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1 Wir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als prekäre Beschäftigungsform

2 Themen Befristung als prekäre Beschäftigungsform Umsetzung der Richtlinie 99/70/EG in deutsches Recht TzBfG u.a. Bedeutende Urteile zur Wirksamkeit von Befristungen Notwendige Reform des Befristungsrechts 2

3 Befristung als prekäre Beschäftigungsform Entwicklung des Dienstleistungssektors Umbau des Arbeitsmarktes Entwicklung prekärer Beschäftigungsformen Befristete Beschäftigung: Anteil an sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung Neueinstellungen Vertragsdauer branchenspezifische Besonderheiten und Übergang in unbefristete Beschäftigung Verteilung über verschiedene Altersgruppen 3

4 Beschäftigungsbilanz 1995 bis anteilig in % Quelle: IAB-Kurzbericht 12/2010 Land-und Forstwirtschaft Industrie, Bergbau, Energie, Bau Dienstleistungen Zunahme Arbeitskräftebedarf insbesondere Grundstückswesen, Vermietung, unternehmensbezogene Dienstleistungen und Gesundheits-, Veterinär und Sozialwesen, ferner Gastgewerbe, Erziehung und Unterricht sowie sonstige öffentliche und private Dienstleiter 4

5 Das deutsche Job-Wunder 42 Millionen Erwerbstätige 5

6 65,4% durch mehr atypische und prekäre Jobs! Vollzeitbeschäftigte 58,4% 12,1% 12,4% 10,1% 6,3% 1,1% 17,7% 13,2% 10,9% 9,5% 3,3% Normale Teilzeit Geringfügig Beschäftigte Selbstständige befristete an sozialversich. Beschäftigte Leiharbeit an Vollzeitbeschäftigten Quelle: IAB, BA, Anteile von Beschäftigungsformen an den Erwerbstätigen Quelle: IAB, BA, Berechnungen ver.di Bereich Wirtschaftspolitik 6

7 Deregulierung des Arbeitsmarktes Das Normalarbeitsverhältnis bröckelt weg: 38 Prozent aller Arbeitnehmer/innen befinden sich in atypischer Beschäftigung. Mehr als 50 % der atypisch Beschäftigten arbeiten zu Niedriglöhnen. Das Arbeitsvolumen hat kaum zugenommen: Die geleisteten Arbeitsstunden lagen 2012 auf dem Niveau von 1994: Es wurde nicht mehr Arbeit geschaffen, sondern vor allem mehr prekäre und ungesicherte Beschäftigung. 7

8 Ausufern prekärer Beschäftigung ausschließliche Minijobber/innen seit 2000 um mehr als 25 % gestiegen Leiharbeit z.b. im Handel in den vergangenen fünf Jahren um 55 % gestiegen Werkverträge/Scheinselbständigkeit auf dem Vormarsch mehr als jede/r Fünfte arbeitet für Niedriglohn Scheinehrenamt und öffentlich geförderte Beschäftigung ersetzen reguläre Beschäftigung jede zehnte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und jede zweite Neueinstellung ist befristet 8

9 Anteil an sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in % : 4,7 6,1 9,5 Unbefristete Arbeitsverträge sind die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses. Sie tragen zur Lebensqualität der betreffenden Arbeitnehmer und zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit bei Quelle: IAB, Befristete Beschäftigung Aktuelle Zahlen aus dem IAB-Betriebspanel 2012, Juni 2013; Allgemeine Erwägungen Richtlinie 99/70/EG 9

10 Anteil an Neueinstellungen in % Die Unterzeichnerparteien dieser Vereinbarung erkennen an, dass unbefristete Verträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern darstellen und weiter darstellen werden Quellen: IAB, Befristete Beschäftigung Aktuelle Zahlen aus dem IAB-Betriebspanel 2012, Juni 2013; Präambel der Richtlinie 99/70/EG 10

11 Befristet Beschäftigte nach Vertragsdauer zwei Jahre und länger ein bis zwei Jahre sechs Monate bis zu einem Jahr bis zu sechs Monate keine Angabe Quelle: Statistisches Bundesamt Mikrozensus

12 Branchenspezifische Unterschiede Befristete Arbeitsverträge sind für die Beschäftigung in bestimmten Branchen, Berufen und Tätigkeiten charakteristisch und können den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entsprechen. Erziehung und Unterricht Öffentliche Verwaltung Gesundheits- und Sozialwesen Anteil befristeter Einstelllungen Sonstige Dienstleistungen Einzelhandel Banken und Versicherungen Übernahmen in unbefristete Beschäftigung in % Quelle: IAB, Befristete Beschäftigung Aktuelle Zahlen aus dem IAB-Betriebspanel 2012, Juni 2013; Allgemeine Erwägungen der Richtlinie 99/70/EG 12

13 Anteil Befristungen Männer und Frauen Da mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen in der Europäischen Union Frauen sind, kann diese Vereinbarung zur Verbesserung der Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern beitragen. 10 in % 9, ,0 4,3 6,5 Männer Frauen Quelle: IAB-Forum 1/2012 Befristete Arbeitsverhältnisse; Allgemeine Erwägungen der Richtlinie 99/70/EG 13

14 Anteil Befristungen in unterschiedlichen Altersgruppen Altersgruppen (Jahre) 15 bis 20 20bis 25 25bis 30 30bis 35 35bis 40 40bis 45 45bis 50 50bis 55 55bis 60 60bis 65 über 65 Anteil 79,5 48,5 21,5 12,4 7,8 6,6 5,4 4,8 4,5 4,4 6,9 (Prozent) Quelle: Statistisches Bundesamt 2008: Mikrozensus 2007: Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit 14

15 Umsetzung der Richtlinie 99/70/EG Allgemeine Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) seit 1. Januar 2011 Nachfolgeregelung des Beschäftigungsförderungsgesetzes Spezielle Regelungen vor allem: für Wissenschaftliches und künstlerisches Personal (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) Ärzte in der Weiterbildung (Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung) Befristung von Arbeitsverträgen wegen Vertretung anderer Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz, die Dauer der Elternzeit sowie Zeiten einer Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes (Bundeselterngeldgesetz) Spezielle Regelungen für die Leiharbeit sind 2004 entfallen, wonach wiederholte Befristungen des Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam waren (mit Ausnahmen) Abweichende tarifvertragliche Vereinbarungen, soweit möglich 15

16 Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) Umfasst sämtliche Befristungsarten (Befristung mit und ohne sachlichem Grund; kalendermäßige Befristung; Zweckbefristung; die auflösende Bedingung). Diskriminierungsverbot: Schlechterstellung bei Vorliegen sachlicher Gründe möglich. Die Befristung ohne sachlichen Grund bis zu einer Dauer von höchstens zwei Jahren mit höchsten drei Verlängerungen möglich (Abweichung bei Verlängerung durch Tarifvertrag möglich). Zweckbefristete Arbeitsverhältnisse enden frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Laufzeit mit Wissen des Arbeitgebers und ohne unverzüglichen Widerspruch fortgesetzt, so gilt es auf unbestimmte Zeit verlängert. 16

17 Befristungsgründe nach dem TzBfG vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung im Anschluss an Ausbildung oder Studium Vertretungsfall Eigenart der Arbeitsleistung Erprobung in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe Haushaltsmittel für befristete Beschäftigung bestimmt Befristung beruht auf gerichtlichem Vergleich 17

18 Sachgrundlose Befristung nach TzBfG Allgemein: Beim selben Arbeitgeber zwei Jahre mit dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit Gründer/innen: In den ersten vier Jahren der Gründung eines Unternehmens bis zur Dauer von vier Jahren Ältere: Nach dem vollendeten 52. Lebensjahr für die Dauer von fünf Jahren mit mehrfacher Verlängerungsmöglichkeit, wenn der/die Arbeitnehmer/in zuvor vier Monate ohne Beschäftigung war 18

19 Bedeutende Urteile zur Wirksamkeit von Befristungen Vorbeschäftigungsverbot: Befristung ohne Sachgrund beim selben Arbeitgeber Befristung bei Älteren: nur mit Einschränkung Begrenzte Haushaltsmittel: Nur bei demokratischer Legitimation Grad an (Un-)Wahrscheinlichkeit politischer Entscheidungsprozesse: Kein wirksamer Sachgrund Leiharbeit: Kein Schutz vor überlangen Befristungen Kettenbefristungen: Befristungen können nach sehr langer Beschäftigung trotz eines Sachgrundes wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein 19

20 NotwendigeReform des Befristungsrechts ver.di-forderungen: Abschaffung der sachgrundlosen Befristung und Beschränkung der Befristung aus sachlichem Grund (auf Gründe wie Anschluss an eine Ausbildung, Vertretung und begrenzte Haushaltsmittel) und im Wissenschaftsbereich 20

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