Richtlinien für ÖQV-Qualitätsbeiträge
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1 Departement Volkswirtschaft und Inneres Richtlinien für ÖQV-Qualitätsbeiträge auf der Grundlage der Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV) Fassung vom 16. Januar 2009 Hrsg. u. Redaktion: Departement Volkswirtschaft und Inneres, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus Autor: Fridli Marti, quadra Mollis GmbH, Büchelstr. 7, 8753 Mollis
2 Inhalt 1. Regelung von Anmeldung und Prüfung Qualitätsanforderungen für die einzelnen Flächentypen Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen Extensiv genutzte Weiden und Waldweiden (Wytweiden und Selven) Hecken, Feld- und Ufergehölze Hochstamm-Feldobstbäume...6 2
3 1. Regelung von Anmeldung und Prüfung Grundsätzlich sind alle Bewirtschafter, welche gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV) beitragsberechtigt sind, auch beitragsberechtigt für Qualitätsbeiträge gemäss ÖQV, sofern die entsprechenden Flächen die Anforderungen erfüllen. Ist ein Bewirtschafter der Meinung, dass eine oder mehrere der von ihm bewirtschafteten Flächen die Qualitätsanforderungen gemäss ÖQV erfüllen, meldet er dies der Abteilung Landwirtschaft. Entsprechende Gesuche für Öko-Qualitätsbeiträge sind der Abteilung für Landwirtschaft zwischen dem 15. April und dem 15. Mai schriftlich einzureichen. Am sinnvollsten ist dabei eine Anmeldung im Formular Flächenerhebung. Eine von der Abteilung für Landwirtschaft beauftragte Person nimmt die Prüfung der Fläche hinsichtlich der gültigen Anforderungen vor. Die Kontrollperson nimmt die Prüfung wenn immer möglich im Beisein des Bewirtschafters vor. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewirtschafter umgehend mitgeteilt ( Qualitäts-Attest ). Die Höhe der Qualitätsbeiträge pro Jahr für die verschiedenen Typen von ökologischen Ausgleichsflächen und die einzelnen Zonen richten sich nach Art. 7 Abs. 2 ÖQV. Die Auszahlung stützt sich sowohl auf die ÖQV wie auch auf kantonale Verordnung über die Förderung des ökologischen Ausgleichs sowie die Bestimmungen gemäss NHG. Wer Öko-Qualitätsbeiträge beantragt, muss sich verpflichten, die Flächen nach der Genehmigung der Beiträge durch den Kanton während mindestens sechs Jahren so zu bewirtschaften, dass sie die Qualitäts-Anforderungen erfüllen. Weitere Verpflichtungsperioden dauern ebenfalls sechs Jahre. (vgl. Art. 6 ÖQV) Innerhalb der 6-jährigen Verpflichtungsperiode wird jedes Objekt mit ÖQV- Qualität mindestens einmal kontrolliert. Vor Ablauf jeder 6-Jahresperiode ist das Qualitäts-Attest zu erneuern. Ohne Erneuerung des Attests verfällt die Beitragsberechtigung nach Ablauf der 6- jährigen Vereinbarungsdauer. Die Attesterneuerung wird in der Regel mit der 3
4 Kontrolle zusammengelegt. Allfällige Kürzungen und Verweigerung der Beiträge richten sich nach den Bestimmungen in Art. 14 ÖQV. Die Abteilung Landwirtschaft kann zusätzliche Kontrolle veranlassen, z.b. bei Verdacht auf Nicht-Einhaltung. Die entsprechenden Kosten übernimmt die Abteilung Landwirtschaft. Bedingungen für eine vorzeitige Auflösung einer Bewirtschaftungsvereinbarung Grundsätzlich wird die Bewirtschaftung im Rahmen eines Vernetzungsprojekts für sechs Jahre festgelegt und so vereinbart. Dabei gelten folgende Ausnahmen: Die Bewirtschaftungsvereinbarung gemäss ÖQV wird hinfällig, wenn der Bewirtschafter stirbt. Die Bewirtschaftungsvereinbarung gemäss ÖQV wird hinfällig, wenn infolge einer Handänderung oder der Auflösung eines Pachtverhältnisses der ökologischen Ausgleichsfläche ein Bewirtschafterwechsel stattfindet. Der nachfolgende Bewirtschafter kann jedoch die vormals bestehende Vereinbarung bis zum Ablauf der ursprünglich festgelegten Dauer übernehmen. Wenn innerhalb der vereinbarten 6-jährigen Verpflichtungsdauer Änderungen bei den Anforderungen zur Bewirtschaftung in Kraft treten, kann der Bewirtschafter die Änderungen übernehmen oder die ursprünglich vereinbarten Bewirtschaftungsvereinbarungen bis zum Ende der Verpflichtungsdauer beibehalten. Kosten Der Bewirtschafter trägt die Kosten für die Erstellung des Qualitäts-Attests wie auch für dessen Erneuerung. 4
5 2. Qualitätsanforderungen für die einzelnen Flächentypen 2.1 Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen Qualitätsverordnung. Das Vorgehen im Detail richtet sich nach den Weisungen nach Art. 20 der Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko- Qualitätsverordnung, ÖQV). Die einzige Anpassung betrifft die zusätzliche Aufnahme der Akelei Aquilegia sp. (alle Arten) als zusätzliche Zeigerpflanze für die Listen B und C. Dies wurde bereits in den Vollzugsbestimmungen gemäss Regierungsratsbeschluss 823 vom festgehalten. Am selben Ort ist auch die Verwendung der Schlüssel B (Flächen oberhalb 1000m ü.m.) und C (Flächen unterhalb 1000m ü.m.) für das Glarnerland präzisiert. 2.2 Extensiv genutzte Weiden und Waldweiden (Wytweiden und Selven) Qualitätsverordnung. Das Vorgehen im Detail richtet sich nach den Weisungen nach Art. 20 der Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko- Qualitätsverordnung, ÖQV) mit folgenden Anpassungen: Analog zu den extensiv genutzten Wiesen gilt die Akelei Aquilegia sp. (alle Arten) als zusätzliche Zeigerpflanze in den Artenlisten L und S. Bestehen auf einer Weidefläche auf mehr als 20% der Fläche dichte Brennnesselbestände, können diese Flächenanteile nicht für Strukturbeiträge angerechnet werden. Sofern auf Weideflächen, welche strukturbeitragsberechtigt sind, die Anforderungen für die Flora nicht erfüllt werden, aber dafür aktuelle Vorkommen von geschützten oder anderweitig besonders bemerkenswerten Tierarten vorkommen, kann im Sinne einer begründeten Ausnahmeregelung durch die kantonale Fachstelle für Naturschutz die Entrichtung von Strukturbeiträgen bewilligt werden. 5
6 2.3 Hecken, Feld- und Ufergehölze Qualitätsverordnung mit folgender Anpassung: Hecken, Feld- und Ufergehölze, welche das Kriterium der Artenvielfalt (durchschnittlich mindestens 5 verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter) nicht erfüllen, sind beitragsberechtigt wenn: durchschnittlich mindestens 3 Strauch- und Baumarten je 10 Laufmeter vorhanden sind; und wenn sie pro fehlende Art je eine biologisch wertvolle Kleinstruktur pro 10 Laufmeter aufweisen. Als biologisch wertvolle Kleinstrukturen gelten: - Trockensteinmauern (Mindesthöhe 1m) - Lesesteinhaufen (Mindesthöhe 0,5 m) - Holzhaufen (Mindesthöhe 0,5 m) - Bach oder Tümpel Für die Bewirtschaftung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen gelten die Bewirtschaftungsvorschriften gemäss Anhang der Öko-Qualitätsverordnung. 2.4 Hochstamm-Feldobstbäume Qualitätsverordnung. Das Vorgehen im Detail richtet sich nach den Weisungen zum Anhang 1 Ziffer 4 der Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV) Glarus, Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus Marianne Dürst, Landammann 6
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