Rechtsanwältin Celtin begehrt in Vorbereitung ihres Eintritts in die Sozietät die Prüfung der Fragen,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtsanwältin Celtin begehrt in Vorbereitung ihres Eintritts in die Sozietät die Prüfung der Fragen,"

Transkript

1 A. Fragestellung Rechtsanwältin Celtin begehrt in Vorbereitung ihres Eintritts in die Sozietät die Prüfung der Fragen, wie das Ausscheiden eines Gesellschafters im Normalfall geregelt werden soll, ob und wie ihr Ausscheiden für den Fall eines Wechsels in den Justizdienst geregelt werden kann, ob und wie ein Ausscheiden während einer Probezeit für sie vereinbart werden kann, ob und wie das Ausscheiden eines Gesellschafters in den Fällen o Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, o Eintritt einer Berufsunfähigkeit, o bei langer Krankheit oder o sonstigen Gründen geregelt werden kann, ob und wie geregelt werden kann, dass sich die Sozietät bei Kündigung oder Ausscheiden nicht auflöst bzw. die Kanzlei von ihr allein weitergeführt wird, welche Regelungen für den Fall der Erkrankung eines Gesellschafters in Bezug auf Einkommen und Vertretung getroffen werden sollten sowie den Entwurf der entsprechenden Klauseln. B. Gutachten Bei der Sozietät handelt es sich vorliegend um eine BGB-Gesellschaft, für die die 705 ff. BGB gelten 1. Rechtsanwältin Dr. Grüner und Rechtsanwalt Mader haben sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (Betreiben einer gemeinschaftlichen Anwaltskanzlei) und dieser Zweck soll auch nach Hinzutreten von Rechtsanwältin Celtin weiter verfolgt werden. Andere mögliche Vertragstypen sind im Sachverhalt ausdrücklich ausgeschlossen worden. 1 Siehe ausführlich zur Anwalts-GbR Offermann-Burckart, AnwBl. 2013, 558 ff., 697 ff. und 715 ff. sowie Giehl in: Beck'sche Online-Formulare Vertrag, 29. Edition 2014, Stand: , Gesellschaftsvertrag einer Rechtsanwalts-GbR (Anwaltssozietät). Zur BGB-Gesellschaft allgemein siehe bspw. David/Dombek/Friedrichsen u.a., Gesellschaftsrecht, 2009, Seite 634 ff. und Fuhrmann/Wälzholz, Formularbuch Gesellschaftsrecht, 2012, Seite 1423 ff. (auf Seite 1457 ff. kommentierter Gesellschaftsvertrag einer Rechtsanwalts-Sozietät). Seite 1 von 9

2 I. Ausscheiden aus der Sozietät 1. Kündigung eines Gesellschafters a. Ordentliche Kündigung Die BGB-Gesellschaft kann nach 723, 724 BGB für eine bestimmte Zeit, auf unbestimmte Zeit und sogar auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen werden. Auch wenn insbesondere aufgrund der Vertrauensverhältnisse im Rahmen von Dauermandaten eine personelle Kontinuität wünschenswert ist, dürfte es in aller Regel nicht sachgerecht sein, eine Anwaltssozietät auf eine bestimmte oder gar auf Lebenszeit fest einzugehen. Ist indessen die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen ( 723 Absatz 1 BGB). Eine Frist hat er nach der gesetzlichen Regelung hierbei nicht einzuhalten. Dadurch drohen erhebliche Risiken, denen durch eine Abwägung sowohl der Interessen der Gesellschaft als auch des Gesellschafters, der ausscheiden will, Rechnung getragen werden muss. Einerseits ist es unzweckmäßig, einen Rechtsanwalt in einer Anwaltssozietät festzuhalten, wenn er ausscheiden will. Andererseits ist eine jederzeitige Kündigung für eine Kanzlei nicht tragbar. Da die gesetzliche Regelung grundsätzlich dispositiv ist 2, muss hierüber eine Regelung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Sachgerecht ist ein Kündigungsrecht unter Einhaltung einer die Interessen aller berücksichtigenden Kündigungsfrist. In Anbetracht der rechtsanwaltlichen Tätigkeit darf diese nicht zu kurz bemessen sein. Eine solche von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres dürfte angemessen sein 3. Zur Beweissicherung sollte die - gesetzlich nicht vorgeschriebene - Schriftform der Kündigung aufgenommen werden. b. Außerordentliche Kündigung Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist stets zulässig (vgl. 723 Absatz 1 Satz 2 BGB), wobei keine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Diese Regelung kann nicht vertraglich abbedungen werden ( 723 Absatz 3 BGB). Deshalb ist auch eine vertragliche Einschränkung des Begriffs des wichtigen Grundes rechtlich nicht zulässig. 2 Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, Rn. 1 zu Andere Fristen sind bei entsprechender Argumentation ebenso vertretbar, vgl. z.b. Offermann-Burckart, AnwBl. 2013, 558 ff., 697, 705 für eine kürzere Frist. Seite 2 von 9

3 Rechtsanwältin Celtin will sich die Möglichkeit eines kurzfristigen Ausscheidens offen lassen, wenn ihr der Eintritt in den Justizdienst angeboten wird. Dies stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes dar, so dass eine gesonderte Regelung in den Vertrag aufgenommen werden muss. Zu beachten ist, dass ihr auf diesem Wege kein uneingeschränktes Kündigungsrecht eingeräumt wird. Sachgerecht dürfte es daher sein, eine Erweiterung des Begriffs des wichtigen Grundes um diesen speziellen Fall zu regeln. Im Interesse der Sozietät ist diese Kündigungsmöglichkeit zeitlich zu befristen. Die Gesellschafter haben hier die Möglichkeit in Anlehnung an die Probezeit zwei Jahre festzulegen. Diese Zeitspanne erscheint angemessen, aber auch ausreichend, über einen Wechsel in den Justizdienst von Frau Celtin Gewissheit zu erlangen. 2. Ausschluss eines Gesellschafters In 737 BGB ist der Ausschluss eines Gesellschafters vorgesehen, wenn der Gesellschaftsvertrag bei Kündigung eines Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft vorsieht, und wenn in der Person des Auszuschließenden ein wichtiger Grund gegeben ist. Eine Ausschließung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ist in der Regel sittenwidrig 4. Der Gesellschaftsvertrag kann einen Ausschluss aber auch ohne wichtigen Grund zulassen, wenn eine sachliche Rechtfertigung aufgrund außergewöhnlicher personeller oder sonstiger Verhältnisse für die Ausschließungsbefugnis gegeben ist 5. Da dies eine besonders harte Maßnahme gegenüber dem Auszuschließenden dar- stellt, muss sorgfältig abgewogen werden, in welchen Fällen sie zugelassen wer- den soll. Die Ausschlusserklärung muss durch alle übrigen Sozien gemeinschaftlich abgegeben werden ( 737 Sätze 2, 3 BGB). a. Probezeit Fraglich ist, ob die in Anlehnung an 622 Absatz 3 BGB bestimmte Probezeit allein aufgrund des Interesses der einen Jüngeren aufnehmenden Partner daran, die Aufnahme rückgängig machen zu können, falls sich nach ihrem freien Ermessen die Zusammenarbeit nicht bewährt, als ausreichende sachliche Rechtfertigung für eine Ausschließungsbefugnis anzuerkennen ist, oder ob hier nicht die Grenze zu einer unzulässigen, uneingeschränkten Ausschließungsbefugnis überschritten ist. Hierbei ist folgendes zu beachten: Einerseits hat Rechtsanwältin Celtin bereits ein Jahr mit den Partnern zusammenarbeitet. Ihr Arbeitsstil und ihr Engagement ist bekannt und hat dazu geführt, dass sie in die Sozietät aufgenommen werden soll. Ferner ist keine besondere Notwendigkeit für Ihre Aufnahme in die Sozietät 4 Palandt aao., Rn. 85 zu BGH, NJW 1977, 1292, 1293; WM 1989, 133, 134; Palandt aao., Rn. 5 zu 737. Seite 3 von 9

4 ersichtlich. Diese Punkte sprechen für die Unzulässigkeit einer solchen Vereinbarung. Anderseits handelt es sich um einen grundlegenden Wechsel von der Stellung als Angestellte in die Gesellschafterstellung. Die Gesellschafterstellung ist letztlich die eines Unternehmers und erfordert durchaus auch andere Fähigkeiten als die des angestellten Anwalts. Auch muss sich erst herausstellen, ob die Parteien in ihrem neuen Rollenverhältnis als Gesellschafter zueinander harmonieren. Auch hier sind Erwartungen und Anforderungen andere als die im Angestelltenverhältnis. Diese Punkte sind auch besonders bedeutsam, da sie auf die neue Zusammenarbeit ausgerichtet sind. Somit ist bei einer Gesamtabwägung von der Zulässigkeit des Gesellschafterverhältnisses auf Probe auszugehen 6. In jedem Fall ist die Probezeit konkret zeitlich zu beschränken. Rechtsanwältin Dr. Grüner und Rechtsanwalt Mader wünschen eine Probezeit von zwei Jahren. Dies dürfte wohl nicht zu rechtfertigen sein, so dass eine kürzere Dauer formuliert werden sollte. Auch die Stellung als Gesellschafter kann in einem kürzeren Zeitraum überprüft werden. Auch ist zu beachten, dass Rechtsanwältin Celtin den Altgesellschaftern immerhin als Angestellte bereits vertraut ist. Somit erscheint ein Jahr als Probezeit angemessen 7. Überdies ist eine Ausschlussfrist zu vereinbaren. Hier könnte eine identische Frist wie die Kündigungsfrist (Vorschlag oben sechs Monate) in Anbetracht der Sachlage aber auch eine kürzere Frist gewählt werden. Eine kürzere Frist als drei Monate dürfte den Interessen der Rechtsanwältin Celtin nicht hinreichend Rechnung tragen. Dem steht auch kein berechtigtes Interesse der Partner gegenüber, zumal Rechtsanwältin Celtin bereits seit einem Jahr erfolgreich in der Kanzlei tätig ist. Vorgeschlagen werden sollte somit eine Frist von sechs Monaten. b. Erreichen einer bestimmten Altersgrenze Bei Freiberuflern wie Rechtsanwälten gibt es, anders als bei Arbeitnehmern und Notaren keine feste Altersgrenze. Einerseits sind viele Rechtsanwälte auch über die regelmäßige Begrenzung von 65 Jahren hinaus noch aktiv und erfolgreich tätig. Andererseits besteht die Gefahr, dass im höheren Alter Fehler gemacht werden und die übrigen Sozien für diese Fehler mit haften müssen, sowie der Ruf der Anwaltssozietät unter diesen Fehlern leidet. 6 Bei entsprechender Argumentation ist aber auch das Ablehnen der Zulässigkeit einer entsprechenden Regelung vertretbar, vgl. z.b. Offermann-Burckart, AnwBl. 2013, 558 ff., 697, 707. Denn hier stellt sich vor allem das Problem einer justitiablen Klauselformulierung. Nach BGH NJW 2004, 2013, 2014 dürfte die Möglichkeit aber grundsätzlich eröffnet sein. 7 Auch hier ist anderes vertretbar. Zu beachten ist jedoch, dass der BGH in einer Ärzte-GbR die höchstzulässige Frist, innerhalb derer der aufnehmende Vertragsarzt prüfen kann, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem eintretenden Vertragsarzt auf Dauer möglich ist, drei Jahre beträgt (BGH NJW-RR 2007, 1256). Seite 4 von 9

5 Die Frage einer Altersgrenze und eines Ausscheidens aufgrund Alters ist auch unter Gesellschaftern eine heikle Frage. Auf dieses Problem sollte Rechtsanwältin Celtin hingewiesen werden. Eine Regelung kann mit einer Altersgrenze von 65 bis 68 Jahren vorgeschlagen werden 8. Insofern kann eine Regelung über eine Ausschließungsbefugnis formuliert werden. c. Berufsunfähigkeit Auch der Ausschließung eines Partners bei Berufsunfähigkeit liegt eine hinreichende sachliche Rechtfertigung zu Grunde. Dieses Risiko ist für den betroffenen Gesellschafter versicherbar bzw. ist über die Anwaltsversorgungswerke versichert, und es würde anderenfalls die Kanzlei in nicht akzeptabler Weise belastet. d. Lange Krankheit Schwieriger ist die Frage, ob auch eine lange Krankheit, die (noch) nicht zur Berufsunfähigkeit führt, einen Ausschluss des Erkrankten rechtfertigen kann. Zumindest sollte seine Gewinnbeteiligung reduziert werden (siehe unten). Zwar wird in diesem Fall die Sozietät keiner erheblichen finanziellen Belastung ausgesetzt (wenn nicht eine aufgrund der Umstände teuere befristete Vertretung eingestellt werden musste). Jedoch müssen die Sozien die Sicherheit haben, ab einem bestimmten Zeitpunkt Klarheit zu erlangen, um planen bzw. eine Neueinstellung vornehmen zu können. Bei einer Krankheitsdauer unter einem Jahr wird in der Regel kein wichtiger Grund für eine Ausschließung vorliegen. Oberhalb eines Jahres dürfte die Ausschließung angemessen sein, da dann regelmäßig keine zeitnahe Besserung zu erwarten ist 9. e. Wichtiger Grund Die generelle Möglichkeit zur Ausschließung eines Partners aus wichtigem Grund ist in 737 BGB geregelt. Wenn die dortigen Voraussetzungen geschaffen werden, muss deshalb keine gesonderte Regelung formuliert werden. 3. Folgen des Ausscheidens eines Partners aus der Sozietät Die 723 ff. BGB sehen vor, dass das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Rechtsfolge hat, dass die Gesellschaft aufgelöst wird und sodann nach den BGB auseinandergesetzt werden muss. Dies folgt aus dem personalistischen Charakter der BGB- 8 Als Lösungsmöglichkeit kann auch vorgeschlagen werden, die genaue Altersgrenze im Vertragsentwurf offen zu lassen. Im Gutachten sollte aber eine Altersgrenze benannt werden. 9 Auch hier sind andere, insbesondere differenzierte Möglichkeiten vertretbar, vgl. z.b. Giehl aao in 12 des Formulars. Seite 5 von 9

6 Gesellschaft, die mit den konkreten Personen der Gesellschafter stehen und fallen soll. Diese Rechtsfolge ist indessen nicht zwingend, wie sich allgemein aus 736 BGB und darüber hinaus teilweise auch aus den konkreten Gesetzesnormen ergibt Bei einer Anwaltssozietät ist es allein zweckmäßig, zu vereinbaren, dass die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird ( 736 Absatz 1 BGB). Wenn nur ein Partner übrig bleibt, löst sich die Partnerschaft zwar zwingend auf; dann sollte ihm aber die Fortführung der Rechtsanwaltskanzlei gewährt werden. Auch insofern sollte eine Regelung formuliert werden. II. Krankheit 1. Kürzere Krankheit Die Sozietät hat auch den Zweck, die Sozien im Falle einer kurzen Krankheit hinsichtlich ihres Einkommens abzusichern. Dies ist ein Vorteil gegenüber der Einzelpraxis. Da die Beteiligung an Gewinn und Verlust ohne abweichende Regelung unverändert bleibt, muss in den Sozietätsvertrag hierzu keine gesonderte Regelung aufgenommen werden. 2. Längere Krankheit Gerade für eine kleinere Sozietät kann die längere Erkrankung eines Partners zu einer schweren wirtschaftlichen Belastung führen. Es können von der Fristversäumnis bis zur Unmöglichkeit, ein Mandat zu bearbeiten, schwere Schäden und Nachteile drohen, die die übrigen Gesellschafter oftmals nicht dauerhaft ausgleichen können. Eine Abrede hierzu ist deshalb erforderlich. Auch im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis der Sozien untereinander empfiehlt sich eine gestaffelte Regelung, die keine Automatik enthält. Den übrigen Partnern sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Interesse der Partnerschaft muss aber letztlich die Möglichkeit bestehen, mit einem auf sehr lange Zeit erkrankten Partner zu einer definitiven Regelung zu kommen. In Reaktion auf eine langwierige Erkrankung eines Partners bieten sich den Sozien regelmäßig zwei Möglichkeiten: Es können weniger Mandate angenommen und zur Bearbeitung der Bestehenden die übrigen Partner Mehrarbeit leisten. Im Gegenzug wird der Gewinnanteil des Erkrankten gekürzt. Oder auf Kosten des Gewinnanteils des Erkrankten wird eine Vertretungskraft eingestellt. Was sich im Einzelfall empfiehlt, dürfte in der Regel von der voraussichtlichen Fortdauer der Krankheit abhängen. Deshalb wird eine beide Varianten nach Entscheidung der Sozien (wobei problematisch ist, ob der Erkrankte auch ein Stimmrecht haben soll, s.u.) ermöglichende Regelung die Sachgerechteste sein. Seite 6 von 9

7 Allerdings sollte - insbesondere zur Bewahrung des Vertrauens untereinander - die Regelung erst ab einer längeren Krankheitsdauer greifen. Sachgerecht dürften sechs Monate sein 10. Ab einer sehr langen Erkrankung beispielsweise von über einem Jahr, kann wie ausgeführt ein Ausschlussrecht für sachgerecht erachtet werden (siehe oben). Sachgerecht erscheint auch, dass das Stimmrecht des erkrankten Gesellschafters bei den entsprechenden Beschlüssen ausgeschlossen wird Vertretung im Krankheitsfall Damit die laufenden Mandate weitergeführt werden können, muss eine Vertretungsregelung getroffen werden. Voraussetzung ist zunächst, dass die Mandate nicht dem einzelnen Anwalt, sondern der Sozietät übertragen werden. Die Benennung eines konkreten Partners als jeweilige Vertretung dürfte zu einer nicht hinreichend flexiblen Regelung führen, so dass nur eine allgemeine wechselseitige Vertretung formuliert werden sollte oder keine Regelung aufgenommen werden kann. C. Entwurf der Vertragsklauseln... Mandate (1) Alle Mandate werden der Sozietät erteilt. (2) Im Krankheitsfall und während des Urlaubs eines Partners vertreten sich die Partner wechselseitig.... Krankheit (1) Erkrankt ein Partner für längere Zeit als sechs Monate, können die übrigen Partner beschließen, dass (a) sich sein Gewinnanteil für die Dauer von sechs weiteren Monaten auf ein Fünftel seines bisherigen Anteils reduziert; oder (b) zu Lasten seines Gewinnanteils ein anwaltlicher Mitarbeiter für den Erkrankten befristet eingestellt wird. 10 Vgl. z.b. Offermann-Burckart, AnwBl. 2013, 715, 717. Anderes vertretbar, vgl. z.b. Giehl aao. in 12 des Formulars mit länger Frist. 11 Auch hier sind differenzierte Möglichkeiten vertretbar. Seite 7 von 9

8 (2) Dauert die Erkrankung eines Partners länger als ein Jahr, so kann die Sozietät beschließen, den Gewinnanteil des erkrankten Partners nochmals angemessen herabzusetzen. (3) Der betroffene Partner hat bei den Beschlüssen nach den Absätzen 1 und 2 kein Stimmrecht. (4) Die Regelungen zur Kündigung und Ausschließung bleiben unberührt.... Kündigung (1) Jeder Partner kann die Sozietät unter Beachtung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich kündigen. (2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (3) Die Einstellung der Rechtsanwältin Geltin als Richterin in der Berliner Justiz wird für die Dauer von zwei Jahren nach Abschluss dieses Vertrags einem wichtigen Grund im Sinne der gesetzlichen Regelung gleichgestellt.... Ausschließung (1) Jeder Partner kann durch ihm gegenüber abzugebende Erklärung der anderen Partner aus der Sozietät ausgeschlossen werden, wenn er (a) berufsunfähig ist, (b) aufgrund Krankheit länger als ein Jahr seine Mitarbeit in der Sozietät eingestellt hat, (c) das 68. Lebensjahr vollendet hat. (2) Rechtsanwältin Celtin kann ferner innerhalb des ersten Jahres durch ihr gegenüber abzugebende Erklärung der anderen Partner aus der Sozietät ausgeschlossen werden, wenn sie sich nicht innerhalb dieser Probezeit in der Zusammenarbeit bewährt hat. (3) Die Ausschließung nach Absätzen 1 und 2 kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen. (4) Die Ausschließungsbefugnis nach 737 BGB wird nicht berührt.... Folge des Ausscheidens (1) Kündigt ein Partner, wird er aus der Kanzlei ausgeschlossen, stirbt er oder tritt in seiner Person ein Grund ein, der nach dem Gesetz die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben Seite 8 von 9

9 würde, scheidet der betroffene Partner aus. Die Sozietät wird durch die verbleibenden Partner fortgeführt. (2) Verbleibt infolge Ausscheidens eines oder mehrerer Partner nur einer der Partner, tritt an die Stelle der Fortsetzung der Gesellschaft der Übergang des Vermögens der Partnerschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf den allein verbleibenden Partner. Seite 9 von 9

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg von RA Heiko Graß Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Stand 03-2013 Solange

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig

Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Berufsausbildungsvertrag Abschluss Inhalt wichtiges Probezeit Abmahnungen Kündigung und Beendigung Abschluss

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz Seite 1 von 5 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR Die Gesellschafter Michael Wichterich, wohnhaft Wupperstr. 5, 53175 Bonn Hansjörg Tamoj, wohnhaft

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH Versorgungsausgleichsgesetz ab dem 01.09.2009 Ab dem 1. September wird der Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber sich zum Ziel gesetzt mehr Versorgungsgerechtigkeit

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

CHECKLISTE FÜR ÄRZTE. Der Gesellschaftsvertrag der Berufsausübungsgemeinschaft

CHECKLISTE FÜR ÄRZTE. Der Gesellschaftsvertrag der Berufsausübungsgemeinschaft KLAPP RÖSCHMANN RECHTSANWÄLTE CHECKLISTE FÜR ÄRZTE Der Gesellschaftsvertrag der Berufsausübungsgemeinschaft Der Gesellschaftsvertrag einer Berufsausübungsgemeinschaft (früher: Gemeinschaftspraxis ) zählt

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht. 138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG

Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Was macht die JAV? Die JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eure Interessenvertretung: Wir kümmern uns um die Belange von jungen Beschäftigten und Auszubildenden.

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

Abmahnung erhalten Was tun?

Abmahnung erhalten Was tun? Abmahnung erhalten Was tun? - Wie sind die ersten Reaktionsmöglichkeiten nach dem Eingang einer Abmahnung - Abmahnungen haben in den letzen Jahren im Internet stark zugenommen. Dieses Whitepaper nennt

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte

Der Datenschutzbeauftragte Die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz unterliegt sehr strengen gesetzlichen Anforderungen und erfordert immer eine ausführliche Abwägung der betroffenen Interessen des Kameraverwenders

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit it 4: Fall zur GbR Übersicht: Fall 5 - Sachverhalt A, B, C und D haben sich zu einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen,

Mehr

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 15.01.2010: Die Kündigung von. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 15.01.2010: Die Kündigung von. Prof. Dr. Thomas Rüfner Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 15.01.2010: Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Übersicht:

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Test: Sind Sie ein Unternehmertyp?

Test: Sind Sie ein Unternehmertyp? Test: Sind Sie ein Unternehmertyp? Weitere Hinweise darauf, ob Sie ein Unternehmertyp sind, gibt Ihnen der folgende Persönlichkeitstest. Er ist eine von vielen Möglichkeiten zu erfahren, ob Sie für die

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Gesellschaftsvertragliche Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters

Gesellschaftsvertragliche Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters 5 1 Gesellschaftsvertragliche Regelungen zum Ausscheiden Bei Personengesellschaften besteht ein gesetzliches Austritts- bzw. Kündigungsrecht ( 723 BGB, 131 Abs. 3 HGB). Anders ist es bei einer GmbH, für

Mehr

Handwerkskammer Osnabrück-Emsland

Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Tag der Nachfolge - Den Wandel erfolgreich meistern in Osnabrück am 11. Juni 2013 Vortrag Die Bedeutung des Gesellschaftsvertrags für die Dr. Thomas F.W. Schodder Rechtsanwalt

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen

Mehr