Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes

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1 Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes Versorgungswerke im Allgemeinen Die berufsständischen Versorgungswerke stehen selbständig neben anderen Systemen der Pflicht-Grundversorgung (z.b. gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung), den Systemen der Pflicht-Zusatzversorgung (z.b. betriebliche Altersversorgung) und den Systemen der freiwilligen Versorgung. Versorgungswerke sind Sondersysteme der Pflicht-Versorgung, die kraft des landesgesetzlichen Versorgungsauftrages ausschließlich die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, diese jedoch grundsätzlich in jeder Form der Berufsausübung (in selbständiger und unselbständiger Tätigkeit) versorgen. Derzeit gibt es in Deutschland 89 Pflichtversorgungseinrichtungen für Angehörige verkammerter freier Berufe wie Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Psychotherapeuten und Ingenieure. Die berufsständische Versorgung ist keine Sozialversicherung im Sinne des Art. 74 Nr. 12 Grundgesetz. Es besteht keine organisatorische Anlehnung an die Träger der klassischen gesetzlichen Sozialversicherung; vielmehr sind die berufsständischen Versorgungswerke entweder Anstalten des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen der berufsständischen Kammern, die ihrerseits als öffentlich-rechtliche Körperschaften strukturiert sind. Ihre Aufgabe erfüllen berufsständische Versorgungswerke in echter Selbstverwaltung: gewählte Delegierte beschließen das Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrecht; diese Entscheidungen werden in den Satzungen der jeweiligen Versorgungswerke festgehalten. Das demokratische Prinzip ist hiermit deutlich verwirklicht. Die berufsständischen Versorgungswerke sind eigenfinanziert. Sie erhalten keine Staatszuschüsse, sondern erfüllen ihren Versorgungsauftrag in Eigeninitiative und mit eigenen Mitteln. Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes ist die berufsständische Versorgungseinrichtung für Ärzte und Zahnärzte, die im Saarland ihre berufliche Tätigkeit ausüben und nicht berufsunfähig sind. Es wurde im Jahre 1951 gegründet. Seitdem gewährleistet es seinen Mitgliedern eine dynamische Altersversorgung, eine Versorgung der Hinterbliebenen und eine Absicherung im Falle der Berufsunfähigkeit. Die Leistungen werden durch Mitgliedsbeiträge und Kapitalerträge finanziert. Bei Gründung hatte das Versorgungswerk 777 Mitglieder, heute gehören ihm Mitglieder und Rentner an (Stand ). Gemäß 7 der Satzung des Versorgungswerkes sind alle Mitglieder der Ärztekammer Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes.

2 -2- Aufsichtsbehörde Das Versorgungswerk ist eine Abteilung der Ärztekammer des Saarlandes. Nach 1 Abs. 3 und 4 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes untersteht die Ärztekammer der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Die Versicherungsaufsicht wird nach 6 Abs. 5 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ausgeübt. Selbstverwaltung Das Versorgungswerk ist eine rechtlich nicht selbständige Abteilung der Ärztekammer des Saarlandes mit eigener Buch- und Rechnungsführung, die den Charakter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Demokratisch gewählte Organe regeln die Geschäftstätigkeit und sonstige Angelegenheiten des Versorgungswerkes eigenverantwortlich und unabhängig. Satzungsänderungen werden von der Vertreterversammlung beschlossen und nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Saarländischen Ärzteblatt bekannt gegeben. Gremien des Versorgungswerkes Der Aufbau des Versorgungswerkes, insbesondere die Zusammensetzung und Aufgaben der einzelnen Gremien, ist in 1 bis 6 der Satzung des Versorgungswerkes geregelt. Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung hat insbesondere die Aufgaben, über die Satzung des Versorgungswerkes zu beschließen, die Mitglieder des Verwaltungsausschusses zu wählen, den jährlichen Haushaltsplan festzustellen, den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer sowie den Rechenschaftsbericht entgegenzunehmen und die Jahresrechnung zu prüfen. Außerdem beschließt die Vertreterversammlung über die Entlastung des Verwaltungsausschusses. Verwaltungsausschuss Der Verwaltungsausschuss ist insbesondere für die Verwaltung der Mittel, die Überwachung der Geschäftstätigkeit sowie die Aufstellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung zuständig. Darüber hinaus setzt er auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens, das nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres erstellt wird, den jährlichen allgemeinen Steigerungsbetrag (= Rentenanwartschaft, die bei 12maliger Zahlung des höchsten Angestelltenpflichtversicherungsbeitrags erworben wird) und den Anpassungsmultiplikator (Dynamisierungsfaktor) für die Anwartschaften und Renten fest. Weiterhin gehört es zu den Aufgaben des Verwaltungsausschusses, die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses zu wählen.

3 -3- Geschäftsführender Ausschuss Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern (zwei Ärzte, ein Zahnarzt). Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses ist der Präsident der Ärztekammer des Saarlandes. Der Geschäftsführende Ausschuss erledigt die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Verwaltungsausschusses verantwortlich. Ärztekommission zur Feststellung der Berufsunfähigkeit Die Ärztekommission besteht aus drei Ärzten, die vom Verwaltungsausschuss berufen werden. Auf Grundlage der Stellungnahme dieses Ausschusses erfolgt die Feststellung der Berufsunfähigkeit von Mitgliedern. Außerdem befindet die Ärztekommission über die medizinische Notwendigkeit bei Anträgen für Zuschüsse zu besonders aufwendigen Maßnahmen zur Rehabilitation. Finanzierung Fast alle berufsständischen Versorgungseinrichtungen in Deutschland wenden sogenannte Kapitalbildende Finanzierungsverfahren an. Dies bedeutet, dass in mehr oder weniger starkem Ausmaß die Bildung von Vermögen (Deckungsrückstellung) zur Absicherung der derzeitigen und künftigen Leistungen dient. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr erfolgt im Rahmen einer versicherungsmathematischen Begutachtung die Feststellung der Höhe der Deckungsrückstellung. Ergibt sich nach der Bilanz unter Berücksichtigung der erforderlichen Deckungsrückstellung ein Überschuss, kann dieser Überschuss für Leistungsverbesserungen eingesetzt werden. Ein Teil des Überschusses fließt in die Gewinnrückstellung. Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes wendet das sogenannte Offene Deckungsplanverfahren als Finanzierungsverfahren an. Dies bedeutet, dass neben den erwirtschafteten Kapitalerträgen der Neuzugang von Mitgliedern die zweite Säule der Finanzierung der künftigen Leistungen darstellt. Ein künftiger Neuzugang von Mitgliedern wird in die versicherungsmathematischen Berechnungen einbezogen. Dieses Finanzierungsverfahren wird von den meisten anderen Versorgungswerken in Deutschland ebenfalls angewandt. Versicherungstechnische Risiken des Versorgungswerkes werden durch einen versicherungsmathematischen Gutachter überwacht und quantifiziert. Veränderten biometrischen Grundlagen wird - falls erforderlich - durch Zuführung von zusätzlichem Kapital in die Deckungsrückstellung Rechnung getragen: bis 1997 haben die Versorgungswerke ihren versicherungsmathematischen Berechnungen die allgemein für die deutsche Bevölkerung gültigen Sterbetafeln zugrunde gelegt wurden erstmals für Versicherte berufsständischer Versorgungseinrichtungen von dem Dachverband der Berufsständischen Versorgungswerke, der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV), eigene Sterbetafeln herausgegeben. Diese Sterbetafeln trugen der längeren Lebenserwartung der Freiberufler im Vergleich zur übrigen Bevölkerung Rechnung.

4 -4- Die 1997 aufgelegten Richttafeln wurden 2007 überarbeitet und sogenannte Generationentafeln erstellt. Diese Generationentafeln differenzieren die einzelnen Wahrscheinlichkeiten nicht nur nach Alter und Geschlecht, sondern auch gestaffelt nach dem Geburtsjahr. Somit wird es ermöglicht, Veränderungen in der Zeit generationengerecht, d.h. sukzessive zu folgen. Bedingt durch die Generationentafeln ist eine zusätzliche Kapitalrückstellung beim Versorgungswerk notwendig geworden. Unterschiede zur gesetzlichen Rentenversicherung Das Versorgungswerk erbringt ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung seinen Mitgliedern eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit und für das Alter. Außerdem werden Hinterbliebenenrenten gezahlt. Als selbständiges System der sozialen Sicherung der saarländischen Ärzte und Zahnärzte unterscheidet sich das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes in wesentlichen Punkten von der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein maßgeblicher Unterscheid ist die Finanzierung: Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich in erster Linie durch das sogenannte Umlageverfahren. Umlage bedeutet, dass die Beitragszahler die Rentner finanzieren. Mit Ausnahme einer Schwankungsreserve von ca. einer Monatsausgabe findet keine Kapitalbildung statt. Dieses Finanzierungsverfahren führt zu erheblichen Problemen, da die Zahl der Rentenempfänger immer stärker steigt, während gleichzeitig die Anzahl der Beitragszahler abnimmt. Die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden neben den Beitragseinnahmen durch einen Bundeszuschuss finanziert. Hierdurch sollen versicherungsfremde Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, für die eigentlich der Bund zuständig wäre, weitgehend abgedeckt werden. Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes wendet zur Finanzierung das bereits beschriebene offene Deckungsplanverfahren an. Hierbei wird ein künftiger Zugang an neuen, meist jungen Mitgliedern mit in die Äquivalenzbeziehung eingebracht. Gleichzeitig werden kapitalbildende Verfahren eingesetzt. Die eingezahlten Beiträge werden angelegt, die erwirtschafteten Zinsen kommen den Mitgliedern und Rentnern zugute. So wird sichergestellt, dass das Versorgungswerk weder ausschließlich von der künftigen Entwicklung des Mitgliederbestandes noch alleine von den Kapitalmärkten abhängig ist. Das Versorgungswerk trägt sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen selbst; die Finanzierung erfolgt eigenverantwortlich, ohne Inanspruchnahme staatlicher Zuschüsse. Auch die Leistungen des Versorgungswerkes und die Leistungsvoraussetzungen weichen teilweise erheblich von denen der gesetzlichen Rentenversicherung ab: Mitglieder des Versorgungswerkes sind von der ersten Beitragszahlung an gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit abgesichert. Personen, die nur während eines geringen Zeitraumes Beiträge entrichtet haben (z.b. Frauen, die nach der Geburt ihrer Kinder die Berufstätigkeit nicht wieder aufnehmen) haben unter den gleichen Voraussetzungen Leistungsansprüche wie langjährige Mitglieder. Die Höhe der Leistungen bemisst sich nach der Höhe der eingezahlten Beiträge.

5 -5- In der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein Leistungsanspruch an eine Mindestversicherungszeit (= Wartezeit, mindestens fünf Jahre) gekoppelt. Für eine Leistungsgewährung vor Erreichen der satzungsgemäßen Altersgrenze für die Altersrente müssen beim Versorgungswerk keine besonderen Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Schwerbehinderung oder das Geschlecht eines Mitglieds spielen keine Rolle. Jedes Mitglied kann ab dem Kalendermonat nach der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. des 62. Lebensjahres (bei Beginn der Mitgliedschaft nach dem ) die vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen. Neben dem Bezug der Altersrente/vorgezogenen Altersrente kann in beliebigem Umfang eine ärztliche, zahnärztliche oder sonstige Tätigkeit ausgeübt werden. Das dabei erzielte Einkommen wird nicht auf die Rente des Versorgungswerkes angerechnet. Auch bei Hinterbliebenen werden eigene Einkünfte der Witwen, Witwer oder Waisen nicht auf die Hinterbliebenenversorgung des Versorgungswerkes angerechnet. Als berufsständisches Versorgungswerk gewähren wir keine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Kindererziehungszeiten; d.h. für Zeiten der Kindererziehung werden keine Leistungen erbracht. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Beiträge für Kindererziehungszeiten vom Bund gezahlt. Versorgungswerke erhalten - anders als die gesetzliche Rentenversicherung - keine Mittel des Bundes zur Finanzierung der Kindererziehungszeit. Entsprechende Leistungen können daher nicht gewährt werden. Seit dem Jahr 2008 muss aufgrund einer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die gesetzliche Rentenversicherung auch für kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke Kindererziehungszeiten anerkennen. Unsere Mitglieder sollten daher unbedingt die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Falls die erforderliche Mindestversicherungszeit (60 Monate Versicherungszeit) zur Erlangung einer Altersrente nicht erfüllt ist, können freiwillige Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung nachgezahlt werden. Weitere Auskünfte: Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin (Kostenloses Servicetelefon ). Mitgliedschaft Mitglieder der Ärztekammer, die im Saarland ihre berufliche Tätigkeit ausüben, nicht berufsunfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme der Tätigkeit im Saarland. Angestellte Mitglieder können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Aufnahme der Tätigkeit. Seit November 2012 muss für jede neu aufgenommene Beschäftigung ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Als neu aufgenommen in diesem Sinne gilt jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen

6 -6- Arbeitgeber, die z.b. durch eine Änderung des Arbeitsvertrages zum Ausdruck gebracht wird, als auch jeder Arbeitgeberwechsel zu verstehen. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes endet mit der Verlegung der beruflichen Tätigkeit außerhalb des hiesigen Kammerbereichs, mit dem Verlust zur Berechtigung der Berufsausübung, mit Aufgabe der Berufstätigkeit und mit dem Tode. Auf Antrag können Mitglieder, deren Pflichtmitgliedschaft endet, freiwillig Mitglied des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes bleiben. Wird eine ärztliche/zahnärztliche Tätigkeit künftig außerhalb des Saarlandes im Bundesgebiet ausgeübt, kann die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes nur dann freiwillig fortgesetzt werden, wenn das Mitglied in der neu zuständigen Versorgungseinrichtung nicht Pflichtmitglied werden kann. Eine freiwillige Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei einem Wechsel der Versorgungseinrichtung infolge Verlegung der ärztlichen/zahnärztlichen Tätigkeit in einen anderen Kammerbereich können die an das bisher zuständige Versorgungswerk gezahlten Beiträge auf Antrag an die neue Versorgungseinrichtung übergeleitet werden, sofern Beiträge für nicht mehr als 96 Monate geleistet wurden und das Mitglied das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Beiträge Angestellte Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerkes befreit sind, zahlen den gleichen Pflichtbeitrag wie Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Aktuell beträgt der Beitragssatz 18,7 % des Bruttoverdienstes. Die Höchstgrenze, bis zu der Beiträge abzuführen sind, (= Beitragsbemessungsgrenze) beträgt im laufenden Jahr p.a. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Hälfte des Beitrages als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen. Selbständige Mitglieder zahlen als Pflichtbeitrag das 1,2fache des jeweils geltenden höchsten Pflichtbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung (2015: mtl ,62 ). Unterschreitet das Einkommen (Gewinn vor Steuer) eines selbständigen Mitgliedes einen festgelegten Grenzbetrag (2015: ) wird der Pflichtbeitrag auf Antrag ermäßigt. Der Pflichtbeitrag kann bis auf den Betrag, der sich durch Bewertung der Einkünfte mit dem jeweils gültigen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (z.zt. 18,7 %) ergibt, gemindert werden. Für freiwillige Mitglieder, die keine ärztliche/zahnärztliche Tätigkeit ausüben, besteht keine Verpflichtung zur Beitragszahlung.

7 -7- Zur Steigerung der Rentenanwartschaften können Mitglieder in begrenztem Umfang zusätzlich freiwillige Beiträge zahlen. Durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen erwerben Mitglieder eine zusätzliche Anwartschaft, deren Höhe sich nach dem eingezahlten Beitrag richtet. Da sich die Leistungen für Hinterbliebene ausgehend von der Rente des Mitgliedes berechnen, steigen die Ansprüche für Hinterbliebene durch freiwillige Beitrags-zahlungen ebenfalls an. Leistungen Ein Anspruch auf Leistungen des Versorgungswerkes besteht unabhängig von einer Mindestversicherungszeit. Der Leistungskatalog umfasst Altersrente, vorgezogene Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente und Kapitalabfindung (Witwen-, Witwerrente) sowie unter bestimmten Voraussetzungen und im Einzelfall Erziehungsbeihilfe und Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen. Altersrente: Bis 2012 erhielten Mitglieder mit Beginn des auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Kalendermonats die Altersrente. Seit 2013 wird das Rentenalter für Geburtsjahrgänge ab 1948 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben ( 22 Abs. 1 der Satzung). Für Geburtsjahrgänge ab 1965 ist die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Vorgezogene Altersrente: Die vorgezogene Altersrente ermöglicht den Mitgliedern einen flexiblen Übergang von dem Erwerbsleben in den Ruhestand. Bereits ab dem Kalendermonat nach der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. nach Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Mitgliedsbeginn nach dem ) kann diese Rente in Anspruch genommen werden. Für jeden Monat, den die Rente vor der regulären Altersrente in Anspruch genommen wird, werden die bis zum Renteneintritt erworbenen Anwartschaften um 0,40 % gekürzt. Die Kürzung gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs und auch für eine sich ggfs. anschließende Hinterbliebenenrente. Die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit ist nicht erforderlich. Ab Beginn der vorgezogenen Altersrente entfällt die Beitragspflicht zum Versorgungswerk. Rente wegen Berufsunfähigkeit: Mitglieder, die ihren ärztlichen/zahnärztlichen Beruf infolge eines körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechens auf Dauer oder vorübergehend nicht mehr ausüben können, erhalten die Rente wegen Berufsunfähigkeit. Dieser Versicherungsschutz besteht von der ersten Beitragszahlung an. Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit besteht nur, wenn keine ärztliche/zahnärztliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird. Eine Berufsunfähigkeitsrente kann auf Dauer oder, wenn begründete Aussicht besteht, dass sich der Gesundheitszustand bessert, auch auf Zeit gewährt werden. Bei Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit darf die Praxis eines niedergelassenen Mitgliedes durch einen Vertreter oder Assistenten weitergeführt werden.

8 -8- Nimmt ein Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit eine ärztliche/zahnärztliche Tätigkeit auf, entfällt mit sofortiger Wirkung der Rentenanspruch. Tritt die Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres ein, wird eine fiktive Beitragszahlung bis zum 55. Lebensjahr unterstellt. Die Zeit vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres wird als Zurechnungszeit bezeichnet. Die Zurechnungszeit ist eine Solidarleistung und gleicht Nachteile aus, die sich bei Eintritt der Berufsunfähigkeit in jungen Jahren ergeben würden, wenn vergleichsweise erst für kurze Zeit Beiträge gezahlt werden konnten. Würde in solchen Fällen die Berufsunfähigkeitsrente allein aus den bis zum Leistungsfall gezahlten Beiträgen berechnet, ergäbe sich nur eine sehr niedrige Rente. Hinterbliebenenversorgung: Als Hinterbliebenenversorgung sieht die Satzung des Versorgungswerkes Witwen- /Witwerrenten und Waisenrenten vor. Die Witwen-/Witwerrente beträgt 60 % der Rente des/der Verstorbenen. Stirbt ein Mitglied vor Rentenbezug, berechnet sich die Hinterbliebenenrente ausgehend von der Rente wegen Berufsunfähigkeit, ggfs. einschließlich einer Zurechnungszeit. Der Anspruch auf eine Witwenrente (Witwerrente) erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine neue Ehe geschlossen wird. In Abhängigkeit vom Lebensalter des Berechtigten wird in diesem Fall eine Kapitalabfindung bis zu dem Fünffachen einer Jahresrente gezahlt. Als Witwe bzw. Witwer gilt auch ein eingetragener Lebenspartner. Waisenrenten werden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Waise gezahlt. Bei einer Schul- oder Berufsausbildung wird die Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Wehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, kann der Bezugszeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus verlängert werden. Behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten Waisenrente bis zu ihrem 27. Lebensjahr. Die Halbwaisenrente beträgt 12 % und die Vollwaisenrente 20 % der Rente des Verstorbenen. Die Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen die Rente des Mitgliedes nicht übersteigen. Eigene Einkünfte der Hinterbliebenen werden nicht auf die Versorgungsleistungen angerechnet. Verwitwete Ehepartner und die hinterbliebenen Kinder aus einer Ehe, die erst nach Beginn einer Altersrente geschlossen wurde, haben keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Ermessensleistungen: Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls kann zusätzlich zu einer Altersrente oder einer Rente wegen Berufsunfähigkeit eine Erziehungsbeihilfe in Höhe der Halbwaisenrente für minderjährige oder in Berufsausbildung stehende Kinder des Mitgliedes bis zu deren 27. Lebensjahr gewährt werden. Diese Leistung muss gesondert beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Geschäftsführende Ausschuss.

9 -9- Weitere mögliche Leistungen des Versorgungswerkes sind die Zahlung von Zuschüssen zu besonders aufwendigen Rehabilitationsmaßnahmen. Solche Zuschüsse können Mitglieder erhalten, wenn die Berufsfähigkeit gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch die Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Auch Berufsunfähigkeitsrentner können einen solchen Zuschuss erhalten, wenn die Berufsfähigkeit durch die Maßnahme voraussichtlich wiederhergestellt werden kann. Zuschüsse für Rentner zu einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung sieht die Satzung des Versorgungswerkes nicht vor. Berechnung der Leistungen Die Versorgungsleistungen sind beitragsabhängig und berechnen sich individuell in Abhängigkeit von der Höhe der eingezahlten Beiträge. Der Verrentungssatz der Beiträge wird jährlich auf Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens von dem Verwaltungsausschuss festgesetzt. Für Anwartschaften, die ab dem Jahr 2015 erworben werden, beträgt der Verrentungssatz 7,5 %. Die Summe der im Zeitverlauf der Mitgliedschaft jährlich erworbenen und dynamisierten Anwartschaften ergibt die monatliche Versorgungsleistung. Seit 2013 wird für Geburtsjahrgänge ab 1966 die erworbene Versorgungsleistung um einen Generationenfaktor, der sich in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Mitglieds ergibt, verringert. Der Generationenfaktor beträgt für das Geburtsjahr ,3 % und erhöht sich mit jedem folgenden Geburtsjahrgang jeweils um weitere 0,3 % Punkte. Die Einführung des Generationenfaktors wurde wegen der statistisch wahrscheinlich höheren Lebenserwartung dieser Jahrgänge notwendig. Ihre Ansprechpartnerin: Petra Metz Stellv. Geschäftsführerin Ärztekammer des Saarlandes - Versorgungswerk- Telefon petra.metz@aeksaar.de

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