Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung GARANTIE-SPAREN (Q092)
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- Gerrit Bachmeier
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1 Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung GARANTIE-SPAREN (Q092) Inhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen 1 Allgemeine Informationen; Veranlagung der Prämie; Leistungen aus dem Versicherungsvertrag 2 Was ist eine Fondsgebundene Lebensversicherung? 3 Veranlagung in Fonds 4 Pflichten des Versicherungsnehmers 5 Umfang des Versicherungsschutzes 6 Beginn des Versicherungsschutzes 7 Verwendung Ihrer Prämie 8 Kosten und Gebühren 9 Wertentwicklung Wie sind Sie am Gewinn beteiligt? 10 Informationen über die Anlagegrundsätze und die Entwicklung der Deckungsrückstellung 11 Leistungserbringung durch den Versicherer 12 Stichtage 13 Kündigung des Versicherungsvertrages 14 Prämienfreistellung 15 Nachteile einer Kündigung 16 Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung 17 Erklärungen 18 Bezugsberechtigung 19 Verjährung 20 Vertragsgrundlagen 21 Erfüllungsort 22 Haftung und Schadenersatzansprüche Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit sind personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt. Sie beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Anhang Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) in der Fassung des Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes 2006 (VersRÄG 2006) Abs.5 Informationen zur Fondsgebundenen Lebensversicherung (gemäß 9a und 18b Versicherungsaufsichtsgesetz) 1. Informationen zum Unternehmen 2. Anwendbares Recht 3. Aufsichtsbehörde 4. Rücktritts- und Kündigungsrechte des Versicherungsnehmers 5. Abgabenrechtliche Vorschriften 6. Änderung der Rechtslage Begriffsbestimmungen Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch sie sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen unerlässlich. Antragsteller ist die Person, die einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellt. Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. Deckungsrückstellung Der Wert des Fonds bildet die Deckungsrückstellung Ihres Vertrages. Wir ermitteln den Geldwert der Deckungsrückstellung durch Multiplikation der Anzahl der Fondsnominale mit dem am Bewertungsstichtag gültigen Rücknahmepreis der Fonds. L 201/05.13 Seite 1 von 9
2 Garantiegeber für die 80%ige Höchststandsgarantie im Fonds, in den der Versicherungsnehmer im Rahmen der Deckungsrückstellung investiert: Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft, A-1090 Wien, Kolingasse geschriebene Form / Schriftform Unter geschriebener Form versteht man die Übermittlung eines Textes in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.b. oder Telefax). Schriftform bedeutet, dass dem Versicherer das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss (keine elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes). Modellrechnung ist die individuell auf Ihren Vertrag abgestimmte Darstellung der möglichen Entwicklung der Rückkaufswerte unter der Annahme einer gleichbleibenden Zinskurve und gleichbleibender Volatilität. Prämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Prämiensumme ist die Summe aller während der Prämienzahlungsdauer fällig werdenden Prämien, nach Abzug der Versicherungssteuer. Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt ("rückgekauft") wird. Der Rückkaufswert entspricht dem Zeitwert der Versicherung und berechnet sich aus dem Geldwert der Deckungsrückstellung oder 80% des an einem der Feststellungstage erreichten Höchstkurses des Fonds während der Laufzeit - der jeweils höhere Wert gelangt zur Anwendung - gemäß 13 (3). Tarif/Geschäftsplan ist eine detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Prämie) zu berechnen sind. Der Geschäftsplan wurde der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgelegt. Versicherer ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, A-1110 Wien, ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, FN g, HG Wien. Versicherter ist die Person, dessen Risiko versichert ist. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. 1 Allgemeine Informationen; Veranlagung der Prämie; Leistungen aus dem Versicherungsvertrag A) Allgemeine Informationen Die Fondsgebundene Lebensversicherung bietet Versicherungsleistungen im Ab- und Erlebensfall. Die Veranlagung erfolgt in Form eines gemanagten Fonds, an deren Wertentwicklung Sie teilnehmen. Der Fonds ist mit einer Höchststandsgarantie ausgestattet. Der Wert des Fonds bildet die Deckungsrückstellung Ihres Vertrages. B) Veranlagung der Prämie; Leistungen aus dem Versicherungsvertrag (1) Die Veranlagung der Deckungsrückstellung erfolgt in einem eigenen Deckungsstock. Die Prämie wird abzüglich Versicherungssteuer, Risikoprämien, Abschluss-, Verwaltungs- und Inkassokosten in einem eigenen Deckungsstock veranlagt. Die Veranlagung der Deckungsrückstellung erfolgt in einem von der Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. aufgelegten und verwalteten Spezialfonds (ISIN: AT0000A0K1G7). (2) Der Versicherungsnehmer erhält im Erlebensfall den Geldwert der Deckungsrückstellung oder 80% des an einem der Feststellungstage erreichten Höchstkurses des Fonds während der Laufzeit der jeweils höhere Wert gelangt zur Anwendung. Der Feststellungstag ist der 24. des Monats (bzw. nächster Bankarbeitstag) + 2 Bankarbeitstage. Es wird kein gesonderter Abzug verrechnet. (3) Der Fonds enthält eine 80%ige Höchststandsgarantie des an einem der Feststellungstage erreichten Höchstkurses des Fonds während der Laufzeit. Die Höchststandsgarantie ist auf Basis monatlicher Anpassung zu den jeweiligen Feststellungstagen nur nach oben anpassbar, eine Reduktion ist nicht möglich. Die Garantie wird auf monatlicher Basis durch die Österreichische Volksbanken-AG übernommen und der Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft m.b.h für Rechnung des Fonds gewährt. Aus dieser der Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft m.b.h für Rechnung des Fonds gegebenen Garantie der Österreichische Volksbanken-AG kann weder der Versicherer noch der Versicherungsnehmer Ansprüche ableiten. Die ERGO Versicherung Aktiengesellschaft übernimmt weder die Garantie für im Rahmen des Fonds abgegebene Zusagen noch für die Solvenz des Garantiegebers. Das Ausfallrisiko einer solchen Garantiezusage trägt der Versicherungsnehmer. Die ERGO Versicherung Aktiengesellschaft haftet für das sorgfältige Vorgehen bei der Entscheidung für den Garantiegeber. Die Auswahl des Garantiegebers erfolgte unter Berücksichtigung der Bonität des Garantiegebers. (4) Die Wertentwicklung des Fonds (ISIN: AT0000A0K1G7) bestimmt sich nach dem zum jeweiligen Stichtag ermittelten Kurs. (5) Bei Ableben des Versicherten in der prämienpflichtigen Zeit leisten wir den Geldwert der Deckungsrückstellung oder 80% des an einem der Feststellungstage erreichten Höchstkurses des Fonds während der Laufzeit der jeweils höhere Wert gelangt zur Anwendung, zuzüglich 5% des Geldwertes der Deckungsrückstellung, jedoch mindestens die Todesfallsumme. a. In der prämienfreien Zeit entspricht die Ablebensleistung dem Geldwert der Deckungsrückstellung oder 80% des an einem der Feststellungstage erreichten Höchstkurses des Fonds während der Laufzeit der jeweils höhere Wert gelangt zur Anwendung, zuzüglich 5% des Geldwertes der Deckungsrückstellung, mindestens jedoch der Todesfallsumme, sofern noch kein Teilrückkauf nach Ende der Prämienzahlungsdauer erfolgt ist. L 201/05.13 Seite 2 von 9
3 b. In der prämienfreien Zeit entspricht die Ablebensleistung dem Geldwert der Deckungsrückstellung oder 80% des an einem der Feststellungstage erreichten Höchstkurses des Fonds während der Laufzeit der jeweils höhere Wert gelangt zur Anwendung, zuzüglich 5% des Geldwertes der Deckungsrückstellung, sofern nach Ende der Prämienzahlungsdauer bereits mindestens ein Teilrückkauf erfolgt ist. Die Prämiensumme und die Todesfallsumme sind in der Polizze angeführt. Mit dem Eintritt des Ablebensfalles und der Zahlung der damit verbundenen Versicherungsleistung endet der Versicherungsvertrag. 2 Was ist eine Fondsgebundene Lebensversicherung? (1) Die Fondsgebundene Lebensversicherung bietet Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock/Anlagestöcke). Die Anlagestöcke werden gesondert vom übrigen Vermögen in Wertpapieren angelegt und in Anteileinheiten aufgeteilt. (2) Die Versicherungsleistungen sind vom Wert der insgesamt gutgeschriebenen Anteileinheiten (Deckungsrückstellung) abhängig. Die Deckungsrückstellung Ihrer Versicherung ergibt sich aus der Zahl der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten. Den Geldwert der Deckungsrückstellung Ihrer Versicherung ermitteln wir dadurch, dass die Zahl der Anteileinheiten Ihrer Versicherung mit dem am Stichtag des letzten durchgeführten Investitionstermins ermittelten Wert einer Anteileinheit des entsprechenden Anlagestockes multipliziert wird. (3) Erträge, die wir aus den in den Anlagestöcken enthaltenen Vermögenswerten erzielen, werden gemäß den Vertragsbedingungen des Fonds verwendet. Bei ausschüttenden Investments werden die Erträge durch eine automatische Wiederanlage in Anteileinheiten des gleichen Investments umgerechnet und den einzelnen Versicherungen gutgeschrieben. Bei thesaurierenden Investments fließen die Erträge unmittelbar dem Sondervermögen zu und erhöhen damit den Wert der Anteileinheiten. 3 Veranlagung in Fonds (1) Bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung erfolgt die Veranlagung in einem Fonds. Bei Kurssteigerungen erzielen Sie Wertzuwächse, Kursrückgänge führen zu Wertminderungen. Bei Veranlagungen, die in einer Fremdwährung notieren, unterliegen diese Währungskursschwankungen, die den Wert der Fondsanteile zusätzlich beeinflussen können. Sie tragen bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung das volle Veranlagungsrisiko. Die Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung zu. (2) Ihre Prämie führen wir nach Abzug der gesetzlichen Versicherungssteuer, der tariflich vorgesehenen Abschluss- und Verwaltungskosten (siehe 8) dem Fonds zu und bauen mit diesen Anlagebeträgen den Geldwert der Deckungsrückstellung auf. (3) Der Fonds kann ohne geographische Beschränkungen in verschiedene Anlageklassen (z.b. Aktien, Renten und Alternative Investments) investieren. Die Investmentprodukte können jederzeit ergänzt oder ausgetauscht werden und die Veranlagung muss nicht in allen Investmentprodukten erfolgen. (4) Wird der Fonds ausgetauscht, werden wir sie darüber informieren. 4 Pflichten des Versicherungsnehmers (1) Sie sind verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich. (2) Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein, können wir auch noch nach Ablauf dieser Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. ab Kenntnis des Versicherungsfalles erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte. Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag jederzeit anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten leisten wir den Rückkaufswert. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sodass wir im Versicherungsfall nur den Rückkaufswert leisten. (3) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der ärztlichen Untersuchung; findet eine solche nicht statt, mit dem Tag der Antragstellung. Tritt zwischen der Antragstellung und der Annahme des Antrags eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat der Antragsteller, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. Als Erhöhung der Gefahr gilt insbesondere eine erhebliche Erkrankung oder Verletzung der zu versichernden Person. (4) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Prämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. Die Prämie richtet sich nach dem vereinbarten Tarif, der Dauer der Versicherung, dem Geschlecht und dem Alter des Versicherten. Der Tarif enthält die versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen für Ihren Versicherungsvertrag. Der Tarif wurde bei der Festlegung der Prämie, der Leistung und der Abschluss- und Verwaltungskosten Ihrem Vertrag zugrundegelegt. (5) Sie können Ihre laufenden Prämien nach Vereinbarung jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlen. Es wird kein Unterjährigkeitszuschlag verrechnet. Im Versicherungsfall ( 1) werden etwaige Prämienrückstände in Abzug gebracht. (6) Der erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag, zu bezahlen. (7) Wenn Sie die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Untersuchung von Ihnen zu bezahlen. L 201/05.13 Seite 3 von 9
4 (8) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine Mahnung in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist. Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Im Falle unserer Kündigung vermindert sich Ihr Versicherungsschutz auf die prämienfreie Todesfallsumme oder er entfällt bei Unterschreitung der Mindestsumme gemäß 13 (2) zur Gänze. (9) Ein wesentlicher Beitrag des Versicherungsnehmers ist bei laufender Prämienzahlung die Möglichkeit eines Einziehungsauftrages. Dadurch ist auch sichergestellt, dass die Prämie rechtzeitig bei der Versicherung einlangt und die mit einem Zahlungsverzug verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa der Verlust des Versicherungsschutzes sowie die nicht termingerechte Veranlagung, nicht eintreten können. Haben Sie keine Einzugsermächtigung erteilt, erinnert Sie der Versicherer schriftlich an die Fälligkeit der Prämie, damit nicht aus einem allfälligen Versehen die für den Versicherungsnehmer negativen Folgen eines Zahlungsverzuges entstehen. Die daraus resultierenden Kosten (Druck, Porto, etc.) werden Ihnen gemäß 41b Versicherungsvertragsgesetz verrechnet. Versicherungsnehmer sind nämlich aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet, die Prämie auf eigene Kosten an das Versicherungsunternehmen zu übermitteln. (10) Eine Stundung der Prämie ist mit uns in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist zu vereinbaren. (11) Langt die Prämie nicht rechtzeitig - ausgenommen bei Einzugsermächtigungen - bis spätestens zum Zahlungstermin ein, so wird die Prämie erst nach dessen Einlangen zum nächstmöglichen vorgesehenen Investitionstermin veranlagt. 5 Umfang des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. (2) Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir den Geldwert der Deckungsrückstellung. Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. (3) Wir bezahlen nur den Geldwert der Deckungsrückstellung, wenn das Ableben - infolge Benützung eines Fluggerätes (Luftfahrtgerät oder Luftfahrzeug), außer als Fluggast eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenen Motor-, Strahlenantriebs- oder Segelflugzeuges oder als Fluggast eines Militärflugzeuges, das zur Personenbeförderung eingesetzt ist (als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Fluggerätes in ursächlichem Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch mittels des Fluggerätes eine berufliche Tätigkeit ausübt), - infolge Ausübung einer gefährlichen Sportart zu Lande (z.b. Bergsteigen und Klettern, Militaryreiten), in der Luft (z.b. Fallschirmspringen, Drachenfliegen, Paragleiten, Ballonfahren), oder zu Wasser (z.b. Tauchen), - infolge Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in einem Land-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeug, - infolge länger dauerndem Aufenthalt (mehr als 3 Monate) außerhalb Europas und Nordamerikas, bei Reisen in politische unsichere Gebiete bzw. bei Teilnahme an Expeditionen aus wissenschaftlichen oder anderen Gründen, erfolgt. (4) Bei Ableben im Zusammenhang mit jeglicher Art von Terrorakten (Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen), bezahlen wir ebenfalls nur den Geldwert der Deckungsrückstellung. (5) Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten wir den Geldwert der Deckungsrückstellung. (6) Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen oder chemisch ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungsfällen den Geldwert der Deckungsrückstellung. 6 Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist oder durch Zustellung der Polizze erklärt und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig ( 4 (6)) bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. (2) Ihr Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet. Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen, höchstens auf ,- Euro, auch wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben desselben Versicherten beantragt sind. Der vorläufige Sofortschutz gilt, - wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist, - wenn der Versicherte nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht, - wenn der Versicherte die Gesundheitsfragen zum Antrag wahrheitsgemäß und vollständig - gemäß den tariflichen Bestimmungen - beantwortet hat, - soweit die Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse ( 5) vorsehen. Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang Ihres Antrages in der Direktion des Versicherers, frühestens aber mit dem beantragten Versicherungsbeginn. Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze oder der Ablehnung Ihres Antrags oder auch mit unserer Erklärung, dass der vorläufige Sofortschutz beendet ist oder auch Ihrem Rücktritt vom Antrag, sofern dieser vor Zustellung der Polizze erfolgt, in jedem Fall jedoch sechs Wochen nach Antragstellung. L 201/05.13 Seite 4 von 9
5 Für den vorläufigen Sofortschutz verrechnen wir keine gesonderte Prämie. (3) Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die auf diese Leistung entfallende erste Jahresprämie bzw. einmalige Prämie. 7 Verwendung Ihrer Prämie Ihre Prämie führen wir nach Abzug der gesetzlichen Versicherungssteuer, der tariflich vorgesehenen Abschluss- und Verwaltungskosten, dem Fonds zu und rechnen sie in Fondsnominale um. Wir entnehmen der Deckungsrückstellung monatlich die Verwaltungskosten und die Prämien für das Ablebensrisiko. 8 Kosten und Gebühren Bei Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern mit der Prämie verrechnet. (1) Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Prämien in Abzug gebracht. Weiters verrechnen wir Ihnen für unsere Leistungen im Rahmen Ihrer Fondsgebundenen Lebensversicherung Prämien zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikokosten) ( 8 (2)), einen Ausgabeaufschlag ( 8 (4)), Abschlusskosten ( 8 (5)) und Verwaltungskosten ( 8 (6)) sowie Gebühren ( 8 (10)) entsprechend dem vereinbarten Tarif. Die jährlichen Kosten sind von mehreren Faktoren, insbesondere dem Geldwert der Deckungsrückstellung, abhängig und können daher nicht im vorhinein in absoluten Werten angegeben werden. Durch Vergleich der jeweiligen Werte der Spalte Prämiensumme mit der Spalte Rückkaufswerte bei 0%-Performance in Ihrer Modellrechnung ersehen Sie die Gesamtkostenbelastung (bei einer Performance von 0%). (2) Die Prämien zur Deckung des Ablebensrisikos richten sich nach dem Alter des Versicherten sowie der Ablebensleistung und dem Geldwert der Deckungsrückstellung. Das für die Berechnung relevante Alter ist die Differenz zwischen dem jeweils aktuellen Kalenderjahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr. Die Risikoprämie errechnet sich jährlich aus der Differenz des Wertes der Ablebensleistung und dem Geldwert der Deckungsrückstellung zum Stichtag, sowie der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der Österreichischen Sterbetafel für Männer und Frauen 2000/2002 Unisex mit Modifikation. (3) Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport, etc. werden wir Zusatzprämien und/oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren. Die Risikoprämie entnehmen wir der Deckungsrückstellung. (4) Die Fondsanteile kaufen wir zum jeweils aktuellen Kurswert, zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von 3%. (5) Abschlusskosten sind alle mit dem Abschluss einer Versicherung verbundenen Kosten, etwa die Kosten für Vermittlung, Beratung, etc. Die Höhe der Abschlusskosten betragen 5,50% von der Nettoprämiensumme. Bei Anforderung von Gesundheitsauskünften und ärztlichen Attesten werden die dafür aufgewendeten Kosten verrechnet. (6) Die jährlichen Verwaltungskosten betragen 36,00 Euro. (7) Die Kosten ziehen wir von Ihrer Prämie vor der Veranlagung in die Fonds ab, eventuelle anfallende Gebühren entnehmen wir der Deckungsrückstellung. (8) Bei Versicherungen gegen Einmalprämie und prämienfreien Versicherungen entnehmen wir monatlich der Deckungsrückstellung die Verwaltungs- und Risikokosten. Bei Kursrückgängen kann dies dazu führen, dass die Deckungsrückstellung vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist. In diesem Fall endet der Vertrag ohne weitere Versicherungsleistung. (9) Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten nach 8 (1) sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsicht (FMA) jederzeit überprüfbar. (10) Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir gemäß 41b VersVG (Versicherungsvertragsgesetz) angemessene Gebühren. Die Höhe der zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Gebühr können Sie bei uns erfragen, unserer Homepage entnehmen oder auf Wunsch zugesandt erhalten. (11) Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Jänner eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich der von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender Index gegenüber dem Index für den Monat Jänner des Jahres des Inkrafttretens des Tarifs verändert hat. Wir sind jedoch berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonformen Gebühren zu verrechnen. 9 Wertentwicklung Wie sind Sie am Gewinn beteiligt? Der Vertrag nimmt an der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Fonds gemäß 1 dieser Versicherungsbedingungen teil. 10 Informationen über die Anlagegrundsätze und die Entwicklung der Deckungsrückstellung Auf Wunsch werden wir Sie bis zu zweimal jährlich (einmal automatisch zur Hauptfälligkeit) über die aktuellen Anlagegrundsätze und deren Entwicklung kostenfrei informieren. Über den vertragsmäßigen Bestand und den Wert der Anteileinheiten, d.h. über den Geldwert Ihrer Deckungsrückstellung, werden wir Sie ebenfalls unterrichten. Für jede weitere derartige Vertragsinformation werden wir eine Gebühr von 10,- Euro berechnen. Diese Gebühr kann gemäß 8 (11) der Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung angepasst werden. 11 Leistungserbringung durch den Versicherer (1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir die Übergabe der Polizze verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Der Tod des Versicherten ist uns unverzüglich anzuzeigen. Eine amtliche Sterbeurkunde ist uns vorzulegen. Zusätzlich können wir ärztliche oder amtliche Nachweise verlangen. Die mit Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. L 201/05.13 Seite 5 von 9
6 (2) Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zum Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Sind wir ohne unser Verschulden an der Auszahlung einer Versicherungsleistung gehindert, besteht kein Anspruch auf Vergütung von Zinsen. Die Überweisung der Leistung an den Bezugsberechtigten erfolgt auf dessen Gefahr und Kosten. (3) Leistungen an einen im Ausland wohnhaften Bezugsberechtigten erbringen wir, sobald uns nachgewiesen wird, dass wir die Zahlung ohne Gefahr der Haftung für Steuern vornehmen dürfen. Wir können verlangen, dass der Bezugsberechtigte den erforderlichen behördlichen Nachweis vorlegt. 12 Stichtage (1) Der Stichtag für die Umrechnung der laufenden Anlagebeträge, von Ausschüttungen und Kapitalertragsteuer-Rückerstattungen in Fondsanteile ist der 24. des. Monats (bzw. nächster Bankarbeitstag) + 2 Bankarbeitstage. (2) Im Erlebensfall legen wir bei der Ermittlung des Geldwertes der Deckungsrückstellung den dem letzten Tag des Versicherungsschutzes letztvorangegangenen Börsetag zu Grunde. Im Ablebensfall wird als Stichtag der letzte Börsetag des aktuellen Monats herangezogen, in dem der Todesfall gemeldet wird. Erfolgt die Meldung jedoch nach dem 15. des Monats, so wird als Stichtag der letzte Börsetag des nächsten Monats herangezogen. (3) Ist ein Erwerb oder eine Veräußerung der Fondsanteile an einem dieser Stichtage nicht möglich (z.b. Fonds wird an diesem Tag nicht gehandelt; Börsetag ist kein Bankarbeitstag), so ist der Stichtag der nächstmögliche Erwerbs- oder Veräußerungstag. 13 Kündigung des Versicherungsvertrages (1) Sie können Ihren Versicherungsvertrag schriftlich mit 1-monatiger Frist zum Monatsende, frühestens auf den Schluss des ersten Versicherungsjahres, kündigen. (2) Teilweise Kündigungen Ihres Versicherungsvertrages sind mit 1-monatiger Frist zum Monatsende, frühestens jedoch auf den Schluss des ersten Versicherungsjahres, möglich, sofern die Entnahme mindestens 1.000,- Euro beträgt sowie der verbleibende Geldwert der Deckungsrückstellung ebenfalls mindestens 1.000,- Euro beträgt. (3) Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Geldwert der Deckungsrückstellung oder 80% des an einem der Feststellungstage erreichten Höchstkurses des Fonds während der Laufzeit der jeweils höhere Wert gelangt zur Anwendung. Der Geldwert der Deckungsrückstellung entspricht nicht der Summe der einbezahlten Prämien. Ihr Wert berechnet sich zum Stichtag gemäß 12 (2), wobei innerhalb der ersten 5 Jahre 176 Abs.5 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) berücksichtigt wird. Ein gesonderter Abzug wird nicht verrechnet. (4) Die beispielhafte Entwicklung des Geldwertes der Deckungsrückstellung unter Annahme von verschiedenen Performancewerten können Sie Ihrer - sowohl im Angebot als auch in Ihrer Polizze enthaltenen Modellrechnung entnehmen. Die tatsächlichen Ergebnisse sind abhängig von der Entwicklung des Fonds und werden daher höher oder niedriger sein als die in der Tabelle angegebenen Werte. (5) Beträgt der Geldwert der Deckungsrückstellung weniger als 15,- Euro, wird dieser Betrag nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.b. Prämienrückzahlung) erfolgt. 14 Prämienfreistellung (1) Sie können Ihren Versicherungsvertrag schriftlich mit 1-monatiger Frist zum Monatsende, frühestens auf den Schluss des ersten Versicherungsjahres, prämienfrei stellen. (2) Voraussetzung für die Prämienfreistellung ist, dass der Geldwert der Deckungsrückstellung die Mindestsumme von 1.000,- Euro nicht unterschreitet. Im Falle der Unterschreitung wird der Geldwert der Deckungsrückstellung ausbezahlt. Bei Prämienfreistellung wird die Todesfallsumme entsprechend gekürzt. Sie errechnet sich aus dem Verhältnis (Quotient) der ursprünglichen Todesfallsumme zur ursprünglichen Prämiensumme, multipliziert mit der neuen Prämiensumme. Für die Ablebensleistung gelten die Regelungen gemäß 1 B) (5). Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird 176 Abs.5 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) berücksichtigt. Die beispielhafte Entwicklung des prämienfreien Wertes zum Ende eines jeden Versicherungsjahres entnehmen Sie bitte Ihrem Angebot sowie der der Polizze angeschlossenen Modellberechnung. Bitte beachten Sie, dass diese Darstellungen infolge der Nichtvorhersehbarkeit der Entwicklung der Fonds unverbindlich sind und nur mögliche prämienfreie Werte darstellen. (3) Nach erfolgter Prämienfreistellung werden die Risiko- und Verwaltungskosten und allfällige Gebühren monatlich der Deckungsrückstellung entnommen. Dies kann je nach Entwicklung der Fondsanteile dazu führen, dass die Deckungsrückstellung vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist. In diesem Fall endet der Vertrag ohne weitere Versicherungsleistung. (4) Anstelle einer gänzlichen Prämienfreistellung können Sie schriftlich verlangen, teilweise von Ihrer Prämienzahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall wird die Todesfallleistung analog zu 13 (3) neu festgelegt. Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Prämienzahlungspflicht beantragt, so kann dem Antrag nur entsprochen werden, wenn der verbleibende Geldwert der Deckungsrückstellung einen Mindestwert von 1.000,- Euro erreicht. 15 Nachteile einer Kündigung (1) Die Kündigung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert kann deutlich unter der Summe der einbezahlten Prämie liegen. Der Rückkauf Ihres Versicherungsvertrages kann mit einem Verlust eines wesentlichen Teiles der einbezahlten Prämie verbunden sein. Verbindliche Rückkaufswerte können aufgrund der Nichtvorhersehbarkeit der tatsächlichen Wertstellung der Fonds nicht angegeben werden. Sie finden jedoch in Ihrem Angebot sowie in der der Polizze angeschlossenen Modellrechnung eine mögliche, beispielhafte Entwicklung des Rückkaufswertes zum Ende eines jeden Versicherungsjahres. (2) Die Rückzahlung der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen. L 201/05.13 Seite 6 von 9
7 16 Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der schriftlichen Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. 17 Erklärungen (1) Für alle Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erforderlich, sofern und soweit nicht gesondert die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Unter geschriebener Form versteht man die Übermittlung eines Textes in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.b. oder Telefax). Schriftform bedeutet, dass dem Versicherer das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss (keine elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes). Insbesondere müssen Änderungsanträge schriftlich erfolgen. Änderungen sind zu jedem künftigen Monatsbeginn möglich, sofern der schriftliche Auftrag bis zum 15. des laufenden Monats beim Versicherer eingegangen ist. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse. Dazu genügt die Absendung eines nicht eingeschriebenen Briefes. Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen. (2) Informationen zum Antrag, zur Polizze und zur Korrespondenz: Die mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betraute Person ist nicht bevollmächtigt, über die schriftlichen Vereinbarungen hinaus, mündliche Zusagen für den Versicherer abzugeben. Der Vermittler ist gemäß 43 Versicherungsvertragsgesetz nur berechtigt, Anträge und Erklärungen des Antragstellers entgegenzunehmen, die Polizze auszuhändigen und Prämien anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet. Versicherungsanträge, sowie sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers und des Versicherten müssen soweit nicht gesetzlich vorgegeben oder vertraglich vereinbart schriftlich erfolgen. Der Antragsteller übernimmt durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben auch dann, wenn er diese nicht selbst geschrieben hat. Der Antragsteller nimmt zur Kenntnis, dass die Versicherungsurkunde (Polizze) in deutscher Sprache ausgestellt wird und die geschäftliche Korrespondenz in deutscher Sprache erfolgt. Weiters stimmen der Antragsteller und die versicherten Personen zu, dass die Antragsdaten an das Dienstleistungsunternehmen ERGO Insurance Service GmbH weitergegeben und dort verarbeitet werden. Antragsteller und versicherte Personen erklären sich weiters damit einverstanden, dass die Antragsdaten auch an andere Gesellschaften des ERGO Konzerns übermittelt und von diesen verarbeitet werden. Dabei handelt es sich um die auf der Website angeführten ERGO- Gesellschaften im In- und Ausland. 18 Bezugsberechtigung (1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderungen der Bezugsberechtigung müssen uns schriftlich angezeigt werden. (2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden. (3) Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass dieser uns seine Berechtigung nachweist. 19 Verjährung Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. 20 Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, allfällige Sondervereinbarungen, die Polizze mit der darin enthaltenen Rückkaufswerttabelle (Modellrechnung) samt sonstiger Anlagen, der dem Vertrag zugrundeliegende Tarif, die vorliegenden Versicherungsbedingungen und die Hinweise für die Vermögensveranlagung. Bei Verlust der Polizze stellen wir Ihnen gegen eine entsprechende Verlusterklärung eine Ersatzpolizze aus (siehe 8 (10)).. 21 Erfüllungsort Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Direktion des Versicherers in Wien. 22 Haftung und Schadenersatzansprüche (1) Die Leistungen einer Fondsgebundenen Lebensversicherung folgen der Wertentwicklung der vom Versicherer angebotenen Fonds. Der Versicherer hat keinen Einfluss auf die Wertentwicklung der angebotenen Fonds, die im Wert sowohl steigen als auch fallen können, und deren Wert gegebenenfalls auch durch die schwankenden Wechselkurse beeinflusst werden kann. Die Wertentwicklung der Fonds in der Vergangenheit lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung zu. (2) Fonds sind Wertpapiere, deren zukünftige Werte und Erträge ungewiss sind und deren Wert auch Null annehmen kann. Weder der Versicherer noch der Vermittler haften für eine bestimmte Entwicklung der Fonds. Aus dem Grunde des Kaufes einer Fondsgebundenen Lebensversicherung sowie insbesondere wegen der Wertentwicklung der Fonds bzw. ihres aktuellen Fondswertes sind daher sämtliche Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche gegenüber dem Versicherer, dem Vermittler sowie gegenüber dem vom Versicherer beauftragten Portfoliomanager oder dem Garantiegeber der 80%igen Höchststandsgarantie ausgeschlossen. Den Vermittlern ist es nicht gestattet, von den jeweils gültigen Fondsunterlagen abweichende Auskünfte oder Erklärungen abzugeben. (3) Der Garantiegeber stellt der Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. für Rechnung des Fonds den garantierten Wert der dieser Versicherung zugrunde liegenden Anteile der Fonds zum jeweiligen Stichtag zur Verfügung. Verfügt der Fonds zu diesem Zeitpunkt nicht über ausreichendes Vermögen, garantiert der Garantiegeber die Erfüllung der Leistungsverpflichtungen. Aus dieser der Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft m.b.h für Rechnung des Fonds gegebenen Garantie der Österreichische Volksbanken-AG kann weder der Versicherer noch der Versicherungsnehmer Ansprüche ableiten. Wir übernehmen weder die Garantie für den Wert der Fondsanteile zu L 201/05.13 Seite 7 von 9
8 einem bestimmten Stichtag noch für die Solvenz des Garantiegebers. Die ERGO Versicherung Aktiengesellschaft haftet für das sorgfältige Vorgehen bei der Entscheidung für den Garantiegeber. Die Auswahl des Garantiegebers erfolgte unter Berücksichtigung der Bonität des Garantiegebers. (4) Unbenommen dieser Garantieverhältnisse erfolgt die Auszahlung der Beträge über den Versicherer. ANHANG Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) in der Fassung des Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes 2006 (VersRÄG 2006) Abs Abs.5 Versicherungsvertragsgesetz Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen. Informationen zur Fondsgebundenen Lebensversicherung (gemäß 9a und 18b Versicherungsaufsichtsgesetz) 1. Informationen zum Unternehmen Versicherer ist die ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, A-1110 Wien, ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, registriert beim HG Wien als Firmenbuchgericht unter FN g. 2. Anwendbares Recht Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts. Vertragsgrundlagen sind der Antrag, allfällige Sondervereinbarungen, die Polizze mit der darin enthaltenen Rückkaufswerttabelle (Modellrechnung) samt sonstiger Anlagen, der dem Vertrag zugrundeliegende Tarif, die Versicherungsbedingungen der Fondsgebundenen Lebensversicherung und die Hinweise für die Vermögensveranlagung. 3. Aufsichtsbehörde Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 ( die auch für Beschwerden der Versicherungsnehmer / Versicherten zuständig ist. 4. Rücktritts- und Kündigungsrechte des Versicherungsnehmers Sie können unter folgenden Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen: Rücktrittsrecht nach 3 Konsumentenschutzgesetz: Der Antragsteller, für den die beantragte Versicherung nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört, ist - soferne der Antrag außerhalb der vom Versicherer dauernd benützten Räume unterfertigt wurde - berechtigt, von seinem Versicherungsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder nach Zugang der Versicherungsurkunde binnen einer Woche erklärt werden. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der geschriebenen Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist; es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb des genannten Zeitraumes abgesandt wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages. Es steht dem Antragsteller jedoch nicht zu, wenn er die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung des Vertrages selbst angebahnt hat. Rücktrittsrecht nach 3a Konsumentenschutzgesetz: Der Verbraucher ist berechtigt vom Antrag oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn maßgebliche Umstände, die ihn zur Vertragsschließung veranlasst haben, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Solche maßgeblichen Umstände sind die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Versicherungsvertrag, die Aussicht auf steuerliche Vorteile, öffentliche Förderung oder auf einen Kredit. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der geschriebenen Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist und kann binnen einer Woche ab dem Zeitpunkt, ab dem der Nichteintritt der maßgeblichen Umstände erkennbar wird und ab Erhalt dieser Belehrung ausgeübt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze. Rücktrittsrecht nach 5b Versicherungsvertragsgesetz: Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen. Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat, die Versicherungsbedingungen nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder die in den 9a und 18b Versicherungsaufsichtsgesetz und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form "Versicherungsagent" erfolgte, die in den 137f Abs 7 und 8 und 137g Gewerbeordnung 1994 unter Beachtung des 137h Gewerbeordnung 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat. Die Frist für den Rücktritt beginnt erst zu laufen, wenn die angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer die Polizze und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der geschriebenen Form; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. Rücktrittsrecht nach 5c Versicherungsvertragsgesetz: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher ( 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er vom Versicherungsvertrag oder seiner Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, zurücktreten. Hat der Versicherer dem L 201/05.13 Seite 8 von 9
9 Versicherungsnehmer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder änderung bzw. die in 9a und 18b VAG sowie in den 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit 137h GewO 1994 vorgesehenen Informationen und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zugegangen sind. Dieses Rücktrittsrecht steht dem Versicherungsnehmer nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Es erlischt spätestens einen Monat nach dem Zugang des Versicherungsscheins und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Kündigungsrecht nach 165 Versicherungsvertragsgesetz: Gemäß 165 VersVG (Versicherungsvertragsgesetz) kann der Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungsverträgen und Verträgen über die Altersvorsorge - wenn laufende Prämien zu entrichten sind - das Versicherungsverhältnis jederzeit auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, kündigen. Ist eine Versicherung auf den Todesfall beantragt, bei der der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, so steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht. Rücktrittsrecht nach 165a Versicherungsvertragsgesetz: Gemäß 165a VersVG (Versicherungsvertragsgesetz) kann der Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungsverträgen und Verträgen über die Altersvorsorge in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht erlischt 30 Tage nach Zugang der Polizze. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher ( 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so beginnt die Frist zum Rücktritt erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Rücktrittsrecht nach 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz: Wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (d.h. z.b. über Internet, , DIRECT-MAIL) abgeschlossen, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit in der Lebensversicherung innerhalb von 30 Tagen und in der Schaden-/Unfallversicherung innerhalb von 14 Tagen in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, zurückzutreten. Die Frist beginnt ab Erhalt der Vertragsunterlagen. Kündigungsrecht nach den Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung: Sie können Ihren Versicherungsvertrag schriftlich ganz oder teilweise rückkaufen: - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 1-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. 5. Abgabenrechtliche Vorschriften Es ist nicht möglich, hier auf alle Steuerbestimmungen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen einzugehen. Fragen richten Sie bitte an uns oder an Ihren Steuerberater. Prämien für Lebensversicherungen unterliegen der Versicherungssteuer, wenn der Versicherungsnehmer bei Zahlung der Prämie seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Sie beträgt 4% der Prämie, bei Verträgen gegen Einmalprämie mit einer Versicherungsdauer unter 15 Jahren 11%. Wird eine Fondsgebundene Lebensversicherung gegen Einmalprämie innerhalb von 15 Jahren rückgekauft, so unterliegt die Einmalprämie nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer in Höhe von 7%. Fondsgebundene Lebensversicherungen sind kapitalertragssteuerfrei. Leistungen aus der Fondsgebundenen Lebensversicherung unterliegen nicht der Einkommensteuer. Ausnahmeregelungen bestehen für Fondsgebundene Lebensversicherungen gegen Einmalprämie bei Rückkauf innerhalb von 15 Jahren. 6. Änderung der Rechtslage Diese Angaben entsprechen den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen, die durch künftige Novellierungen der Gesetze geändert werden können. Bei Antragstellung ersuchen wir um Datierung und Unterfertigung. (Datum) (Unterschrift des Antragstellers, bei Minderjährigen bis zum 18. Geburtstag: zusätzlich Angabe des Monatseinkommens oder Unterschrift des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen) L 201/05.13 Seite 9 von 9
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