ALLGEMEINE VERSICHERUNGS- BEDINGUNGEN

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1 ALLGEMEINE VERSICHERUNGS- BEDINGUNGEN (AVB) Ausgabe 1. Juli 2011 FÜR DIE KOLLEKTIVEN TAGGELDVERSICHERUNGEN NACH DEM BUNDESGESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VVG) INHALTSVERZEICHNIS 1 Gegenstand der Versicherung 2 2 Versicherungsmöglichkeiten 2 3 Versicherte Personen 2 4 Grundlagen des Vertrages 2 5 Örtlicher Geltungsbereich 2 6 Definitionen 2 7 Beginn und Dauer der Versicherung 3 8 Ende der Versicherung 3 9 Kündigung 3 10 Rücktrittsverzicht 4 11 Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung 4 12 Grundlagen der Prämienberechnung 4 13 Prämienzahlung 4 14 Rückerstattung der Prämie 4 15 Nichtbezahlung der Prämie 5 16 Lohnsummendeklaration 5 17 Änderung des Prämientarifs 5 18 Änderung des Prämiensatzes 5 19 Obliegenheiten bei Aufnahme in die Versicherung und während deren Dauer 5 20 Obliegenheiten im Schadenfall 5 21 Verletzung von Obliegenheiten 6 22 Schadenminderungspflicht 6 23 Auszahlung 6 24 Leistungsbeginn 6 25 Einschränkungen des Versicherungsschutzes 6 26 Grobfahrlässigkeit 6 27 Subsidiarität und Leistungen Dritter (Koordination) 6 28 Vorleistung, Regressrecht und Rückforderung 6 29 Verrechnung 6 30 Verpfändung und Abtretung von Leistungen 6 31 Verzichtsverbot 6 32 Versicherungsgewinn 6 33 Drittauszahlung von IV-Leistungen 7 34 Quellensteuer 7 35 Erfüllungsort und Gerichtsstand 7 36 Mitteilungen 7 Bitte diese Unterlagen mit der Versicherungspolice aufbewahren atupri.ch

2 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Die Taggeldversicherungen der Atupri Gesundheitsversicherung (nachfolgend Atupri genannt) gewähren Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und, sofern vertraglich vereinbart, von Unfällen. Zusätzlich kann ein Geburtengeld versichert werden. 1.2 Die Begriffe «versicherte Person», «Anspruchsberechtigter», «Versicherungsnehmer», «Antragsteller» sowie Arbeitnehmer» sind geschlechtsneutral zu verstehen. Als Versicherungsnehmer wird die vertragschliessende Unternehmung bezeichnet. 1.3 Ohne abweichende Vereinbarung zwischen Atupri und dem Versicherungsnehmer, welche zudem ausdrücklich auf der Versicherungspolice vermerkt sein muss, handelt es sich bei den Taggeldversicherungen von Atupri um Schadenversicherungen im Sinne des schweizerischen Versicherungsvertragsrechts. Allgemeine Voraussetzung für die vertragliche Leistungspflicht von Atupri bildet damit in jedem Fall ein bei der versicherten Person eingetretener effektiver Verdienstausfall. 2 Versicherungsmöglichkeiten 2.1 Es können folgende Versicherungen abgeschlossen werden: Firmentaggeld VVG Unfallergänzung VVG 2.2 In der Versicherungspolice ist aufgeführt, welche Versicherung abgeschlossen und ob besondere Bedingungen vereinbart wurden. 3 Versicherte Personen 3.1 Versichert sind die im Vertrag aufgeführten Personen oder Personengruppen; 3.2 Arbeitnehmende sind versichert, wenn zwischen ihnen und dem Versicherungsnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht, wenn sie der Schweizer AHV unterstellt sind oder bei entsprechendem Alter unterstellt wären oder bei Eintritt ins AHV-Alter voll arbeitsfähig sind und weiterhin im versicherten Betrieb beschäftigt werden und wenn sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben, vorbehältlich Artikel 3.4 c). 3.3 Betriebsinhaber und deren Familienmitglieder, sofern diese nicht in der Lohnbuchhaltung aufgeführt sind, sind nur versichert, wenn sie namentlich in der Police aufgeführt sind. 3.4 Nicht versichert sind: a) Das dem Versicherungsnehmer bzw. dem versicherten Betrieb durch Drittunternehmen ausgeliehene Personal; b) Personen, die im Auftragsverhältnis für den versicherten Betrieb tätig sind; c) Personen, die bei Arbeitsaufnahme resp. Versicherungsbeginn das AHV-Alter erreicht haben. d) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt ausserhalb der Schweiz bzw. des EU/EFTA-Raumes. 4 Grundlagen des Vertrages Als Grundlagen des Vertrages gelten: 4.1 die Police und allfällige Nachträge dazu; 4.2 die im Versicherungsantrag und allfälligen Gesundheitsdeklarationen aufgeführten Erklärungen des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person; 4.3 die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB); 4.4 allfällige Zusätzliche Versicherungsbedingungen (ZVB); 4.5 das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG); 4.6 Besondere Abreden bzw. Vereinbarungen, soweit diese vom Versicherer in der Police als Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) bestätigt worden sind. 5 Örtlicher Geltungsbereich 5.1 Die Versicherung gilt auf der gesamten Welt. Hält sich die versicherte Person jedoch ausserhalb der Schweiz oder des EU/EFTA-Raumes auf, denn werden nur Leistungen erbracht, wenn ein Spitalaufenthalt medizinisch notwendig ist und nur für solange, als die Rückkehr in den Staat des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht möglich und zumutbar ist. 5.2 Die in Artikel 5.1 genannten Voraussetzungen fallen weg für aus der Schweiz entsandte versicherte Personen, während sie dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) unterstellt sind und seit ihrem Arbeitsantritt im Ausland noch keine zwei Jahre vergangen sind (spezielle Bewilligungen werden im Einzelfall geprüft). 6 Definitionen 6.1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. 6.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zur Folge hat. Die in der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung (UVV) aufgeführten Berufskrankheiten und unfallähnlichen Körperschädigungen sind den Unfällen gleichgestellt. 6.3 Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter. 6.4 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Zumutbar ist eine 2

3 andere Tätigkeit dann, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person angemessen ist. 6.5 Erwerbsunfähigkeit ist der, durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung, verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 6.6 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. 6.7 Als Arzt gilt jeder in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassene Arzt, Zahnarzt bzw. Chiropraktor mit einem eidgenössischen oder einem entsprechenden ausländischen Diplom, im Ausland der zur Berufsausübung ermächtigte Inhaber eines gleichwertigen Fähigkeitsausweises. 7 Beginn und Dauer der Versicherung 7.1 Die Versicherung beginnt, sobald die Atupri die Annahme des Antrages mitgeteilt hat, frühestens jedoch ab dem in der Police aufgeführten Tag. 7.2 Die Versicherungsdauer beträgt 1 Jahr. Die Versicherungsperiode dauert jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember. Für Versicherungsabschlüsse während des Kalenderjahres wird die Prämie für die Restzeit der Versicherungsperiode erhoben. Der Vertrag verlängert sich am Ablaufdatum und nach jedem folgenden Versicherungsjahr stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern keine fristgerechte Vertragskündigung erfolgt. 7.3 Für den einzelnen versicherten Arbeitnehmer beginnt die Versicherung mit dem Tage des Arbeitsantrittes, frühestens jedoch mit Vertragsbeginn. Personen, welche zu diesem Zeitpunkt wegen einer Krankheit, eines Unfalles oder eines Gebrechens nicht oder nur teilweise arbeitsfähig sind, sind erst versichert, wenn sie wieder zu 100 Prozent arbeitsfähig sind. Für versicherte Personen, die in Verletzung des Arbeitsvertrages die Arbeit nicht antreten oder unterbrechen, ruht die Versicherung bis zum Arbeitsantritt oder zur Wiederaufnahme der Arbeit. 7.4 Teilinvalide oder behinderte Arbeitnehmende, die infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung im versicherten Betrieb nur eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, müssen am Tage ihrer Arbeitsaufnahme bzw. bei Beginn der Versicherung für die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung voll arbeitsfähig sein. Eine vorübergehende oder dauernde Verschlimmerung des Leidens, das zur Teilinvalidität führte, ist nicht versichert. 7.5 Haben versicherte Personen aufgrund von Freizügigkeitsabkommen Anspruch auf günstigere Bedingungen, gelten diese. 8 Ende der Versicherung 8.1 Der Kollektivversicherungsvertrag endet: a) Bei Kündigung b) Bei Firmenauflösung oder Verlegung des Geschäftssitzes ins Ausland, grundsätzlich auf Ende des betreffenden Kalenderjahres, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde; c) Bei Konkurseröffnung über den Versicherungsnehmer; d) Bei Aufhebung des Vertrages aus vertraglichen oder gesetzlichen Gründen. e) Zum Zeitpunkt der Handänderung. 8.2 Der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlischt für die einzelnen versicherten Personen: a) Mit dem Tod der versicherten Person; b) Mit dem Erreichen des vereinbarten Alters, bis zu welchem die Atupri Versicherungsschutz gewährt; c) Bei vorübergehendem Auslandaufenthalt von mehr als 2 Jahren, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde; d) Bei Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Nicht-Mitgliedsstaat von EU/EFTA, und zwar auf Ende des laufenden Kalendermonates, sofern keine andere Vereinbarung mit Atupri getroffen wurde; e) Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei vorzeitiger Pensionierung, in jedem Fall aber mit Erreichen des vollendeten 70. Altersjahres; f) Mit der Erschöpfung des Leistungsanspruchs, unter Vorbehalt von Artikel 3.5 der Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) Firmentaggeld VVG; g) Mit dem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Versicherungsnehmer, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen aus der Kollektivtaggeldversicherung des Versicherungsnehmers bezieht; h) Mit Beendigung des Kollektivversicherungsvertrages gemäss Artikel Die Nachleistungspflicht gemäss Artikel 8.2 g) kommt nicht zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet worden ist oder für maximal 3 Monate befristet war. 9 Kündigung 9.1 Der Vertrag kann durch den Versicherungsnehmer oder durch den Versicherer erstmals bei Erreichen des in der Police aufgeführten Ablaufdatums sowie später auf Ende eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss mindestens drei Monate im Voraus im Besitze des Versicherers bzw. des Versicherungsnehmers sein. 9.2 Nach jedem Schadenfall, für den die Atupri eine Leistung erbringen muss, kann der Versicherungsnehmer innert 14 Tagen seit Auszahlung der Entschädigung oder seit entsprechender Kenntnisnahme den Vertrag kündigen. Die Versicherungsdeckung erlischt mit dem Eintreffen dieser Mitteilung bei der Atupri. 3

4 10 Rücktrittsverzicht Die Atupri verzichtet ausdrücklich auf das ihr gesetzlich zustehende Recht, im Schadenfall vom Vertrag zurückzutreten. Vorbehalten bleibt der Rücktritt bei vertragswidrigem Verhalten. 11 Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung 11.1 Die versicherte Person hat das Recht, innert 3 Monaten ohne erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes in die Taggeldversicherung nach VVG (Einzelversicherung) der Atupri überzutreten: a) Wenn sie ganz oder teilweise aus dem Kollektivvertrag ausscheidet und zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen aus der Kollektivtaggeldversicherung des Versicherungsnehmers bezieht; b) Wenn der Kollektivvertrag gemäss Artikel 8.1 endet; c) Wenn sie als arbeitslos im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) gilt. d) Wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet worden ist oder für maximal 3 Monate befristet war Der Versicherungsnehmer hat die Arbeitnehmer, die aus dem Kollektivvertrag ausscheiden, bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses schriftlich über das Übertrittsrecht in die Einzelversicherung und die Frist von 3 Monaten aufzuklären Die Übertretenden haben Anspruch auf Versicherungsschutz im Rahmen der bisher versicherten Leistungen. Die Höhe des Taggeldes beschränkt sich jedoch auf die Leistung der Arbeitslosenversicherung (ALV), im Maximum jedoch auf das maximal versicherbare Taggeld der Einzelversicherung. Mass gebend für den neuen Vertrag sind die Bestimmungen und Tarife der Einzelversicherung. Für Arbeitslose im Sinne von Art. 10 AVIG gelten zudem die Bestimmungen von Art. 100 Abs. 2 VVG Die Festsetzung der Prämien richtet sich in der Einzelversicherung nach dem Lebensalter der versicherten Person Bei Übertritt in die Einzelversicherung werden bereits bezogene Leistungen an die maximale Leistungsdauer in der Einzelversicherung angerechnet Kein Übertrittsrecht besteht: a) Bei Stellenwechsel und gleichzeitigem Übertritt in eine Kollektivtaggeldversicherung eines neuen Arbeitgebers; b) Bei Erlöschen dieses Vertrages und Weiterführung desselben bei einem anderen Versicherer für denselben Personenkreis; 11.7 Keine Freizügigkeit bzw. kein Übertrittsrecht besteht für versicherte Personen, a) Die im Ausland wohnen (vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Abkommen über die Personenfreizügigkeit mit der EU im Bereich der sozialen Krankenversicherung); b) Die kein versicherbares Einkommen erzielen; c) Die den Leistungsanspruch der kollektiven Taggeldversicherung ausgeschöpft haben; d) Die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Versicherungsnehmer Leistungen der Kollektivtaggeldversicherung beziehen. Endet der Kollektivvertrag später gemäss Artikel 8.1, was gemäss Artikel 8.2.h zum Erlöschen des Leistungsanspruches aus der Kollektivversicherung führt, so steht diesen versicherten Personen bei Beendigung des Kollektivvertrages das Übertrittsrecht in die Einzelversicherung gemäss Artikel 11.1.b zu. e) Im AHV-Alter. f) Die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben. 12 Grundlagen der Prämienberechnung 12.1 Vorbehältlich anderer vertraglicher Vereinbarung ist für die Prämienberechnung das im versicherten Betrieb erzielte AHVpflichtige Einkommen unter Berücksichtigung des höchstversicherten Jahreslohnes pro Person massgebend. Löhne oder Lohnanteile, auf denen wegen des Alters der versicherten Person keine Beiträge an die AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als Einkommen Ist für bestimmte Personen eine feste Lohnsumme vereinbart, gilt diese für die Prämienberechnung. 13 Prämienzahlung 13.1 Die Prämien sind für eine ganze Versicherungsperiode im Voraus geschuldet Vorbehältlich anderer vertraglicher Vereinbarung ergibt sich bei der Mitversicherung von Arbeitnehmern zu den effektiven AHV-Lohnsummen die Vorausprämie aus den voraussichtlichen Löhnen und wird jeweils am Anfang des folgenden Jahres aufgrund der endgültigen Lohnsummendeklaration abgerechnet Solange ein Arbeitsverhältnis beim versicherten Betrieb besteht, entfällt während der Dauer der Taggeldleistungen an einen Arbeitnehmer die Prämienpflicht des Versicherungsnehmers. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Übertritt in die Einzelversicherung ist die versicherte Person wieder zur Prämienzahlung verpflichtet, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit andauert. 14 Rückerstattung der Prämie 14.1 Sofern die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer vorausbezahlt wurde und der Vertrag aus einem gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Grunde vor Ende dieser Dauer aufgehoben wird, bezahlt die Atupri die auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfallende Prämie zurück Die Prämie für das laufende Versicherungsjahr ist jedoch ganz geschuldet, wenn der Vertrag beim Erlöschen weniger als 1 Jahr in Kraft war und der Versicherungsnehmer die Aufhebung veranlasst oder verschuldet hat Die Regelung gemäss Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vertrag im Schadenfall gekündigt wird oder wenn der Versicherungsnehmer Obliegenheiten gegenüber der Atupri verletzt hat. 4

5 15 Nichtbezahlung der Prämie 15.1 Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so wird er unter Hinweis auf die Säumnisfolgen schriftlich aufgefordert, innert 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht vom Ablauf der Mahnfrist an. Fordert der Versicherer die ausstehende Prämie samt Nebenkosten nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der Mahnfrist rechtlich ein, so gilt der Vertrag als erloschen. Damit endet auch die Leistungspflicht für Versicherungsfälle, die bereits vorher eingetreten sind Für Krankheiten, Unfälle und deren Folgen, die während des Ruhens der Leistungspflicht auftreten, kann ein Leistungsanspruch selbst bei nachträglicher Zahlung der Prämie nicht geltend gemacht werden. 16 Lohnsummendeklaration 16.1 Die Atupri stellt jeweils Ende Jahr dem Versicherungsnehmer ein Lohnsummendeklarationsformular zu, welches er innerhalb von 30 Tagen vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt zurückzusenden hat. Die Atupri erstellt daraufhin die endgültige Prämienberechnung für das vorangegangene Jahr Wenn sich die Rechnungsstellung wegen verspäteter Rücksendung der Deklaration verzögert, schuldet der Versicherungsnehmer nach Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss Absatz 1 auf den Prämienbetrag einen Verzugszins von 5 Prozent Wenn der Versicherungsnehmer seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, werden die Prämien durch Einschätzung festgesetzt. Stellt sich später heraus, dass dadurch Prämien entgangen sind, schuldet der Versicherungsnehmer neben dem Differenzbetrag nach Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss Absatz 1 auf den Prämienbetrag einen Verzugszins von 5 Prozent Die Atupri oder von ihr beauftragte Dritte haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Lohnbuchhaltung des Versicherungsnehmers zu nehmen. Unwahre Angaben in der Lohndeklaration berechtigen die Atupri vom Vertrag zurückzutreten. Ausserdem bleiben Schadenersatzansprüche vorbehalten. 17 Änderung des Prämientarifs Der Versicherer teilt den Versicherungsnehmern bis spätestens 30 Tage vor Ende des Jahres die Änderung schriftlich mit. Versicherungsnehmer, die mit der Neuregelung nicht einverstanden sind, können die von der Änderung betroffenen Vertragsteile oder den ganzen Vertrag per Ende des Versicherungsjahres kündigen. Erhält der Versicherer innert 30 Tagen seit Eintreffen der Änderungsmitteilung keine Kündigung, gilt dies als Zustimmung. 18 Änderung des Prämiensatzes 18.1 Auf Vertragsende kann der Versicherer die Prämien aufgrund des Schadenverlaufs anpassen. Als Beobachtungsperiode gelten das laufende und ein bis vier vorangegangene Versicherungsjahre. Übersteigt die Summe der Leistungen (inkl. Rückstellungen für laufende Fälle) die eingenommenen Risikoprämien, kann der Versicherer die Prämiensätze gemäss den Tarifbestimmungen anpassen Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neuen Prämiensätze spätestens 60 Tage vor dem Hauptverfall der Prämie bekannt. Ist der Versicherungsnehmer mit der Prämienänderung nicht einverstanden, kann er den Vertrag auf Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bis spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres beim Versicherer eintreffen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Kündigung, so gilt dies als Zustimmung, den Vertrag im bisherigen Umfang mit dem neuen Prämiensatz aufrecht zu erhalten. 19 Obliegenheiten bei Aufnahme in die Versicherung und während deren Dauer 19.1 Anzeigepflichtige zu versichernde Personen haben der Atupri im Antragsformular bzw. im Aufnahmeformular alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihnen bei der Aufnahme in die Versicherung bekannt sind oder bekannt sein müssen, wahrheitsgemäss und vollständig anzugeben Wenn anzeigepflichtige zu versichernde Personen beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrentatsache, die sie kennen oder kennen mussten, unrichtig mitteilen oder verschweigen, kann die Atupri innert vier Wochen, nachdem sie von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktreten. Ist die Anzeigepflicht nur durch einzelne versicherte Personen verletzt worden, hat die Atupri das Recht, diese Personen von der Versicherung auszuschliessen Die versicherten Personen und die Anspruchsberechtigten haben die Medizinalpersonen, die sie behandeln oder behandelt haben, der Atupri gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden und sie zu ermächtigen, jede verlangte Auskunft der Atupri zu erteilen Ändert ein Versicherungsnehmer sein Geschäftsdomizil oder die Art des Betriebes, ist die Atupri davon umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen. 20 Obliegenheiten im Schadenfall 20.1 Spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist ist eine Arbeitsunfähigkeit der Atupri schriftlich zu melden. Innert weiterer drei Tage ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes, Zahnarztes, oder Chiropraktors einzureichen. Bei unentschuldbar verspäteter Meldung besteht frühestens ab Eingang dieser Meldung Anspruch auf die versicherten Leistungen. Die Atupri kann mit dem Versicherungsnehmer abweichende Regelungen vereinbaren Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist durch die versicherte Person zu erbringen. Ohne entsprechenden Nachweis besteht kein Anspruch auf Leistungen 5

6 von Atupri. Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit bei der versicherten Person ist periodisch, grundsätzlich jedoch monatlich, durch den behandelnden Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor zuhanden von Atupri schriftlich zu bescheinigen. Atupri kann jederzeit kürzere oder längere Bescheinigungsintervalle anordnen. Ebenso ist Atupri jederzeit berechtigt, von der versicherten Person die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch einen besonders qualifizierten Facharzt zu verlangen Die versicherten Personen haben alles zu unternehmen, was ihre Genesung fördert und alles zu unterlassen, was sie verzögert. Insbesondere haben sie den Anordnungen der behandelnden Ärzte und des Pflegepersonals Folge zu leisten. Ebenso haben die versicherten Personen der Anordnung einer bestimmten Therapie oder einer ärztlichen Behandlung oder anderen Weisungen von Atupri soweit zumutbar Folge zu leisten Die Atupri behält sich das Recht vor, bei den arbeitsunfähigen versicherten Personen jederzeit Krankenkontrollbesuche vorzunehmen. Die diese Besuche ausführenden Mitarbeiter/innen der Atupri oder von ihr beauftragten Drittpersonen zu empfangen, ist nach terminlicher Absprache für die versicherten Personen obligatorisch. Ebenso ist Atupri jederzeit berechtigt, eine medizinische Begutachtung der versicherten Person anzuordnen bzw. durchzuführen. Ebenfalls zulässig sind Aktengutachten. Die versicherte Person hat, soweit es ihr objektiv zumutbar ist, an der medizinischen Begutachtung bzw. an der Erstellung eines Aktengutachtens mitzuwirken und den entsprechenden Anordnungen von Atupri bzw. den von Atupri beauftragten Gutachtern Folge zu leisten Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ist der Atupri unverzüglich eine Bestätigung über Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzureichen. Das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit durch die versicherte Person hat das sofortige Ende der Leistungspflicht von Atupri zur Folge. in einem anderen Erwerbszweig zu suchen oder sich bei der Invaliden- oder Arbeitslosenversicherung anzumelden Wird die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, so erfolgt die Taggeldberechnung unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit Unterbleibt die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bzw. der lnvalidenversicherung, so erfolgt die Taggeldberechnung unter Berücksichtigung der von diesen Versicherungen zu erbringenden Leistungen und der Restarbeitsfähigkeit. 23 Auszahlung Die Leistungsauszahlungen erfolgen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, an den Versicherungsnehmer. Vorbehalten bleibt das selbständige Forderungsrecht des Anspruchsberechtigten im Sinne von Artikel 87 VVG. 24 Leistungsbeginn 24.1 Die Leistungspflicht beginnt nach Ablauf der in der Police vereinbarten Wartefrist. Die Wartefrist beginnt mit dem 1 Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch 3 Tage vor Beginn der ärztlichen Behandlung Gewährt der Arbeitgeber der versicherten Person einen unbezahlten Urlaub, bleibt die Versicherungsdeckung bestehen, solange der Arbeitsvertrag weiterläuft, längstens aber während 6 Monaten nach Ende des Lohnanspruchs. Während der vorgesehenen Dauer des Urlaubs besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen und es ist keine Prämie geschuldet. Erkrankt die versicherte Person während des unbezahlten Urlaubs, rechnet der Versicherer die Tage vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zur ursprünglich beabsichtigten Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit an die Wartefrist und die Leistungsdauer an. Es gelten die Obliegenheiten gemäss Artikel 20, insbesondere betreffend Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. 21 Verletzung von Obliegenheiten 21.1 Die Versicherungsleistungen werden vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwer wiegenden Fällen verweigert, wenn die versicherte Person die gebotenen Obliegenheiten oder Pflichten der vorliegenden AVB verletzt; insbesondere wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung, die eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht oder einer Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt oder nicht das ihr Zumutbare dazu beiträgt Diese Rechtsnachteile treten nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist. 22 Schadenminderungspflicht 22.1 Eine in ihrem angestammten Beruf arbeitsunfähige Person ist gehalten, auf entsprechende schriftliche Aufforderung von Atupri hin innert 4 Monaten Arbeit 25 Einschränkungen des Versicherungsschutzes 25.1 Bei Krankheiten, Unfällen und deren Folgen werden keine Versicherungsleistungen erbracht: a) Bei Wagnissen. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzen, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnis zu betrachten sind; b) Bei Gesundheitsschäden infolge Einwirkung ionisierender Strahlen und Schäden aus Atomenergie, ausgenommen Schädigungen durch medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit einem gedeckten Versicherungsfall Für Krankheiten und Unfälle und deren Folgen werden ausserdem keine Versicherungsleistungen erbracht 6

7 a) Bei aussergewöhnlichen Gefahren. Als solche gelten: aa) Teilnahme an Unruhen; ab) Ausländischer Militärdienst; ac) Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten, vorsätzliche Ausübung von Vergehen und Verbrechen sowie der Versuch dazu; ad) Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, Versicherte seien als unbeteiligte oder bei Hilfeleistungen für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; ae) Gefahren, denen Versicherte sich dadurch aussetzen, dass sie andere stark provozieren; b) Bei kriegerischen Ereignissen ba) In der Schweiz; bb) Im Ausland, es sei denn, versicherte Personen erkranken oder verunfallen innert 14 Tagen seit dem erstmaligen Auftreten von solchen Ereignissen in dem Land, in dem sie sich aufhalten und sie seien vom Ausbruch der kriegerischen Ereignisse dort überrascht worden. 26 Grobfahrlässigkeit Atupri verzichtet auf das Recht, bei grobfahrlässiger Herbeiführung des versicherten Ereignisses die Leistungen zu kürzen. Ausgenommen bleibt die Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten, vorsätzliche Ausübung von Vergehen und Verbrechen sowie der Versuch dazu gemäss Artikel 25.2 ac). 27 Subsidiarität und Leistungen Dritter (Koordination) 27.1 Sämtliche Leistungen gemäss den vorliegenden AVB werden jeweils im Nachgang zu personell, ereignisbezogen, sachlich und zeitlich kongruenten Leistungen ausländischer oder inländischer sozialer und privater Versicherer sowie Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge erbracht. Atupri ergänzt die Leistungen bis zur Höhe des versicherten Taggeldes. Die Leistungspflicht von Atupri ist damit auf die Differenz zwischen kongruenten Leistungen Dritter und dem bei Atupri gemäss Artikel 5 ZVB versicherten Taggeld beschränkt (Überentschädigungsgrenze). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird die Überentschädigungsgrenze analog Artikel 11 ZVB berechnet Bei mehreren leistungspflichtigen privaten Versicherern leistet Atupri anteilsmässig Sind für die Folgen von Krankheit oder Unfall haftpflichtige Dritte leistungspflichtig, gewährt Atupri ihre Leistungen nur, wenn die Dritten ihre Leistungen erbracht haben und nur in dem Masse, als unter Berücksichtigung der Leistungen Dritter den versicherten Personen kein Gewinn erwächst Sobald und für solange als die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat, entfällt die Leistungspflicht von Atupri. 28 Vorleistung, Regressrecht und Rückforderung 28.1 Die Atupri kann vorschussweise Leistungen unter der Bedingung entrichten, dass ihr die Versicherungsnehmer und die versicherten Personen ihre Ansprüche gegenüber leistungspflichtigen Dritten bis zur Höhe der von ihr erbrachten Leistungen abtreten und sich verpflichten, nichts zu unternehmen, was der Geltendmachung eines allfälligen Rückgriffsrechts gegenüber Dritten entgegenstünde Treffen Versicherungsnehmer oder versicherte Personen mit leistungspflichtigen Dritten ohne Einwilligung der Atupri eine Vereinbarung, in welcher sie ganz oder teilweise auf Versicherungs- oder Schadenersatz-Leistungen verzichten, fällt der Leistungsanspruch gegenüber der Atupri dahin Unberechtigt bezogene Versicherungsleistungen können von Atupri bei der versicherten Person zurückgefordert werden, wobei eine allfällige Entreicherung der versicherten Person unbeachtlich ist. Als unberechtigt bezogen gilt eine Versicherungsleistung insbesondere dann, wenn bei der versicherten Person gar keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, der Grad der Arbeitsunfähigkeit effektiv tiefer war oder die Leistungen trotz ganz oder teilweisem Wiederlangen der Arbeitsfähigkeit weiterhin im bisherigen Umfang ausgerichtet wurden. Bei der Beurteilung des unberechtigten Leistungsbezuges ist, nebst den medizinischen Akten sowie allfälligen Gutachten, namentlich ein rechtskräftiger Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung über das Vorliegen und über den Grad der Invalidität bzw. über die Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen. 29 Verrechnung 29.1 Die Atupri kann fällige Leistungen mit Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern verrechnen Die Versicherungsnehmer haben gegenüber der Atupri kein Verrechnungsrecht. 30 Verpfändung und Abtretung von Leistungen Ohne Zustimmung der Atupri können Leistungen rechtswirksam weder verpfändet noch an Dritte abgetreten werden. 31 Verzichtsverbot Die versicherte Person darf die Erschöpfung der Leistungsdauer nicht dadurch aufhalten, dass sie vor Beendigung der Arbeitsunfähigkeit auf Leistungen verzichtet. 32 Versicherungsgewinn 32.1 Anspruch auf Taggeldleistungen besteht nur in dem Umfang, als der versicherten Person kein Versicherungsgewinn erwächst (Schadenversicherung) Als Versicherungsgewinn gelten sämtliche personell, ereignisbezogenen, sachlich und zeitlich kongruenten Leistungen von privaten und sozialen Versicherern sowie aus beruflicher Vorsorge, welche die Deckung des bei Atupri gemäss Artikel 5 ZVB versicherten Taggeldes übersteigen. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit 7

8 erfolgt die Berechnung des Versicherungsgewinns analog Art. 11 ZVB. Nicht berücksichtigt bei der Feststellung eines allfälligen Versicherungsgewinnes werden Leistungen von Summen-, Kapital- und Rentenversicherungen, welche im Rahmen der freien Vorsorge abgeschlossen worden sind Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn das versicherte Taggeld durch besondere Vereinbarung als feste Lohnsumme (Summenversicherung) abgeschlossen wurde und dies entsprechend auf der Versicherungspolice erwähnt wurde. 33 Drittauszahlung von IV-Leistungen Atupri kann Leistungen, die sie im Hinblick auf eine Invalidenrente erbringt, ab dem Datum des Rentenbeginns direkt bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit dem amtlichen Formular zur Verrechnung und Drittauszahlung anmelden oder aber direkt bei der versicherten Person zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch gegenüber der versicherten Person und Leistungen von Atupri können miteinander verrechnet werden. 35 Erfüllungsort und Gerichtsstand 35.1 Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind in der Schweiz, nach Schweizer Recht und in schweizerischer Landeswährung zu erfüllen Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag steht dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person wahlweise der Gerichtsstand Bern oder der Gerichtsstand seines schweizerischen Wohnsitzes oder schweizerischen Sitzes zur Verfügung. 36 Mitteilungen Mitteilungen der Atupri erfolgen rechtsgültig an die vom Versicherungsnehmer zuletzt angegebene Adresse in der Schweiz. 34 Quellensteuer 34.1 Dem Versicherungsnehmer werden die der Quellensteuer unterliegenden Leistungen ungekürzt überwiesen. Er hat in diesem Fall den nach den massgeblichen Steuergesetzen vorgesehenen Steuerabzug an der Quelle vorzunehmen, und allen dem Schuldner der steuerbaren Leistung von Gesetzes wegen obliegenden Pflichten nachzukommen, namentlich rechtzeitig mit den zuständigen Steuerbehörden abzurechnen. Der Versicherungsnehmer haftet für sämtliche Schäden, die der Atupri aus der mangelhaften Erfüllung dieser Verpflichtung erwachsen sollte, insbesondere für die rechtzeitige Ablieferung der Quellensteuer Werden der Quellensteuer unterliegende Leistungen direkt der versicherten Person ausbezahlt, werden sie um den geschuldeten Steuerabzug an der Quelle gekürzt. 8

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