Gesetzliche Unfallversicherung. I n h a l t s v e r z e i c h n i s

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1 Gesetzliche Unfallversicherung I n h a l t s v e r z e i c h n i s I. Versicherter Personenkreis 2 II. Versicherungsfreiheit 3 III. Arbeitsunfall 4 1. Unfall 4 a. zeitlich begrenztes Ereignis 4 b. von außen auf den Körper einwirkend 4 c. Gesundheitsschaden 5 d. Ursachenzusammenhang 5 2. Versicherte Tätigkeit 5 3. Unfallfolgen 6 4. Beweisanforderungen 6 IV. Wegeunfall 7 1. Täglicher Weg zu und von der Arbeit 7 2. Art und Weise des Zurücklegens des Weges 7 3. Umweg und Unterbrechungen 8 4. Abweichungen vom Weg wegen Fahrgemeinschaft und Kindern 8 5. Familienheimfahrten 9 V. Berufskrankheiten 9 1. Feststellung einer Listen-Berufskrankheit im Einzelfall 9 2. Voraussetzungen für die Aufnahme einer Krankheit in die Berufskrankheiten-Liste Wie-Berufskrankheiten 10 VI. Leistungen der Unfallversicherung Heilbehandlung und Rehabilitation 11 a. Heilbehandlung 11 b. Verletztengeld 11 c. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 12 d. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 12 e. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Verletztenrente 13 a. Voraussetzungen 13 b. Höhe der Verletztenrente 14 c. Beginn, Ende und Änderung der Verletztenrente Sterbegeld, Überführungskosten, Hinterbliebenenrenten 15 a. Sterbegeld 15 b. Kosten der Überführung 15 c. Hinterbliebenenrente 15 aa. Witwen-/Witwerrente 15 bb. Waisenrente 16 cc. Elternrente 16 VII. Beiträge 16 1

2 Die Unfallversicherung gilt für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Träger sind die Berufsgenossenschaften. Hat ein Arbeitsunfall oder Wegeunfall eine mehr als drei Tage dauernde Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge, so ist vom Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten binnen drei Tagen eine Unfallanzeige gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft zu erstatten. I. Versicherter Personenkreis Durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind alle unselbständig Beschäftigten, unabhängig von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie alle Auszubildenden. Es kommt hierbei nur darauf an, dass der Beschäftigte sich in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber befindet ( 2 Abs. 1 SGB VII). Weiterhin werden kraft Gesetzes von der Unfallversicherung insbesondere erfasst (auszugsweise): Schwerbehinderte ( 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII) selbständig tätige Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen ( 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII) selbständig oder unentgeltlich im Gesundheitswesen oder der Wohlfahrtspflege tätige Personen ( 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII) Personen in Rehabilitationsmaßnahmen der Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung ( 2 Abs. 1 Nr. 15 SGB VII) Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studenten ( 2 Abs.1 Nr. 8 SGB VII) Ehrenamtlich Tätige ( 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII) Geschützt sind hiernach nicht nur Personen, die für öffentlich-rechtliche Körperschaften Einschließlich der Religionsgemeinschaften unmittelbar tätig sind, sondern auch diejenigen, die in privatrechtlichen Organisationen für diese tätig sind. Der Versicherungsschutz umfasst auch nur einmalige, wenige Stunden ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeiten. Vereine können für ihre Vorstandsmitglieder usw. eine freiwillige Versicherung abschließen. Helfer bei Unglücksfällen ( 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII) Es kommt hierbei nicht auf das tatsächliche Ausmaß des eingetretenen oder drohenden Unglücksfalles an, wenn nur der Helfende seinen Beistand berechtigterweise für notwendig erachten durfte. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Unglücksfall mit seinen Schadensfolgen schon beendet ist. Versicherungsschutz besteht daher auch, wenn noch Hilfe bei Versorgung der verletzten Insassen oder bei Beseitigung der Gefahr für andere geleistet wird. Meldepflichtige ( 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII) Hierunter fallen Personen, die nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts (SGB II und III) der Meldepflicht unterliegen mit einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung. Entscheidend ist hierbei die Voraussetzung, dass der Weg, auf dem sich der Unfall ereignete, durch eine auf diesen konkreten Einzelfall gerichtete Aufforderung veranlasst wurde. Nicht jede Vorsprache bei der Agentur für Arbeit, dem JobCenter oder einer anderen neu gegründeten Arbeitsgemeinschaft steht unter Versicherungsschutz. Wie-Beschäftigte ( 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII) Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die zwar einem Unternehmen zu dienen bestimmt sind, die aber nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden, sondern von Personen, die wie ein nach 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig werden und die 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII daher ebenso unter Versicherungsschutz stellt, sog. Wie-Beschäftigte. 2

3 Merkmale für Wie-Beschäftigte sind: ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, keine bloße Gefälligkeitshandlung, die einem fremden Unternehmen (auch Privatperson) dienen soll, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, unter Umständen, die einer Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich sind, nicht aber aufgrund einer Sonderbeziehung (z.b. mitgliedschaftlicher, gesellschafts- Rechtlicher oder familiärer Bindungen). Sofern die Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft dies vorsieht, erstreckt sich die Unfallversicherung z.b. auch auf gewerbliche Arbeitgeber und ihre mitarbeitenden Ehegatten und auf betriebsfremde Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten ( 3 Abs. 1 SGB VII). Auch kann ein Anspruch eines nicht versicherten Unternehmers gegen den Unfallversicherungsträger bestehen, wenn er von einem in dem Unternehmen versicherten Beschäftigten geschädigt wird, um die Haftungsbeschränkung für den Beschäftigten zu gewährleisten. ( 105 Abs. 2 SGB VII). Darüber hinaus besteht für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Dies gilt gemäß 6 SGB VII für: Unternehmer und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner mit Ausnahme derjenigen, die ihren eigenen Haushalt führen, und bestimmter nicht gewerbsmäßiger landwirtschaftlicher Unternehmen, Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, also Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Diese freiwillige Versicherung muss durch schriftlichen Antrag (sog. Beitrittserklärung) begründet werden. Hinweis: Der Schutz der Unfallversicherung wurde im Laufe der Jahre über den klassischen Arbeitnehmer hinaus immer weiter ausgedehnt. Da die Vielzahl von Fallgruppen und Fallgestaltungen kaum überschaubar ist, sollte deshalb im Falle eines Unfalls auch wenn es sich scheinbar um einen privaten Unfall handelt der Katalog des 2 Abs. 1 SGB VII stets sorgfältig durchgelesen und genau geprüft werden, ob der Betroffene nicht doch zu einer der versicherten Personengruppen zählt. II. Versicherungsfreiheit Wie zuvor erläutert, ist eine Person nur versichert, wenn die Voraussetzungen einer der zuvor dargestellten Regelungen erfüllt sind. Außerdem kennt das SGB VII einige Personengruppen, die nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst werden. Hierunter fallen vor allem Personen, die durch andere vergleichbare Regelungen gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten geschützt sind oder nicht als entsprechend schutzbedürftig angesehen werden. Hierzu zählen gemäß 4 SGB VII: Personen, soweit für sie die beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten, also vor allem (hauptamtliche, nicht ehrenamtliche) Beamte, Richter usw. (es gilt das Bundesversorgungsgesetz), Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Gesetzen, die auf dieses 3

4 verweisen, versorgt werden, z.b. Soldaten ( 27, 81 Soldatenversorgungsgesetz), Zivildienstleistende ( 47 Abs. 2 Zivildienstgesetz), Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, z.b. Schwestern des DRK, selbständige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, psychologische Psychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker (können sich auch freiwillig versichern), wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig ist mit Ausnahme der Haushalte, die zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen gehören. Nicht versicherbar weder über die Satzung noch über eine freiwillige Versicherung sind gemäß 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII: diejenigen, die ihren eigenen Haushalt führen, in dieser Funktion, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, Imkereien, einschließlich Ehegatten und Lebenspartner, Fischerei- und Jagdgäste. III. Arbeitsunfall Zu den von der Unfallversicherung umfassten Versicherungsfällen zählen der Arbeitsunfall ( 8 SGB Abs. 1 SGB VII), der Wegeunfall als Unterfall des Arbeitsunfalls ( 8 Abs. 2 SGB VII) sowie die Berufskrankheit ( 9 SGB VII). 1. Unfall Rechtsprechung und Schrifttum definieren den Unfall seit langem als ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Diese Definition findet sich nunmehr auch in 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII. Ein Arbeitsunfall ist demnach ein Unfall eines Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Bei der Frage der Anspruchsentstehung ist zu beachten, dass es auf ein Verschulden oder verbotswidriges Verhalten nicht ankommt. 7 Abs. 2 SGB VII lautet: Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus. Hieraus lässt sich der Rückschluss ziehen, dass ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, klare Anweisungen usw. nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führt. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen ( 101 Abs. 1 SGB VII). Ist der Versicherungsfall bei einer vom Versicherten begangenen Handlung eingetreten, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen ist, können Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden ( 101 Abs. 2 SGB VII). a. zeitlich begrenztes Ereignis Ein Unfall i.s. der Unfallversicherung liegt nicht vor bei einer Häufung kleinerer Schädigungen, die nicht längstens in einer Arbeitsschicht, sondern erst in längerer Zeit einen wesentlichen Grad erreicht haben, es sei denn, einzelne von ihnen heben sich besonders heraus (BSGE 15, 112, 113). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass auch eine 4

5 Infektionskrankheit eine Erkrankung darstellt, sofern sie unfallversicherungsrechtlich einen Unfall bildet (BSGE 15, 41, 45). b. von außen auf den Körper einwirkend Diese Voraussetzung dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund innerer Ursachen wie z.b. einem Herzinfarkt, Kreislaufversagen u.a., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten. Große Anforderungen an das Unfallgeschehen werden jedoch nicht gestellt, so reichen alltägliche Vorgänge wie Stolpern, Verbrennen, Einklemmen aus. c. Gesundheitsschaden Durch das Unfallereignis muss es zu einem Gesundheitsschaden beim Versicherten gekommen sein. Eine bloße Einwirkung auf den Körper ohne einen Gesundheitsschaden reicht daher für Ansprüche aus der Unfallversicherung nicht aus. Ausreichend sind hingegen auch sog. stumpfe Verletzungen/Schäden, d.h. Blut muss nicht fließen. Daher kommen auch psychische Gesundheitsschäden in Betracht. d. Ursachenzusammenhang Zwischen der Einwirkung und dem Gesundheitsschaden ist ein sog. Ursachenzusammenhang (Kausalität) erforderlich. Es sollen demnach nur solche Schäden als Arbeitsunfälle anerkannt und von der Unfallversicherung übernommen werden, die durch die versicherte Tätigkeit und Einwirkung verursacht wurden. Betrachtet man die Frage der Ursächlichkeit naturwissenschaftlich, so ist alles für einen bestimmten Schaden ursächlich, was nicht weg gedacht werden kann, ohne dass es zu dem Ereignis nicht gekommen wäre. Dies würde jedoch letztlich zu einer unendlichen Ursachenkette führen. Daher gilt im Sozialrecht die Theorie der wesentlichen Bedingung. Im Ergebnis wird somit nur derjenige Gesundheitsschaden als Unfallfolge anerkannt, der wesentlich durch das Ereignis verursacht wurde. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden, also letztlich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls. Diese Wertentscheidungen sind insbesondere von Bedeutung, wenn es um mehrere Ursachen im naturwissenschaftlichen Sinne geht. Haben demnach also mehrere Ursachen zum Schaden (Erfolg) beigetragen, so kann es mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben, sog. konkurrierende Kausalität. Ist eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gegenüber anderen von überragender Bedeutung, so ist bzw. sind nur diese wesentlich und daher ursächlich für den Gesundheitsschaden. Die andere(n) Ursache(n) sind dann nicht als wesentlich anzusehen, sog. Gelegenheitsursache. Hypothetische Ursachen und Kausalverläufe sind nicht von Belang, sie werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt. Wird festgestellt, dass eine Teilursache im Vergleich mit anderen unversicherten Ursachen für einen bestimmten Gesundheitsschaden wesentlich ist, führt dies zur vollen Haftung für den gesamten Schaden, sog. Alles-oder-nichts-Prinzip. 2. Versicherte Tätigkeit Gemäß 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist ein Unfall ein Arbeitsunfall i.s. der Unfallversicherung, wenn der Versicherte den Unfall infolge einer den Versicherungsschutz nach 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Es ist somit ein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall erforderlich. 5

6 Zunächst ist daher zu beachten, dass die unfallbringende oder zum Unfall führende Verrichtung als zur Zeit des Unfalls ausgeübte Tätigkeit von Bedeutung sein kann. Schließlich kann nicht jede einzelne Verrichtung oder Tätigkeit des grundsätzlich Versicherten im Laufe eines Arbeitstages im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen und somit versichert sein. Es gilt: Nicht jeder Unfall, der auf der Arbeit passiert, ist automatisch ein Arbeitsunfall. Wechselt der Kfz-Mechaniker während der Arbeitszeit im Betrieb die Reifen am eigenen PKW, so ist dies eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit und in der Regel nicht versichert. Ein rein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang reicht bei der Beurteilung des Zusammenhangs nicht aus. Ob eine Verrichtung oder Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, insbesondere mit einem Beschäftigungsverhältnis, ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ihrer Zweckbestimmung nach dem Unternehmen zu dienen bestimmt ist. Es muss daher die Zweckrichtung des Tätigen auf eine dem Unternehmen dienliche Verrichtung gerichtet sein. Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht bei einem Beschäftigten jede Verrichtung, die zu der versicherten Tätigkeit gehört, für die er eingestellt wurde, und die er auf besondere oder im Rahmen einer allgemeinen Weisung eines Vorgesetzten ausübt. Ob eine Tätigkeit dem Unternehmen dienlich ist, beurteilt sich folglich nicht danach, ob die Tätigkeit dem Unternehmen objektiv dienlich war, vielmehr ist es ausreichend, dass der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass die Tätigkeit geeignet sei, den Interessen des Unternehmens zu dienen. Ein weiteres Problem werfen die sog. gemischten Tätigkeiten auf. Eine solche liegt vor, wenn eine Verrichtung sowohl betrieblichen als auch privaten, eigenwirtschaftlichen Interessen dient. In einem solchen Fall ist Versicherungsschutz gegeben, wenn die betrieblichen Interessen verglichen mit den privaten wesentlich sind. Beispiel: Ein Firmenmitarbeiter ist damit beauftragt, täglich die Post aus dem Postfach des im 36 km entfernt liegenden Postamt abzuholen. An einem Morgen nutzt er die Gelegenheit und holt dort auch ein Paket in eigener Sache ab. Die Fahrt zum Postamt ist somit vom Versicherungsschutz umfasst, weil sie wesentlich mit dem Unternehmen zusammenhängt. Grundsätzlich gilt: Es besteht Versicherungsschutz nur für den Teil der Tätigkeit, der dem Unternehmen wesentlich dient. Muss der Mitarbeiter im o.g. Fall zur Abholung in einen anderes, nebenan liegendes Postgebäude, so besteht auf diesem Weg kein Versicherungsschutz, weil der Gesamt-Weg in eine wesentlich auch dem Unternehmen dienende und eine wesentlich allein den privaten Interessen des Fahrers dienende Wegstrecke unterteilt werden kann. Kommt ein Mitarbeiter nur nebenbei den betrieblichen Interessen nach und waren eigentlich private Interessen vorrangig, so besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz. 3. Unfallfolgen Eine weitere zentrale Frage für die Anspruchsprüfung ist, welche dauerhaften Gesundheitsstörungen durch die Einwirkung von außen auf den Körper des Versicherten verursacht wurden. Dies ist in den Fällen unproblematisch, in denen es unmittelbar zu einer Verletzung gekommen ist, z.b. beim Treppensturz im Bürogebäude Schlüsselbeinbruch, 6

7 Gehirnerschütterung. Hier ist der Körperschaden eindeutig durch den Arbeitsunfall entstanden und die Kausalität für den sog. Gesundheitserstschaden unproblematisch. Treten jedoch in der Folgezeit nachdem die Verletzungen abgeheilt sind häufig Schmerzen auf, Hier stellt sich die Frage, ob diese ebenfalls durch den Arbeitsunfall verursacht wurden. Zur Beurteilung dieses Problems ist erneut die Theorie der wesentlichen Bedingung heranzuziehen. Nur wenn diese bejaht wird, sind die über die Gesundheitserstschäden hinaus bestehenden Einschränkungen als dauerhafte Unfallfolgen anzuerkennen. 4. Beweisanforderungen Im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren sowie im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Maßgeblich für eine Entscheidung ist die Überzeugung der Verwaltung bzw. des Gerichts. Für diese Überzeugung ist hinsichtlich der meisten Voraussetzungen eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich und ausreichend, da es eine absolute Gewissheit nur selten gibt. Eine solche an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn kein vernünftiger die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt, wenn das Gefühl des Zweifels beseitigt ist. Völlig ausgeschlossen muss der Zweifel nicht sein. Für den Nachweis des Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitserstschaden bis zur bleibenden Unfallfolge genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht. Ein Fall von Beweislosigkeit liegt vor, wenn unter Zugrundelegung dieser Beweisanforderungen kein eindeutiges Beweisergebnis zur Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Personen feststellbar ist. Hier greift trotz des im Sozialrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes die sog. objektive Beweislast. Hiernach treffen denjenigen die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache, der aus dieser Tatsache ein Recht oder Vorteil herleiten will (BSGE 6, 70, 72). Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen ist dies in der Praxis der Verletzte. Im Gegenzug ist der Unfallversicherungsträger beweisbelastet für die den Anspruch hindernden oder vernichtenden Einwände und Einreden. IV. Wegeunfall Unter dem Begriff Wegeunfall versteht man Unfälle auf dem Weg zu oder von der Arbeit. Es handelt sich hierbei um einen Unterfall des Arbeitsunfalls. Er wird deshalb unterscheiden, weil er sich gerade nicht während der eigentlichen versicherten Tätigkeit ereignet. Neben dem zuvor erwähnten täglichen Weg zu und von der Arbeit gibt es mittlerweile anerkannte versicherte Abweichungen aufgrund der heutigen Lebensverhältnisse sowie die wöchentliche Familienheimfahrt. Dieser gilt greift nicht nur bei Beschäftigten, sondern auch bei allen anderen Versicherten, wie z.b. dem Kind auf dem Schulweg. 1. Täglicher Weg zu und von der Arbeit Die Grenzpunkte des täglichen Weges zu und von der Arbeit sind zum einen die Wohnung des Versicherten (häuslicher Bereich) und zum anderen der Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz beginnt daher erst mit dem Verlassen des häuslichen Lebensbereichs. Maßgeblich ist hierbei die Außentür des Wohngebäudes. Ein Wegeunfall scheidet daher bereits in den Fällen grundsätzlich aus, in denen sich Wohn- und Arbeitsstätte in einem Gebäude befinden. 7

8 Zu beachten: Beginnt der Hinweg zur oder endet der Rückweg von der versicherten Tätigkeit an einem anderen Ort als dem häuslichen Bereich, so tritt dieser andere Ort als so genannter dritter Ort an die Stelle des häuslichen Bereichs, wenn der Versicherte sich an diesem eine erhebliche Dauer aufgehalten hat bzw. aufhalten will. Das BSG stellt hierbei auf eine Zeitdauer des Aufenthalts an diesem Ort von mindestens 2 Stunden ab. Eine weitere Voraussetzung ist, dass ein solcher, nicht von oder nach der Wohnung angetretener oder nicht dorthin zurückführender Weg nach Sinn und Zweck des 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg des Versicherten nach und von dem Ort der Tätigkeit stehen muss. Dies muss laut BSG nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, wobei auch die Art der im täglichen Leben notwendigen Verrichtungen zu beachten ist. 2. Art und Weise des Zurücklegens des Weges Der Versicherte hat die freie Wahl des Verkehrsmittels. Er ist auch nicht gezwungen, den entfernungsmäßig kürzesten Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit zu wählen. Der Autofahrer, der eine Umgehungsstraße fährt, um dadurch Staus oder rote Ampeln zu vermeiden, ist auf diesem Weg versichert. Befindet sich der Versicherte in Richtung auf den Ort der Tätigkeit oder der Wohnung, besteht für ihn auch dann Versicherungsschutz, wenn er die Straßenseite beim Fußgänger) wechselt, um z.b. eine Zeitung zu kaufen. Dies gilt, solange er den Bereich der öffentlichen Verkehrswege nicht verlässt. Wesentlich ist aber, ob er nach dem Seitenwechsel den Heimweg/Weg zur Arbeitsstätte fortsetzen will. Dies gilt jedoch nur beim Fußgänger, da der Autofahrer, der unterwegs anhält und aussteigt, um etwas Privates zu erledigen, seinen versicherten Weg unterbricht. So besteht für das Tanken nur äußerst ausnahmsweise Versicherungsschutz, wenn dieses durch Gründe in dem Beschäftigungsunternehmen verursacht wird. 3. Umweg und Unterbrechung Will der Versicherte auf dem Weg privaten Interessen dienende Verrichtungen dazwischen schieben, steht er auf der Wegstrecke, die auch dem Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit dient, unter Versicherungsschutz. Verlässt er jedoch diesen Weg, um (alleine) privaten Interessen (Einkaufen, Freunde besuchen etc.) nachzugehen, so stellt sich die Frage nach der Dauer, dem Ende und Beginn des Versicherungsschutzes. Hierbei sind folgende Fallgestaltungen zu beachten: Ein Umweg liegt vor bei einer Verlängerung und Abweichung vom üblichen Weg unter Beibehaltung des Ziels und der Richtung. Ein Abweg liegt vor, wenn ein Weg zu einem anderen Ziel, in eine andere Richtung eingeschlagen wird. Ein solcher ist grundsätzlich unversichert. Eine andere Beurteilung ist nur möglich, wenn es sich um einen Weg zu einem sog. Dritten gehandelt hat. Eine Unterbrechung liegt vor beim Innehalten in der Fortbewegung auf das Ziel zu mit der Absicht, diese fortzusetzen und bei Abweichungen von dem direkten Weg auf diesen wieder zurückzukehren. Bei ganz geringfügigen Abweichungen und Unterbrechungen wie z.b. dem Kaufen einer Zeitung am Kiosk im Vorbeigehen liegt keine Unterbrechung des Versicherungsschutzes vor. Hat der Versicherte den Weg nach oder von der Tätigkeit unterbrochen, so lebt der Versicherungsschutz beim Fortsetzen des Weges wieder auf, wenn dies innerhalb von zwei Stunden geschieht. 4. Abweichungen vom Weg wegen Fahrgemeinschaft und Kindern 8

9 Der Versicherungsschutz geht in zwei Fällen auch bei Umwegen oder Unterbrechungen nicht verloren. Dies ist der Fall, wenn der Versicherte eine Fahrgemeinschaft bilden will ( 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII) oder ein in seinem Haushalt lebendes Kind wegen Berufstätigkeit in fremde Obhut bringen bzw. davon abholen will ( 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII). Der Versicherungsschutz geht nur dann nicht verloren, wenn der Versicherte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit abweicht. Die Teilnehmer der Fahrgemeinschaft müssen nicht Arbeitskollegen desselben Betriebs sein. Auch müssen es nicht Arbeitnehmer sein, es reicht aus, wenn sie Berufstätige oder sonst versicherte Personen sind, wie z.b. Kinder während des Besuchs allgemeinbildender Schulen. Als fremde Obhut kommen in Betracht Großeltern und sonstige Verwandte, Bekannte, ein kindergarten oder Kinderhort (öffentlich und privat) sowie private Kinderbetreuer. Es ist unerheblich, ob die Obhut des Kindes wirklich unerlässlich ist. Das Besuchen eines in fremder Obhut befindlichen Kindes fällt nicht hierunter. Entsprechendes gilt für die Kinder, auch sie stehen unter Versicherungsschutz auf Umwegen, die aus Anlass der Berufstätigkeit des Elternteils unternommen werden müssen ( 8 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII). 5. Familienheimfahrten In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer von seiner Familie getrennt in einem anderen Ort lebt, um dort seiner versicherten Tätigkeit nachzugehen, besteht Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Außerdem besteht gemäß 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII Versicherungsschutz auf den Fahrten, die er von diesem Ort, in dem er arbeitet, zu seiner ständigen Familienwohnung zurücklegt, auch wenn die Familienwohnung im Ausland liegt. Der Begriff Familienwohnung setzt kein Familienverhältnis bürgerlichen Rechts voraus, so dass auch derjenige versichert sein kann, der zu seiner Lebensgefährtin fährt. Wenn der Versicherte noch bei seinen Eltern lebt und ledig ist, kann auch die Wohnung bzw. das Haus der Eltern die Familienwohnung sein, sofern er dort regelmäßig seine Freizeit verbringt, die Bindung zu den Eltern nicht gelockert ist und der Versicherte an dem Ort der Beschäftigung keinen neuen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gefunden hat. Auch die selbständige Wohnung eines Alleinstehenden kann hierunter fallen, wenn es sich um eine ständige Familienwohnung (gewisse Dauer vorausgesetzt) handelt. Der Versicherungsschutz gemäß 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII ist nicht auf eine Wochenendfahrt beschränkt. Es steht dem Versicherungsschutz auch nicht entgegen, wenn der Versicherte z.b. aufgrund der Entfernung nur einmal im Jahr in der Lage ist, die Familienwohnung aufzusuchen. V. Berufskrankheit Hierunter fallen Krankheiten, die ein Versicherter bei seiner (versicherten) Tätigkeit erleidet ( 9 Abs. 1 SGB VII). Innerhalb des Berufskrankheiten-Rechts ist streng zu unterscheiden zwischen: Listen-Berufskrankheiten (Listen-BK s): Nach 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach 2, 3 und 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Anders 9

10 als bei Arbeitsunfällen werden bei Krankheiten grundsätzlich nur solche als Berufskrankheit entschädigt, die in der von der Bundesregierung erlassenen Verordnung bzw. deren Anlagen, der sog. Berufskrankheiten-Liste, aufgeführt sind. Aus diesem Grund ist die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfall und Berufskrankheit wesentlich. Die Berufskrankheiten-Liste finden Sie hier. Wie-Berufskrankheiten : Gemäß 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger (im Einzelfall) eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit zu entschädigen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. 1. Feststellung einer Listen-Berufskrankheit im Einzelfall Bei der Prüfung einer Berufskrankheit im Einzelfall sind ähnlich den Voraussetzungen zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls gemäß 9 Abs. 1 S. 1, 2 SGB VII folgende Tatbestandsmerkmale zu untersuchen: Versicherte Tätigkeit, dieser zuzurechnende Einwirkung von Schädigenden Stoffen, Belastungen usw., dadurch verursachte Krankheit, ggf. Zwang zum Unterlassen aller gefährdenden Tätigkeiten. 2. Voraussetzungen für die Aufnahme einer Krankheit in die Berufskrankheiten-Liste Gemäß 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII sind Voraussetzungen für die Aufnahme einer Krankheit in die Berufskrankheiten-Liste: Versicherte Tätigkeit, durch die bestimmte Personengruppen in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung Einwirkungen ausgesetzt sind, die zur Verursachung einer Krankheit führen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft. Die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit bzw. Schaffung einer neuen Listen- Berufskrankheit erfolgt durch Änderung der als Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ausgestalteten Berufskrankheiten-Liste aufgrund von Stellungnahmen der Sektion Berufskrankheiten des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. Die Entscheidung des Verordnungsgebers über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme einer Krankheit unterliegt nur begrenzt der gerichtlichen Nachprüfbarkeit dahingehend, ob das Ermessen pflichtgemäß dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt wurde. 3. Wie-Berufskrankheiten Eine Krankheit, welche nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet ist, muss vom Unfallversicherungsträger wie eine Berufskrankheit entschädigt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des 9 Abs. 1 SGB VII erfüllt sind. Im Ergebnis müssen also sowohl allgemein die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erkrankung in die Berufskrankheiten- 10

11 Liste vorliegen, als auch individuell diejenigen zur Anerkennung dieser neuen Berufskrankheit im Einzelfall. Insbesondere muss der Versicherte zu einer bestimmten Personengruppe gehören, die erheblich stärker gefährdet ist als die anderen Menschen. Außerdem müssen diese Voraussetzungen erst aufgrund neuer Erkenntnisse sich zumindest zur Berufskrankheiten- Reife verdichtet haben. Hinweis: Die Zahlen der Anerkennung einer neuen Berufskrankheit pro Jahr bewegen sich für das gesamte Bundesgebiet im zweistelligen Bereich. Der Betroffene sollte also keine allzu großen Hoffnungen hierin setzen. VI. Leistungen der Unfallversicherung Um bei Eintritt eines Versicherungsfalls mit allen Mitteln die dadurch verursachten Gesundheitsschäden und die eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten und die Auswirkungen der Unfallfolgen zu erleichtern, gewähren die Unfallversicherungsträger Leistungen an den Verletzten bzw. Erkrankten oder im Todesfall an die Hinterbliebenen. Der Katalog der Leistungsansprüche sieht vor: 1. Heilbehandlung und Rehabilitation (Teilhabe) Vor der Gewährung einer Verletztenrente sind alle Möglichkeiten der Heilbehandlung und der Rehabilitation (Wiederherstellung, Wiedereingliederung) auszuschöpfen ( 26 Abs. 3 SGB VII). Diese Leistungen sind teilweise im SGB VII und teilweise im SGB V sowie im SGB IX geregelt. a. Heilbehandlung Von der Heilbehandlung sind regelmäßig nach Art und Umfang zumindest die Leistungen umfasst, welche auch durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gewährt werden. Dies sind: Erstversorgung, ärztliche Behandlung, zahnärztliche Behandlung, einschließlich Zahnersatz, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege, Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie. Bei der Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln gibt es im Unterschied zur Krankenversicherung keine Zuzahlung. 29, 30 SGB VII enthalten keine der Zuzahlungsregelung des 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 SGB V entsprechenden Regelung. Eine Bindung an die Festbetragsregelung für Arznei- und Verbandmittel besteht aber auch hier. Auch die Versorgung mit Hilfsmitteln ist durch die Bindung an die Festbeträge der in der GKV angenähert ( 31 SGB VII, 36 SGB V). Im Einzelfall können jedoch auch weitergehende Ansprüche bestehen. Von besonderer auch praktischer Bedeutung ist die Belastungserprobung, welche z.b. bei schwereren Arbeitsunfällen gegen Ende der Arbeitsunfähigkeit zu einer stufenweisen Wiedereingliederung der Versicherten in den Arbeitsprozessen führen soll. Ab der ersten Woche arbeiten sie dann ggf. vier Stunden täglich, ab der dritten sechs Stunden und nach der 11

12 vierten wieder voll. In den ersten vier Wochen gelten die Versicherten noch als arbeitsunfähig und erhalten Verletztengeld. b. Verletztengeld Das Verletztengeld dient dem Ersatz des infolge der Arbeitsunfähigkeit möglicherweise ausfallenden Entgelts und ist in seinen Voraussetzungen und in seiner Berechnung weitgehend dem Krankengeld angeglichen. Es beginnt also erst mit dem Ablauf der Entgeltfortzahlung (gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. tarifvertraglicher Regelungen). Es wird nur solange gezahlt, wie der Versicherte aufgrund der Folgen des Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist, maximal jedoch für 78 Wochen ( 46 Abs. 3 SGB VII). Ferner endet es, wenn der Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld hat, er also eine berufliche Rehabilitation macht, mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen ist und der Versicherte z.b. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, eine Altersrente oder vergleichbare Leistungen erhält. Anders als bei der Krankenversicherung ist die Höhe des Verletztengeldes nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze, sondern durch den Höchstjahresarbeitsverdienst in der gesetzlichen Unfallversicherung ( 85 SGB VII) begrenzt und kann deshalb höher sein als das Krankengeld. Das Verletztengeld beträgt zudem 80 % des (Brutto-) Regelentgelts, maximal das Nettoentgelt beträgt ( 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VII). Das Krankengeld nach SGB V beträgt hingegen nur 70 % des Bruttoentgelts und maximal 90 % des Nettoentgelts ( 47 SGB V). Zu beachten ist ferner, dass bei einer Wiedererkrankung ( 48 SGB VII) die 78-Wochen- Frist erneut von vorne zu laufen beginnt und nun das Verletztengeld ohne Anrechnung - ggf. neben der schon anerkannten Verletztenrente gezahlt wird. c. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Die Unfallversicherung erbringt im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben ( 35 SGB VII, 33ff SGB IX) folgende Leistungen: Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen, Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilhabe erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Der Katalog von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ist sehr umfangreich. Besonders hervorgehoben werden soll daher an dieser stelle nur das Übergangsgeld gemäß 49ff SGB VII, 46ff SGB IX. Dieses wird ähnlich berechnet wie das Verletztengeld, beträgt aber nur 68 % des Verletztengeldes. Hat der Versicherte ein waisenrentenberechtigtes Kind oder ist er/sie selbst bzw. der/die Ehegatte/Ehegattin pflegebedürftig, so beträgt das Übergangsgeld 75 %. d. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Neben den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann der Versicherte auch Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft sowie ergänzende Leistungen erhalten ( 39ff SGB VII, 12

13 44, 53ff SGB IX). Früher wurden diese als Leistungen der sozialen Rehabilitation bezeichnet. Dies sind: Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Haushaltshilfe, Reisekosten, Rehabilitationssport, sonstige Leistungen. Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, die Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie die Kosten zur Erlangung einer Fahrerlaubnis ( 40 SGB VII). Hierzu erfahren Sie mehr in der Rubrik Schwerbehinderung. Wohnungshilfe kann dem Versicherten gemäß 41 SGB VII sowohl für den Umbau des vorhandenen als auch für die Bereitstellung von behindertengerechten Wohnraum gewährt werden. Hierzu zählen auch die Kosten des Umzugs. Eine Haushaltshilfe wird gewährt ( 42 SGB VII), wenn Versicherte wegen der medizinischen, beruflichen oder sonstigen Leistung außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht sind und ihnen deshalb die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann, im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. In Fällen der ambulanten Heilbehandlung kann Haushaltshilfe gewährt werden, wenn der Haushalt vom Versicherten wegen der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person nicht weitergeführt werden kann. Die Leistung kann vom Unfallversicherungsträger dergestalt erbracht werden, dass eine Haushaltshilfe gestellt oder was meistens der Fall ist die Kosten hierfür übernommen werden. Wird die Haushaltshilfe von Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade durchgeführt, ist eine Kostenerstattung nicht möglich. In diesen Fällen kann allenfalls eine Erstattung von Fahrtkosten und Verdienstausfall verlangt werden. e. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Beruht die Pflegebedürftigkeit auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, so ist nicht die Pflegeversicherung hierfür zuständig, sondern die gesetzliche Unfallversicherung ( 44 SGB VII). Die Voraussetzungen werden auch hier nach 14 SGB XI bestimmt. Demnach sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Solche Verrichtungen sind: im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, 13

14 im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Die Höhe des Pflegegeldes wird vom Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe festgesetzt. Der Pflegegeldrahmen beträgt ab in den alten Bundesländern zwischen 295 und 1180, in den neuen Bundesländern zwischen 256 und 1023 monatlich. Doppelte Leistungen werden dadurch verhindert, dass der Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung ruht, solange der Versicherte Pflegeleistungen der Unfallversicherung erhält ( 34 SGB VII). 2. Verletztenrente In den Fällen, in denen trotz Heilbehandlung und Rehabilitation die Gesundheitsschäden aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nicht folgenlos ausheilen, wird dem Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen vom Unfallversicherungsträger eine Verletztenrente gezahlt. a. Voraussetzungen Ein Verletzter hat gemäß 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Anspruch auf eine Rente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. (20 Prozent) gemindert ist. Es müssen für eine Verletztenrente als folgende Voraussetzungen vorliegen: ein Gesundheitsschaden aufgrund eines Versicherungsfalls eine dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent (Ausnahme: 2 Stütztatbestände von mindestens 10 Prozent) eine Dauer über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nur für anerkannte Gesundheitsschäden aufgrund eines Versicherungsfalls festgestellt, d.h. wenn ein bestimmter Schaden nicht Folge eines Versicherungsfalls ist, kann er auch nicht zu einer Verletztenrente führen. Wie die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist, regelt nunmehr 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Danach bestimmt sich diese nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Bemessung hängt demnach von zwei Komponenten ab den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Es kommt also nicht auf den Gesundheitsschaden als solchen an, sondern auf den Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BSGE 6, 267, 268). Hierbei ist auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen, d.h. es ist auf den Beruf des Versicherten keine Rücksicht zu nehmen. Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge mehrerer Versicherungsfälle oder ihnen in 56 Abs. 1 Satz 4 SGB VII gleichgestellter Unfälle und Entschädigungsfälle 14

15 (sog. Stütztatbestände) gemindert und erreichen die Vomhundertsätze der dadurch verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zusammen wenigstens die Zahl 20, so ist gemäß 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII für jeden, auch einen früheren Arbeitsunfall, Verletztenrente zu gewähren. Die Folgen eines Arbeitsunfalls sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. (10 Prozent) mindern. b. Höhe der Verletztenrente Die Schadensberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung ist abstrakt, d.h. es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit der Verletzte tatsächlich einen Vermögensschaden erlitten hat. Entscheidend ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit und nicht die Minderung des Erwerbseinkommens. Es wird daher der unfallbedingte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt und danach aufgrund des ermittelten Jahresarbeitsverdienstes (JAV) die Verletztenrente ermittelt. Hat der Verletzte seine Erwerbsfähigkeit vollständig verloren, so erhält er gemäß 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VII eine Rente in Höhe von zwei Dritteln (2/3/ des Jahresarbeitsverdienstes (sog. Vollrente). Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 100 v. H., so wird der Teil der Vollrente gezahlt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht ( 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VII). Da Versicherte, die mehrere Arbeitsunfälle erlitten haben, für die Folgen eines jeden Arbeitsunfalls getrennt eine Verletztenrente erhalten, ist in 59 SGB VII der Höchstbetrag mehrerer Verletztenrenten mit Ausnahme der Erhöhung für Schwerverletzte auf zwei Drittel des höchsten Jahresarbeitsverdienstes festgelegt. c. Beginn, Ende und Änderung der Verletztenrente Die Verletztenrente beginnt gemäß 72 SGB VII an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet, also typischerweise mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit, oder wenn kein Anspruch darauf bestand: am Tag nach dem Versicherungsfall. Die Verletztenrente wird in der Regel zunächst während der ersten drei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls nur als vorläufige Entschädigung gezahlt und erst anschließend als Dauerrente gemäß 62 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. In dieser Zeit hat der Unfallversicherungsträger die Möglichkeit, ohne besondere Begründung die Minderung der Erwerbsfähigkeit neu festzusetzen und die Rente zu entziehen. Ist absehbar, dass die Entschädigung nur für einen bestimmten Zeitraum (z.b. zehn Monate) zu zahlen ist, wird sie häufig nicht als monatliche Rente gewährt, sondern in einem Betrag als so genannte Gesamtvergütung ( 75 SGB VII). Spätestens nach drei Jahren ist die Dauerrente festzustellen. Diese wird, falls sie nicht befristet ist oder ihre Voraussetzungen z.b. durch eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen wegfallen, lebenslänglich gezahlt und endet erst mit dem Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte gestorben ist ( 73 Abs. 6 SGB VII). Die Verletztenrente endet also nicht bei Beginn der Altersrente. Eine Änderung der einmal festgestellten Dauerrente ist vor allem dann möglich, wenn eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen (i.s.v. 48 SGB X) dergestalt vorliegt, dass hinsichtlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung von mehr als 5 v. H. eingetreten ist und diese mehr als drei Monate andauert ( 73 Abs. 3 SGB VII). Hierzu zählen insbesondere wesentliche Besserungen oder Verschlechterungen der Folgen des Arbeitsunfalls 15

16 oder der Berufskrankheit mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit. 3. Sterbegeld, Überführungskosten, Hinterbliebenenrenten Im Falle des Todes des Versicherten infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls bzw. einer Berufskrankheit erhalten seine Hinterbliebenen Leistungen der Unfallversicherung. a. Sterbegeld die Hinterbliebenen erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels (1/7) der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße ( 18 SGB IV). b. Kosten der Überführung Die Hinterbliebenen erhalten die Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung ( 64 SGB VII). c. Hinterbliebenenrente aa. Witwen-/Witwerrente Der/die zurückgebliebene Witwer/Witwe erhält im sog. Sterbevierteljahr (bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versicherte verstorben ist) zwei Drittel (2/3) des Jahresarbeitsverdienstes, also die Vollrente. Anschließend beträgt die Rente zwei Fünftel (2/5) des Jahresarbeitsverdienstes, wenn der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat oder solange er erwerbsgemindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder solange er mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Waisenrente erhält, also ggf. lebenslänglich. Erfüllt der/die Hinterbliebene diese Voraussetzungen nicht, beträgt die Rente drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Versicherten und ist seit dem auf 24 Monate begrenzt. Auf die Renten nach Ablauf des Sterbevierteljahres ist das eigene Einkommen der Witwe bzw. des Witwers anzurechnen ( 65 Abs. 3, 4 SGB VII). Ist die Ehe erst nach Eintritt des Versicherungsfalls geschlossen und bestand sie kein Jahr, wird eine so genannte Versorgungsehe vermutet und es besteht kein Anspruch auf Rente, dies kann jedoch widerlegt werden. An einen früheren Ehegatten/Ehegattin kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente gewährt werden, insbesondere wenn während des letzten Jahres vor dem Tod von dem Verstorbenen Unterhalt geleistet wurde oder zumindest ein Anspruch auf Unterhalt bestand ( 66 SGB VII). Die Witwen/Witwerrente wird nicht mehr gezahlt, wenn der Witwer/die Witwe wieder geheiratet hat. bb. Waisenrente Ist das Kind des Verstorbenen Vollwaise, beträgt die Waisenrente drei Zehntel (3/10) des Jahresarbeitsverdienstes, ist es Halbwaise, beträgt die Rente ein Fünftel (1/5) des Jahresarbeitsverdienstes ( 68 Abs. 1 SGB VII). Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, sie kann jedoch auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und sogar darüber hinaus gewährt werden. Bezüge wie Ausbildungsentgelt, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld werden auf die Waisenrente angerechnet ( 68 Abs. 2 SGB VII). cc. Elternrente In Fällen, in denen der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern hinterlässt, die er aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hat oder 16

17 ohne den Arbeitsunfall unterhalten würde, ist eine Rente von einem Fünftel (1/5) des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternteil, von drei Zehntel (3/10) für ein Elternpaar zu gewähren, solange sie ohne den Arbeitsunfall gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt hätten geltend machen können ( 69 SGB VII). Für eine solchen Anspruch ist erforderlich, dass die Unterstützungen so erheblich waren, dass sie dem Verwandten eine einigermaßen auskömmliche Lebenshaltung ermöglichten, die durch den Tod des Versicherten gefährdet ist. VII. Beiträge Die zu zahlenden Unfallversicherungsbeiträge werden allein von den Unternehmern aufgebracht ( 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Der Arbeitnehmer wird hierfür nicht beansprucht. Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt des Versicherten sowie nach der Gefahrklasse des Unternehmens ( 153 SGB VII). Die Gefahrklasse drückt dabei die Schwere und Häufigkeit der auftretenden Unfälle aus. 17

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