Brandenburgisches Oberlandesgericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Brandenburgisches Oberlandesgericht"

Transkript

1 6 W 230/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 254/04 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache an der beteiligt sind: 1.) A F GmbH, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte, Kostenschuldnerin und Beschwerdeführerin, 2.) die Staatskasse, hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

2 - 2 - die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke als Einzelrichterin am 30. Januar 2006 b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom O 254/04 - wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Am ging beim Landgericht Potsdam eine Klageschrift der Kostenschuldnerin ein, mit der sie einen Zahlungsanspruch in Höhe von ,60 geltend machte. Das Landgericht Potsdam forderte einen Gerichtskostenvorschuss von drei Gebühren in Höhe von 9.768,00 an. Darauf bat die Kostenschuldnerin um Aufhebung der Kostenrechnung mit der Begründung, sie habe den Gerichtskostenvorschuss bereits zum Verfahren 26 O 108/04 beim Landgericht Berlin eingezahlt, das Landgericht Berlin habe die Sache an das Landgericht Potsdam zum Aktenzeichen 12 O 216/04 abgegeben. Das Landgericht Potsdam habe mit Verfügung vom um Übersendung einer Klageschrift mit der korrekten Anschrift der Beklagten zum Zwecke der Zustellung gebeten. Aus diesem Grunde sei eine Klageschrift beim Landgericht Potsdam eingereicht worden. Es seien nicht zwei Klagen erhoben worden. Das Landgericht Potsdam habe die Klage nach Berlin an die Kammer für Handelssachen zum Aktenzeichen 101 O 130/04 verwiesen. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz wurde der Gebührensatz für die Gerichtskosten von 3,0 auf 1,0 ermäßigt. Die Erinnerung im übrigen hat das Landgericht mit Beschluss vom zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der

3 - 3 - Kostenschuldnerin, mit der sie eine Zurücknahme bzw. Niederschlagung aller Gerichtskosten begehrt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom nicht abgeholfen und sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1.) Die Beschwerde der Kostenschuldnerin ist nach 5 Abs. 2 Satz 1 GKG a. F. zulässig. Das GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom , ist gemäß 72 Nr. 1 GKG n. F. weiter anzuwenden, weil es sich vorliegend um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die vor dem anhängig geworden ist. Über die Beschwerde gemäß 5 Abs. 4 Satz 2 GKG a. F. entscheidet das Beschwerdegericht durch den originären Einzelrichter, 568 Satz 1 ZPO, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist (so auch OLG Celle, NJW 2003, 367). 2.) Die Beschwerde ist nicht begründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses wird Bezug genommen. Das Vorbringen der Kostenschuldnerin in den Rechtsmittelverfahren gegen den Kostenansatz rechtfertigt keine andere Entscheidung. a.) Nach 61 Nr. 1 GKG a. F. wird die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen gemäß KV 1210 mit der Einreichung der Klageschrift fällig und einziehbar. Die Kostenschuldnerin hat eine Klage eingereicht. Dass dieses Schriftstück ein im Rubrum geändertes und auf Anforderung des Landgerichts eingereichtes zusätzliches Exemplar einer bereits bei einem anderen Gericht eingereichten Klageschrift sein sollte, ist angesichts des Inhalts der Akte des Landgerichts Berlin 101 O 130/04, die dem Landgericht Potsdam ganz und dem Beschwerdegericht in den maßgeblichen Passagen in Kopie vorgelegen hat, zwar nachvollziehbar vorgetragen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass mit Einreichung einer weiteren Klageschrift die Gebühr neu entsteht. Fälligkeit tritt dabei nicht erst mit dem Eingang bei der zuständigen Geschäftsstelle ein, sondern bereits mit dem Eingang der Klageschrift bei der Einlaufstelle des Gerichts.

4 - 4 - b.) Das Landgericht hat die Gerichtskostenrechnung auf eine entsprechende Anregung des Bezirksrevisors gemäß Nr KV zum GKG auf eine Gebühr ermäßigt. Von der Erhebung der Gerichtsgebühren kann nicht gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. vollständig abgesehen werden. Dies setzt eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts voraus. Eine Sachbehandlung ist unrichtig, wenn Verstöße gegen klare gesetzliche Bestimmungen oder offensichtliche Versehen vorliegen. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Die Klageschrift der Kostenschuldnerin war formgerecht verfasst, trug die Überschrift "Klage", war an das Landgericht Potsdam gerichtet, wurde in der erforderlichen Stückzahl bei Gericht eingereicht und war von ihrem Prozessbevollmächtigten unterschrieben. Dieser Klageschrift war kein Hinweis auf ein bereits anhängiges Verfahren und eine dort ergangene richterliche Verfügung beigefügt. Ohne ein derartiges Begleitschreiben musste das Landgericht ein neues Aktenzeichen vergeben, die Sache als neues Verfahren eintragen und den Kostenvorschuss anfordern. Es ist auch nicht als unrichtige Sachbehandlung zu werten, dass das Landgericht nicht ohne ein derartiges Begleitschreiben erkannt hat, dass die am eingegangene Klageschrift mit der Klageschrift in dem vor dem Landgericht Berlin begonnenen und an das Landgericht Potsdam abgegebenen Verfahren identisch ist. Die Identität zwischen den Verfahren war nicht offensichtlich. Es ist nicht ungewöhnlich, dass bei Gericht nacheinander Klagen mit identischem Rubrum eingehen. Gleiches gilt für Klagen mit inhaltsgleicher Begründung (so auch OLG Düsseldorf, JurBüro 1999, 485). Die völlige Identität von zwei Klageschriften ist jedenfalls dann nicht auf Anhieb offenkundig, wenn wie im vorliegenden Fall die Klageschriften nicht am selben Tag, sondern in einem zeitlichen Abstand eingehen, der größer ist als der Zeitraum zwischen dem Eingang eines vorab versandten Telefaxschriftsatzes und demjenigen des Schriftsatz-Originals mit der Post. Hier tritt hinzu, dass die beiden Klageschriften doch immerhin drei Unterschiede aufwiesen. Zum einen war das angerufene Gericht nicht dasselbe, die Anschrift der Beklagten war nicht identisch. Außerdem trugen die Klageschriften nicht dasselbe Datum. Die Klageschrift an das Landgericht Berlin wurde unter dem verfasst, diejenige, die an das Landgericht Potsdam adressiert wurde, unter dem

5 - 5 - Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anforderung einer Klageschrift mit der korrekten Anschrift der Beklagten durch das Landgericht Potsdam fehlerhaft gewesen wäre. Schließlich wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass eine ungenügende oder erkennbar falsche Adressangabe die Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung beeinträchtigen kann (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, 253 Rn 8 m. w. N.). Damit liegt es im eigenen Interesse der Kostenschuldnerin, ein darin etwa liegendes prozessuales Hindernis zu beheben. Wenn die Kostenschuldnerin nun auf eine entsprechende richterliche Verfügung geänderte Klageschriften übersendet, ohne gleichzeitig darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Klageschriften zu einem bereits laufenden Verfahren übersendet, ist dies durch die Anforderung korrigierter Klageschriften nicht verursacht worden. Die anwaltlich vertretene Kostenschuldnerin musste auch nicht darauf hingewiesen werden, dass sie im eigenen Interesse Schriftsätze unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens einzureichen hatte. Zu Recht hat das Landgericht Potsdam bereits ausgeführt, dass eine Niederschlagung der Gerichtskosten auch nicht deshalb in Betracht kommt, weil das Landgericht Berlin letztlich zu Unrecht angenommen hatte, örtlich nicht zuständig zu sein. Denn in der fehlerhaften Beurteilung der Zuständigkeit liegt kein offensichtlicher schwerer Fehler. Im übrigen wären durch diese rechtliche Beurteilung keine weiteren Kosten entstanden, wenn nicht die Klägervertreter bei der Einreichung der korrigierten Klageschrift versäumt hätten, auf das bereits anhängige Verfahren Bezug zu nehmen. c.) Es kann auch nicht von der Erhebung der Kosten entsprechend 8 Abs. 1 Satz 3 GKG a. F. abgesehen werden. Bei Zurücknahme eines Antrages ist dies nur dann möglich, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Hier war die Kostenschuldnerin durch ihre Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten, von denen die erforderliche Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse erwartet wird. Sie mussten durch geeignete bürointerne Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass Schriftsätze zu einem laufenden Gerichtsverfahren durch Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens oder in anderer Weise erkennen lassen, dass sie nicht ein neues Verfahren einleiten sollen (so auch OLG Düsseldorf, a. a. O.).

6 - 6 - d.) Die Höhe der Gebühr ist rechnerisch richtig ermittelt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein kleines Versehen habe zu relativ hohen Gebühren geführt. Ein derartiger Einwand kann gegenüber der Gebühr Nr KV GKG nicht geltend gemacht werden, weil es sich dabei um eine streitwertabhängige Pauschale handelt. Dass das Gericht hier nichts weiter zu veranlassen hatte, ist bereits bei der Ermäßigung der Gebühr gemäß Nr KV GKG a. F. berücksichtigt. III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, 5 Abs. 6 GKG a. F. Dr. Schwonke

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11 Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 2 W 26/14 OLG Naumburg 11 T 207/13 LG Magdeburg 202 M 4438/11 AG Magdeburg In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 160/14. vom. 11. Juni in dem Zwangsversteigerungsverfahren. Nachschlagewerk: ZVG 115 Abs. 1; ZPO 878 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 160/14. vom. 11. Juni in dem Zwangsversteigerungsverfahren. Nachschlagewerk: ZVG 115 Abs. 1; ZPO 878 Abs. BUNDESGERICHTSHOF V ZB 160/14 BESCHLUSS vom 11. Juni 2015 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 115 Abs. 1; ZPO 878 Abs. 1 Bei einem Widerspruch gegen den Teilungsplan

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

Leitsatz: 92 Abs. 1, Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

Leitsatz: 92 Abs. 1, Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO Leitsatz: 92 Abs. 1 Abs. 2 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO Gelangt bei Rücknahme des Mahnantrages im Übrigen nur ein Teil der im Mahnbescheid bezeichneten Forderung in das streitige Verfahren so muss bei der die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 154/01 BESCHLUSS vom 14. Mai 2003 in Sachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 227/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 10 O 634/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit Versicherung AG, vertreten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 125/12 11 Ca 158/12 ArbG Dessau-Roßlau LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: - Beklagte

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 11.03.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar 2006. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar 2006. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 215/05 BESCHLUSS vom 15. Februar 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 236 Abs. 2 Satz 1 B, C Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht,

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12 Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

OLG Schleswig - 15 WF 9/08 -

OLG Schleswig - 15 WF 9/08 - OLG Schleswig Beschluss vom 03.03.2008-15 WF 9/08 - Tenor Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Itzehoe vom 28. Dezember 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 143/11 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 189, 193; ZPO 167, 253 Abs. 1 a) Der Gläubiger einer im Anmeldungsverfahren

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 23.09.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule «Kennnummer» «Name», «Vorname» «Berufsschule» Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 58/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 O 161/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der I A, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beklagten

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

4c InsO, 237 ZPO LANDGERICHT KASSEL BESCHLUSS. In dem Restschuldbefreiungsverfahren

4c InsO, 237 ZPO LANDGERICHT KASSEL BESCHLUSS. In dem Restschuldbefreiungsverfahren Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Gericht: Landgericht Kassel Entscheidungsdatum: 26.01.2012 Aktenzeichen:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 126/12 = 63 F 1095/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

entsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen.

entsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen. Leitsätze: Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des 1600 b Abs. 1 BGB genügt unter den Voraussetzungen des 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ein am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch;

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZR 64/13 BESCHLUSS vom 17. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fd Ein Rechtsanwalt, der einem anderen Rechtsanwalt einen Rechtsmittelauftrag

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 193/05 1 Ca 3411/04 (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger- Prozessbevollmächtigte: - Beschwerdeführerin - g e g e n - Beklagte - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 27.06 VGH 24 B 06.28 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

Entscheidungen Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen Thüringer Oberlandesgericht Seite 1 von 6 Entscheidung Thüringer Oberlandesgericht Thüringer Oberlandesgericht Az.: 6 W 375/12, 6 W 386/12 HRB 506120 AG Jena In der Handelsregistersache K... UG (haftungsbeschränkt) hier: Änderung

Mehr

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS Aktenzeichen: 1 Ta 114/12 4 Ca 3610/10 ArbG Halle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Kläger - gegen - Beklagte - Bezirksrevisorin bei dem

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 72/12 4 K 337/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die Geschäftsführer - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 4 O 83/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.2.2008 Verkündet am 13.2.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 31/07 BESCHLUSS vom 18. Juli 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Dezember in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 50/06 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 115 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Partei hinsichtlich einer

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 32/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 023 17 O 308/00 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau H... U...,... Berlin,

Mehr

Leitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG

Leitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG eitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG Für eine nach dem 31.08.2009 eingereichte Klage, mit der das mittlerweile volljährige Kind gegen den vormals sorgeberechtigten Elternteil Ansprüche aus 1698 BGB

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 W 7/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 13 O 188/05 Landgericht Frankfurt (Oder) (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Prozesskostenhilfesache 1.

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 12.03.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 189/02 BESCHLUSS vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein SGB X 64 Abs. 3 Satz 2 Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den

Mehr

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05 Leitsätze: 1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 7 U 10/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 631/98 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 30.06.1999 Verkündet am 30.06.1999... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. September in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. September in dem Rechtsbeschwerdeverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 36/07 BESCHLUSS vom 11. September 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GvKostG 5 Abs. 2; GKG 66 Abs. 2 bis 4 Gegen die Beschwerdeentscheidung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/04 BESCHLUSS vom 21. Juli 2005 in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO 290 Abs. 1 Nr. 2 Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser

Mehr

Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte Gläubiger- IL Der Hilfsantrag der Schuldner zu auf Gewährung von Vollstreckungsschutz

Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte Gläubiger- IL Der Hilfsantrag der Schuldner zu auf Gewährung von Vollstreckungsschutz 28 M 33316/05 Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte - - - Gläubiger- gegen 1. n - ' -,29336 Nienhagen 2. - ' Nienhagen 3. '" - - - - ' ""-- Nenhagen 4. 29336

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 W 70/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 370/04 Landgericht Frankfurt (Oder) (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss in dem Verfahren über die Festsetzung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 10 O 368/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des K K, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 20/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2

³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Oberlandesgericht ³ ³ Dresden ³ ³ ³ ³. BGB 1606 Abs. 6 Satz 2 Oberlandesgericht Dresden BGB 1606 Abs. 6 Satz 2 Prozesskostenhilfebedürftigkeit kann den Ablauf der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hemmen;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 44/04 BESCHLUSS vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Mehr

Gesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI

Gesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Betrachtung der Geringfügigkeit sind allein die Kapitalwerte der Rentenanwartschaften. Denn nach 5 Abs. 1 VersAusglG, 63, 64 Nr. 1 SGB VI sind Entgeltpunkte maßgebliche

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 W 3/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 O 282/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit U... T.., Kläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597-02

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597-02 OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 559702 Aktenzeichen: 25 W 1742/11 23 O 7849/11 Landgericht München I In Sachen Antragsteller und Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte:

Mehr

mit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs

mit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs Leitsätze: Einem Rechtsanwalt steht die Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Satz 1 zum RVG zu, wenn ein Scheidungsfolgenvergleich sich nicht darin erschöpft, dass bei festgestellten Versorgungsanwartschaften

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom 14.01.2010

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom 14.01.2010 1 Leitsatz: 1. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist der Befangenheitsantrag innerhalb der nach 411 Abs. 4 ZPO gesetzten oder verlängerten

Mehr

Aktenzeichen: 11 W 408/03. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 W 408/03. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 W 408/03 Leitsatz: Der Streitwert einer Klage auf Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Wohnrecht) und die Klage auf Räumung dieser Wohnung ist jeweils der Wohnwert bezogen

Mehr

Beschluss. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

Beschluss. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover, Geschäftszeichen: 2 W 13/05 9 O 2604/04 Landgericht Braunschweig Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache Marke Domainrecht, Marke Domain 8a, 30419 Hannover, Gläubiger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Oktober in dem Verfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Oktober in dem Verfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 129/07 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 209, 210; ZPO 104 Abs. 2 Macht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,

Mehr

688 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 691 Abs. 1 Nr. 1, 696 Abs. 1 ZPO

688 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 691 Abs. 1 Nr. 1, 696 Abs. 1 ZPO 688 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 691 Abs. 1 Nr. 1 696 Abs. 1 ZPO Stellt sich erst nach Erlass des Mahnbescheids heraus dass das Mahnverfahren aus einem der in 688 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 ZPO genannten Gründe nicht

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsbehelfsbelehrung Anhang smuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Gegen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 79/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 221/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.01.2004 verkündet am 13.01.2004... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 U 29/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 O 241/02 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 02.12.2003 verkündet am 02.12.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 5 W 24/10 Datum Beschluss vom 27.04.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss Urheberrecht, Internetrecht

Mehr

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO 11 U 51/06 Verkündet am 4. September 2007 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO hat der 11. Zivilsenat

Mehr

Urteil ohne Gründe, nachträgliche Zustellung

Urteil ohne Gründe, nachträgliche Zustellung Urteil ohne Gründe, nachträgliche Zustellung ArbGG 9 Abs. 5 Satz 4; ZPO 516, 551 Nr. 7 1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt mit Ablauf der Fünf-Monats-Frist der 516, 552 ZPO nicht die Berufungs-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... 10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen

Mehr

Aktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 W 0680/02 Leitsatz: Im Verfahren zur Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung auf Vornehmen einer Handlung oder auf Unterlassen reicht es aus wenn der Vollstreckungsgläubiger die Voraussetzungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. November 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. November 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 317/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. November 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

In der Abschiebungshaftsache... hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 9. März 2011 beschlossen:

In der Abschiebungshaftsache... hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 9. März 2011 beschlossen: Seite 1 Dokument 1 von 1 Örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde für eine Aufenthaltsgestattung bei nachträglicher Feststellung der tatsächlichen Personalien eines Ausländers Gericht: OLG Braunschweig

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November 2006. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November 2006. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 39/06 BESCHLUSS vom 23. November 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3100, 3101 Kosten der Schutzschrift

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr