Vergabeordnung des studentischen Hilfsfonds der Verfassten Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

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1 Vergabeordnung des studentischen Hilfsfonds der Verfassten Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Beschlossen vom StuPa am Aufgrund 44 Abs. 3 der Satzung der Studierendenschaft der Johannes Gutenberg- Universität Mainz, beschlossen am durch das Studierendenparlament, hat das 61. Studierendenparlament nachfolgende Vergabeordnung beschlossen. Sie löst die Vergabeordnung vom , , , und ab. Art. 1 Rechtsstellung (1) Der Fonds führt den Namen Studentischer Hilfsfonds der Verfassten Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Sein Sitz ist in Mainz. Art. 2 Mittelbeschaffung Die Mittel des Fonds werden über die Beiträge der Verfassten Studierendenschaft Mainz erhoben Zudem werden Spenden angenommen. Der AStA darf für diese jedoch keine Spendenquittungen ausstellen. Art. 3 Antragsberechtigte: Antragsberechtigt sind alle eingeschriebenen Studierenden der Johannes Gutenberg- Universität Mainz, Standort Mainz sowie eingeschriebene Studierende des Internationalen Studienkollegs der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, die eine Bedürftigkeit nach Art. 4 und 5 nachweisen können. Insbesondere werden schwangere Studentinnen, Studierende mit Kind, Behinderte, chronisch Kranke, ausländische Studierende, von Studiengebühren Betroffene in der Abschlussphase ihres Studiums und Studierende im Praktischen Jahr berücksichtigt. Studierende, die bereits einen Studienabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, können nur einen Antrag auf Darlehen stellen. Bachelor-Absolvent*innen, die in einen Masterstudiengang eingeschrieben sind, sind von dieser Regelung ausgenommen. Ein rechtlicher Anspruch auf Leistungen des Studentischen Hilfsfonds besteht nicht. Art. 4 Nachweise Antragstellende haben einen geeigneten Nachweis über ihre Antragsberechtigung nach Art. 3 Abs. 1 zu erbringen, das beinhaltet die Vorlage eines gültigen Identitätsnachweises sowie die Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung nach 9 BAföG.

2 Um ihre Bedürftigkeit nachzuweisen, müssen sofern Konto vorhanden, Antragsstellende vollständige Kontoauszüge vorlegen. Der Nachweiszeitraum beträgt mindestens drei Monate. Auch müssen alle Kapitalquellen über die der*die Antragssteller*in verfügt, nachvollziehbar offen gelegt werden. Des Weiteren müssen Nachweise über die regelmäßige Übernahme von Kosten durch Dritte vorgelegt werden. Antragsstellende müssen die ernsthafte Absicht der Fortführung des Studiums durch aktuelle Prüfungsanmeldungsnachweise belegen. Ist dies nicht möglich, so ist eine schriftliche Begründung für das Hindernis des Studienfortschritts einzureichen. Die Begründung kann auf dem Antragsformular erfolgen. Bei verheirateten Antragsstellenden sowie in eingetragenen Lebenspartnerschaften Lebenden sind die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Nachweise der*des Lebenspartners*Lebenspartnerin auch vorzulegen. Antragsstellende müssen die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben versichern, des Weiteren müssen sie sich mit der Speicherung ihrer Angaben zur Verarbeitung in einer Datenbank und zum Austausch mit anderen regionalen Förderungseinrichtungen einverstanden erklären. Art. 5 Bedürftigkeit Bedürftig im Sinne dieser Vergabeordnung sind Studierende: deren Einkommen nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes und Finanzierung ihres Studiums ausreicht. denen es Aufgrund unverschuldeter finanzieller Belastungen oder einer besonderen Härte nicht möglich ist, aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Art. 6 Höhe und Art der Leistungen Die Höhe der Leistungen legt der*die Sozialereferent*in nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Darlehen werden in der Regel bis zur Höhe des anderthalbfachen BAföG-Höchstsatzes gewährt. Das AStA- Plenum kann nach Feststellung einer hinreichend absehbaren Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit ein Darlehen in Höhe von bis zu drei BAföG- Höchstsätzen bewilligen. Höchstbetrag für Barbeihilfen ist pro Person und alle zwei Semester ein BAföG-Höchstsatz. In besonderen und außergewöhnlichen Notlagen kann das AStA-Plenum eine Barbeihilfe von bis zu drei BAföG-Höchstsätzen gewähren. Höchstbetrag für Sachbeihilfen ist in der Regel pro Person und alle zwei Semester das Anderthalbfache des BAföG-Höchstsatzes. In besonderen und außergewöhnlichen Notlagen kann das AStA-Plenum eine Sachbeihilfe von bis zu drei BAföG-Höchstsätzen gewähren. Der Höchstbetrag für Freitische beträgt 40,00 pro Freitisch. Eine Kombination von Sachbeihilfe, Barbeihilfe und Darlehen ist möglich, darf jedoch insgesamt den doppelten BAFöG-Höchstsatz alle zwei Semester nicht überschreiten. Eine Ausnahme bildet Artikel 7 Absatz 3. In besonderen und außergewöhnlichen Notlagen kann das AStA-Plenum kombinierte Förderungsmittel bis zur Höhe von drei BAföG- Höchstsätzen gewähren.

3 Ein Darlehen ist einer Sachbeihilfe und eine Sachbeihilfe ist einer Barbeihilfe vorzuziehen. Eine Dauerförderung durch den studentischen Hilfsfonds ist ausgeschlossen. Art. 7 Darlehen (1) Darlehen werden gewährt, wenn Antragstellende aufgrund ihrer voraussichtlichen Einkommens- und Studiensituation in der Lage sind, den Betrag innerhalb des folgenden Jahres zurückzuzahlen. Nach Möglichkeit sollte eine Rückzahlung in Raten vereinbart werden. (2) Die Rückzahlung des vollen Darlehens soll spätestens ein Jahr nach Auszahlung erfolgen. Der Fälligkeitstermin ist auf dem Darlehensvertrag festzuhalten. Die Fälligkeit eines laufenden Darlehens schließt die Gewährung eines weiteren aus. Über Ausnahmen entscheidet das AStA-Plenum. (3) Nachdem ein Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde, kann ein neues Darlehen in voller Darlehenshöhe bewilligt werden. (4) Kann der*die Darlehensnehmer*in die Rückzahlung zu dem vereinbarten Fälligkeitstermin nicht einhalten, so kann er*sie bei der Buchhaltung des AStA oder beim Arbeitsbereich für Soziales eine begründete Stundung beantragen. (5) Wird die Rückzahlungsfrist überschritten, ist der*die Darlehensnehmer*in unverzüglich anzumahnen. Die gerichtliche Beitreibung wird von der Buchhaltung, nach Rücksprache mit dem Arbeitsbereich für Soziales in Auftrag gegeben. Vor einer gerichtlichen Beitreibung sollen von der Buchhaltung drei Mahnungen verschickt werden. Auf eine gerichtliche Beitreibung kann verzichtet werden, wenn dies eine besondere Härte für den*die Darlehensnehmer*in bedeuten würde oder eine gerichtliche Beitreibung nicht erfolgsversprechend erscheint. Art. 8 Sachbeihilfen (1) Leistungen des studentischen Hilfsfonds werden als verlorene Zuschüsse ausbezahlt, wenn Antragstellende bedürftig im Sinne von Art. 5 sind und aufgrund ihrer absehbaren Einkommen- und Studiensituation nicht in der Lage sind, den Betrag zurückzubezahlen oder eine Rückzahlung als nicht zumutbar erscheint. (2) Sachbeihilfen in diesem Sinne sind verlorene Zuschüsse, die in Form von zweckgebundenen Zuwendungen, wie zum Beispiel Sachleistungen oder die direkte Zahlung an Gläubiger*innen, erbracht werden. (3) Es muss ein Nachweis der zweckgebundenen Verwendung der Mittel erfolgen. Erfolgt dieser Nachweis nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungseingang, wandelt sich die Sachbeihilfe in ein zurückzuzahlendes Darlehen gem. Art. 7. (4) Ausgenommen von der Nachweispflicht sind direkte Zahlungen an Gläubiger*innen oder wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Nachweis aus Gründen, welche der*die Antragsteller*in nicht selbst verschuldet hat, nicht erbracht werden konnte.

4 Art. 9 Barbeihilfen (1) Leistungen des studentischen Hilfsfonds können in Form von Barbeihilfen gewährt werden, wenn die Bedingungen entsprechend Art. 8 Abs. 1 erfüllt sind. (2) Ist ein*e Darlehensnehmer*in bei Fälligkeit des Darlehens in einer Situation, die es rechtfertigt, eine Barbeihilfe auszubezahlen, so kann eine Barbeihilfe auch von dem Sozialplenum auf das fällige Darlehen angerechnet werden. Art. 10 Freitische (1) Freitische im Sinne dieser Vergabeordnung sind digitale Gutschriften auf den elektronischen Geldkarten des Studierendenwerks Mainz. Damit wird der Erwerb von Essen in den Versorgungsbetrieben des Studierendenwerks ermöglicht. (2) Freitische können Antragstellende erhalten, die sich in einer akuten Notlage befinden, auf Grund derer es ihnen vorübergehend nicht möglich ist, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und daher einer schnellen Hilfe bedürfen. (3) Eine Kombination der Freitische mit den drei anderen Förderungstypen ist jederzeit möglich. In diesem Fall findet die in Artikel 6 Absatz 6 genannte Förderungsobergrenze keine Anwendung. Art. 11 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Fonds wird von der AStA-Buchhaltung übernommen. Für die Finanzbewirtschaftung gilt die Finanzordnung der Verfassten Studierendenschaft in der jeweils gültigen Fassung, unter Berücksichtigung der in dieser Ordnung in Art. 6 geregelten Ausnahmefälle. (2) Über die Vergabe von Darlehen, Sachbeihilfen, Barbeihilfen und Freitischen entscheidet der AStA-Arbeitsbereich für Soziales im Einvernehmen mit dem AStA-Arbeitsbereich für Finanzen. Die AStA-Buchhaltung prüft außerdem den Antrag auf noch offen stehende Darlehensrückzahlungen sowie bereits im laufenden Semester gezahlte Barbeihilfen, Sachbeihilfen und Freitische und erstellt eine Empfehlung für den Arbeitsbereich für Finanzen. (3) Wird ein Antrag abgelehnt, so kann der*die Antragstellende das AStA-Plenum anrufen, welches abschließend über den Antrag entscheidet. Das Sozialplenum wird über einen abgelehnten Antrag informiert. (4) Anweisungsberechtigt für die Auszahlung der Darlehen, Barbeihilfen, Sachbeihilfen und Freitische ist der Arbeitsbereich für Finanzen oder ersatzweise zwei sonstige Mitglieder des AStA-Vorstands. Art. 12 Das Sozialplenum Das Sozialplenum besteht aus mindestens 2/3 der Sozialreferent*innen.

5 Art. 13 Schlussbestimmungen (1) Diese Vergabeordnung ersetzt die Vergabeordnung vom sobald sie vom Studierendenparlament beschlossen wird.

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