Begutachtung; BMVIT; 34. KFG-Novelle; Stellungnahme des BMEIA. Gemäß Rz. 53 ff. des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 sind bei
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- Klaus Arnold
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1 8/SN-256/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Versin) 1 vn 6 Völkerrechtsbür GZ. BMEIA-AT /0239-I.2/2016 Zu GZ. BMVIT /0004-IV/ST1/2016 SB/DW: Ges. Mag. Lauritsch/ Dr. Ehltzky abti2@bmeia.gv.at An: Kpie: st1@bmvit.gv.at begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Betreff: Begutachtung; BMVIT; 34. KFG-Nvelle; Stellungnahme des BMEIA Das BMEIA nimmt zu dem Entwurf wie flgt Stellung: In frmeller Hinsicht Gemäß Rz. 53 ff. des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 sind bei erstmaliger Zitierung eines Uninsrechtsaktes Titel der Nrm und Fundstelle anzuführen, wbei hingegen die Bezeichnung des erlassenden Organs und das Erlassungsdatum entfallen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster ABl. Nr. L 48 vm S. 29 anzugeben (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Das entsprechende Langzitat ist pr Dkument auszuführen. Bei mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes im selben Dkument ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr die allfällige Kurzzitierweise, in Ermangelung einer slchen die flgende Zitierweise zu verwenden: Richtlinie 97/67/EG, Verrdnung (EWG) Nr. 3508/92 (vgl. Rz. 56 des EU-Addendums). Ist für einen Rechtsakt ein Kurztitel gebräuchlich der naheliegend, der nicht im Titel des Rechtsaktes selbst festgesetzt wrden ist, s kann er B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r E u r p a, I n t e g r a t i n u n d Ä u ß e r e s A W i e n, M i n r i t e n p l a t z 8, w w w. b m e i a. g v. a t, T ( 0 ) , D V R
2 2 vn 6 8/SN-256/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Versin) zwecks Verwendung bei späterer Zitierung) wie flgt eingeführt werden: Richtlinie 93/38/EWG zur Krdinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversrgung swie im Telekmmunikatinssektr (im Flgenden: Sektrenrichtlinie) ; vgl. Rz. 57 des EU-Addendums. Es wird angeregt, die Zitierregeln des EU-Addendums auch für die Erläuterungen, Vrblätter und wirkungsrientierten Flgenabschätzungen (WFA) zu übernehmen und die Zitate der uninsrechtlichen Rechtsakte entsprechend anzupassen. Im Entwurf muss es daher heißen: Seite 1, zu Z 1: Bei erster Nennung im Dkument ist die Verrdnung nach den ben angegebenen Grundsätzen vllständig zu zitieren, sdass es heißt: Verrdnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung vn zwei- der dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vm S. 52, geändert durch die Delegierte Verrdnung (EU) Nr. 134/2014, ABl. Nr. L 53 vm S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 77 vm S. 65, ein Kraftwagen [ ]. Anschließend ist diese Verrdnung durchwegs kurz zu zitieren als Verrdnung (EU) Nr. 168/2013. Nr. ist dabei durchwegs anzuführen, s auch auf Seite 3, zu Z 10. Seite 2, zu Z 7: Bei erster Nennung im Dkument ist die Richtlinie nach den ben angegebenen Grundsätzen vllständig zu zitieren, sdass es heißt: Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung vn Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern swie vn Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 263 vm S. 1, zuletzt geändert durch die Verrdnung (EU) 2015/758, ABl. Nr. L 123 vm S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 291 vm S. 11, genehmigt wurde;.
3 8/SN-256/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Versin) 3 vn 6 Entsprechend sind auch die flgenden Sekundärrechtsakte bei erster Nennung im Dkument nach den ben angegebenen Grundsätzen vllständig zu zitieren: Seite 3, zu Z 4.4: Verrdnung (EU) Nr. 167/2013 Seite 4, zu Z 16: Verrdnung (EU) Nr. 165/2014 Seite 5, zu Z 26: Richtlinie 2014/45/EU und Richtlinie 2014/46/EU Seite 9, zu Z 49: Verrdnung (EG) Nr. 1071/2009 Seite 10, zu Z 60: Verrdnung (EG) Nr. 561/2006 und Richtlinie 2006/22/EG Seite 5, zu Z 26: Die zu Entwurf, Erläuterungen und Vrblatt erläuterten Zitiervrgaben sllten im gesamten Gesetzestext beachtet werden. Dies betrifft auch den bereits geltenden Gesetzestext (vgl. auf Seite 16 der Textgegenüberstellung, zu 28a), wnach die Stammrichtlinie 1999/37/EG nach den ben angeführten Regeln vllständig zu zitieren wäre als: Richtlinie 1999/37/EG über Zulassungsdkumente für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 138 vm S. 57, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/46/EU, ABl. Nr. L 127 vm S. 129, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 77 vm S. 18. Nachflgend ist die Stammrichtlinie kurz zu zitieren als Richtlinie 1999/37/EG. Seite 7 f, zu Z 47: Die Langzitierweise der Richtlinie 2014/47/EU ist richtig zu stellen: bei der Amtsblattangabe ist der Beistrich zu entfernen und ein Punkt ist hinter S zu setzen, sdass es heißt: S.,. Zudem ist anschließend anzugeben: in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 197 vm S. 87. Seite 14, zu Z 70: Der zweite Satzteil des Satzes Die Verstöße gegen die Verrdnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verrdnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vm 19. März 2016, S 8, nach [ ]. ist flgendermaßen zu berichtigen bzw zu ergänzen: (EG) ist bei Kurzzitierung der Verrdnung (EU) Nr. 165/2014 durch (EU) zu ersetzen.
4 4 vn 6 8/SN-256/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Versin) Außerdem muss es richtig heißen: [ ] anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der durch die Verrdnung (EU) 2016/403 zur Ergänzung der Verrdnung (EG) Nr. 1071/2009 in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Uninsvrschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, swie zur Änderung vn Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, ABl. Nr. L 74 vm S. 8, geänderten Fassung nach [ ]. Seite 15, zu Z 75: [ ] wie in Artikel 9a Abs. 3 der Richtlinie 96/53/EG zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft swie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, ABl. Nr. L 235 vm S. 59, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/719, ABl. Nr. L 115 vm S. 1, beschrieben. In Vrblatt und WFA muss es lauten: Seite 1, zu Ziele: Die drei angegebenen Richtlinien sind bei erster Nennung im Dkument vllständig nach den ben erläuterten Regeln anzuführen. Seite 1 f, zu Verhältnis zu den Rechtsvrschriften der Eurpäischen Unin: Nachflgend sind die unter Ziele bereits in Langzitierweise angeführten Richtlinien durchwegs einheitlich kurz zu zitieren. Auf Seite zwei ist die Richtlinie (EU) 2015/719 bei erster Nennung im Dkument vllständig nach den ben erläuterten Regeln, insbesndere mit Angabe des Amtsblattes, anzuführen. Schließlich sind auch die vier genannten Verrdnungen bei erster Nennung im Dkument vllständig nach den ben erläuterten Regeln zu zitieren. Seite 3, zu Prblemanalyse und Seite 4, zu Ziele:
5 8/SN-256/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Versin) 5 vn 6 Auch hier sind die drei bereits in Langzitierweise angeführten Richtlinien durchwegs einheitlich kurz zu zitieren. Seite 5, zu Maßnahmen: Die drei bereits langzitierten Richtlinien sind kurz zu zitieren, hne gesnderte Anführung eines Teiles des jeweiligen Titels. Die Stammrichtlinie 1999/37/EG ist bei erster Nennung im Dkument vllständig nach den ben erläuterten Regeln zu zitieren. In den Erläuterungen muss es lauten: Generell sind alle Anmerkungen zum Entwurf auch für die Erläuterungen zu beachten. Auch in den Erläuterungen sind außerdem alle genannten Sekundärrechtsakte bei erster Nennung im Dkument vllständig, insbesndere auch unter Angabe des Amtsblattes und der letzten Änderungs- bzw Berichtigungsrechtsakte, zu zitieren. Nachflgend sind sie durchwegs einheitlich kurz zu zitieren. Darüber hinaus ist insbesndere anzuführen: Generell sllte auch bei der Zitierung mehrerer Rechtsakte immer die Bezeichnung Verrdnung bzw Richtlinie angeführt werden, vr allem wenn die zwei Rechtsaktnummern nicht unmittelbar aufeinander flgen, s zb auf Seite 1, Allgemeiner Teil, zu Z 1: Verrdnung (EU) Nr. 167/2013 [ ] und Verrdnung (EU) Nr. 168/2013 [ ], wbei hier beide Rechtsakte vllständig in Langzitierweise anzuführen sind. Auch inzwischen aufgehbene Sekundärrechtsakte sind vllständig zu zitieren, s zb die Verrdnung (EWG) Nr. 3821/85 auf Seite 1, Allgemeiner Teil, zu Z 4, der auch die Richtlinie 2002/24/EG Seite 1, Besnderer Teil, zu Z 1. Verrdnung sllte durchwegs ausgeschrieben und nicht mit VO abgekürzt werden, s zb auf Seite 1, Besnderer Teil, zu Z 3. Statt einer Zitierung einer Richtlinienbestimmung in der Fassung der Richtlinie [ ] sllte auf die ben erläuterten Zitierregeln zurückgegriffen werden, s zb auf Seite 2, Besnderer Teil, zu Z 11, Z 12, Z 13 und Seite 6, zu Z 49, Z 50.
6 6 vn 6 8/SN-256/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Versin) Da in den Erläuterungen viele unterschiedliche Verrdnungen und Richtlinien angeführt werden, wird der Klarheit halber angeregt, bei der Zitierung ausgewählter Artikel durchwegs die jeweilige Nummer des Rechtsaktes, d.h. die vllständige Kurzzitierweise, anzuführen, s zb auf Seite 5 f, zu Z 47, Es wird ferner auch in Bezug auf den bereits geltenden Gesetzestext darauf hingewiesen, dass die EU gemäß Art. 1 Abs. 3 S. 3 EUV seit Inkrafttreten des Vertrages vn Lissabn mit Rechtsnachflgerin der Eurpäischen Gemeinschaft ist. Wird nicht ausdrücklich auf die Rechtslage vr dem Vertrag vn Lissabn Bezug genmmen sind daher generell die Begriffe Unin, Uninsrecht, innerhalb der Eurpäischen Unin, inneruninal etc. anstelle vn Gemeinschaft, Gemeinschaftsrecht, innergemeinschaftlich etc. zu verwenden. Die in der Textgegenüberstellung ersichtlichen Begriffe wie EG-Betriebserlaubnis (richtig: EU-Betriebserlaubnis ), EG-Bauartgenehmigung der EG-Typgenehmigung wären daher im gesamten Gesetzestext anzupassen. Wien, am 3. Nvember 2016 Für den Bundesminister: i.v. Kumin (elektrnisch gefertigt)
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