Wolfram Schnurbusch - Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter - Solingen, Grünewalder Str. 29/31. Vorlesung am
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1 Wolfram Schnurbusch - Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter - Solingen, Grünewalder Str. 29/31 Literatur: Vorlesung am Kallwass, Wolfgang; Abels, Peter; Privatrecht, 20. Auflage München Medikus, Dieter; Bürgerliches Recht, 20. Auflage München Brox, Hans; Walker, Wolf-Dieter; Allgemeiner Teil des BGB, 30. Auflage Köln/Berlin/Bonn/München Palandt, Otto; Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage München Baumbach, Adolf; Hopt, Klaus; Handelsgesetzbuch, 34. Auflage München Kapitel: Das Wirksamwerden der Erklärung 23 Übersicht Bisher ging es darum, ob und mit welchem Inhalt eine Erklärung zu einer Willenserklärung wird. Nunmehr muss untersucht werden, ob und zu welchem Zeitpunkt die Erklärung wirksam wird. Denn allein die subjektive Willensbildung führt noch nicht zu Rechtswirkungen. Stets muss zur Willensbildung auch noch eine Willensäußerung hinzutreten, d.h. eine äußerlich erkennbare Betätigung des rechtsgeschäftlichen Willens. Dies bedeutet, dass nur die abgegebene Willenserklärung wirksam werden und Rechtsfolgen auslösen kann. Handelt es sich dabei zusätzlich um sog. empfangsbedürftige Willenserklärungen, muss zudem der Zugang der Willenserklärung bewirkt werden.
2 I. Empfangsbedürftige Willenserklärungen Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind diejenigen Erklärungen, die üblicherweise den Rechtskreis des Erklärungsempfängers betreffen und dort auch Pflichten auslösen können. Deswegen sind sie im Interesse dieser Personen erst wirksam, wenn sie diesen Personen zugegangen sind (sie sind dann einem anderen gegenüber abzugeben). II. Nichtempfangbedürftige Willenserklärungen Eine Willensäußerung muss dann einer bestimmten Person nicht erkennbar sein, wenn sich die Erklärung nicht an eine bestimmte Person richtet oder aber dem Empfänger vermutlich lediglich einen Vorteil zuwendet (z.b. Testament, das allein mit der Unterschrift des Erblassers wirksam wird, aber auch die Auslobung gemäß 657 BGB). Zudem regelt 151 BGB, dass für die Fälle der Verkehrssitte oder des Verzichts empfangsbedürftige Willenserklärungen auch wirksam werden, wenn sie lediglich abgegeben sind. Solche Fälle sind z.b. ein Maklerangebot (Verzicht) und Suchanfragen an den Makler oder auch eine kurzfristige Bestellung eines Hotelzimmers. Verkehrssitte wird insbesondere im Versandhandel angenommen, zudem bei unentgeltlichen Zuwendungen oder bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Geschäften (z.b. Angebot eines Preisnachlasses, besserer Vertragsbedingungen u.dgl.). Allerdings ist nach 151 BGB zu beachten, dass die objektive Kundmachung des Annahmewillens erforderlich ist, nur dass es unnötig ist, dass die Erklärung gegenüber dem Antragenden erfolgt (Absendung der Ware des Versandhändlers an den Kunden aufgrund dessen Bestellung ist Annahme des Kaufvertrages). 24 Empfangsbedürftige Willenserklärungen Um das Ziel zu erreichen, den Erklärungsempfänger durch die Kenntnisnahme des Inhalts der ihm gegenüber abgegebenen Erklärung zu erreichen, muss der Empfänger die ihm gegenüber abgegebene Erklärung zur Kenntnis nehmen. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass der Erklärende ein erhebliches Risiko tragen würde, falls die Wirksamkeit seiner Erklärung erst dann eintritt, wenn der Erklärungsempfänger den Inhalt wirklich zur Kenntnis genommen hat. Unter bestimmten Umständen und zu einem
3 bestimmten Zeitpunkt muss sich der Erklärende darauf verlassen dürfen, dass der Erklärungsempfänger nunmehr den Inhalt kennt. Dieser Ausgleich zwischen Kenntnis des Inhalts der ihm gegenüber abgegebenen Erklärung und der Sicherheit des Erklärenden, dass der Erklärende nun Kenntnis genommen hat, erfolgt dadurch, dass ein objektiver, an der Verkehrsanschauung ausgerichteter Standpunkt eingenommen wird. Es wird nämlich so getan, als ob der Erklärungsempfänger Kenntnis von dem Inhalt der ihm gegenüber abgegebenen Erklärung erlangt hat, wenn der Durchschnitt der normalen am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Personen mit der Kenntnisnahme durch den Erklärungsempfänger rechnen kann. Von diesem Grundsatz ausgehend werden verschiedene Fälle betrachtet: I. Erklärung unter Abwesenden Gemäß 130 BGB gilt bei Erklärungen unter Abwesenden, dass die abgegebene Willenserklärung im Zeitpunkt des Zugangs wirksam wird. 1. Der Zugang Der Zugang ist dann erfolgt, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, und zwar in der Art, dass der Empfänger unter normalen Verhältnissen den Inhalt der Willenserklärung zur Kenntnis nimmt. Im einzelnen: a) Machtbereich des Empfängers Hängt z.b. der Empfänger einer Willenserklärung einen Briefkasten aus, kann der Erklärende davon ausgehen, dass der Erklärungsempfänger im Zeitpunkt der üblichen Postzustellungszeit Kenntnis von eingeworfenen Willenserklärungen hat (z.b. Kündigung des Mietvertrages abends nach 20 Uhr gilt erst als am nächsten Tag zum Zeitpunkt der Postzustellung (z.b. 12 Uhr mittags) als zugegangen). Dies gilt übrigens nicht für sog. Einschreiben mit Rückschein. Einschreiben mit Rückschein gelten erst dann als zugegangen, wenn der Empfänger das Einschreiben tatsächlich erlangt hat, indem er z.b. das Einschreiben von der zuständigen Poststelle abgeholt hat. Die Wirkungen des
4 Einschreibens kann man nur dann erzielen, wenn man die Funktion des sog. Einwurfeinschreibens verwendet. b) Normale Umstände Ist die Erklärung innerhalb des Machtbereichs des Empfängers, kann sich der Erklärungsempfänger nicht darauf berufen, dass er wegen Urlaub oder Krankheit nicht in seinen Briefkasten geschaut hat. Es ist davon auszugehen, dass er normal seine Post nach dem Zeitpunkt der Postzustellungszeiten aus dem Briefkasten entnimmt. Problematisch in diesem Zusammenhang dürften insbesondere s sein, insbesondere dann, wenn sog. Spam-Filter die Möglichkeit der Erkennbarkeit einer zugegangenen Willenserklärung verhindert. 2. Abgabe Allerdings kann das Zugehen nur wirksam werden, wenn sie vorher abgegeben gemäß 130 BGB ist. Voraussetzung einer solchen Abgabe ist die Willensäußerung, das bedeutet auch die Entäußerung. Als Beispiel ist zu betrachten, dass der Erklärende den Willen gehabt haben muss, dass aus seinem Machtbereich die Erklärung versandt wird, so ist z.b. ein versehentlich versandter Entwurf einer Willenserklärung oder z.b. einer e- Mail noch keine Abgabe, so dass mangels einer wirksamen Erklärung der Erklärende an das abhandengekommene Schreiben nicht gebunden ist. Er ist allerdings verpflichtet, einen Vertrauensschaden zu ersetzen, 122 BGB gilt analog. II. Erklärung unter Anwesenden Hier hat das Gesetz keine Regel getroffen. Es ist aber zu differenzieren zwischen verkörperten und nicht verkörperten Erklärungen. Im einzelnen: 1. Verkörperte Erklärungen Verkörperte Erklärungen sind solche, die z.b. in einer Urkunde niedergelegt sind. Kenntnis ist nicht erforderlich, Aushändigung reicht aus. (Gegensatz: Unterzeichnung der Erklärung in Gegenwart des Empfängers oder bloßes Vorzeigen reicht nicht aus, vielmehr
5 muss das Dokument ausgehändigt werden; zugleich das Entreißen oder heimliche Wegnahme, da dann nicht abgegeben wurde). 2. Nicht verkörperte Erklärungen Nicht verkörperte Erklärungen sind solche, die mündlich entäußert werden. Sie werden erst mit der Vernehmung durch den Erklärungsempfänger wirksam. Entscheidend ist bei dieser Art die Übermittlung durch Telefon u.dgl. Nach herrschender Ansicht wird sie als Erklärung unter Anwesenden angesehen. 3. Erklärungen an Mittelspersonen Wird die Erklärung an eine andere Person als den Empfänger abgegeben, so ist zu unterscheiden: 1. Ist der Erklärungsempfänger Stellvertreter gemäß 164 Abs. 3 BGB, so treten die gleichen Wirkungen ein wie bei der Abgabe an den Vertretenen selbst. 2. Erfolgt die Abgabe gegenüber anderen Personen, die zum Bereich des Empfängers gehören (Mitarbeiter, Familienangehörige), so kommt es darauf an, ob der Erklärende darauf vertrauen dürfte, dass diese Personen Weiterleitung von Erklärungen geeignet und befugt waren. a) Durfte er darauf vertrauen, so sind die Personen Empfangsboten. Mit der Entgegennahme der verkörperten oder der Vernehmung der nicht verkörperten Erklärung durch den Empfangsboten ist die Erklärung dem Empfänger zugegangen. Das Weiterleitungsrisiko trägt also allein der Empfänger (z.b. vergisst der im Betrieb angestellte Azubi die ihm übergebene Erklärung weiterzugeben, muss der Empfänger gleichwohl die Erklärung gegen sich gelten lassen).
6 b) Konnte der Erklärende nicht darauf vertrauen, dass die Personen geeignet und befugt war (so z.b. bei Kindern oder Fremden im Betrieb, z.b. Kunden), so ist die Erklärung noch nicht zugegangen. Das Übermittlungsrisiko trägt daher der Erklärende. IV. Hindernisse in der Empfängersphäre 1) Wird das Wirksamwerden der Erklärung durch Umstände verspätet, die in der Sphäre des Empfängers liegen (z.b. Urlaubsabwesenheit), so darf sich der Empfänger auf die Verspätung nicht berufen. 2) Wird das Wirksamwerden der Erklärung überhaupt verhindert, kommt z.b. ein Brief zurück, weil der Empfänger verzogen ist, so ist der Absender verpflichtet, den Erklärungsversuch unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses zu wiederholen. Notfalls muss er öffentlich zustellen gemäß 132 Abs. 2 BGB. Aber hier ist die Berufung des Empfängers auf die Verspätung ausgeschlossen.
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