Familienrecht/Ehevertrag

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1 Familienrecht/Ehevertrag Warum einen Ehevertrag schließen? Auch Romantiker kommen an der statistischen Realität nicht vorbei: Ungefähr jede dritte Ehe wird geschieden, in den Ballungsräumen gar jede zweite. Kann ein auf die individuellen Verhältnisse maßgeschneiderter Ehevertrag helfen, im Ernstfall Streit und Ungerechtigkeiten zu vermeiden? Die "Themen" eines Ehevertrags Ehevertragliche Vereinbarungen betreffen vor allem drei Bereiche: das Ehegüterrecht, den Versorgungsausgleich und den Ehegattenunterhalt. Wann muss der Ehevertrag beurkundet werden? Ein Ehevertrag kann vor der Heirat geschlossen werden, aber auch jederzeit danach. Wegen seiner weit reichenden Folgen bedarf er der Beurkundung durch den Notar. Der Normalfall: Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand Wer ohne notariellen Ehevertrag heiratet, lebt regelmäßig in dem auch als "Zugewinngemeinschaft" bezeichneten gesetzlichen Güterstand. Den Namen "Zugewinngemeinschaft" hat das Gesetz unglücklich gewählt. Denn er suggeriert, dass sämtliches Vermögen mit der Heirat in einen gemeinsamen Topf fällt. In Wahrheit behält aber auch bei der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte sein bereits vorhandenes Vermögen. Und ein Neuerwerb während der Ehe wird ebenfalls nicht automatisch gemeinschaftlich. Ein vom Mann allein gekauftes Auto gehört ihm allein, das auf den Namen der Frau allein geführte Konto steht ihr allein zu. Bei einer Scheidung wird ermittelt, mit welchem Anfangsvermögen jeder Ehepartner in die Ehe gestartet ist. Dem wird das bei der Scheidung vorhandene Endvermögen gegenübergestellt. Indem er vom Endvermögen das Anfangsvermögen abzieht, ermittelt der Richter - für jeden Ehegatten gesondert - dessen Zugewinn. Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die halbe Zugewinndifferenz in Geld herauszahlen. Das ist der "Zugewinnausgleich", der dem Güterstand den Namen gegeben hat. Im Scheidungsfall profitieren also beide Partner gleichermaßen von dem in der Ehezeit erzielten Vermögenszuwachs.

2 Einen Zugewinnausgleich gibt es aber auch dann, wenn die Ehe durch den Tod eines Partners endet. Elterliches Erbe und Schenkungen sind gefährdet Schenkungen oder ein Vermögenszuwachs durch Erbschaft sollen beim Zugewinnausgleich außen vor bleiben. Daher rechnet der Gesetzgeber geschenkte oder ererbte Vermögenswerte auch dann "fiktiv" ins Anfangsvermögen hinein, wenn Schenkung oder Erbschaft in Wirklichkeit erst nach der Hochzeit stattgefunden haben. Vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden diese Vermögenswerte allerdings nur mit ihrem Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs. Spätere Wertsteigerungen fallen in den Zugewinnausgleich. Schenken die Eltern der Ehefrau also einen Acker (Wert 1.000,-) und wird dieser in der Ehezeit zum Bauplatz (Wert dann ,-), so bleibt das Grundstück mit dem Schenkungswert als Acker in Höhe von 1.000,- aus dem Zugewinnausgleich heraus. Von dem Wertsprung um ,- profitiert der Ehemann jedoch zur Hälfte. Ein gravierendes Problem ergibt sich neuerdings aus einem Wechsel der Rechtsprechung zu den Vorbehaltsrechten der Eltern bei Schenkungen. Behalten die Eltern sich den Nießbrauch am ganzen Haus oder ein Wohnungsrecht an einer einzelnen Wohnung vor, so wurde das Haus bislang trotzdem mit dem vollen Verkehrswert ins Anfangsvermögen eingestellt. Neuerdings meint der Bundesgerichtshof: Geschenkt wird nicht das lastenfrei Haus, sondern ein Objekt, das bis zum Ableben der Eltern noch gar nicht (voll) genutzt werden kann. Daher ist zu ermitteln, welchen Wert das Nutzungsrecht der Eltern hat. Das ist ihr monatlicher Nutzungsvorteil, hochgerechnet auf die statistische Restlebenserwartung. Dem Anfangsvermögen zugerechnet werden kann nur der Hauswert abzüglich des Werts des Nutzungsvorbehalts. Bei einer Schenkung in jüngeren Jahren kann der Wert des Vorbehalts den Hauswert sogar übersteigen. Aber auch sonst bleibt nach dieser Rechtsprechung nur mehr ein Bruchteil des Hauswerts vom Zugewinnausgleich verschont. Denn mit jedem ab Schenkung verstreichenden Tag vermindert sich der Wert des Vorbehalts. Der damit verbundene scheinbare Zugewinn unterliegt bei einer Scheidung dem Zugewinnausgleich. Vertragliche Abhilfe kann auf zwei Wegen geschaffen werden: Zunächst können die Eltern sich im Übergabevertrag das Recht vorbehalten, das Haus bei Scheidung des Kindes zurückzufordern. Jedoch erlischt der damit verbundene Schutz spätestens mit dem Ableben des längstlebenden Elternteils. Besser packt das Kind das Problem bei der Wurzel: In einem mit seinem Partner abzuschließenden Ehevertrag kann das Elternhaus aus dem Zugewinnausgleich ganz herausgenommen werden.

3 Eine Lösung für Skeptiker: Die Gütertrennung Als Alternativen zur Zugewinngemeinschaft hält das Gesetz zwei Wahlgüterstände bereit. Als "radikale" Lösung kommt die Vereinbarung von Gütertrennung in Betracht. Folge der Gütertrennung ist, dass es bei Beendigung der Ehe keinerlei Zugewinnausgleich gibt. Das gilt sowohl im Scheidungs- als auch im Todesfall. Besonders vorsichtige Verlobte werden daher über einen solchen Vertrag nachdenken. Doch aufgepasst, bei einer Gütertrennung drohen steuerliche Nachteile! Wer Gütertrennung vereinbart, schließt den Zugewinnausgleich auch für den Todesfall aus. Das kann bei höherem Zugewinn zu empfindlichen Mehrbelastungen beim Längerlebenden führen. Denn der rechnerische Zugewinnausgleich würde ihm im Todesfall erbschaftsteuerfrei zustehen. Und für Romantiker: Die Gütergemeinschaft Wird (umgekehrt) durch notariellen Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart, so fällt grundsätzlich alles Vermögen der Ehegatten in einen gemeinsamen "Topf" des ehelichen Gesamtguts. Gütergemeinschaft ist heute jedoch sehr ungebräuchlich geworden. Ein Hauptnachteil besteht darin, dass jeder Ehepartner bei Gütergemeinschaft für die Schulden des anderen haftet. Ein Maßanzug für Ihre Ehe: Modifizierte Zugewinngemeinschaft Sachgerechter als die Vereinbarung von Gütertrennung oder Gütergemeinschaft ist häufig die Modifizierung des - vom Grundsatz her beibehaltenen - gesetzlichen Güterstands. Ein gegenseitiger Zugewinnausgleichsverzicht nur für den Scheidungsfall stellt für diesen "Katastrophenfall" praktisch den Zustand einer Gütertrennung her, vermeidet aber den geschilderten erbschaftsteuerlichen Nachteil. Der Zugewinnausgleich kann lediglich beschränkt statt ganz ausgeschlossen werden. Eine solche Beschränkung kann auch darin bestehen, dass einzelne Gegenstände - etwa Betriebsvermögen, eine Immobilie, das elterliche Erbe oder der Gegenstand einer Schenkung der Eltern (samt etwaiger Wertsteigerungen in der Ehezeit) - aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und Streitigkeiten kann das Anfangsvermögen ehevertraglich beziffert werden. Bei Bewertungsschwierigkeiten können auch Vereinbarungen über die Art und Weise der Bewertung bis hin zu Schiedsvereinbarungen getroffen werden. Der gesetzliche Versorgungsausgleich

4 Beim Versorgungsausgleich überträgt der Gesetzgeber den Gedanken des Zugewinnausgleichs - wo er für das beiderseitige Vermögen gilt - auf Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit mehr Versorgungsansprüche erwirbt, schuldet dem anderen im Scheidungsfall einen Ausgleich. Dessen praktische Durchführung ist freilich äußerst kompliziert. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich kann ehevertraglich vollständig ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann aber auch unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen, z.b. nur für den Fall, dass die Ehe kinderlos bleiben sollte oder nicht länger als drei oder fünf Jahre dauern sollte. Der Versorgungsausgleich kann grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch für bestimmte Zeiträume - z.b. der Erwerbslosigkeit zum Zwecke der Haushaltsführung und Kindesbetreuung - beibehalten werden. Schließlich können einzelne Anwartschaften wie etwa eine besondere betriebliche Versorgung aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen und dieser im Übrigen beibehalten werden. Für alle Ausschlüsse oder Beschränkungen können Gegenleistungen vereinbart werden, etwa die Begründung einer Kapitallebensversicherung in einer festgelegten Höhe. Der gesetzliche Ehegattenunterhalt Beim Ehegattenunterhalt gilt es zu unterscheiden zwischen dem Unterhalt während des Bestehens der Ehe und dem nachehelichen Unterhalt. Solange die Ehe besteht - im Scheidungsfall also bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils - sind die Eheleute einander zwingend zum Unterhalt verpflichtet. Einen Ausschluss des Unterhalts lässt das Gesetz nicht zu. Beim nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz, dass jeder wieder für sich selbst sorgen muss und dem Partner nichts mehr schuldet. Die Unterhaltsrechtsreform hat diesen Grundsatz der Eigenverantwortung besonders hervorgehoben. Gleichwohl wird dieser Grundsatz der Eigenverantwortung von einer ganzen Reihe von Ausnahmen durchbrochen. Besonders wichtig ist, dass ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs kann sich aus vage definierten - Billigkeitsgründen

5 im Einzelfall erheblich über diese Frist hinaus verlängern. Auch soweit wegen Alters, Krankheit oder Gebrechlichkeit von einem Ehegatten eine Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nicht mehr erwartet werden kann, muss der andere Ehegatte gegebenenfalls Unterhalt zahlen. Entsprechendes gilt, solange und soweit ein Ehepartner keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Die Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit beurteilte sich bislang nach der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen. Danach brauchte die Arzthelferin, die zwanzig Jahre lang als Ehefrau eines Chefarztes einen aufwändigen Lebensstil geführt hatte, nach der Scheidung nicht mehr in ihren alten Beruf zurückkehren. Seit der Reform gilt nun die frühere Erwerbstätigkeit immer als angemessen, soweit sie nicht aus besonderen Gründen nach den ehelichen Lebensverhältnissen ausnahmsweise als unbillig erscheint. Unter bestimmten Umständen kann Unterhalt zur Ermöglichung einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung geschuldet sein. Selbst wenn keiner dieser Ausnahmetatbestände eingreift, kann der Richter aus Billigkeitsgründen Unterhalt zusprechen. Ein besonders sensibles Feld: Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt Der nacheheliche Unterhalt kann gegenseitig und vollständig ausgeschlossen werden. Angemessen dürfte das freilich nur in besonderen Fallkonstellationen sein. Liegen keine triftigen Gründe für einen so weit gehenden Verzicht vor, könnte ein Richter den Unterhaltsverzicht im Nachhinein für unwirksam erklären. In den meisten Fällen wird eher an den Ausschluss einzelner gesetzlicher Unterhaltstatbestände zu denken sein. Dabei sollte ein Verzicht auf Ehegattenunterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes normalerweise tabu sein. Damit die Dauer des Betreuungsunterhalts aber im Scheidungsfall nicht unberechenbar bleibt und von reinen Billigkeitserwägungen des Richters abhängt, wird sich hier künftig noch mehr als bisher die Vereinbarung zeitlicher Unterhaltsschranken abhängig etwa von Alter und Entwicklungsstand der Kinder - empfehlen. Bei einem Unterhaltsverzicht kann wiederum ein Ausgleich für den "schwächeren" Partner vereinbart werden. Der Unterhaltsverzicht kann beschränkt werden, indem etwa ein Unterhaltsanspruch im Fall der Not von dem Verzicht ausgeklammert wird. Mitunter wird ein Unterhaltsausschluss auch nur für den Fall gewünscht, dass die Ehe von kurzer Dauer sein sollte. Eine weitere sinnvolle

6 Gestaltung kann in der Koppelung der Unterhaltsdauer an die Ehedauer bestehen. Schließlich können Vereinbarungen über das Maß des Unterhalts getroffen werden; so könnten der Chefarzt und die Arzthelferin vereinbaren, dass im Scheidungsfall Unterhalt unabhängig von allen Billigkeitserwägungen nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern entsprechend der Ausbildung und dem erlernten Beruf der Ehefrau zu zahlen ist. Die Unterhaltshöhe kann auch betragsmäßig begrenzt werden, unter Umständen wertgesichert unter Bezugnahme auf einen Lebenshaltungskostenindex. Der Kindesunterhalt: Kein Thema für den Ehevertrag Der Anspruch des Ehegatten auf Unterhalt ist nicht mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes selbst zu verwechseln, der daneben und unabhängig davon besteht. Hierüber können die Eltern keine Regelungen mit Wirkung gegenüber den Kindern treffen. Allenfalls kann ein Ehepartner sich dazu verpflichten, den anderen Ehepartner von Unterhaltsansprüchen der Kinder freizustellen. Die Grenzen eines Ehevertrags Der Bundesgerichtshof hat durch eine Reihe von Entscheidungen Beurteilungskriterien herausgearbeitet: Grundsätzlich besteht auch im Eherecht Vertragsfreiheit. Deren Grenze ist erst dort erreicht, wo die Vereinbarungen der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht werden. Das ist um so eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich der gesetzlichen Ansprüche eingreift. Zu diesem Kernbereich gehören in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt. Der Versorgungsausgleich steht als vorweggenommener Altersunterhalt auf gleicher Stufe wie dieser und kann ebenfalls nicht uneingeschränkt ausgeschlossen werden. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs schließlich unterliegt - für sich allein genommen - keiner Beschränkung.

7 Wir beraten Sie gern bei der Konzeption eines Ihren gemeinsamen Wünschen und Lebensverhältnissen entsprechenden Ehevertrags. Bitte vereinbaren Sie einen Termin für ein ausführliches Gespräch zusammen mit Ihrem Partner.

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