Aktuelle Rechtsprechung und Praxis zum Netzanschluss von Windenergieanlagen

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1 Aktuelle Rechtsprechung und Praxis zum Netzanschluss von Windenergieanlagen Forum Recht 1

2 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als die Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.b. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. 4 rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter 4 Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart und Brüssel 2

3 Jens Vollprecht Herr Vollprecht beschäftigt sich im Schwerpunkt mit Erneuerbaren Energien, insbesondere mit den Themen Netzintegration, Direktvermarktung, Ausschreibungen, Sektorenkopplung, Stromspeicherung und Weiterentwicklung des EEG. 8 Geboren 1970 in Brake/Unterweser 8 Studium der Forstwissenschaften in Freiburg u. Göttingen 8 Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen u. Hamburg bis 2004 Referendariat in Niedersachsen (OLG Celle) 8 Seit 2005 Rechtsanwalt bei BBH Berlin 8 Seit 2013 Partner bei BBH Berlin Rechtsanwalt Dipl.-Forstwirt Partner Berlin Magazinstr Tel +49 (0) jens.vollprecht@bbh-online.de 3

4 Agenda 1. Netzverknüpfungspunkt 2. Einspeisemanagement 4

5 Agenda 1. Netzverknüpfungspunkt 2. Einspeisemanagement 5

6 Ermittlung des geschuldeten Verknüpfungspunkts durch den NB 8 Abs. 1 EEG: Bestimmung des gesetzlichen Verknüpfungspunkts 8 Abs. 2 EEG: Wahlrecht des Einspeisewilligen 8 Abs. 3 EEG: Letztentscheidungsrecht des NB 6

7 Gesetzlicher Verknüpfungspunkt nach 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 4 Anspruchsgegner des Anlagenbetreibers für Netzanschlussbegehren: Zunächst Netzbetreiber in geeigneter Spannungsebene mit in Luftlinie kürzester Entfernung zum Anlagestandort 4 Gesetzlicher Netzanschlusspunkt liegt aber nicht am Ort der kürzesten Entfernung zum Anlagenstandort, wenn in diesem oder einem anderen Netz dieses oder eines anderen Netzbetreibers ein gesamtwirtschaftlich günstigerer Netzverknüpfungspunkt liegt 4 Variantenvergleich in den Schritten Techniker, BWLer, Jurist 4 Betreiber des Netzes mit der kürzesten Entfernung zum Anlagenstandort trifft wohl die Beweislast, dass anderer Verknüpfungspunkt günstiger ist und gesetzlicher NVP deshalb dort 7

8 Kostenpositionen beim Variantenvergleich Kostenpositionen nach 8 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. EEG Bsp.: Beachtlich: Unmittelbare Kosten 4 Kabelkosten 4 Tiefbauarbeiten für Leitungen 4 Um-/Neubau Umspannwerk Bsp.: Unbeachtlich: Mittelbare Kosten 4 Trafoverluste (Gesetzesbegründung) 4 Leitungsverluste (Gesetzesbegründung) 4 Entschädigungszahlungen Einspeisemanagement an den Anlagenbetreiber? 8

9 Beispiel Netz II Euro Trafostation Euro Netz I Euro Trafostation Hausanschluss Windenergieanlage Ausgangssituation Variante 1 Variante 2 Variante 3 9

10 Kostentragung für Netzanschluss und Netzausbau Gesamtkosten zur Herstellung des Netzanschlusses Netzanschlusskosten 16 EEG Netzausbaukosten 17 EEG Als Einrichtungen für den Netzausbau gelten - im Eigentum des NB stehende Einrichtungen - in sein Eigentum übergehende Einrichtungen - für den Netzbetrieb notwendige technische Einrichtungen 10

11 Wahlrecht des Anlagenbetreibers nach 8 Abs. 2 EEG 4 Anlagenbetreiber kann Netzverknüpfungspunkt wählen, wenn die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers nicht unerheblich sind Welche Kosten sind miteinander zu vergleichen? - Nur die dem Netzbetreiber in den einzelnen Varianten entstehenden Kosten (so wohl BGH, Urt. v VIII ZR 362/11 und Gesetzeswortlaut 8 Abs. 2 EEG) - Vergleich der Gesamtkosten der einzelnen Varianten (so u.a. LG Verden, Urt. v O 57/12 (nicht rechtskräftig), LG Paderborn, Urt. v O 439/11, jeweils zu 5 EEG 2009) Wann sind die Mehrkosten nicht nur unerheblich? - LG Verden: 23,06 % seien noch unerheblich - LG Paderborn: 40 % seien erheblich; Erheblichkeitsschwelle : 25 % (?) - aber: gute Gründe für deutlich geringere Erheblichkeitsschwelle 11

12 Pflicht zum Netzausbau (1) 4 Netzbetreiber ist nach dem EEG zum Ausbau des Netzes verpflichtet, soweit dies für Abnahme des Stroms aus erneuerbaren Energien erforderlich ist 4 Grenze der Netzausbaupflicht: wirtschaftliche Zumutbarkeit (u.a. 25 %-Grenze ) 12

13 Pflicht zum Netzausbau (2) Spitzenkappung - 11 Abs. 2 EnWG 4 Netze sollen nicht mehr bis auf die letzte Kilowattstunde ausgebaut werden müssen: Neuregelung zur Spitzenkappung (Regelung in 11 Abs. 2 EnWG, 12 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014/2017 verweist darauf): NB können bei Berechnungen für Netzplanung die Annahme zu Grunde legen, dass prognostizierte jährliche Stromerzeugung je angeschlossener Windenergieanlage oder PV-Anlage um bis zu drei Prozent reduziert werden darf Für Umrechnung der drei Prozent Strommenge auf jährliche Leistungsreduzierung sollen Verbände Vorgaben entwickeln Bei Spitzenkappung bestehen besondere Veröffentlichungs- und Dokumentationspflichten ( 11 Abs. 2 Satz 2 EnWG) Für nicht eingespeiste Strommengen besteht Anspruch des Anlagenbetreibers auf Entschädigung für Einspeisemanagementmaßnahmen ( 15 EEG 2014/2017) 13

14 Agenda 1. Netzverknüpfungspunkt 2. Einspeisemanagement 14

15 Einspeisemanagement ( 14 EEG) Voraussetzungen 4 Netzbetreiber ist berechtigt, unmittelbar oder mittelbar an sein Netz angeschlossene EEG- und KWK-Anlagen die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung im Sinne von 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a EEG ausgestattet sind, ausnahmsweise abzuregeln, soweit andernfalls ein Netzengpass entstünde 4 Weitere Voraussetzungen Vorrang für Strom aus EE, Grubengas und KWK gewahrt (Ausnahme: mustrun-kraftwerke) verfügbare Daten der Ist-Einspeisung abgerufen 4 Pflicht des Netzbetreibers zum Netzausbau bleibt unberührt 15

16 BGH-Urteil zum Einspeisemanagement (1) 4 BGH, Urteil vom (VIII ZR 123/15): Kein Anspruch auf Entschädigungszahlung nach 12 Abs. 1 EEG 2009 (jetzt: 15 Abs. 1 EEG), wenn der Netzbetreiber eine Anlage wegen notwendiger Reparaturarbeiten vom Netz nimmt. Entschädigung nach 15 Abs. 1 EEG nur bei Netzengpass: Netzengpass liegt vor, wenn aufgrund hoher Einspeisung aus EE- Anlagen / Grubengas-Anlagen / KWK-Anlagen die Netzkapazität erschöpft ist. 16

17 BGH-Urteil zum Einspeisemanagement (2) 4 OLG Hamm, Urteil vom (7 U 42/14): Entschädigungsanspruch setzt keine ferngesteuerte Reduktion der Einspeisung voraus. Auch eine automatische Drosslung der Anlage durch vom Netzbetreiber zur Vermeidung der Gefahr von Netzengpässen verbindlich vorgegeben Einstellungen an den Sicherheitseinrichtungen wie dem Wechselrichter oder dem Q/U- Schutzschalter der Anlage, stellt eine Reduzierung der Einspeisung im Sinne des 12 EEG 2012 dar 17

18 VKU/BDEW-Leitfaden Rechtlich unverbindlich 18

19 Entschädigungsanspruch bei Maßnahmen des Einspeisemanagements ( 15 EEG) (1) 4 Gesetzlicher Anspruch des Anlagenbetreibers auf Entschädigung 4 Kein Verschulden für Erforderlichkeit der Netzregelung erforderlich 4 Entschädigung für 95 % der entgangenen Einnahmen (zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen), es sei denn, entgangene Einnahmen übersteigen in einem Jahr 1 % der Einnahmen dieses Jahres, ab dann 100 % 100 % Entschädigung auch bei Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem Bsp. für finanzielle Größenordnungen der Entschädigungszahlungen: Niedersachsen MWh (ca. 10 Mio. Euro) Schleswig-Holstein MWh (ca. 50 Mio. Euro) (Angaben der TenneT TSO GmbH für 2014 für WindEA allein in ihrer Regelzone) 19

20 Entschädigungsanspruch bei Maßnahmen des Einspeisemanagements ( 15 EEG) (2) Ermittlung der Ausfallarbeit 4 Pauschalabrechnungsverfahren 4 Spitzabrechnungsverfahren 20

21 Entschädigungsanspruch bei Maßnahmen des Einspeisemanagements ( 15 EEG) (3) 4 Anspruchsgegner: Anschluss-NB Aber: Ggf. Anspruch des Anschluss-NB gegen NB, in dessen Netz die Ursache für die Regelung lag 21

22 Entschädigungsanspruch bei Maßnahmen des Einspeisemanagements ( 15 EEG) (4) 4 Unklarheiten, wann zusätzliche Aufwendungen gefordert werden können LG Itzehoe, Urteil vom (3 O 132/15): Zusätzliche Aufwendungen sind nur solche Aufwendungen, die (auch) im Interesse eines Anderen getätigt werden (daher keine Erstattung von Bezugsstromkosten). LG Frankfurt (Oder), Urteil vom (13 O 283/13): Zusätzliche Aufwendungen sind Kosten die dem Anlagenbetreiber durch die Einspeisemanagementmaßnahme entstanden sind (daher Erstattung der Kosten für die Berechnung der Ausfallarbeit). BNetzA, Mitteilung vom (BK ): Bilanzkreisausgleich aufgrund ESM ist zusätzliche Aufwendung 22

23 Verbot der Eigenversorgung und Einspeisemanagement 4 Nach dem neuen 27a EEG 2017 dürfen Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibung ermittelt wurden nicht zur Eigenversorgung genutzt werden. 4 Ausnahmen: Verbrauch des Stroms durch die Anlage selbst oder in deren Nebenund Hilfsanlagen (bzw. in anderen Anlagen, die über den selben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind) Ausgleich von Netzverlusten Bei negativen Preisen Bei reduzierter Einspeiseleistung wegen Netzüberlastung ( 14 EEG) 23

24 Power-to-Gas oder Power-to-Heat als Beispiele für alternative Stromnutzung? 4 Idee: Bei Maßnahmen des Einspeisemanagements erzeugen die abgeregelten Anlagen weiter Strom, der aber vor der Einspeisung in das Netz für andere Zwecke umgeleitet wird Nach 27a Nr. 5 EEG 2017 kann Strom bei Einspeisemanagementmaßnahmen selbst verbraucht werden. Dies deutet darauf hin, dass eine Abregelung nach 9 EEG nicht voraussetzt, dass die Anlage selbst heruntergefahren wird, sondern auch dann vorliegen kann, wenn der Strom aus der Anlage statt in das Netz, z.b. in eine Power-to-Gas-Anlage umgeleitet wird. Auch auf diese Weise kann eine Netzüberlastung verhindert werden. Wirken sich die Konzepte, insbesondere wirtschaftliche Vorteile, auf die Höhe der Entschädigungszahlungen nach 15 EEG 2014 aus? 24

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Rechtsanwalt Jens Vollprecht, Dipl. Forstw. (Univ.), BBH Berlin Tel +49 (0)

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