Strahlenschutzanweisung
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- Chantal Bergmann
- vor 6 Jahren
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1 Strahlenschutzanweisung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen im Zentralen Isotopenlabor 1. Einleitung Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen besteht die Möglichkeit einer Strahlenexposition durch äußere Strahlenquellen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe. Eine Kontamination der Haut, der Kleidung oder von Arbeitsgegenständen kann sowohl eine äußere als auch eine innere Strahlenexposition zur Folge haben. Ziel dieser Strahlenschutzanweisung ist es, durch entsprechende Regelungen die Strahlenexposition für die Mitarbeiter und im ZIL tätige Personen möglichst gering zu halten und den Schutz der Umgebung zu gewährleisten. 2. Rechtliche Grundlagen Diese Strahlenschutzanweisung berücksichtigt die Vorschriften der StrlSchV sowie die Auflagen des Genehmigungsbescheids (siehe Punkt 4). 3. Geltungsbereich Diese Strahlenschutzanweisung gilt für den Umgang mit radioaktiven Stoffen für: Ruhr-Universität Bochum Zentrales Isotopenlabor Gebäude NI, Ebenen 04, 05, 06 und 07 Alle Personen, die in diesem Bereich tätig werden, haben diese Strahlenschutz-anweisung einzuhalten. Die Anordnungen der Strahlenschutzbeauftragten sind zu befolgen. 4. Genehmigung Mit dem Genehmigungsbescheid Nr. U 40/97, Aktenzeichen vom der Bezirksregierung Arnsberg ist der Umgang mit radioaktiven Stoffen im obengenannten Geltungsbereich genehmigt.
2 5. Strahlenschutz-Organisation Strahlenschutzverantwortlicher ist der Kanzler der Ruhr-Universität Bochum Die Abwicklung erfolgt über Dezernat 5, Technische Hochschulbetriebe Zentraler Strahlenschutz Strahlenschutzbevollmächtigter, Tel: Strahlenschutz-Organisation lt. Alarmierungsplan Außerhalb der regulären Arbeitszeit kann ein Strahlenschutzbeauftragter erreicht werden über die: Leitwarte Tel: 3333 oder Zutrittsregelungen Personen, die den Kontrollbereich betreten dürfen, werden vom Strahlenschutzbeauftragten namentlich festgelegt. Diese Personen dürfen sich im Kontrollbereich nur aufhalten wenn ein Strahlenschutzbeauftragter anwesend oder kurzfristig erreichbar ist. Jedes Betreten und Verlassen des Kontrollbereichs ist in das ausliegende Buch einzutragen, worin man auch mit seiner Unterschrift bestätigt, dass beim Verlassen eine Kontaminationsmessung mit dem Hand-Fuß-Kleider-Monitor durchgeführt wurde. Die besonderen Zugangsregelungen laut StrlSchV bezüglich Jugendlichen und schwangeren und stillenden Frauen sind zu beachten. 7. Belehrung Jede Person, die im Kontrollbereich tätig wird, muß vor Aufnahme der Tätigkeit über die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und den für die Tätigkeit wesentlichen Inhalt der Strahlenschutzverordnung und der Genehmigung belehrt werden. Die Strahlenschutzanweisung und Benutzungsanweisung sind ebenfalls Bestandteil der Belehrung. Die Strahlenschutzanweisung sieht eine regelmäßige Wiederholungsbelehrung vor, sofern die Person im Rahmen dieser Strahlenschutzanweisung weiterhin tätig ist. Für die Belehrung ist ein Strahlenschutzbeauftragter des Zentralen Isotopenlabors zuständig. Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Belehrung werden Aufzeichnungen geführt, die von der belehrten Person zu unterzeichnen sind.
3 8. Ermittlung von Körperdosen Personendosimeter: Alle Personen, die im Kontrollbereich tätig sind, werden in der Regel wie folgt dosimetrisch überwacht: Das Personendosimeter (Filmdosimeter der nach Landesrecht zuständigen Messstelle) ist zu tragen. Nach Ermessen eines Strahlenschutzbeauftragten ist je nach Anforderung ein zusätzliches Dosimeter zu Ermittlung der Teilkörperdosis zu tragen; z.b. bei Arbeiten mit höherer Aktivität hinter einer Abschirmung empfiehlt sich ein Fingerringdosimeter. Für das Filmdosimeter gelten folgende allgemeingültige Arbeitsregeln: Das Filmdosimeter ist personengebunden. Der Missbrauch von Filmdosimetern ist untersagt, ebenso wie Beschädigung und Zweckentfremdung. Die Ergebnisse der personendosimetrischen Überwachung werden dokumentiert. Auffällige Werte werden mit der betroffenen Person besprochen. Inkorporationsüberwachung Regelmäßige Inkorporationsüberwachungen sind nach den Richtlinien für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen durchzuführen. Sie werden von einem Strahlenschutzbeauftragten angeordnet. Besteht bei einer Person der Verdacht auf Inkorporation von Radionukliden, so ist unverzüglich eine Inkorporationskontrolle (Messung mit dem Ganzkörperzähler, Ausscheidungsanalyse) durchzuführen. Raumluftüberwachung Eine Raumluftüberwachung wird durchgeführt, wenn es die Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle verlangt. Die Entscheidung liegt beim Strahlenschutzbeauftragten. 9. Ärztliche Überwachung Jeder beruflich strahlenexponierte Person, die im Rahmen der oben genannten Genehmigung tätig werden soll, muss innerhalb eines Jahres vor Beginn der Tätigkeit von einem ermächtigten Arzt untersucht worden sein. Es dürfen keine gesundheitlichen Bedenken für einen Einsatz im Kontrollbereich bestehen. Die Vereinbarung für einen Untersuchungstermin wird bei Abgabe des Experimentierantrags im Sekretariat des Zentralen Isotopenlabors besprochen. 10. Experimentierantrag, Beginn und Beendigung der Experimente Vor Aufnahme der Tätigkeit im Zentralen Isotopenlabor ist ein Experimentierantrag zu stellen. Darin sollen Beginn und voraussichtliche Beendigung der Tätigkeit, alle beteiligten Personen, eine kurze Beschreibung des Projektes und der Zielsetzung sowie die verwendeten Nuklide und deren voraussichtliche Aktivitäten aufgeführt sein (Vordrucke im Sekretariat des ZIL). Bei Projekten mit längeren
4 Laufzeiten wird es nach einem ½ Jahr durch einen Strahlenschutzbeauftragen begutachtet. Dabei wird in der Regel eine weitere Projektlaufzeit festgelegt. Nach Beendigung der Experimente sind die Filmdosimeter, Kittel und Schlüssel abzugeben und der Laborraum aufgeräumt und sauber zu übergeben. 11. Beschaffung und Zugang radioaktiver Stoffe Die Beschaffung radioaktiver Stoffe erfolgt in Zusammenarbeit zwischen dem Zentralen Isotopenlabor und dem jeweiligen Nutzer. Der Zugang, die Ausgabe, der Verbleib und die Abgabe radioaktiver Stoffe sind im Bestandskontrollbuch nachzuweisen. Jeder offene radioaktive Stoff erhält einen Begleitzettel ( Nachweis über den Verbleib radioaktiver Stoffe ), auf dem der Nutzer jede (Teil-) Entnahme mit Datum und Aktivität einzutragen hat. Nach dem Aufbrauchen des Stoffes ist der Begleitzettel im Sekretariat des Zentralen Isotopenlabors abzugeben. Wird ein Teil der Substanz nicht mehr benötigt, so ist sie zusammen mit dem ausgefüllten Begleitzettel einem Mitarbeiter abzugeben. 12. Lagerung von radioaktiven Stoffen Nur die Menge an radioaktivem Stoff, die für den Versuch benötigt wird, darf hinter entsprechenden Abschirmungen im Labor gelagert werden. Radionuklide, die für einen längeren Zeitraum nicht eingesetzt werden, sind gesichert z.b. im Tresorraum aufzubewahren. Zum Tresorraum haben die Nutzer keinen freien Zutritt. Die Einlagerung und Herausgabe der Stoffe übernimmt ein Mitarbeiter des ZIL. Ort und Menge der im Tresorraum gelagerten Stoffe sind in die ausliegenden Listen einzutragen. Die Listen sind unbedingt auf dem aktuellen Stand zu halten. Im Einzelfall ist auch eine Lagerung in einem der Kühlräume möglich. Auch hier ist jeder Stoff in die Listen einzutragen, und die Einlagerung muss mit einem Strahlenschutzbeauftragen abgesprochen werden. 13. Weitergabe und Transport radioaktiver Stoffe Bei der Weitergabe von radioaktiven Stoffen aus dem Zentralen Isotopenlabor an andere genehmigte Umgangsorte innerhalb der Universität und auch zu anderen Einrichtungen im In- und Ausland muss der Ausgang des Stoffes im Bestandsbuch eingetragen werden; ein Strahlenschutzbeauftragter muss der Weitergabe zustimmen. Beim Transport von radioaktiven Stoffen müssen die entsprechenden Vorschriften beachtet werden, z.b. die Gefahrstoffverordnung Straße. Jeder Transport muss mit einem zuständigen Strahlenschutzbeauftragten abgesprochen werden. In jedem Fall muss der neue Umgangsort eine Umgangsgenehmigung für dieses Nuklid und die entsprechende Menge haben. Die Zustimmung des dortigen Strahlenschutzbeauftragten ist erforderlich.
5 14. Radioaktive Abfälle und Abwasser Alle anfallenden radioaktiven Reststoffe fest oder flüssig sind nach den im folgenden dargestellten Vorgaben zu sammeln: endgültige Weitergabe an die zentrale Landessammelstelle bei kurzlebigen Stoffen zum Abklingen im Bereich des Zentralen Isotopenlabors. Es dürfen keine radioaktiven Substanzen in die Ablaufbecken der Wasserversorgung des Labors eingeleitet werden. Radioaktive Abfälle können zu den festgelegten Abfallterminen, aber auch nach Absprache, abgegeben werden. Feste Abfälle sind in PE-Säcke einzuschweißen oder in Fässern zu sammeln. Auf der Tüte ist der Name des Nutzers, das Nuklid, Datum und die Aktivität anzugeben. Für flüssige Abfälle stehen Kanister zur Verfügung. Diese sind in Wannen aufzustellen. Die Abfälle sind nach Abfallsorten zu trennen (Bestimmungen der Landessammelstelle). Zu jedem leeren Kanister und Fass erhält der Nutzer eine rote Abfallkarte (Anlage 1), auf der er die Kanisternummer (Fassnummer), seinen Namen, Arbeitsgruppe, das Nuklid, Datum, die Abfallsorte und die abgeschätzte Aktivität angeben soll, bevor er den vollen Kanister oder festen Abfall bei einem Abfalltermin abgibt. Die Abfälle sind getrennt nach Abfallsorten bis zur Ablieferung an die Landessammelstelle in den Lagerräumen für radioaktive Abfälle aufzubewahren,. Kurzlebige Radionuklide (Halbwertszeit < 100 Tage) können unter bestimmten Bedingungen und nach mindestens 10 Halbwertszeiten Abklingzeit wie inaktive Abfälle behandelt werden (siehe Genehmigung U 40/97 F.6.). Zuständig sind auch in diesem Fall die Strahlenschutzbeauftragten. Auch über diese Abfälle ist Buch zu führen. Alle Abwässer aus den Ablaufbecken der Laborräume werden in Tanks gesammelt. Aus den vollen Tanks werden Proben entnommen von denen die Radioaktivität gemessen wird. Liegt die Aktivität unter den Grenzwerten nach der StrlSchV, gibt ein Strahlenschutzbeauftragter den Tank frei, und das Abwasser darf in die Kanalisation abgelassen werden. Die Messwerte sind zu protokollieren. Da die Grenzwerte sehr niedrig sind, ist unbedingt darauf hinzuweisen, dass keine gezielte Eingabe erfolgt. Arbeiten mit radioaktiven, leichtflüchtigen oder gasförmigen Stoffen müssen im Abzug durchgeführt werden. Es ist sicherzustellen, dass die Lüftungsanlage vorschriftsmäßig funktioniert (s. Genehmigung U 40/97). 15. Regelungen für den sicheren Umgang mit radioaktiven Stoffen Als Regel für den sicheren Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen im Zentralen Isotopenlabor ist eine Benutzungsanweisung erstellt worden. (Siehe Anlage 2) 16. Schadensbegrenzung und Beseitigung Im Kontrollbereich ist folgende Schutzkleidung zu tragen: Kittel und Überschuhe. Die Schutzkleidung wird gestellt, und darf nicht außerhalb des Kontrollbereiches getragen werden. Beim Verlassen des Kontrollbereichs ist die Schutzkleidung auf Kontaminationsfreiheit zu überprüfen. Kontaminierte Kleidung ist sofort abzulegen und in einer PE-Tüte zu verpacken. Der Strahlenschutzbeauftragte ist unverzüglich zu informieren.
6 Durch arbeitstägliche Kontaminationskontrolle ist zu prüfen, ob der aktive Arbeitsbereich, die engere Umgebung (incl. Fußboden) und die Bereiche, die einer besonderen Gefährdung unterliegen (Telefonhörer, Türklinke) kontaminiert ist (bei H-3 sind Wischproben durchzuführen). Bei einer Kontamination ist ein Strahlenschutzbeauftragter zu informieren. Die Messung und das Ergebnis dieser arbeitstäglichen Kontaminationskontrollen ist in einer Liste an der Labortür einzutragen. Vor dem Verlassen des Kontrollbereiches ist eine Kontrolle mit dem Hand-Fuß-Kleidermonitor durchzuführen. Die Punkte zur Dekontamination die in der Benutzungsanweisung aufgeführt sind, sind durchzuführen (siehe Anlage 2). Bei Personenkontamination sind die Anweisungen der Loseblattsammlung Personenkontamination zu befolgen. Diese Strahlenschutzanweisung tritt am in Kraft. Bochum, B. Schalwat Dr. J. Meijer Strahlenschutzbevollmächtigter Strahlenschutzbeauftragter Anlagen: Alarmierungsplan Strahlenschutz-Organisation Musterblatt Schlüsselregelung und Zugangskontrolle
7 Anlage Alarmierungsplan Strahlenschutzbeauftragter: Dr. J. Meijer NI 05/ 78 Tel Vertreter des Strahlenschutzbeauftragten: M. Siewert Tel Vertreter des Strahlenschutzbeauftragten: B. Schalwat NI 05/251 Tel Strahlenschutzbevollmächtigter: B. Schalwat NI 05/251 Tel Arzt oder Sanitäter: Betriebsärztlicher Dienst Dr. Hannemann Tel Außerhalb der Dienstzeit ist folgende Stelle zu informieren: Zentrale: Dr. Jan Meijer Nächster Durchgangsarzt: Dr. Olaf Besser Querenburger Höhe Bochum Tel.: Alamierung von Feuerwehr und Rettungskräften über die Leitwarte Tel
8 Anlage Strahlenschutz-Organisation Der zuständige Strahlenschutzbeauftragte ist Herr Dr. Jan Meijer Vertreter sind: Herr Michael Siewert Herr Bodo Schalwat Die Vertretung regelt sich nach der Reihenfolge der Auflistung. Außerhalb der regulären Arbeitszeit ist der diensttuende Strahlenschutzbeauftragte über die Leitwarte zu erreichen.
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