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1 UNIVERSITÄT HOHENHEIM ZENTRALE VERWALTUNG Universität Hohenheim (900) Stuttgart An die Leiter der Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen gearbeitet wird sowie alle im Strahlenschutz beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Hohenheim Stuttgart-Hohenheim, Bearbeiterin/Bearbeiter Telefon 0711 / Fax 0711 / Aktenzeichen: (bei Antwort bitte angeben) H. Lenkl lenkl@verwaltung.unihohenheim.de TZ Rundschreiben der Zentralen Verwaltung Nr. 04/2006 Bekanntgabe gem. 34 i. V. m. 117 Abs. 14 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) hier: Veröffentlichung der Strahlenschutzanweisung Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der Novellierung der Strahlenschutzverordnung war die Strahlenschutzanweisung für die Universität Hohenheim neu zu fassen und wird hiermit als Rahmenanweisung veröffentlicht (siehe Anlage). Diese Anweisung ist entsprechend der örtlichen Gegebenheiten von den jeweiligen Strahlenschutzbeauftragten umzusetzen und als örtliche Strahlenschutzanweisung zu erlassen; sie regelt insbesondere zu beachtende Schutzmaßnahmen. Um Kenntnisnahme und Unterweisung Ihrer in Kontrollbereichen tätigen Mitarbeiter wird gebeten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rahmenstrahlenschutzanweisung auch im Intranet der Universität Hohenheim (Hohenheim intern/material der Abteilung 5/Arbeitsschutz/Strahlenschutz) veröffentlicht werden soll. Mit freundlichen Grüßen Funk - Dienstgebäude und Telefon: Lieferanschrift: Vermittlung (0711) Schloß Hohenheim 1 Telex: uniho-d Stuttgart USt-ID-Nr. (VAT) DE Frachtstation: Deutsche Bahn AG Güterabfertigung Kornwestheim Sigelstraße, Kornwestheim Konten: Baden-Württembergische Bank AG, Stuttgart (BLZ ) Konto-Nr Landesgirokasse, Stuttgart (BLZ ) Konto-Nr

2 Anlage 1 Strahlenschutz an der Universität Hohenheim Stand Strahlenschutzverantwortlicher: Rektorat (Kanzler) Bevollmächtigter für Strahlenschutz Zentrale Isotopenlaboratorien und Abfalllager 5 Beauftragte Institutseigene Isotopenlaboratorien 7 Strahlenschutzbeauftragte Troxlersonde Institut Strahlenschutzbeauftragter Flüssigszintillationszähler 10 Stück 3 Beauftragte ECDs (Elektronen- Einfang-Detektoren) 31 Stück 11 Beauftragte Röntgengeräte 7 Stück 3 Beauftragte Störstrahler: Elektronenmikroskope 8 Stück BIO II (120) Pflanzenernährung (330) BIO I (250) Pflanzenzüchtung (350) Tierphysiologie (450) Abfalllager Phytomedizin (360) Tierhaltung (470)

3 UNIVERSITÄT HOHENHEIM Universität Hohenheim (900) Stuttgart Stuttgart-Hohenheim, Bearbeiterin/Bearbeiter Telefon 0711 / Fax 0711 / Aktenzeichen: (bei Antwort bitte angeben) Dr. Cercasov/H. Lenkl lenkl@verwaltung.unihohenheim.de 1.) ) 0 TZ (00/00) Rahmenstrahlenschutzanweisung für die Universität Hohenheim gemäß 34 StrlSchV 1. Die Organisation des Strahlenschutzes an der Universität Hohenheim ist in Anlage 1 schematisch dargestellt und in Anlage 2 Strahlenschutz an der Universität Hohenheim ausführlich beschrieben. Gemäß dieser Ausführungen erlässt jede/jeder Strahlenschutzbeauftragte für den eigenen Zuständigkeitsbereich eine örtliche Strahlenschutzanweisung. In diese örtlichen Anweisungen sind die folgenden Ziff. 2-7 gemäß der örtlichen Verhältnisse zu übernehmen. 2. Die wichtigsten Betriebsabläufe werden durch die sogenannten Hohenheimer Strahlenschutz-Richtlinien geregelt, die Bestandteile dieser Strahlenschutzanweisungen sind: Richtlinie Nr. 1: Erwerb, Lagerung und Abgabe offener radioaktiver Stoffe Richtlinie Nr. 2: Grundlagen der Strahlenschutzunterweisung Richtlinie Nr. 3: Messungen und Ermittlungen zum Zwecke des Strahlenschutzes (Physikalische Strahlenschutzkontrolle) Richtlinie Nr. 4: Radioaktiver Abfall Richtlinie Nr. 5: Transport radioaktiver Stoffe 3. Zur Ermittlung der Körperdosis nach 40 Abs. 1 StrlSchV ist für alle in den Isotopen (Radionuklid)-Laboratorien beschäftigten Personen die Personendosis mit Dosimetern von einer nach 41 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV bestimmten Messstelle zu messen (z.b. GSF-Auswertungsstelle in Oberschleißheim). Dies gilt auch für die Feuchtemesssonde und für die Röntgenanlagen, die keine Vollschutzgeräte sind

4 Besteht die Möglichkeit, dass die Körperdosis durch Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper ein Zehntel des Grenzwertes für die effektive Dosis von 20 Millisievert pro Jahr gemäß 55 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV bzw. ein Zehntel der Organdosisgrenzwerte gemäß 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 StrlSchV überschreitet, sind geeignete Inkorporationsmessungen (Messung der Körperaktivität oder Messung der Ausscheidungen) von einer nach 41 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV bestimmten Messstelle durchführen zu lassen (z.b. Universität Tübingen). Eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie B darf im Kontrollbereich Aufgaben nur wahrnehmen, wenn sie innerhalb eines Jahres vor Beginn dieser Tätigkeit von einem ermächtigtem Arzt nach 64 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV untersucht worden ist und dem Strahlenschutzbevollmächtigten eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, dass der Aufgabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Nach Eintragung in einer entsprechenden Datenbank und Benachrichtigung des betreffenden Strahlenschutzbeauftragten werden diese ärztlichen Bescheinigungen am Ende jedes Jahres der Zentralen Verwaltung (Personalabteilung) zur Aufbewahrung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses übergeben. Für die Beschäftigung schwangerer Frauen in Kontrollbereichen ist Rundschreiben der Verwaltung Nr. 10/2002 vom zu beachten und seine Anwendung sicherzustellen. Für zusätzliche Messungen und Ermittlungen zum Zwecke des Strahlenschutzes wird auf die Richtlinie Nr. 3 verwiesen. 4. Jedes Radionuklidlabor hat ein Betriebsbuch zu führen, in dem u.a. die ausgeführten Tätigkeiten, die beteiligten Personen und die entsprechenden Zeiträume zu verzeichnen sind. Ebenfalls sind mögliche Kontaminationen, Unfälle und Störfälle sowie die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren. 5. Die Strahlenschutzgeräte (Kontaminationsmonitore usw.) sind regelmäßig (jährlich) von der Herstellerfirma Berthold Technologies amtlich zu prüfen und zu warten. Die entsprechenden Wartungs-Prüfprotokolle sollen im jeweiligen Kontrollbereich aufbewahrt werden. Geräte, die ionisierende Strahlen erzeugen, sollen in den von der Herstellerfirma empfohlenen Zeitabständen gewartet und die vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht durchgeführt werden. 6. Die örtliche Strahlenschutzanweisung gem. Ziff. 1 enthält einen Plan für regelmäßige Alarmübungen sowie für den Einsatz bei Unfällen und Störfällen, erforderlichenfalls mit Regelungen für den Brandschutz und die Vorbereitung der Schadensbekämpfung nach 53 StrlSchV. Die örtlich geltende Brandschutzordnung (Teil A) ist zu beachten. In jährlichen Unterweisungen ist auf das Verhalten im Brand- bzw. Störfall gesondert einzugehen. Rückfragen hierzu sind mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit der Universität Hohenheim zu klären

5 7. Mit folgenden Maßnahmen sind Räume und Stoffe gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu schützen: Alle Räume, die zu den Kontroll- und Überwachungsbereichen gehören, sind verschlossen zu halten (Türen, Fenster, sonstige Zugänge). Dies gilt für radioaktive Stoffe entsprechend. Nach Arbeitsende sind radioaktive Stoffe aufzuräumen. Räume, in denen sich Geräte mit fest eingebauten Strahlern befinden, sind zu verschließen. Schlüssel werden nur den im jeweiligen Kontrollbereich beschäftigten Personenkreis zur Verfügung gestellt und Buch darüber geführt. Außerdem ist - soweit nicht bereits erfolgt - jeweils ein im Kesselhaus des Heizwerks (Notschlüssel) und beim Strahlenschutzbevollmächtigten zu deponieren. Verantwortlich für die Schlüsselverwaltung ist der jeweilige Strahlenschutzbeauftragte. gez. Fk 06/04 Funk - 3 -

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