Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit

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1 Übersetzung 1 Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit Angenommen in Genf am 29. Juni 1951 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. Oktober 1972 In Kraft getreten für die Schweiz am 25. Oktober 1973 (Stand am 26. März 2015) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1951 zu ihrer vierunddreissigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Grundsatz der Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, eine Frage, die den siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1951, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951, bezeichnet wird. Art. 1 Für dieses Übereinkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Der Ausdruck «Entgelt» umfasst den üblichen Lohn, den Grund- oder Mindestlohn oder das übliche Gehalt, das Grund- oder Mindestgehalt sowie alle zusätzlichen Vergütungen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zu zahlen hat. b) Der Ausdruck «Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit» bezieht sich auf Entgeltsätze, die ohne Rücksicht auf den Unterschied des Geschlechts festgesetzt sind. Art Jedes Mitglied hat mit den Mitteln, die den bestehenden Verfahren zur Festsetzung der Entgeltsätze entsprechen, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit AS ; BBl 1971 II Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS

2 Arbeitnehmerschutz des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit auf alle Arbeitnehmer zu fördern und, soweit es mit diesen Verfahren vereinbar ist, sicherzustellen. 2. Dieser Grundsatz kann verwirklicht werden durch a) die innerstaatliche Gesetzgebung, b) gesetzlich geschaffene oder anerkannte Einrichtungen zur Lohnfestsetzung, c) Gesamtarbeitsverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder d) eine Verbindung dieser verschiedenen Mittel. Art Wird die Anwendung dieses Übereinkommens dadurch erleichtert, so sind Massnahmen zu treffen, die einer objektiven Bewertung der Beschäftigungen auf Grund der dabei erforderlichen Arbeitsleistung dienlich sind. 2. Die bei dieser Bewertung anzuwendenden Methoden können entweder von den für die Festsetzung der Entgeltsätze zuständigen Stellen oder, wenn die Entgeltsätze auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen festgesetzt werden, von den Vertragsparteien bestimmt werden. 3. Unterschiede zwischen den Entgeltsätzen, die ohne Rücksicht auf das Geschlecht des Arbeitnehmers derart objektiv festgestellten Unterschieden der Arbeitsleistung entsprechen, sind nicht als Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit anzusehen. Art. 4 Jedes Mitglied hat in geeigneter Weise mit den beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmerverbänden bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten. Art. 5 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen. Art Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist. 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. 2

3 Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit. Übereink. Nr Art In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach Artikel 35 Absatz 2 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation 3 übermittelten Erklärungen hat das beteiligte Mitglied die Gebiete bekanntzugeben, a) für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens übernimmt, b) für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen, c) in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Fall die Gründe dafür, d) für die es sich die Entscheidung bis zu einer weiteren Prüfung der Lage in Bezug auf die betreffenden Gebiete vorbehält. 2. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a) und b) dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen. 3. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 1 b), c) und d) dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen. 4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 9 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird. Art In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach Artikel 35 Absätze 4 und 5 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiet mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; besagt die Erklärung, dass die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben. 2. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten. 3. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen nach Artikel 9 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die 3 SR

4 Arbeitnehmerschutz in dem betreffenden Zeitpunkt bestehende Lage in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird. Art Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen. Art Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt. Art. 11 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen 4 vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen. Art. 12 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. 4 SR

5 Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit. Übereink. Nr Art Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 9, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden. 2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben. Art. 14 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend. 5

6 Arbeitnehmerschutz Geltungsbereich am 26. März Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Afghanistan 22. August August 1970 Ägypten 26. Juli Juli 1961 Albanien 3. Juni Juni 1958 Algerien 19. Oktober 1962 N 19. Oktober 1962 Angola 4. Juni 1976 N 4. Juni 1976 Antigua und Barbuda 2. Mai Mai 2004 Äquatorialguinea 12. Juni Juni 1986 Argentinien 24. September September 1957 Armenien 29. Juli Juli 1995 Aserbaidschan 19. Mai 1992 N 19. Mai 1992 Äthiopien 24. März März 2000 Australien* 10. Dezember Dezember 1975 Norfolk-Insel a 8. Februar Februar 1996 Bahamas 14. Juni Juni 2002 Bangladesch 28. Januar Januar 1999 Barbados 19. September September 1975 Belarus 21. August August 1957 Belgien 23. Mai Mai 1953 Belize 22. Juni Juni 2000 Benin 16. Mai Mai 1969 Bolivien 15. November November 1974 Bosnien und Herzegowina 2. Juni 1993 N 2. Juni 1993 Botsuana 5. Juni Juni 1998 Brasilien 25. April April 1958 Bulgarien 7. November November 1956 Burkina Faso 30. Juni Juni 1970 Burundi 25. Juni Juni 1994 Chile 20. September September 1972 China* 2. November November 1991 Macau a b 20. Dezember Dezember 1999 Costa Rica 2. Juni Juni 1961 Côte d Ivoire 5. Mai Mai 1962 Dänemark* 22. Juni Juni 1961 Deutschland* 8. Juni Juni 1957 Dominica 28. Februar Februar 1984 Dominikanische Republik 22. September September 1954 Dschibuti 3. August 1978 N 3. August 1978 Ecuador 11. März März 1958 El Salvador 12. Oktober Oktober AS , , , , , , , , und Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA ( 6

7 Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit. Übereink. Nr Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Eritrea 22. Februar Februar 2001 Estland 10. Mai Mai 1997 Fidschi 17. April April 2003 Finnland 14. Januar Januar 1964 Frankreich* 10. März März 1954 Französisch Polynesien 27. November November 1974 Neukaledonien 27. November November 1974 St. Pierre und Miquelon 27. November November 1974 Gabun 13. Juni Juni 1962 Gambia 4. September September 2001 Georgien 22. Juni 1993 N 22. Juni 1993 Ghana 14. März März 1969 Grenada 25. Oktober Oktober 1995 Griechenland 6. Juni Juni 1976 Guatemala 2. August August 1962 Guinea 11. August August 1968 Guinea-Bissau 21. Februar 1977 N 21. Februar 1977 Guyana 13. Juni Juni 1976 Haiti 4. März März 1959 Honduras 9. August August 1957 Indien 25. September September 1959 Indonesien 11. August August 1959 Irak 28. August August 1964 Iran 10. Juni Juni 1973 Irland 18. Dezember Dezember 1975 Island 17. Februar Februar 1959 Israel 9. Juni Juni 1966 Italien 8. Juni Juni 1957 Jamaika 14. Januar Januar 1976 Japan 24. August August 1968 Jemen 29. Juli Juli 1977 Jordanien 22. September September 1967 Kambodscha 23. August August 2000 Kamerun 25. Mai Mai 1971 Kanada 16. November November 1973 Kap Verde 16. Oktober 1979 N 16. Oktober 1979 Kasachstan 18. Mai Mai 2002 Kenia 7. Mai Mai 2002 Kirgisistan 31. März 1992 N 31. März 1992 Kiribati 17. Juni Juni 2010 Kolumbien 7. Juni Juni 1964 Komoren 23. Oktober 1978 N 23. Oktober 1978 Kongo (Brazzaville) 26. November November

8 Arbeitnehmerschutz Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Kongo (Kinshasa) 16. Juni Juni 1970 Korea (Süd-) 8. Dezember Dezember 1998 Kroatien 8. Oktober 1991 N 8. Oktober 1991 Kuba 13. Januar Januar 1955 Laos 13. Juni Juni 2009 Lesotho 27. Januar Januar 1999 Lettland 27. Januar Januar 1993 Libanon 1. Juni Juni 1978 Libyen 20. Juni Juni 1963 Litauen 26. September September 1995 Luxemburg 23. August August 1968 Madagaskar 10. August August 1963 Malawi 22. März März 1966 Malaysia 9. September September 1998 Malediven 4. Januar Januar 2014 Mali 12. Juli Juli 1969 Malta 9. Juni Juni 1989 Marokko 11. Mai Mai 1980 Mauretanien 3. Dezember Dezember 2002 Mauritius 18. Dezember Dezember 2003 Mazedonien 17. November 1991 N 17. November 1991 Mexiko 23. August August 1953 Moldau 23. März März 2001 Mongolei 3. Juni Juni 1970 Montenegro 3. Juni 2006 N 3. Juni 2006 Mosambik 6. Juni Juni 1978 Namibia 6. April April 2011 Nepal 10. Juni Juni 1977 Neuseeland* 3. Juni Juni 1984 Tokelau 3. Juni Juni 1984 Nicaragua 31. Oktober Oktober 1968 Niederlande 16. Juni Juni 1972 Niger 9. August August 1967 Nigeria 8. Mai Mai 1975 Norwegen 24. September September 1960 Österreich 29. Oktober Oktober 1954 Pakistan 11. Oktober Oktober 2002 Panama 3. Juni Juni 1959 Papua-Neuguinea 2. Juni Juni 2001 Paraguay 24. Juni Juni 1965 Peru 1. Februar Februar 1961 Philippinen 29. Dezember Dezember 1954 Polen 25. Oktober Oktober 1955 Portugal* 20. Februar Februar

9 Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit. Übereink. Nr Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Ruanda 2. Dezember Dezember 1981 Rumänien 28. Mai Mai 1958 Russland 30. April April 1957 Sambia 20. Juni Juni 1973 Samoa 30. Juni Juni 2009 San Marino 23. Mai Mai 1986 São Tomé und Príncipe 1. Juni 1982 N 1. Juni 1982 Saudi-Arabien 15. Juni Juni 1979 Schweden 20. Juni Juni 1963 Schweiz 25. Oktober Oktober 1973 Senegal 22. Oktober Oktober 1963 Serbien 24. November 2000 N 23. Mai 1953 Seychellen 23. November November 2000 Sierra Leone 15. November November 1969 Simbabwe 14. Dezember Dezember 1990 Singapur 30. Mai Mai 2003 Slowakei 1. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 29. Mai 1992 N 29. Mai 1992 Spanien 6. November November 1968 Sri Lanka 1. April April 1994 St. Kitts und Nevis 25. August August 2001 St. Lucia 18. August August 1984 St. Vincent und die Grenadinen 4. Dezember Dezember 2002 Südafrika 30. März März 2001 Sudan 22. Oktober Oktober 1971 Südsudan 29. April April 2013 Swasiland 5. Juni Juni 1982 Syrien 7. Juni Juni 1958 Tadschikistan 26. November 1993 N 26. November 1993 Tansania 26. Februar Februar 2003 Thailand 8. Februar Februar 2000 Togo 8. November November 1984 Trinidad und Tobago 29. Mai Mai 1998 Tschad 29. März März 1967 Tschechische Republik 1. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 11. Oktober Oktober 1969 Türkei 19. Juli Juli 1968 Turkmenistan 15. Mai Mai 1998 Uganda 2. Juni Juni 2006 Ukraine 10. August August 1957 Ungarn 8. Juni Juni 1957 Uruguay 16. November November 1990 Usbekistan 13. Juli 1992 N 13. Juli

10 Arbeitnehmerschutz Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Vanuatu 28. Juli Juli 2007 Venezuela 10. August August 1983 Vereinigte Arabische Emirate 24. Februar Februar 1998 Vereinigtes Königreich* 15. Juni Juni 1972 Gibraltar 3. Mai Mai 1978 Insel Man 12. November November 1974 Jersey 12. November November 1974 Vietnam 7. Oktober Oktober 1998 Zentralafrikanische Republik 9. Juni Juni 1965 Zypern 19. November November 1988 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation: eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a b Anwendbar ohne Änderung. Vom 4. Oktober 1999 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Juli 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar. 10

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