KLEINGARTENORDNUNG KLEINGÄRTNERVEREIN ZU DEN DREI BRUNNEN E.V.

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1 KLEINGARTENORDNUNG KLEINGÄRTNERVEREIN ZU DEN DREI BRUNNEN E.V. 1. Fachaufsicht (1) Die Fachaufsicht für alle vom Magistrat der Stadt Frankfurt am Main verpachteten Kleingartenflächen obliegt dem Grünflächenamt. (2) Das Grünflächenamt und der Vereinsvorstand sind jederzeit berechtigt, Anlagenbegehungen durchzuführen, um die ordnungsgemäße Pflege der Anlage sowie die Einhaltung der Kleingartenordnung zu überprüfen. (3) Jeder einzelne Garten ist gut sichtbar zu nummerieren. 2. Kleingärtnerische Nutzung (1) Der Kleingarten ist so einzurichten, zu pflegen und zu nutzen, dass die Funktion der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsfunktion in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Dabei sollen nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Gärten vermieden werden. (2) Grundsätzlich zulässig sind Obst- und Gemüsekulturen, Ziergehölze, Blumenpflanzungen, Rasen und Blumenwiesen. (3) Naturgemäße Anbauweisen, durch z. B. Gründüngung, Mulchen, Kompostwirtschaft und Mischkulturen sind zu fördern. Zur Erhaltung und Verbesserung der Artenvielfalt können Blumenwiesen angelegt werden, soweit sie nach ihrer Lage gemeinverträglich sind. (4) Der Garten darf nicht brachliegen oder verwildern. (5) Wege und Sitzplätze innerhalb des Kleingartens sind weitestgehend in wasserdurchlässiger Bauweise zu bauen. (6) Dem Umweltschutz ist in besonderer Weise Rechnung zu tragen. (7) Mit Trinkwasser ist sparsam umzugehen. Eine Bewässerung sollte im Sommer nicht in der Zeit von 10:00 bis 16:00 Uhr erfolgen. Niederschlagswasser ist zu Gießzwecken zu sammeln. 1

2 3. Verhalten in der Kleingartenanlage (1) Die Kleingärtnerin / der Kleingärtner, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, die Ordnung oder den Frieden in der Anlage stört oder das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. (2) Die beiden Eingangstore unserer Anlage sind geschlossen zu halten. (3) Die Verordnungen über Lärmschutz und Ruhezeiten sind einzuhalten. In der Sommerzeit: täglich von 13:00-15:00 Uhr Samstag von 13:00-15:00 Uhr und ab 18:00 Uhr Sonntags ist generell Ruhezeit. 4. Anpflanzungen (1) Bei der Anpflanzung von Gehölzen ist insbesondere die Größe der Gartenparzelle zu berücksichtigen. Nachteilige Auswirkungen auf Nachbarparzellen sind zu vermeiden. (2) Für das Anpflanzen von Gehölzen und Bäumen in den Einzelgärten, gelten die im 38 ff des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes genannten Grenzabstände entsprechend gegenüber anderen Einzelgärten und der gemeinschaftlichen Einrichtungen. (3) Gehölze, die nach ihrer natürlichen Entwicklung 2m Höhe überschreiten, und Obstbäume, die je nach ihrer Unterlage und am vorgesehenen Standort 4 m Höhe und mehr als 2 m Breite erreichen können, dürfen nicht gepflanzt werden. (4) Äste und Zweige, die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Gartenwege hineinragen, sind auf Verlangen des Gartennachbars oder des Vereinsvorstandes zu beseitigen. (5) Kranke Gehölze und kranke Bäume sind mit Wurzel zu entfernen. (6) Nadelgehölze (Koniferen) jeder Art sind im Kleingarten nicht erlaubt. 2

3 5. Pflanzenschutz (1) Die Erkenntnisse des integrierten und des biologischen Pflanzenschutzes sind vorrangig anzuwenden. Hierzu zählen insbesondere eine naturgemäße Anbauweise, die Auswahl widerstandsfähiger und standortgerechter Pflanzen. Der Förderung von Nützlingen, die der Verbreitung von Schädlingen Einhalt gebieten können, insbesondere dem Schutz der Vögel und anderer Kleintiere, ist besondere Beachtung zu schenken. Nistmöglichkeiten sind zu schaffen, eine Winterfütterung wird unter entsprechenden Witterungsvoraussetzungen empfohlen. (2) Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf unumgängliche Fälle und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Anwendungsbestimmungen der Hersteller sind zu beachten. (3) Der Einsatz von chemischen Pflanzenvernichtungsmitteln (Herbizide) ist verboten. 6. Gemeinschaftseinrichtungen (1) Jede Änderung von Anlagen und Einrichtungen, die vom Verpächter zur Verfügung gestellt wurden, darf nur mit Zustimmung des Vorstandes erfolgen. (2) Die Anlagenwege sind fachgerecht zu pflegen. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich verboten. (3) Es darf je Mitglied max. 1 Pkw auf dem Vereinsparkplatz abgestellt werden. (4) Wasseruhren und Zähler sind Vereinseigentum. Für Schäden bei unsachgemäßer Behandlung haftet der Verursacher. (5) Für das Verleihen von Vereinseigentum wird eine Gebühr erhoben, welche zur Unterhaltung oder Neuanschaffung der Geräte/Anlagen genutzt wird. 7. Bauliche Anlagen (1) Gartenlauben, Einfriedungen und andere bauliche Anlagen sind nur mit schriftlicher Zustimmung möglich. (2) Die baulichen Anlagen sind ordnungsgemäß und fachgerecht zu unterhalten. 3

4 8. Gartenlauben (1) In jeder Gartenparzelle ist eine Gartenlaube zu errichten. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein ( 3 BkleinG). (2) Die zulässigen Laubentypen, deren äußere Gestaltung und deren Standorte werden vom Verein im Einvernehmen mit der für die Fachaufsicht zuständigen Stelle des Verpächters festgelegt. Dabei sollen die Laubentypen in wesentlichen Gestaltungsmerkmalen Übereinstimmen bzw. ähnlich sein, z. B. hinsichtlich der Abmessungen. der Dachneigung und des vorherrschenden Materials. Möglich ist auch die Verwendung einer Systemlaube, die nach den individuellen Wünschen des einzelnen Kleingärtners abgewandelt werden kann und dennoch ein harmonisches Gesamtbild sicherstellt. (3) Gleiches gilt auch für den Bau von Gartenlauben in Eigenleistung, der grundsätzlich zu fördern ist. (4) Die Grundfläche der Gartenlaube einschließlich überdachtem Freisitz darf bei Gärten ab 200 m² Größe 24 m² und 2,5 m Höhe nicht überschreiten. Eine Unterkellerung und eine Feuerstätte in der Gartenlaube sind nicht zulässig. 9. Sonstige bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen (1) Außer einer Gartenlaube sind alle baulichen Anlagen z. B. Schwimmbecken, Fischteiche und Mauern unzulässig, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt. (2) Frühbeete und Folientunnel sind nur in einer maximalen Höhe von 50 cm zulässig. (3) Gewächshäuser sind nur bis zu einer Größe von 6 m² zulässig. Eine Zweckentfremdung ist nicht gestattet. (4) Der zulässige Umfang von freistehenden Rankgerüsten und nicht überdachten Pergolen wird vom Verein bestimmt. (5) Bepflanzte Trockenmauern aus Naturstein zum Abstützen von abschüssigem Gelände sind zulässig. (6) Zulässig sind Grillkamine, nach Absprache mit dem Vorstand, bis zu einer Größe von Höhe 1,90 m x Breite 0,80 m x Tiefe 0,60 m. 4

5 (7) Zulässig ist die Anlage von Feuchtbiotoben in naturnaher Bauweise (nur Foliendichtung) und in einem der Größe der Gartenparzelle angemessenem Umfang (maximale Gesamtgröße 8 m², größte Tiefe 80 cm). Für die Absicherung der Biotope ist die Pächterin / der Pächter verantwortlich. Sie sind verpflichtet, diese mit einer Kindersicherung zu versehen. (8) Wasservorratsbehälter sind nur bis zu einer Größe von insgesamt 1000 l zulässig. Sie dürfen nicht zweckentfremdet werden. (9) Festmontierte funktechnische Einrichtungen, wie z.b. Antennen oder Parabolspiegel (Satelittenschüsseln), sind nicht zulässig. 10. Abfälle (1) Pflanzliche Abfälle sollen grundsätzlich kompostiert werden. Nicht verrottende Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen. Das Verbrennen von Gartenabfällen widerspricht dem Umweltschutz, beeinträchtigt die Nachbarn und ist im besiedelten Bereich grundsätzlich nicht zulässig. (2) Für Fäkalien dürfen in den Gartenparzellen keine Gruben oder Behälter angelegt oder aufgestellt werden. Zulässig ist das Aufstellen einer Bio- Toilette oder einer chemischen Trockentoilette (Camping-Toilette) in der Gartenlaube. (3) Die Entsorgung der chemischen Trockentoilette darf nur in der vom Verein vorgesehenen Einrichtung vorgenommen werden. 11. Tierhaltung (1) Haus- und Kleintiere und Bienenvölker dürfen in Kleingärten nicht gehalten werden. Hunde sind innerhalb der Anlage anzuleinen. 12. Gemeinschaftsarbeit (1) Aktive Mitglieder sind verpflichtet Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Geleistet wird die Gemeinschaftsarbeit durch das Mitglied oder eine volljährige Ersatzperson. (2) Gemeinschaftsarbeit umfaßt alle anfallenden Arbeiten im Geschäftsjahr. Sie ist grundsätzlich an festgesetzten Tagen zu leisten. Es können von der Jahres-hauptversammlung Ersatzarbeiten (Rabatten- und Spielplatzpflege) festgelegt werden, welche nicht an den festgesetzten Tagen geleistet 5

6 werden müssen. Über die zu diesen Ersatzarbeiten eingeteilten Mitglieder entscheidet der Vorstand. (3) Es sind 10 Stunden Gemeinschaftsarbeit pro Geschäftsjahr zu leisten. Bei Versäumnis werden 15,00 Ersatzbeitrag pro Stunde berechnet. Die Ein- und Ausgaben bzgl. Gemeinschaftsarbeit werden im jährlichen Kassenbericht separat ausgewiesen. Eine Änderung der Stundenanzahl oder des Ersatzbeitrages erfolgt durch die Jahreshauptversammlung. (4) Die Bekanntgabe der Termine für die Gemeinschaftsarbeit erfolgt während der Jahreshauptversammlung und zusätzlich durch Aushang in den Vereinsschaukästen, mindestens 4 Wochen vor dem Termin. (5) Bei Ausfall eines Termins der Gemeinschaftsarbeit durch witterungsbedingte oder unvorhersehbare Umstände, erfolgt die nächste Gemeinschaftsarbeit eine Woche später. (6) Befreit von der Gemeinschaftsarbeit sind (a) (b) Vorstandsmitglieder während ihrer Mitgliedschaft im Vorstand, Mitglieder ab dem 80. Lebensjahr. (7) Jahresregelung (a) (b) (c) (d) Mitglieder, welche an den festgesetzten Terminen ihre Gemeinschaftsarbeit nicht leisten können, haben dies vor dem Termin dem Vorstand mitzuteilen. Jedes Mitglied, welches nicht an den festgesetzten Terminen teilnehmen kann und keinen Ersatzdienst leistet, ist für die nachträgliche Ableistung der Gemeinschaftsarbeit selbst verantwortlich. Erfolgt keine Regulierung, werden die noch zu leistenden Arbeitsstunden in Rechnung gestellt. Tritt bei einem Mitglied im laufenden Geschäftsjahr ein Härtefall ein, können die noch zu leistenden Arbeitsstunden auf schriftlichen Antrag ins nächste Jahr übernommen werden. Dies gilt nur für Arbeitsstunden aus dem laufenden Geschäftsjahr. Mitglieder, welche innerhalb des Geschäftsjahres ihren Garten abgeben, müssen die Gemeinschaftsarbeit leisten; bei Abgabe im ersten Halbjahr die halbe, bei Abgabe im zweiten Halbjahr die volle Stundenanzahl. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden in Rechnung gestellt. 6

7 (8) Der Toilettendienst, in seiner Art auch eine Gemeinschaftsarbeit, wird als separate Gemeinschaftsarbeit behandelt. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet den Toilettendienst nach Plan auszuführen (Vorzugsweise Freitags oder Samstags). Der Umfang des Toilettendienstes ist durch den Aushang am Toilettenhaus beschrieben. Bei Versäumnis werden 25,00 Ersatzbeitrag berechnet. 13. Schlussbestimmung (1) Der Pächter ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der gesamten Parzelle. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Parzelle nach der Maßgabe der Bestimmungen dieser Kleingartenordnung bewirtschaftet und genutzt wird, erhebliche Bewirtschaftungsmängel und unzulässige Nutzungen abgestellt werden, sowie Anpflanzungen, Anlagen und Einrichtungen, die nach dieser Kleingartenordnung unzulässig sind, unverzüglich entfernt werden. (2) Die vom Grünflächenamt herausgegebenen Merkblätter sind zu beachten. Kleingärtnerverein Zu den drei Brunnen e.v. Frankfurt am Main, 13. März

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