über die Ausbildung an der Bautechnischen Schule (BTS) 1)
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- Adolf Ursler
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1 . Reglement vom. Dezember 99 über die Ausbildung an der Bautechnischen Schule (BTS) ) ) Erlass bis..05 unter 6. eingeordnet. Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 9. April 978 über die Berufsbildung; gestützt auf die Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 5. November 98 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen; gestützt auf das Gesetz vom. Februar 95 über den Mittelschul- und Sekundarunterricht; auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:. Allgemeine Bestimmungen Art. Anwendungsbereich Dieses Reglement regelt die Ausbildung an der Bautechnischen Schule (BTS), einer Einheit, die der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg (HTA) untersteht. Es regelt die Zulassung zur BTS und die Ausbildung an dieser Schule sowie die Prüfungen, die zur Erlangung des Diploms als Bauführer- Techniker TS abzulegen sind. Art. Information Über dieses Reglement wird jeder Studierende grundsätzlich am Anfang seiner Ausbildung, spätestens jedoch vor seinen Prüfungen, informiert.
2 Ausbildung an der Bautechnischen Schule R.. Aufnahme Art. Aufnahmebedingungen Wer in die BTS aufgenommen werden möchte, muss: a) die nach Artikel erforderliche Vorbildung abgeschlossen haben; b) zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Ausbildung beginnt, das zwanzigste Altersjahr vollendet haben, und c) sofern er militärdienstpflichtig ist, die Rekrutenschule absolviert haben. Art. Vorbildung Als Vorbildung wird grundsätzlich eine mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossene Lehre als Maurer, Zimmermann oder Strassenbauer verlangt. Die Ausbildung als Hoch- oder als Tiefbauzeichner kann ebenfalls akzeptiert werden, sofern sie mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossen und durch praktische Baustellenerfahrung während eines mindestens einjährigen Praktikums in einem Bauunternehmen ergänzt wurde. Eine Ausbildung in einem anderen Beruf der Baubranche, die mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossen wurde, kann ausnahmsweise ebenfalls angerechnet werden. In diesem Fall muss der Kandidat ein Vorpraktikum von mindestens einem Jahr absolvieren. Programm und Dauer des Praktikums werden von der Direktion der HTA festgelegt. Art. 5 Entscheid über die Aufnahme Über die Aufnahme in die BTS entscheidet die Direktion der HTA aufgrund einer Prüfung. Die Aufnahmeprüfung wird jedes Jahr durchgeführt; sie ist grundsätzlich nur für das folgende Schuljahr gültig. Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung muss innerhalb der von der Direktion der HTA festgelegten und veröffentlichten Fristen erfolgen. Die verlangten Unterlagen sind der Anmeldung beizulegen. Die Direktion der HTA kann Ausnahmen gestatten, vor allem für die Aufnahme in ein anderes Semester als das erste.
3 Ausbildung an der Bautechnischen Schule R.. Ausbildung Art. 6 Ausbildungsdauer Die Ausbildung an der BTS dauert sechs Semester. Davon sind vier Semester Unterricht und zwei Semester Praktikum. Art. 7 Lehrplan Die Direktion der HTA erstellt den Lehrplan nach den Bestimmungen des Bundes und nach Anhören der Experten und der Lehrkräfte der BTS. Sie nennt darin die Anzahl Wochenlektionen für jedes unterrichtete Fach, den Koeffizienten, mit dem die Note jedes Faches bei der Berechnung des Durchschnitts multipliziert wird, sowie die Fächer, die bei den Prüfungen schriftlich und/oder mündlich geprüft werden. Art. 8 Wissenskontrolle Die Studierenden werden in allen Fächern des Lehrplans regelmässig einer Wissenskontrolle in Form von schriftlichen oder mündlichen Prüfungen unterzogen; am Ende jedes Semesters erhalten sie ein Zeugnis. Art. 9 Notenskala Es gilt folgende Notenskala: 6 (ausgezeichnet); 5 (gut); (genügend); (ungenügend); (sehr schwach); (unbrauchbar, nicht ausgeführt). Die Noten werden in Zehntel unterteilt. Art. 0 Berechnung des Durchschnitts Der Gesamtnotendurchschnitt des Semesters wird berechnet, indem die Note jedes Faches mit dem Koeffizienten nach Lehrplan multipliziert wird. Art. Promotionsbedingungen a) im Allgemeinen Über die Beförderung ins nächsthöhere Semester entscheidet die Direktion der HTA aufgrund der Semesterresultate des Studierenden oder seiner Ergebnisse bei den Vordiplomprüfungen. Art. b) ins zweite Semester Wer das erste Semester regelmässig besucht hat, wird ins zweite Semester befördert, wenn sein Gesamtnotendurchschnitt nicht unter liegt. Unter besonderen Umständen wie Krankheit oder Unfall kann die Direktion der HTA eine Ausnahme von dieser Regel bewilligen. Wer nicht ins zweite Semester befördert wird, muss die BTS verlassen. Er kann die Aufnahmeprüfung noch einmal ablegen.
4 Ausbildung an der Bautechnischen Schule R. Art. c) ins fünfte Semester Damit der Studierende ins fünfte Semester befördert werden kann, muss er: a) die Vordiplomprüfung am Ende des zweiten Semesters bestanden haben; b) das Praktikum nach den Artikeln 6, und 5 dieses Reglements vorschriftsgemäss absolviert haben. Art. Praktikum a) allgemeine Bedingungen Das dritte und das vierte Ausbildungssemester werden für ein Praktikum eingesetzt. Im Praktikum ist der Studierende Bauführer-Praktikant in einem Hochoder Tiefbauunternehmen. Das Praktikum dauert mindestens 0 effektive Arbeitswochen und kann mit der vorherigen Zustimmung der Direktion der HTA eine Zeit des Militärdienstes umfassen. Art. 5 b) Modalitäten Der Studierende muss seine Praktikumsstelle selbst suchen. Vor Ende des zweiten Semesters muss er der Direktion der HTA einen vom Praktikumsleiter ausgestellten und unterzeichneten Vertrag zur Genehmigung vorlegen. Am Ende des Praktikums muss der Studierende der Direktion der HTA einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit vorlegen; dieses Dokument muss vom Praktikumsleiter gegengezeichnet sein und zusammen mit einem vom Praktikumsleiter verfassten Arbeitszeugnis eingereicht werden.. Prüfungen Art. 6 Grundsatz Die Prüfungen zur Erlangung des Diploms als Bauführer-Techniker TS umfassen eine Vordiplom- und eine Schlussprüfung. Die Vordiplomprüfung findet am Ende des zweiten, die Schlussprüfung am Ende des sechsten Ausbildungssemesters statt. Die Direktion der HTA legt die Prüfungsdaten fest. Art. 7 Zulassung Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer den Unterricht an der BTS regelmässig besucht hat.
5 Ausbildung an der Bautechnischen Schule R. Art. 8 Prüfungskommission Für die Prüfung wird eine Prüfungskommission gebildet. Der Abteilungsvorsteher der BTS hat den Vorsitz. Der Kommissionspräsident ist verantwortlich für die Bildung der Prüfungskommission und für die Organisation der Prüfungen. Das Sekretariat der Prüfungskommission wird von der Verwaltung der HTA geführt. Mitglieder der Prüfungskommission sind neben dem Präsidenten: a) der Direktor der HTA, vertreten gegebenenfalls durch den stellvertretenden Direktor; b) Lehrkräfte der BTS; sie sind soweit möglich Examinatoren in den Fächern, die sie unterrichtet haben; c) die aufgrund ihrer Fachkenntnisse im geprüften Gebiet für die verschiedenen Prüfungen bezeichneten Experten. 5 Der Präsident der Prüfungskommission wählt die Experten ausserhalb des Lehrkörpers der BTS aus; er holt die Zustimmung der Direktion der HTA ein. Unter ihnen müssen mindestens sein: vier Inhaber des eidgenössischen Baumeisterdiploms oder des eidgenössischen Maurermeisterdiploms, zwei Architekten, die im Schweizerischen Register A oder B der Architekten eingetragen sind, und zwei Hoch- oder Tiefbauingenieure, die im Schweizer Register A oder B der Ingenieure eingetragen sind. Art. 9 Ausstand eines Kommissionsmitglieds Ist ein Examinator oder ein Experte mit einem Kandidaten in direkter Linie unabhängig vom Grad und in der Seitenlinie bis und mit dem sechsten Grad verwandt oder verschwägert, so muss er in den Ausstand treten; lassen ernsthafte Gründe Zweifel aufkommen an der Unparteilichkeit eines Examinators oder eines Experten, so entscheidet der Präsident der Prüfungskommission, ob der Betreffende seine Funktion ausüben kann. Tritt ein Examinator oder ein Experte in den Ausstand oder kann er seine Funktion nicht ausüben, so bestimmt der Präsident der Prüfungskommission einen Stellvertreter. Art. 0 Schweigepflicht Die Mitglieder der Prüfungskommission sind für alles, was die Prüfungen betrifft, vor allem in bezug auf die Prüfungsfragen, die erteilten Noten und die Beratungen der Prüfungskommission, an das Amtsgeheimnis gebunden. 5
6 Ausbildung an der Bautechnischen Schule R. Art. Zusammenkünfte der Prüfungskommission Die Prüfungskommission tritt mindestens zweimal je Prüfungssession zusammen: a) das erste Mal mindestens einen Monat vor der ersten Prüfung, um die Prüfungsthemen auszuwählen, die Anwesenheit der Experten bei den verschiedenen Prüfungen zu regeln und organisatorische Bestimmungen, vor allem über die Prüfungsdauer, zu erlassen; b) das zweite Mal nach der letzten Prüfung, um die definitiven Noten festzusetzen und über Erfolg und Misserfolg zu entscheiden. Art. Schriftliche Prüfungen Bei der ersten Sitzung der Prüfungskommission legt jeder Examinator für die schriftlichen Prüfungen in seinem Fach eine Auswahl von Fragen vor. Die Prüfungskommission wählt unter den vorgeschlagenen Themen aus. Die Angaben, die zur Ausführung der Arbeit nötig sind, und die Liste der Unterlagen, die der Kandidat am Ende der Prüfung abliefern muss, erhält der Kandidat schriftlich. Der Examinator korrigiert die Arbeiten und legt im Einverständnis mit dem oder den für das Fach bezeichneten Experten die Note fest. Art. Mündliche Prüfungen Die Fragen für die mündlichen Prüfungen werden vom Examinator zusammengestellt; der Kandidat erhält seine Frage, indem er das Los zieht. Der Kandidat wird in Anwesenheit des oder der Experten des Faches vom Examinator geprüft. Der Examinator und die Experten können die Prüfung durch Fragen ergänzen, die sich auf den ganzen Prüfungsstoff erstrecken. Die Note für die mündliche Prüfung wird vom Examinator und den Experten gemeinsam festgesetzt. 5 Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll geführt. Art. Prüfungsverlauf Während den Prüfungen müssen Ruhe und Ordnung herrschen; die Kandidaten dürfen ohne Erlaubnis des Examinators weder miteinander sprechen noch ihren Platz verlassen. Vor jeder Prüfung sagt der Examinator klar, welches Material und welche Unterlagen der Kandidat brauchen darf und wieviel Zeit ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung steht. 6
7 Ausbildung an der Bautechnischen Schule R. Die schriftlichen Arbeiten sind auf Blättern mit dem Stempel der HTA auszuführen; anderes Papier ist verboten. Die Protokolle und die schriftlichen Arbeiten werden nach Ende der Prüfungssession mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt. Art. 5 Anwesenheit bei den Prüfungen Der Kandidat erscheint nach dem angeschlagenen Plan zu den Prüfungen. Muss ein Kandidat aus wichtigen Gründen wie Unfall oder Krankheit vor oder während der Prüfungssession von den Prüfungen zurücktreten, so kann er zur nächsten ordentlichen Session erscheinen. Seine Teilergebnisse bleiben ein Jahr lang gültig. In ausserordentlichen Fällen, über die die Direktion der HTA entscheidet, kann eine unterbrochene Prüfung ausserhalb der Prüfungssession beendet werden. Die Weigerung, zu den Prüfungen zu erscheinen, und die Aufgabe während der Prüfungssession ohne gültigen Grund kommen einem Misserfolg gleich. Art. 6 Öffentlichkeit der Prüfungen Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Nur die Mitglieder der Prüfungskommission und die Vertreter der Aufsichtsbehörden von Kanton und Bund können bei den Prüfungen anwesend sein. Art. 7 Sanktionen Die Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Reglements durch den Kandidaten, vor allem Betrug oder versuchter Betrug, zieht eine Sanktion durch die Prüfungskommission nach sich. Mögliche Sanktionen sind: a) die Annullierung des Ergebnisses einiger Prüfungen und Verschiebung auf die folgende Prüfungssession, b) der Misserfolg des Kandidaten. Art. 8 Fachnoten Für jedes Fach wird aufgrund der Semesternote und gegebenenfalls des Prüfungsergebnisses eine Note errechnet; berücksichtigt werden die Fächer, die für die letzten beiden Semester vor der Prüfung im Lehrplan stehen. Die Semesternote ist die Note, die im betreffenden Fach im letzten Semester, in dem das Fach unterrichtet wurde, erzielt wurde. 7
8 Ausbildung an der Bautechnischen Schule R. Bei Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft werden, zählen die Note jeder Prüfung und die Semesternote zu je einem Drittel. Bei Fächern, die schriftlich oder mündlich geprüft werden, zählt die Prüfungsnote zu zwei Dritteln und die Semesternote zu einem Drittel. 5 In den andern Fächern wird nur die Semesternote berücksichtigt. Art. 9 Prüfungsdurchschnitt Für die Berechnung des Prüfungsdurchschnitts wird jede Fachnote mit dem Koeffizienten im Lehrplan multipliziert. Art. 0 Bestandene Prüfung Die Prüfung ist bestanden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Prüfungsdurchschnitt liegt nicht unter. b) Die mit den für die Berechnung des Durchschnitts geltenden Koeffizienten gewichtete Summe der Minuspunkte (Differenz der ungenügenden Fachnoten zu ) beträgt nicht mehr als drei Punkte. Ist die zweite Bedingung nicht erfüllt, so kann die Prüfungskommission die Prüfung ausnahmsweise als bestanden erklären, wenn die Summe der Minuspunkte weniger als vier Punkte beträgt oder wenn weniger als drei Fächer ungenügend sind. Art. Wiederholung einer Prüfung Wer die Vordiplomprüfung nicht besteht, kann sie nur einmal wiederholen; er muss das erste Ausbildungsjahr wiederholen und die ganze Prüfung noch einmal ablegen. Wer die Schlussprüfung nicht besteht, kann sie nur einmal wiederholen. Er muss die Prüfung in allen Fächern, in denen er nicht mindestens die Note 5 hatte, noch einmal ablegen. Die Prüfungskommission kann ihm empfehlen, das dritte Ausbildungsjahr ganz oder teilweise zu wiederholen. Die Prüfung wird bei der nächsten ordentlichen Prüfungssession wiederholt, es sei denn, die Direktion der HTA bewillige eine Ausnahme. Art. Mitteilung der Ergebnisse Die Direktion der HTA teilt dem Kandidaten die Ergebnisse der Schlussprüfung bei der offiziellen Schlussveranstaltung mit. Die Ergebnisse der Vordiplomprüfung werden dem Kandidaten nach Ende der Prüfungssession schriftlich mitgeteilt. 8
9 Ausbildung an der Bautechnischen Schule R. Art. Zeugnis Der Kandidat erhält ein vom Direktor der HTA unterzeichnetes Zeugnis mit den Fachnoten, dem Prüfungsdurchschnitt und dem Resultat: bestanden oder nicht bestanden. Das Zeugnis der Diplomprüfung enthält einen Schlussdiplomdurchschnitt, der aufgrund des Durchschnitts der Schlussprüfung, versehen mit dem Koeffizienten, und des Durchschnitts der Vordiplomprüfung, versehen mit dem Koeffizienten, berechnet wurde. Art. Diplom Wer die Schlussprüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung «diplomierter Bauführer-Techniker TS» öffentlich führen. Die Volkswirtschaftsdirektion stellt das Diplom aus. Dieses wird vom Direktionsvorsteher und vom Direktor der HTA unterzeichnet. 5. Rechtsmittel Art. 5 Einsprache Gegen jede Entscheidung, die die Stellung eines Studierenden beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, kann der Studierende innerhalb von zehn Tagen eine schriftliche Einsprache an die Direktion der HTA richten. Gegen jede Entscheidung über die Schlussprüfung kann eine Einsprache an die Prüfungskommission gerichtet werden. Die schriftliche und begründete Einsprache ist innerhalb von fünf Tagen nach Mitteilung des Zeugnisses an den Präsidenten der Prüfungskommission zu richten. Abgesehen von besonderen Umständen, über die der Einsprecher zu informieren ist, entscheidet die Einsprachebehörde innerhalb von zwanzig Tagen. Art. 6 Beschwerde Gegen den Einspracheentscheid kann der Studierende innerhalb von zehn Tagen eine Beschwerde an die Volkswirtschaftsdirektion richten. Gegen den Entscheid der Direktion kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. 9
10 Ausbildung an der Bautechnischen Schule R. Art. 7 Rechtsmittelbelehrung In jedem schriftlichen Entscheid, der die Stellung eines Studierenden beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, sind das Einsprache- oder Beschwerdeverfahren sowie die entsprechende Frist anzugeben. 6. Schlussbestimmungen Art. 8 Aufhebung Das Prüfungsreglement vom 9. Dezember 97 für das Bauführerdiplom wird aufgehoben. Art. 9 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am. Januar 99 in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. 0
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