1. Der Erwerbsschaden

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1 Der Schadenszins: 1. Der Erwerbsschaden Erfolgt die Entschädigung nicht gleichzeitig mit dem Eintritt des Schadens, muss der Haftpflichtige für die Verzögerung einen Schadenszins von 5% auf der Schadenersatzforderung entrichten. Es ist nicht nur ein Schadenszins auf der Direktforderung des Geschädigten geschuldet, sondern auch ein Regresszins auf der Subrogationsforderung der Sozialversicherer. Der Schadenszins läuft ab dem Zeitpunkt, ab welchem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkt und endet mit dem Rechnungstag (Urteilstag). Die finanziellen Auswirkungen können je nach Schadensposten zu einem anderen Zeitpunkt entstehen, weshalb für jeden Schadensposten eine gesonderte Zinsberechnung vorzunehmen ist. Ab dem Rechnungstag (Urteilstag) läuft ein Verzugszins von 5% auf der Forderung inkl. Schadenszinsen. Die 5% stellen eine Vermutung dar und können durch den Nachweis des Geschädigten, dass ihm höhere Zinskosten entstanden sind (z.b. wegen tatsächlicher Kreditkosten) angepasst werden. Ist der Schaden gleichmässig entstanden, kann der Schadenszins auf dem Gesamtbetrag der Forderung per mittlerem Verfall zwischen Unfall- und Rechnungstag berechnet werden. Ist der Erwerbsschaden nicht konstant, sondern verändert sich seine Höhe (z.b. nachträgliche Änderung des Invaliditätsgrades), muss mit verschiedenen Zinsterminen gerechnet werden.

2 Beispiel zum Schadenszins auf dem Erwerbsschaden: Sachverhalt: Lars verunfallte am 10. Januar Sein monatliches Bruttoeinkommen beträgt CHF 4'500.-, sein Nettoeinkommen CHF 4' Am 10. Januar 2007 wird dem Haftpflichtigen Urs für den aufgelaufenen Erwerbsschaden Rechnung gestellt. Die Haftungsquote beträgt 100%. Die Sozialversicherungsleistungen belaufen sich insgesamt auf CHF 140' Berechnen Sie die Direktforderung von Lars gegen Urs unter Berücksichtigung der Schadenszinsen. Lösung: Aufgelaufener Erwerbsschaden für 60 Monate: CHF 240'000.- Anrechenbare Sozialversicherungsleistungen: CHF 140'000.- Differenz (Direktschadensforderung): CHF 100'000.- Schadenszins der Direktforderung: CHF 12'500.- Berechnung des Schadenszinses: Entweder: CHF 100'000.- x 2.5 Jahre x 5% Oder: CHF 100'000.- x 5 Jahre x 2.5%

3 Die Entschädigung des Erwerbsschadens: Schadenersatz kann in Form von Naturalrestitution oder Geldersatz geleistet werden. Für den Erwerbsschaden kommt grundsätzlich nur Geldersatz in Frage. Geldersatz kann in Form von Rentenleistungen oder in Form einer Kapitalentschädigung geleistet werden. Beide Formen des Schadenersatzes sind zulässig. (BGE 125 III 321 Erw. 6c, sog. "Beretta-Urteil") In der Praxis erfolgt die Abgeltung von Personenschäden immernoch weit überwiegend durch Kapitalabfindung. Vorteile der Kapitalentschädigung: Endgültiger Abschluss der Auseinandersetzung zwischen Haftpflichtigem und Geschädigtem. Ist das Kapital bis zum Tod der geschädigten Person nicht verbraucht, fällt es den Erben der geschädigten Person zu. Da Sozialversicherungsleistungen in Rentenform erbracht werden, ist die Kapitalform des haftpflichtrechtlichen Schadenersatzes eine gute Ergänzung. Der administrative Aufwand ist geringer als bei einer Entschädigung in Rentenform. Vorteile der Entschädigung in Rentenform: Die Rentenform entspricht dem tatsächlichen periodischen Anfallen des Erwerbsschadens. Die Rentenform verlangt weniger Eigenverantwortung vom Geschädigten. Durch Indexierung der Rente kann ein bei der Kapitalabfindung bestehender Ungewissheitsfaktor umgangen werden.

4 Grundzüge des Kapitalisierens: Für die Kapitalisierung von Personenschäden werden die Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle (derzeit 5. Auflage) verwendet. Für die Kapitalentschädigung wird der Barwert der kapitalisierten Schadenersatzrente herangezogen. "Der Barwert entspricht dem auf den Rechnungstag abgezinsten Kapitalwert von Leistungen, die erst in Zukunft geschuldet sind." (Weber/Schaetzle, S. 12) Zukünftiger Erwerbsschaden Aufgelaufener Schaden (inkl. Schadenszins) Rentenschaden Rechnungstag Endalter (64/65) Voraussichtlicher Todeszeitpunkt (Mortalität)

5 Grundzüge des Kapitalisierens: Erster Ausgangspunkt der Kapitalisierung: Die Rentenarten Mortalitätsrenten Mortalitätsrenten laufen bis zum (statistischen) Todeszeitpunkt. Aktivitätsrenten Aktivitätsrenten laufen bis zum (statistischen) Todeszeitpunkt oder bis zur (statistischen) Invalidisierung. Zeitrenten Zeitrenten laufen bis zu einem im Voraus festgelegten Zeitpunkt (z.b. Rentenalter). Ganze Rente, temporäre Rente, aufgeschobene Rente: Ganze Rente Temporäre Rente Aufgeschobene Rente

6 Grundzüge des Kapitalisierens: Zweiter Ausgangspunkt: Der Kapitalisierungszinssatz (Diskontierungszinssatz) Wird der Schadenersatz in Kapitalform ausgerichtet, erhält die geschädigte Person den Ersatz vor dem Zeitpunkt, in welchem der zukünftige Schaden eintritt. Würde ohne Diskontierung kapitalisiert, brächte dies eine Bereicherung des Geschädigten und gegenüber einem Schadenersatz in Rentenform eine Schlechterstellung des Haftpflichtigen mit sich. Der Kapitalisierungszinssatz beläuft sich im Haftpflichtrecht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auf 3,5% (vgl. BGE 125 III 312). In der Literatur wird dieser Zinssatz vielfach als zu hoch erachtet. Der Kapitalisierungszinssatz sollte dem Realzins entsprechen, den die geschädigte Person auf dem Kapital erzielen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Teuerung (Inflation) beim Kapitalisierungszinssatz von 3,5% bereits berücksichtigt.

7 Kapitalisierung des zukünftigen Erwerbsschadens: Der zukünftige Erwerbsschaden wird auf der Basis des Nettolohnes bis Endalter 64/65 berechnet, es handelt sich somit um eine temporäre Rente. Nicht restlos geklärt ist, ob die Kapitalisierung mit den Aktivitäts- oder den Mortalitätstafeln vorgenommen werden sollte. Der Unterschied liegt darin, dass die Aktivitätstafeln im Gegensatz zu den Mortalitätstafeln neben der Sterbenswahrscheinlichkeit zusätzlich auch die Invalidisierungswahrscheinlichkeit mitberücksichtigen. Der Ausfall an Sozialversicherungsleistungen im Alter (Rentenschaden) wird konkret berechnet, d.h. nicht auf Grund der ausgefallenen Sozialversicherungsbeiträge, sondern der tatsächlichen Einbusse an Leistungen. Da dieser Schaden erst nach Erreichen des Rentenalters eintritt, ist er als aufgeschobene Mortalitätsrente zu kapitalisieren.

8 Berechnungsbeispiel zum zukünftigen Erwerbsschaden: Der 55-jährige Hans hätte ab Rechnungstag einen Bruttolohn von CHF 120'000.- bezogen. Der Nettolohn läge bei CHF 100' Von der Invalidenversicherung erhält er eine jährliche Rente von CHF 20'000, von der Unfallversicherung eine solche von CHF 50'000.- und von der Vorsorgeeinrichtung eine Invalidenrente von CHF 10' Die mutmasslichen Altersrenten der AHV und beruflichen Vorsorge hätten gemeinsam 60% seines Bruttoeinkommens betragen. Der Invaliditätsgrad beträgt 100%, ebenso die Haftungsquote. Zeigen Sie die Berechnungsschritte auf:

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