Anzeige einer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin VIVA Fernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 122.

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1 Anzeige einer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin VIVA Fernsehen GmbH Aktenzeichen: KEK 122 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der VIVA Fernsehen GmbH, Im Mediapark 7, Köln, vertreten durch die Geschäftsführung Martina Bruder, Dieter Gorny, Ludger Wicher Veranstalterin wegen Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der VIVA Media AG, Im Mediapark 2, Köln, hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h. c. Mestmäcker (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche und Prof. Dr. Mailänder entschieden: Die von der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegte mittelbare Beteiligungsveränderung bei der VIVA Fernsehen GmbH wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich ( 36, 35, 29 Satz 3 RStV) bestätigt.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Die VIVA Fernsehen GmbH ( VIVA GmbH ) führt als Veranstalterin von Fernsehprogrammen die Geschäfte der vormaligen VIVA Fernsehen GmbH & Co. KG ( VIVA KG ) fort. Die Gründungsgesellschafter der VIVA KG und Rechtsnachfolger von ihnen haben ihre Gesellschaftsanteile als Kommanditisten und ihre Geschäftsanteile an der Komplementärgesellschafterin in die von ihnen neu gegründete VIVA Media AG eingebracht, die nunmehr sämtliche Geschäftsanteile an der VIVA GmbH hält. Die Anzeige über die Neugründung der VIVA Media AG ist zuletzt mit dem Beschluss vom i. S. VIVA, Az.: KEK 082, als unbedenklich bestätigt worden. Auf diesen Beschluss und die dort beschriebenen Gesellschafts- und Beteiligungsverhältnisse wird verwiesen. 2 Danach waren die Beteiligungsverhältnisse an der VIVA Media AG zuletzt wie folgt angegeben: Warner Music Germany Entertainment GmbH 18,9 % Universal Vertrieb GmbH 18,9 % EMI Group Germany GmbH 18,9 % Edel Music AG 12,1 % Die Initiatoren Eins Kapitalbeteiligungs KG 3,9 % Die Initiatoren Zwei Kapitalbeteiligungs KG 3,1 % Dieter Gorny 0,7 % Streubesitz 23,5 % insgesamt 100,0 % 3 Die VIVA GmbH veranstaltet zwei Musikspartenprogramme, VIVA und VIVA ZWEI, aufgrund von ihrer Rechtsvorgängerin VIVA KG erteilten Zulassungsbescheiden der LfR vom (für das Programm VIVA) und vom (für das Programm VIVA ZWEI); diese Zulassungen sind auf die Dauer von zehn Jahren erteilt.

3 3 4 Mit Schreiben vom an die LfR hat die VIVA Media AG angekündigt, dass beabsichtigt sei, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx einem Anteil in Höhe von 12,1 % an der Gesellschaft an ein Unternehmen zu veräußern. Die LfR hat diese Mitteilung als Anzeige einer Änderung von Beteiligungsverhältnissen an die KEK mit Schreiben vom ohne eine eigene Stellungnahme weitergeleitet. Im Nachgang zu dieser ersten schwerlich als Anzeige von Beteiligungsveränderungen zu bezeichnenden Mitteilung hat die VIVA Media AG dann mit Schreiben vom den Aktienkauf- und Aktienübertragungsvertrag zwischen ihrer Aktionärin Edel Music AG und der Erwerberin Die Initiatoren Drei Kapitalbeteiligungs KG übermittelt. Mit Folgeschreiben vom sind dann von der Anmelderin angekündigte weitere Informationen vermittelt worden, indem der Gesellschaftsvertrag der Erwerberin Die Initiatoren Drei Kapitalbeteiligungs KG übersandt worden ist. Aufgrund dieser aufeinander folgenden Einzelinformationen ergibt sich nunmehr: Die frühere Kommanditistin und spätere Aktionärin Edel Music AG, die in der zweiten Beteiligungsstufe am Grundkapital der VIVA Media AG mit 12,1 % beteiligt war, hat diese Beteiligung an die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Die Initiatoren Drei Kapitalbeteiligungs KG verkauft und durch die medienrechtliche Freigabe aufschiebend bedingt übertragen. Auf der dritten Beteiligungsstufe sind als Gesellschafter der Erwerbsgesellschaft und damit der neuen Aktionärin der VIVA Media AG, der Kommanditgesellschaft in Firma Die Initiatoren Drei Kapitalbeteiligungs KG, mit je gleichen Gesellschaftsanteilen von 25 % der Komplementär Helge Sasse und die Kommanditisten Rudi Dolezal, Hannes Rossacher und Dieter Gorny beteiligt. xxx... xxx... 5 Die unmittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der VIVA Media AG und damit die mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der Veranstalterin VIVA GmbH verändern sich durch diese Aktienübertragung somit in der Weise, dass an die Stelle der Edel Music AG als Aktionärin die Kommanditgesellschaft unter der Firma Die Initiatoren Drei Kapitalbeteiligungs KG mit einem Anteil am Grundkapital der VIVA Media AG von 12,1 % tritt.

4 4 II Verfahren 1 Aus der Ausgangsanzeige der VIVA Media AG als Muttergesellschaft der Veranstalterin vom war außer einer nichtssagenden Absichtserklärung über die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen nichts zu entnehmen. Auch aus dem von der LfR in ihrem Schreiben vom beigefügten Vorblatt für die medienkonzentrationsrechtliche Prüfung waren keine weiteren eine Prüfung ermöglichenden Angaben zu entnehmen; solche Angaben stehen von Seiten der LfR auch bis heute aus. Die KEK hat sich daher veranlasst gesehen, auf die bei ihr vorhandenen Unterlagen in den Verfahren KEK 001, 050, 069 und 082 zurückzugreifen. Sie nimmt außerdem Bezug auf Mitteilungen der VIVA GmbH zur Programmliste 2001 vom Die Vollständigkeitserklärung liegt der KEK in der Fassung des Formblatts vom vor. Sie ist von Helge Sasse unterzeichnet, dessen geschäftsführende und zur Vertretung berechtigende Organstellung jedoch nicht erkennbar wird, so dass die KEK von einer ihm erteilten Vollmacht auszugehen hat. 3 Der LfR war Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach dem Aktienkauf- und Aktienübertragungsvertrag ist der Rechtsübergang der verkauften Namensaktien der VIVA Media AG unter die aufschiebende Bedingung der medienrechtlichen Freigabe gestellt. Damit wird den Anforderungen des 29 Satz 1 RStV genügt. 2 Zurechnung von Programmen und von Zuschaueranteilen 2.1 Zurechnung von Programmen Die VIVA Media AG hält sämtliche Geschäftsanteile der VIVA GmbH. Die VIVA GmbH ist die Veranstalterin der Programme VIVA und VIVA ZWEI. Weitere Programme werden weder von ihr noch von ihrer Muttergesellschaft VIVA Media AG veranstaltet; es bestehen bei diesen beiden Gesellschaften auch keine medienkonzentrationsrechtlich relevanten Beteiligungen an anderen Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen.

5 5 Unter den Aktionären der VIVA Media AG und damit den mittelbaren Gesellschaftern der VIVA GmbH hält keiner unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von 25 vom Hundert oder mehr am Grundkapital oder an den Stimmrechten der VIVA Media AG, so dass eine Zurechnung auf den höheren Beteiligungsstufen gemäß 28 RStV entfällt. Das gilt auch für die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaften Die Initiatoren Eins, Zwei und Drei Kapitalbeteiligungs KG. Diese drei Beteiligungsgesellschaften halten zusammen 19,1 % des Grundkapitals. An diesen Gesellschaften sind auf der dritten Beteiligungsstufe jedenfalls teilweise personengleiche Gesellschafter beteiligt: Das gilt für Herrn Helge Sasse, der an allen drei Beteiligungsgesellschaften als Komplementär bei Eins mit 25 %, bei Zwei mit 8,75 % und bei Drei mit 25 % beteiligt und zugleich Mitglied des Aufsichtsrats der VIVA Media AG ist. Weitere Gesellschafter mit Beteiligungen an diesen Beteiligungsgesellschaften sind die Gesellschafter der vormaligen Beteiligungsgesellschaft Musik im Fernsehen Kapitalbeteiligungs GmbH, das sind u. a. Herr Manfred Zumkeller (der Vorsitzende des Aufsichtsrats der VIVA Media AG) mit 10,64 % an Eins und 8,75 % an Zwei sowie Herr Dieter Gorny (der Vorsitzende des Vorstands der VIVA Media AG und der Mitgeschäftsführer der VIVA GmbH) mit Beteiligungen an allen drei Beteiligungsgesellschaften und noch einer Direktbeteiligung an der VIVA Media AG. Auch die Herren Dolezal und Rossacher sind mehrfach mittelbar beteiligt. Keiner dieser unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter hat jedoch über die VIVA Media AG einen Einfluss auf deren Tochtergesellschaft, die VIVA GmbH als Veranstalterin von Fernsehprogrammen, die eine Zurechnung dieser Programme an ihn begründen könnte. 2.2 Zuschaueranteile Angaben über die Zuschaueranteile der Programme VIVA und VIVA ZWEI liegen weiterhin nicht vor. Die VIVA GmbH hat zuletzt darauf verwiesen, dass sie nicht Mitglied oder Lizenznehmerin der GfK sei und dass daher Ergebnisse von Zuschaueranteilserhebungen zu ihren Programmen nicht veröffentlicht werden. Die LfR hat keine Angaben zu den Zuschaueranteilen gemacht. Nach den Erhebungen der KEK bleibt für die kleinen Sender mit bundesweitem Programm unter Berücksichtigung der Zuschaueranteile der großen Sendergruppen allenfalls ein Zuschaueranteil von weniger als 7 %, so dass der auf die VIVA-Programme entfallende Anteil davon wieder nur einen kleinen Bruchteil ausmachen kann. 3 Vorherrschende Meinungsmacht

6 6 Mit diesem den VIVA-Programmen allenfalls zurechenbaren kleinen Zuschaueranteil werden Bedenken wegen vorherrschender Meinungsmacht nicht begründet. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die VIVA GmbH für ihre Programme die Marktführerschaft bei Musikkanälen in Anspruch nimmt. Insoweit hat sich an der Beurteilung in der Sache KEK 082 nichts geändert. IV Abschließende Feststellung Aus dem Beteiligungswechsel von Edel Music AG zu Die Initiatoren Drei Kapitalbeteiligungs KG folgt zwar eine weitere beteiligungsmäßige Verstärkung der dem ursprünglichen Gründerkreis der VIVA-Gesellschaften zuzurechnenden Gesellschafter. Für die Meinungsvielfalt und deren Schutz gegen vorherrschende Meinungsmacht ergeben sich aus diesem Gesellschafterwechsel und den daraus abgeleiteten Einflussmöglichkeiten auf einen Veranstalter mit einem nur sehr kleinen Zuschaueranteil aber keine Bedenken. Der angezeigten Beteiligungsveränderung stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. Die KEK legt auch dieser Entscheidung die für den Übergangszeitraum vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde, solange das Verfahren zur Bestimmung der Zuschaueranteile nach 27 RStV durch die Landesmedienanstalten nicht betrieben wird. Auf die Übergangsregelung und die daraus folgenden Gebote gemäß 34 RStV wird erneut hingewiesen. (gez.) Mestmäcker Dörr Kübler Lerche Mailänder

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