Information zur Möglichkeit der Vorwegbesteuerung gem. 48 Abs. 3 Pensionskassengesetz (PKG)

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1 Information zur Möglichkeit der Vorwegbesteuerung gem. 48 Abs. 3 Pensionskassengesetz (PKG) Sehr geehrte Damen und Herren! Der Nationalrat hat am im Rahmen des Sparpaketes 2012 (1. Stabilitätsgesetz 2012) auch eine Änderung des Pensionskassengesetzes beschlossen, die am in Kraft trat. In einem neuen 48b PKG wurde für bestimmte Anwartschafts- und Leistungsberechtigte die zeitlich einmalige Möglichkeit zur (teilweisen) Vorwegbesteuerung des Pensionskassenkapitals eröffnet. Damit wird ein Großteil der ansonsten künftig anfallenden Einkommenssteuer bereits im Vorhinein abgeführt. Gleichzeitig werden später 75% der Pensionskassenpension steuerfrei ausgezahlt. Sie sind nicht verpflichtet, diese Option zu wählen, sondern können Ihre Pensionskassenpension auch weiterhin zu den bisherigen Regeln versteuern lassen. Sie müssen nur dann aktiv werden, wenn Sie die Möglichkeit zur Vorwegbesteuerung nutzen möchten. Wollen Sie die Vorwegbesteuerung nicht in Anspruch nehmen, müssen Sie gar nichts tun. Nach 48b Abs. 3 PKG sind die Pensionskassen verpflichtet, die betreffenden Berechtigten von dieser Möglichkeit der Vorwegbesteuerung zu informieren. Wir bitten Sie um Verständnis, dass die Pensionskassen aus berufsrechtlichen Gründen keine umfassende Beratung über steuerliche Vor- und Nachteile durchführen dürfen. Wenn Sie eine detaillierte Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte an den Steuerberater Ihres Vertrauens. Weitere Details finden Sie auch auf der Homepage des BMF unter 1. Wer kann die Vorwegbesteuerung in Anspruch nehmen? Pensionisten (Leistungsberechtigte, das sind Eigenpensionisten und zum bereits Hinterbliebene), o die am (auch rückwirkend, etwa bei Auszahlung der Dezemberpension 2011 im Jahr 2012) eine Pensionskassenpension erhalten haben und o die per in einem beitragsorientierten Modell ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers einbezogen sind und o deren Rechnungszins am oder zu einem späteren Zeitpunkt mindestens 3,5% betragen hat. Arbeitnehmer (Anwartschaftsberechtigte), o die vor dem geboren sind und o die per in einem beitragsorientierten Pensionskassenmodell ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers einbezogen sind und o deren Rechnungszins am oder zu einem späteren Zeitpunkt mindestens 3,5% betragen hat.

2 Neue Hinterbliebene (Witwen, Waisen), das heißt Personen, die diesen Status nach dem , aber vor dem erlangt haben, o die ihren Anspruch von einer Person ableiten, die in eine der beiden obigen Gruppen fällt. Zusätzliche Voraussetzung für alle Personengruppen o Steuerpflicht in Österreich. Sollten Sie diesbezüglich unsicher sein, können Sie bei Ihrem Finanzamt nachfragen. 2. Was wird besteuert (Steuerbemessungsgrundlage)? Steuerbemessungsgrundlage o Ausgegangen wird von der Deckungsrückstellung per , die aus Arbeitgeberbeiträgen finanziert ist. Abgezogen werden je nach Fall: die vom Arbeitgeber finanzierten und im Jahr 2012 gezahlten Bruttopensionen (inkl. der Dezemberpension), ohne allfällige Zuschüsse aus dem Titel Mindestertrag, Unterschiedsbetrag ( 20 Abs. 3b PKG) aufgrund früherer Aktualisierungen der Rechnungsgrundlagen und ein noch nicht finanzierter Teil nach der Übertragung einer Direktzusage auf eine Pensionskasse nach 48 PKG. Besonderheiten der Steuerbemessungsgrundlage für o Pensionisten Keine Besonderheiten. o Arbeitnehmer Besteuert wird die nach den oben beschriebenen Regeln ermittelte Steuerbemessungsgrundlage. Sollten Sie im Zeitraum zwischen und leistungsberechtigt geworden sein bzw. werden, ist die Steuerbemessungsgrundlage um jene Pensionsleistungen zu vermindern, die Ihnen für diesen Zeitraum (inkl. der Dezemberpension) ausgezahlt werden. Beziehen Sie noch keine Pension, kommt es diesbezüglich auch zu keinen Abzügen. o neue Hinterbliebene Besteuert wird die nach den oben beschriebenen Regeln ermittelte Steuerbemessungsgrundlage, wobei die Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt nach dem Übergang auf den Hinterbliebenen herangezogen wird. Diese wird vermindert um die dem Hinterbliebenen im Jahr 2012 anschließend noch ausgezahlten Pensionen (inkl. der Dezemberpension). o mehrere Pensionskassenzusagen Haben Sie mehrere Pensionskassenzusagen (bei derselben oder bei verschiedenen Pensionskassen), werden diese getrennt behandelt; die einzelnen Zusagen werden also nicht zusammengerechnet.

3 3. Wie hoch ist der Steuersatz? Die Steuerbemessungsgrundlage wird mit einem definierten Steuersatz besteuert. Anders als bei der herkömmlichen Besteuerung Ihrer Pensionskassenpension ist dieser Steuersatz nicht progressiv, sondern pauschal. Er beträgt für Pensionisten o Der Steuersatz beträgt für eine im Kalenderjahr 2011, 14x aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierte durchschnittliche Monatsbruttopension bis EUR 300,-- 20%, über EUR 300,-- 25%. Ein etwaiger Mindestertragszuschuss wird bei diesen Beträgen nicht berücksichtigt. Mehrere Pensionskassenzusagen werden nicht zusammengezählt, sondern getrennt behandelt. Arbeitnehmer o Für Anwartschaftsberechtigte beträgt der Steuersatz für die Vorwegbesteuerung stets 25%, unabhängig davon, wie hoch das Arbeitsentgelt oder die zukünftige Pension ist. Neue Hinterbliebene o Für Hinterbliebene ist für die Höhe des anwendbaren Steuersatzes (20 oder 25%) ihre fiktive Pension im Jahr 2011 maßgeblich (Pension des vorher Berechtigten multipliziert mit Hinterbliebenenprozentsatz): liegt diese für eine vom Arbeitgeber finanzierte Pension bei 14maliger Auszahlung (hochgerechnet) durchschnittlich bei max. EUR 300,-- brutto, gilt der Steuersatz von 20%, liegt dieser Betrag über EUR 300,--, gilt der Steuersatz von 25%. 4. Wir wirkt sich die Vorwegbesteuerung auf die nachfolgenden Pensionskassenleistungen aus? Zunächst wird die (aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierte) Deckungsrückstellung um die pauschale Einkommensteuer (20% oder 25%) vermindert. Die so verminderte Deckungsrückstellung wird per in eine Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen umgewandelt. Diese Deckungsrückstellung ist die Basis für die Berechnung Ihrer Pension im Jahr Daraus ergibt sich im Jahr 2013 eine um etwa 20% bzw. 25% geringere Pensionskassen-Bruttopension. Diese ab 2013 auszuzahlenden Pensionskassenpensionen werden nur in der Höhe von 25% der Besteuerung gemäß Tarif unterworfen, die restlichen 75% Ihrer Pensionen sind steuerfrei. Die im Jahr 2012 auszuzahlenden Pensionen werden noch wie bisher besteuert. Die Vorwegbesteuerung ändert nichts an der steuerlichen Behandlung der Beitragsleistungen im Jahr 2012 (und danach) sowie an der steuerlichen Behandlung von Pensionskassenpensionen, die aus (Ihren) Arbeitnehmer-Beiträgen finanziert wurden.

4 Hingewiesen sei, dass die Pensionshöhe ab 2013 neben der Pauschalbesteuerung auch noch maßgeblich vom Jahresergebnis 2012 (Veranlagungsergebnis und versicherungstechnisches Ergebnis) der Pensionskasse beeinflusst wird. Zum jetzigen Zeitpunkt ist daher keine Hochrechnung Ihrer Pensionshöhe für das Jahr 2013 möglich. Arbeitnehmer (Anwartschaftsberechtigte): Beachten Sie, dass Ihr Guthaben nach Abzug der pauschalen Einkommensteuer unter den Abfindungsbetrag (derzeit EUR ) sinken kann und Sie daher bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Pensionskasse abgefunden werden können. 5. Wann wird die Steuer abgezogen und abgeführt? Der durch die Vorwegbesteuerung ermittelte Betrag wird per von der Pensionskasse an das Finanzamt abgeführt. Ihre Deckungsrückstellung wird dementsprechend per um diesen Betrag vermindert. 6. Was ist bei Ihrer Entscheidung noch zu bedenken? Ob die Pauschalsteuer für Sie vorteilhaft oder nachteilig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und bedarf einer Einzelfallbeurteilung, die wir aus berufsrechtlichen Gründen nicht vornehmen dürfen, sondern Ihrem Steuerberater vorbehalten ist. Auch folgende Faktoren können unter anderem bei der Entscheidungsfindung relevant sein: Vorliegen sonstiger Einkünfte (z.b. Mieteinkünfte) steuerliche Abzüge und Freibeträge (z.b. außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben) Auswirkungen auf einkommensabhängige Beihilfen (z.b. Ausgleichszulage, Wohnbeihilfen, Studienbeihilfe) die Einkommenssituation Ihrer zukünftigen Hinterbliebenen 7. Wie entscheiden Sie sich? Ich will die Vorwegbesteuerung in Anspruch nehmen! o In diesem Fall bitten wir Sie, das von Ihrer Pensionskasse zur Verfügung gestellte Formular auszufüllen und Ihrer Pensionskasse bis spätestens zukommen zu lassen. Zu spät eingebrachte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Es besteht die Möglichkeit, eine bereits vorher ausgeübte Option bis zu diesem Zeitpunkt ( ) zu widerrufen; danach ist die Entscheidung unwiderruflich. o Sollten Sie mehrere Pensionskassenzusagen haben (bei derselben oder bei verschiedenen Pensionskassen), bei denen die Voraussetzungen für die Vorwegbesteuerung erfüllt sind, und auch für alle Zusagen die Möglichkeit zur Vorwegbesteuerung in Anspruch nehmen wollen, ist für jede Zusage separat ein Antrag zu stellen. Sie können selbstverständlich auch nur für eine bestimmte Zusage die Option ausüben, dann wäre der Antrag auch nur für diese eine Zusage zu stellen.

5 Ich will die Vorwegbesteuerung nicht in Anspruch nehmen! o In diesem Fall müssen Sie gar nichts tun. Sie werden dann weiterhin so besteuert wie bisher. Besonderheiten für neue Hinterbliebene o Sollte der/die Verstorbene, von der /dem Sie Ihre Pension ableiten, die allgemeinen Voraussetzungen (siehe Punkt 1) erfüllt haben und keine Option ausgeübt haben, können Sie die Option noch selbst bis ausüben. Hat der/die Verstorbene, von der/dem Sie Ihre Pension ableiteten, hingegen bereits selbst die Option ausgeübt, geht diese auf Sie über. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, bis zum die Option zu widerrufen; danach ist die Entscheidung unwiderruflich. Diese Informationsbroschüre wurde vom Fachverband der Pensionskassen gemeinsam mit der Arbeiterkammer Wien erstellt. Wien, im Juni 2012

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