UMSATZSTEUERPRIVILEG der Deutsche Post AG (k)ein Ende in Sicht
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- Heini Gerber
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1 UMSATZSTEUERPRIVILEG der Deutsche Post AG (k)ein Ende in Sicht 1
2 Neufassung der EU-Umsatzsteuerrichtlinie 1977 Jetzt: Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.Nov.06 Chance verpasst: Alte Formulierung wurde im neuen Art.132 wortgleich übernommen: Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: a) Von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörige Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen; In Deutschland herrscht Streit über die rechtliche Bedeutung: Finanzministerium meint, flächendeckende Universaldienste der Postbranche seien auch weiterhin zu befreien. Regierung beschließt in Meseberg, künftig flächendeckende Universaldienstleistungen von der Steuer zu befreien. Bislang befreit 4 Nr. 11 b UStG. ausdrücklich die Umsätze der DP AG. 2
3 UNIVERSALDIENST in Deutschland Art. 87 f Grundgesetz (GG) Abs. 1: Der Bund gewährleistet nach Maßgabe des Postgesetzes flächendeckend angemessene Dienstleistungen (Universaldienst) Abs. 2: Diese Dienstleistungen werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die DP AG und andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben bleiben in bundeseigener Verwaltung (=BuNetzA). 3
4 11 PostG: Abs. 1: Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen i.s.d. 4 Nr.1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden... Abs. 2: Inhalt und Umfang von Universaldienstleistungen nach Abs. 1 legt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung fest. = PUDLV. Die PUDLV trifft keine Regelung hinsichtlich der einzelnen Dienstleistungserbringer, sondern nur hinsichtlich der qualitativen Merkmale der Dienstleistung. Maßgeblich ist danach allein der Beförderungsvertrag, der einer Postdienstleistung zugrunde liegt. Wer aufgrund eines Beförderungsvertrages die Sendung eines Absenders zur bundesweiten (flächendeckenden) Beförderung übernimmt, erbringt flächendeckende Postdienstleistungen, gleichgültig, wie seine rechtlich nachgelagerte Erfüllungsstruktur organisiert ist. 4
5 Die Dichte eines Netzes von stationären Einrichtungen ist keine Vorgabe an ein einzelnes Unternehmen, sondern eine aus Verbrauchersicht zu verstehende qualitative Versorgungshöhe, Übergabestellen mit einer bestimmten Dichte anzutreffen, an denen Beförderungsverträge für eine flächendeckende Versorgung geschlossen werden können. Ein Unternehmen, das z.b. nur in einer Postleitregion Annahmestellen unterhält, von wo aus es z.b. über ein Netzwerk eine bundesweite Beförderung organisiert, erbringt flächendeckende Dienste im Sinne der Gesetze. Diese Annahmestellen sind bei der Prüfung ausreichender Universaldienstversorgung durch die Regulierungsbehörde mitzuzählen. Nach dem Verständnis des Finanzministers sind daher rein regionale Beförderungsangebote steuerlich von solchen Beförderungsangeboten abzugrenzen, bei denen eine flächendeckende Beförderung rechtlich (vertraglich) versprochen wird. Im Zweifel ist der damit verbundene Bürokratieaufwand für die Steuerbehörden nicht zu bewältigen; Rechtsunsicherheit und Missbrauch sind die Folgen. Dienstleister gehen ungeahnte Steuerrisiken ein. 5
6 Eingeschränktes Verständnis des BMF nicht haltbar Die Befreiung lediglich großer Unternehmen wie TNT, DPAG und PIN ist rechtlich nicht diskriminierungsfrei herzustellen, da keine sachlich tragfähigen Abgrenzungskonzepte gegenüber anderweitigen Netzwerklösungen bzw. den regionalen Einspeisern in solche Netze denkbar sind. 12 Abs. 1 PostG verpflichtet jeden Lizenznehmer mit mehr als 500 TEUR Jahresumsatz, dazu beizutragen, dass der Universaldienst erbracht wird. Das deutsche Universaldienstkonzept ist danach ein Patchwork-Konzept für alle Lizenznehmer. Eine Steuerprivilegierung nur eines Teils der Lizenznehmer ist verfassungswidrig und verletzt den EU Vertrag. Die Lossagungsmöglichkeit der DP AG in 56 PostG, mit Vorankündigungsfrist die Erbringung von Universaldienstleistungen einstellen zu können, zeigt gerade nur, dass die DP AG nicht mehr als andere Lizenznehmer zum Universaldienst verpflichtet ist. 6
7 Jeder andere Versuch, eine Rechtskonstruktion zur Aufrechterhaltung eines Steuerprivilegs zu schaffen, ist zum Scheitern verurteilt: Das Postwesen schlechterdings von der Steuerpflicht auszunehmen, geht über die EU- Steuerrichtlinie hinaus und ist daher unzulässig. Richtig ist: Alle Leistungen im Wettbewerb fallen nicht unter die hoheitliche Versorgungspflicht daher ist eine Steuerbefreiung für Postdienstleistungen in Deutschland nicht zulässig. 7
8 Sollte die Bundesregierung an ihrem Vorhaben festhalten, die DP AG über den hinaus steuerlich zu privilegieren, so läge darin eine vorsätzliche Verletzung des EU-Vertrages und eine verbotene Staatsbeihilfe, die von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern ist. Die zur Einbeziehung weiterer Unternehmen ins Steuerprivileg erforderliche Änderung des UStG führt zur Rechtswegöffnung zum BVerfG. BdKEP wird nunmehr umgehend erneut die EU- Kommission um Unterstützung angehen, um die Missverhältnisse in Deutschland abzustellen. 8
9 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. 9
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