Aktuelle Informationen zum Pflanzenschutz
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- Minna Messner
- vor 6 Jahren
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1 Schulung Bienensachverständige 2012 Aktuelle Informationen zum Pflanzenschutz <Dr. J. Zimmer> 0
2 I. Neues Pflanzenschutzgesetz II. Problematik neonicotinoide Beizmittel III. Besonderheiten 2012 IV. Bienenschäden durch Pflanzenschutzmittel V. Informationsmöglichkeiten für Imker zu Pflanzenschutzmitteln 1
3 I. Neues Pflanzenschutzgesetz 2
4 Rechtsvorschriften Pflanzenschutz Ebenen der Gesetzgebung Europäische Union Rahmenrichtlinien Verordnungen EU-Mitgliedsstaaten (z.b. Deutschland) Gesetze Verordnungen Rechtskräftig Inkrafttreten Bundesländer (z.b. Brandenburg) Gesetze Verordnungen 3
5 Neues Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) Warum? nationale Umsetzung von neuem EU-Recht: Verordnung (EG) Nr / 2009 (Inverkehrbringen von PSM) unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedsstaaten seit in einigen Punkten erübrigt sich Regelung im PflSchG, in anderen Konkretisierung nötig Richtlinie 2009/128/EG (nachhaltige Nutzung von Pestiziden) nationale Umsetzung erforderlich nationale Umsetzung weiterer Vorschriften wie geänderte Maschinenrichtlinie, EU-StatistikVO 4
6 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Nationaler Aktionsplan RL 2009/128/EG Art. 4: Nationale Aktionspläne Mitgliedstaaten müssen Nationale Aktionspläne erlassen (Termin ) Festlegen quantitativer Ziele zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln Maßnahmen und Zeitpläne Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes und alternativer Verfahren PflSchG (neu), 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird derzeit erarbeitet bzw. überarbeitet umfasst konkrete Ziele, Maßnahmen und Indikatoren 5
7 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Sachkunde RL 2009/128/EG Art. 5: Fort- und Weiterbildung Fort- und Weiterbildung für alle beruflichen Verwender, Vertreiber und Berater Ausreichende Kenntnisse über die Themen in Anhang I Einführung einer Bescheinigungsregelung bis zum PflSchG (neu), 9 Persönliche Anforderungen Sachkundenachweis für Anwender, Berater, Vertreiber von PSM Nachweis vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Behörde Verpflichtende Fortbildung / Weiterbildung Entzug der Sachkunde bei wiederholtem Verstoß Übergangsregelung für derzeit Sachkundige 6
8 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Pflanzenschutzgeräte RL 2009/128/EG Art. 8: Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Geräten Regelmäßige von Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten Kontrollzeitraum bis Jahre, danach 3 Jahre Ausnahmen für bestimmte Geräte (z. B. Handgeräte) sind durch Mitglirdsstaaten zu regeln PflSchG (neu), 16 und 52 Anwendung von PSM nur mit Geräten, von denen keine schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ausgehen (CE-Kennzeichnung und Prüfliste JKI) Bei PSM-Zulassungen mit besonderen Anforderungen an PS-Geräte nur Verwendung entsprechend geprüfter Geräte Prüfpflicht für im Gebrauch befindliche Geräte über Verordnung (alle 4 Kalenderhalbjahre) 7
9 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Ausbringung PSM mit Luftfahrzeugen RL 2009/128/EG Art. 9: Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen Ausnahmegenehmigungen in besonderen Fällen und mit Auflagen PflSchG (neu), 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen Anwendungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt (Wälder, Weinbau in Steillagen und in Einzelfällen) Auflagen für die Anwendung, Details über Verordnung 8
10 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Besondere Gebiete RL 2009/ 128/EG Art. 12:Verringerung der Verwendung von Pestiziden bzw. deren Risiken in besonderen Gebieten Verringerung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, bzw. Risikomanagement in bestimmten Gebieten Öffentliche Parks, Gärten, Sportplätze, Spielplätze Schutzgebiete (NSG, FFH) PflSchG (neu), 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen die von der Allgemeinheit genutzt werden Insbesondere öffentl. Parks, Gärten, Spielplätze, Sportplätze, Friedhöfe, Nur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko PflSchG (neu), 12, 13, 22 Verbote, Befugnisse zum Erlass von Vorschriften in Ländern 9
11 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Integrierter Pflanzenschutz RL 2009/128/EG Art. 14: Integrierter Pflanzenschutz Maßnahmen zur Förderung eines Pflanzenschutzes mit geringer Pestizidverwendung, Vorzug nichtchemischer Methoden Allgemeine Grundsätze Anhang III PflSchG (neu), 3 Gute fachliche Praxis und Integrierter Pflanzenschutz Anpassung der Grundsätze der Guten fachlichen Praxis Kulturspezifische Leitlinien 10
12 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Anzeige bei Beratung und Anwendung bisher: 9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) - Anzeige bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere - Anzeige bei Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln neu: 10 PflSchG - Anzeige bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere - Anzeige bei Beratung über den Pflanzenschutz Bei Anzeige vorzulegen: Sachkundenachweis(e): - neu: Bescheinigungsregelung (Übergangsfrist bis ) - neu: Befristung der Sachkunde (Notwendigkeit des Fortbildungsnachweises innerhalb bestimmter Zeiträume) 11
13 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Aufzeichnungs- und Informationspflichten VO (EG) 1107/2009, Art. 67: Aufzeichnungspflicht für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln - Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels - Zeitpunkt der Verwendung - verwendete Menge - behandelte Fläche (Bezeichnung / Größe) - behandelte Kultur 11 PflSchG (neu) - Betriebsleiter führt Dokumentation der einzelnen Anwender zusammen - Namen der einzelnen Anwender müssen genannt werden - Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen: 3 Jahre ab dem auf Entstehung der Aufzeichnungen folgenden Jahr 12
14 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Parallelhandel Parallelimport = Einfuhr eines in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels, das in seiner Zusammensetzung identisch mit einem im Einfuhrland zugelassenen Mittel ist VO (EG) 1107/2009, Art. 52: Genehmigungspflicht für Parallelimporte Nachweis der Identität mit dem Referenzmittel: - Herstelleridentität - Identität in Spezifikation und Gehalt an Wirkstoffen, Safenern, Synergisten und in Formulierung - identisch oder gleichwertig hinsichtlich Beistoffen und Verpackung PflSchG, (neu) - Konkretisierung 13
15 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Abverkaufsfrist / Aufbrauchfrist VO (EG) 1107/2009, Art. 46: Möglich nach Zulassungsende: Abverkaufsfrist bis zu 6 Monaten plus Aufbrauchfrist bis zu weiteren 12 Monaten PflSchG, 28 (neu): Bei Zulassungsende durch Zeitablauf oder Zulassungswiderruf auf Antrag des Zulassungsinhabers: Abverkaufsfrist 6 Monate für Ware, die sich bereits im Verkehr befindet PflSchG, 12 (neu): Aufbrauchfrist 18 Monate ab Zulassungsende (einschließlich Abverkaufsfrist!) (zurzeit: Ermessensentscheidung des BVL) 14
16 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Zusatzstoffe VO (EG) 1107/2009, Art. 2: Zusatzstoffe = Stoffe oder Zubereitungen in dem Verwender gelieferten Form, die zur Beimischung zu Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, um dessen Wirkung zu verstärken PflSchG, (neu): - Genehmigungspflicht durch BVL - Genehmigung im Einvernehmen bzw. Benehmen mit weiteren Bundesbehörden - Regelungen zur Kennzeichnung von Zusatzstoffen ( 43) - Regelungen zur Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe ( 44) 15
17 VO (EG) 1107/2009: keine Regelungen dazu Neuerungen Pflanzenschutzrecht Pflanzenstärkungsmittel Pflanzenstärkungsmittel (neu) = Stoffe und Gemische einschl. Mikroorganismen, - die zur Gesunderhaltung von Pflanzen dienen und die nicht Pflanzenschutzmittel sind - die zum Schutz von Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen bestimmt sind PflSchG, 45 (neu): - Formulierung und beabsichtigte Kennzeichnung muss vor erstem Inverkehrbringen BVL bekannt gegeben werden - BVL kann Inverkehrbringen untersagen bzw. Änderung der Kennzeichnung verlangen 16
18 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Behandeltes Saatgut, Pflanzgut, Kultursubstrat VO (EG) 1107/2009, Art. 49: Regelungen zu mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut PflSchG, 32 (neu): - Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut, Kultursubstraten nur, wenn Pflanzenschutzmittel in D oder anderem EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind - kein Inverkehrbringen mehr nach Zulassungswiderruf oder Ruhen der Zulassung PflSchG, 19 (neu): - komplett neu: Vorschriften für Ausbringung / Verwendung von behandeltem Saatgut, Pflanzgut, Kultursubstrat - Verwendung nur, wenn zum Zeitpunkt der Verwendung rechtmäßiges Inverkehrbringen möglich ist 17
19 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Lückenindikation / Notfälle VO (EG) 1107/2009, Art. 53: - ersetzt bisherige Regelung nach 11 (2) PflSchG (Genehmigungen bei Gefahr im Verzug) - auf Antrag Notfallzulassung (nicht Genehmigung!) für eine Dauer von max. 120 Tagen durch BVL - Vorliegen einer nicht anders abzuwehrende Notfallsituation - Vorliegen einer Gefahr im Verzug muss nicht mehr zwingend nachgewiesen werden 18
20 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Lückenindikation / Notfälle VO (EG) 1107/2009, Art. 51: - ersetzt bisherige Regelung nach 18, 18a PflSchG (bundesweit gültige Genehmigungen bei Kleinkulturen) - jetzt: Ausweitungen des Geltungsbereichs von Zulassungen - nur für national aktuell zugelassene Pflanzenschutzmittel möglich - Haftungsbeschränkungen des Zulassungsinhabers z. B. in Bezug auf Phytotoxizität Februar / März 2012 Weiterbildung Imker 2012 LELF, R 31 19
21 Neuerungen Pflanzenschutzrecht Lückenindikation / Notfälle PflSchG (neu), 22 Abs. 2-6: - ersetzt bisherige Regelung nach 18 b PflSchG (einzelbetriebliche Genehmigungen bei Kleinstkulturen) - Erteilung durch zuständige Behörden der Bundesländer - Handlungsrahmen künftig wahrscheinlich enger 20
22 II. Problematik neonicotinoide Beizmittel 21
23 Bienensterben 2008 Ursachen und Schlussfolgerungen Als Ursachen des Bienensterbens wurden ermittelt: 1. Unzulänglichkeiten der Haftfestigkeit von Beizmittel und Kleber, 2. nicht immer sachgerechter Beizvorgang, 3. ungeeignetes Gerätedesign der mit Unterduck arbeitenden Aussaattechnik. Schlussfolgerungen: 1. Verwendung verbesserter Beiz- und Haftmittel 2. Beizung nur durch qualifizierte Beizstellen, stringente Kontrolle der Beizqualität laufende Qualitätskontrolle aller Beizchargen 3. Umrüstung der Aussaatgeräte 22
24 Bienenvergiftungen durch Beizmittel 2008 Derzeitiger Stand BVL hatte nach Bekanntwerden der Schäden Zulassung sämtlicher insektizider Beizmittel ruhen lassen - Zulassungen außer für Mais inzwischen wieder in Kraft - Zulassung für Mesurol flüssig (Wirkstoff: Methiocarb) in Mais wieder in Kraft Zulassungen für Neonicotinoid-haltige Beizmittel in Mais ruhen weiter (d.h. voraussichtlich auch 2012 kein Ausbringen von Maissaatgut, das mit Clothianidin, Imidacloprid oder Thiamethoxam behandelt ist) Eilverordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom (gültig ursprünglich bis ) - Verordnung wurde entfristet, damit weiterhin gültig - Kontrollen erfolgen durch Pflanzenschutzdienst 23
25 MaisPflSchMV Gründe für Entfristung Gewährleistung der geforderten Beizqualität nach wie vor schwierig, entsprechendes Qualitätssicherungssystem noch nicht etabliert mögliche Bienenschäden durch Guttation nicht ausreichend abschätzbar Guttation: Abgabe von Wasser in flüssigen Tropfen bei Pflanzen tritt auf, wenn der Boden sehr feucht und wärmer als die Luft ist und zudem noch eine hohe Luftfeuchtigkeit besteht Pflanzen guttieren unterschiedlich stark Monokotyle i. a. stärker als Dikotyle 24
26 Neue Anwendungsbestimmung für neonicotinoide Beizmittel (Raps) Für Beizmittel mit den Wirkstoffen Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid NT6991 Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts < 25
27 Neue Auflagen für neonicotinoide Beizmittel (Raps) Für Beizmittel mit den Wirkstoffen Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid NH681 Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s." NH682 Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das behandelte Saatgut einschließlich enthaltener oder beim Sävorgang entstehender Stäube vollständig in den Boden einbringen." 26
28 Neue Auflagen für neonicotinoide Beizmittel (Raps) Für Beizmittel mit den Wirkstoffen Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid NH6831 Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Die Aussaat von behandeltem Saatgut darf nur dann mit einem pneumatischen Gerät, das mit Unterdruck arbeitet, erfolgen, wenn dieses in der "Liste der abdriftmindernden Sägeräte" des Julius Kühn- Instituts aufgeführt ist (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn- Instituts < 27
29 Neue Auflagen für neonicotinoide Beizmittel (Raps) Für Beizmittel mit den Wirkstoffen Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid NH6632 Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: Der Betriebsleiter ist verpflichtet, die zur Aussaat des behandelten Saatgutes vorgesehenen Flächen mindestens 48 Stunden vor der Aussaat Imkern bekannt zu geben, deren Bienenstände sich im Umkreis von 60 m um die Aussaatflächen befinden. Hintergrund: Guttation, Relevanz v. a. in unmittelbarer Nähe bei Entfernung schon von wenigen Metern Gefährdungspotenzial vernachlässigbar 28
30 III. Besonderheiten
31 Mais Zulassung für Santana 2012 Santana: Streugranulat (kein Beizmittel!) auf Clothianidin-Basis, v. a. zur Bekämpfung Drahtwurm 2010 / 2011 Genehmigung nach 11 (2) PflSchG mit strengen Maßgaben; Anwendung in einigen Bundesländern (nicht in BB) 2011 Genehmigung erst nach Widerspruch Brandenburg: 2010 und 2011 keine Behandlungen in BB weil - Verwaltungsaufwand zu groß - Drahtwurmproblem nicht so stark, genaue Einschätzung schwierig - Verfügbarkeit der geforderten Technik fraglich - Restrisiken für Bienen (Guttation) Zulassung nach Art. 53 EU-VO 2012 erteilt, aber ohne Land Brandenburg! 30
32 Raps Zulassungen gegen beißende Insekten und RGK Präparat Wirkstoff Bienengef. Karate mit Zeon Technologie lambda-cyhalothrin B4 Trafo WG, Lambda WG lambda-cyhalothrin B4 CLAYTON SPARTA, CYCLONE, Shock D. lambda-cyhalothrin B2 Fastac SC Super Contact, IRO alpha-cypermethrin B4 FURY 10 EW, Minuet 10 EW zeta-cypermethrin B2 Bulldock beta-cyfluthrin B2 Decis flüssig Deltamethrin B2 Sumicidin Alpha EC Esfenvalerat B2 Nexide gamma-cyhalothrin B1 MAVRIK tau-fluvalinat B4 Trebon 30 EC Etofenprox B2 Biscaya Thiacloprid B4 Mospilan SG Acetamiprid B4 31
33 Raps Notfallzulassungen gegen Rapsglanzkäfer 2012 Präparat Wirkstoff Bienengef. AVAUNT Indoxacarb B bis (Plenum 50 WG Pymetrozin B1 )??? Zulassungen nach Art. 53 VO (EG) 1107/2009 für 120 Tage Einsatz nur vor der Blüte Einsatz nur bei Starkbefall nach Warndienstaufruf Genehmigungen für Phosphorsäureester wie Chlorpyrifos, Chlorpyrifosmethyl (Reldan 22, Dursban, Pyrinex 25 CS) fraglich 32
34 Vermeidung von Bienenschäden Tipps für die Praxis Absprache und gegenseitige Information Landwirt --Imker! vor vor Applikation bienengefährlicher PSM auf auf blühende Unkräuter und Vorblüher im im Bestand achten vor vor Applikation bienengefährlicher PSM auf auf Blattlausbefall // Honigtaubildung im im Bestand achten nach Applikation bienengefährlicher PSM Pflanzenschutzmaschine besonders gründlich reinigen Aufwandmengen einhalten Tankmischungen bienenungefährlicher Pyrethroide (Fastac SC SC Super Contact, Karate mit mit Zeon Technologie) mit mit Triazol-Fungiziden sind i.d.r. bienengefährlich (B2 bzw. B1) 33
35 Vermeidung von Bienenschäden bei Rapsglanzkäferbekämpfung Einsatz von B1-Präparaten als als erste Bekämpfungsmaßnahme Einsatz von B1-Präparaten nur nur bei bei Starkbefall Einsatz bienengefährlicher Insektizide im im Umkreis von ca. ca. 3 km km nur, wenn im im Rapsbestand keine Bienen nachgewiesen werden Zuwanderung zu zu den Rapsbeständen in in Absprache mit mit den Landwirten erst bei bei Blühbeginn BBCH ca. ca. 20% der der Rapspflanzen zeigen erste Blüten am am Haupttrieb 34
36 Obstbau Besonderheiten Intensivkulturen, viele Pflanzenschutzmittel- Anwendungen mehrere bienengefährliche Präparate ausgewiesen Blüte der Kulturen für Bienen attraktiv z. T. Arbeit mit Wanderimkern blühender Unterwuchs in Baumobst-Anlagen (Baumstreifen und Fahrgasse) 35
37 Bienengefährliche Präparate in Apfel Stand: Januar 2012 Confidor WG 70 (Wirkstoff: Imidacloprid) Vertimec, Agrimek (Wirkstoff: Abamectin) Milbeknock (Wirkstoff: Milbemectin) INSEGAR (Wirkstoff: Fenoxycarb) TEPPEKI (B2) (Wirkstoff: Flonicamid) Envidor (Wirkstoff: Spirodiclofen) 36
38 Vermeidung von Bienenschäden im Obstbau s. a. Rapsglanzkäferbekämpfung, außerdem: in die blühende Kultur nur Nachtspritzungen (auch B4-Präparate) Problematik Ruhestörung! Bienenauswanderung Blühende! Einsatz bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel so wenig wie möglich wenn möglich Substitution mit bienenungefährlichen Mitteln Verzicht auf Anwendung bienengefährlicher Präparate vor der Blüte Abmähen des Bewuchses in der Fahrgasse vor Einsatz bienengefährlicher Präparate 37
39 Vermeidung von Bienenschäden im Obstbau (Fortsetzung) Unkrautbekämpfung auf den Baumstreifen vor Einsatz bienengefährlicher Präparate ausführliche Dokumentation von Entwicklungsstadien der Kulturen (insbesondere Blühbeginn / Blühende) Vermeidung von Abdrift durch entsprechende Düsenwahl besondere Sensibilität gegenüber von Bienen beflogenen Nachbarkulturen Überlegungen zur Anlage von Windschutz- / Abdriftschutzhecken 38
40 Obstbau Antibiotika-Einsatz zur Feuerbrandbekämpfung keine Antibiotika-haltigen Pflanzenschutzmittel in D zugelassen in vergangenen Jahren Ausweisung streptomycinhaltiger Pflanzenschutzmittel über Ausnahmegenehmigung nach 11(2) PflSchG bzw. Art. 53 VO (EG) 1107/2009 für 120 Tage, gebunden an strenge Auflagen streptomycinhaltige Pflanzenschutzmittel sind bienenungefährlich (B4), aber Gefahr von Rückständen im Honig und ggf. Erntegut 2007, 2008 und 2009 Nutzung der Ausnahmegenehmigung auch in Brandenburg auf insgesamt 4,5 (2007) bzw. 4 ha (2008 und 2009) Apfel- und Birnenanlage in Landkreisen Elbe-Elster, Spree-Neiße bzw. Frankfurt (O) 2010 und 2011 kein Streptomycineinsatz in BB 39
41 Obstbau Antibiotika-Einsatz 2012 auch 2012 Streptomycin-Einsatz nicht vorgesehen, da 2009, 2010 und 2011 kein nachgewiesener Befall in Erwerbsobstanlagen dennoch Kontrollen zur Einhaltung Anwendungsverbot geplant 40
42 IV. Bienenschäden durch Pflanzenschutzmittel 41
43 Verhalten bei der Feststellung von Bienenschäden Information des zuständigen Vertreters der Imkerschaft, des Pflanzenschutzdienstes ggf. der Polizei Entnahme von Probenmaterial möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Schadens im Beisein der o.g. Personen und Einsendung an das JKI Eine ausreichende Probe muss etwa 1000 Bienen (ca. 100 g) enthalten. Eine ausreichende Pflanzenprobe sollte wenigstens 100 g, vor allem Blüten und Blätter, enthalten. Bienen und Pflanzenmaterial sorgfältig voneinander getrennt und luftdurchlässig (keine Folien) verpacken. Antrag auf Untersuchung von Bienenvergiftungen ausfüllen. Proben zusammen mit dem Antrages an das JKI (Untersuchungsstelle für Bienenvergiftungen) schicken. 42
44 Untersuchungsverfahren für Proben im JKI Julius Kühn-Institut Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Untersuchungsstelle für Bienenvergiftungen Messeweg Braunschweig 1. Telefon: 0531/ , Telefax: 0531/ Durchführung des Biotestverfahrens an Bienen- und Pflanzenproben mit Larven der Gelbfiebermücke zur Feststellung des Vorhandenseins von bienentoxischen Stoffen 2. Weiterhin Untersuchung der Bienen auf Vorhandensein von Darmparasiten und Ermittlung der Tracht durch Untersuchung des Pollens von der Biene. Bei positivem Biotest (Kontaktgiftwirkung) und Vorhandensein von je einer ausreichenden Bienen- und Pflanzenprobe, Durchführung einer chemischen Untersuchung zur Ermittlung der Schadursache 43
45 44
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47 V. Informationsmöglichkeiten für Imker zu Pflanzenschutzmitteln 46
48 47
49 48
50 49
51 Erreichbarkeit Pflanzenschutzdienst Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) Abt. 3 (Vollzug und Kontrolle im Pflanzenschutz) Mülllroser Chaussee Frankfurt (Oder) Tel.: 0335 / Ansprechpartner: Herr Morgenstern Tel / Herr Dr. Zimmer Tel /
52 51
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung 28.02.2010. Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung
I. Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutzmitteleinsatz II. Notwendigkeit von Blütespritzungen im Gartenbau III. Insektizide Beizstäube und Guttation IV. Besonderheiten 2010 V. Verhalten bei Verdacht auf
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