angesichts der derzeitigen gesamtwirtschaftlichen Lage bisher nicht realisiert werden konnte.
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- Kai Goldschmidt
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1 Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg und des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände A. Zielsetzung Die Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg soll es ermöglichen, dass die neue Innungskrankenkasse (IKK) classic, die aus den Innungskrankenkassen Baden-Württemberg und Hessen, Hamburg, Sachsen und Thüringen hervorgegangen ist, die bisherige Mitgliedschaft der Innungskrankenkasse Baden-Württemberg und Hessen beim Kommunalen Versorgungsverband auf freiwilliger Grundlage fortführen kann. Die im Gesetz zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände bestimmte Abwicklungsfrist soll letztmals verlängert werden, da ein erheblicher Teil der vom Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern i. A. geplanten Vermögensveräußerungen angesichts der derzeitigen gesamtwirtschaftlichen Lage bisher nicht realisiert werden konnte. B. Wesentlicher Inhalt Mit der Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg wird die Innungskrankenkasse Baden-Württemberg und Hessen bei den Pflichtmitgliedern des Kommunalen Versorgungsverbands gestrichen, nachdem sie auf Grund einer Fusion in der neuen Innungskrankenkasse classic aufgegangen ist. Die Innungskrankenkasse classic wird in die Liste der möglichen freiwilligen Mitglieder aufgenommen. Die Bestimmung über das Vorschlagsrecht für die Mitglieder des Verwaltungsrats wird an die geänderte Situation angepasst. Die Änderung des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände sieht eine Verlängerung der Abwicklungsfrist um weitere sieben Jahre vor. Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:
2 C. Alternativen D. Kosten für die öffentlichen Haushalte E. Kosten für Private 2
3 Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg und des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände Artikel 1 Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 964), wird wie folgt geändert: 1. 4 Nr. 10 erhält folgende Fassung: 10. die Allgemeine Ortskrankenkasse Baden-Württemberg und der Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. die Träger der Sozialversicherung für die Landwirtschaft, die Unfallkasse Baden-Württemberg und die Innungskrankenkasse classic,. 3. In 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte Innungskrankenkasse Baden-Württemberg und Hessen durch die Worte Innungskrankenkasse classic ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände Das Gesetz zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 570), geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 332), wird wie folgt geändert: In 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl 2010 durch die Zahl 2017 ersetzt. 3
4 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 7304 Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Ja - nuar 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Ja nuar 2011 in Kraft Hauk und Fraktion Dr. Rülke und Fraktion 4
5 Begründung A. Allgemeiner Teil Mit dem Gesetzentwurf sollen Anpassungen des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg und des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände umgesetzt werden, die in zeitlicher Hinsicht dringlich sind. B. Einzelbegründung 1. Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg) Das bisherige Pflichtmitglied des Kommunalen Versorgungsverbandes, die Innungskrankenkasse (IKK) Baden-Württemberg und Hessen, hat sich mit Wirkung vom 1. Januar 2010 mit der IKK Hamburg, der IKK Sachsen und der IKK Thüringen zur neuen Innungskrankenkasse classic zusammengeschlossen. Die Versorgung der außertariflichen Angestellten und der sogenannten Dienstordnungs-Angestellten, die insgesamt nur einen geringen Anteil an der Zahl aller Angestellten dieser Einrichtung darstellen, soll nach einer Entscheidung der Innungskrankenkasse classic auch künftig über den Kommunalen Versorgungsverband durch - geführt werden. Da die IKK classic nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine bundesunmittelbare Körperschaft ist, muss die bisherige Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Mitgliedschaft umgewandelt werden, um die Mitgliedschaft fortführen zu können. 2. Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände) Die gesetzlich bestimmte Frist zur Abwicklung der Landeswohlfahrtsverbände hat sich als nicht ausreichend erwiesen. Ihre Verlängerung wurde wegen des umfangreichen Liegenschaftsvermögens des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg- Hohenzollern i. A. und dessen angemessener Verwertung schon im Rahmen des Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 332) erforderlich. Damals war daher die Abwicklungsfrist bereits um drei Jahre bis 2010 verlängert worden. Dem Abwicklungsverband sollte ermöglicht werden, das weitere Vermögen ohne Zeitdruck vollständig und zu angemessenen Preisen zu veräußern. Ein erheblicher Teil von beabsichtigten Vermögensveräußerungen konnte jedoch angesichts der derzeitigen gesamtwirtschaft - lichen Lage noch immer nicht realisiert werden. Eine erneute und letztmalige Verlängerung der Abwicklungsfrist um weitere sieben Jahre erscheint geeignet, die noch vorhandenen Vermögenswerte zu angemessenen Preisen zu veräußern oder im Bereich der Behindertenheime einen freiwilligen Zweckverband zu gründen. 3. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die bisherige Pflichtmitgliedschaft der Innungskrankenkasse Baden-Württemberg und Hessen wird von der zum 1. Januar 2010 neu gebildeten Innungskrankenkasse classic auf freiwilliger Grundlage fortgeführt. Um eine lückenlose Fortführung der Mitgliedschaft zu gewährleisten, ist ein rückwirkendes Inkrafttreten von Ar tikel 1 zum 1. Januar 2010 erforderlich. Artikel 2 soll am 1. Januar 2011 in Kraft treten, weil die bisherige Frist, die noch einmal um sieben Jahre verlängert werden soll, mit der Abwicklung der Jahresrechnung 2010 endet. 5
Die Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg betrifft in erster Linie folgende Punkte:
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