Neue Assekuranz Gewerkschaft. 2 Organisationsgebiet und Organisationsbereich

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1 Neue Assekuranz Gewerkschaft Satzung vom Allgemeines Die Neue Assekuranz Gewerkschaft ist die Gewerkschaft für die Beschäftigten im Privaten Versicherungsgewerbe. Die sich beschleunigenden Veränderungen im Markt, Wettbewerb sowie der gesetzlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verlangen in der Vertretung der Interessen der Beschäftigten wirkungsvoller als bislang branchenspezifische Antworten und Lösungen. 1 Name und Sitz 1. Die Gewerkschaft führt den Namen Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG). Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v. 2. Die NAG hat ihren Sitz in Gießen. 2 Organisationsgebiet und Organisationsbereich Das Organisationsgebiet der NAG erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Organisationsbereich erstreckt sich auf die Betriebe aller im Privaten Versicherungsgewerbe tätigen Unternehmen, einschließlich der Betriebe und Unternehmen der Versicherungsberatung und Versicherungsvermittlung sowie der Versicherungsmakler. 3 Zweck, Aufgaben und Ziele 1. Zweck der NAG ist der Zusammenschluss der Beschäftigten des privaten Versicherungsgewerbes im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die NAG ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. 2. Die NAG ist unabhängig von politischen Parteien oder Richtungen, Staatsorganen, Religionsgemeinschaften, Unternehmen oder Arbeitgeberverbänden sowie anderen außerhalb der NAG stehenden Personen und Verbänden. 3. Die NAG bekennt sich zu den Grundsätzen des sozialen und demokratischen Rechtsstaats. 4. Die NAG vertritt ihre Mitglieder in Belangen ihrer sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Arbeitsbedingungen. 5. Die NAG setzt sich für die Gleichstellung von Frauen und Männern ein. 6. Zur Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere: a. Abschluss und Durchsetzung von Tarifverträgen und anderen Vereinbarungen mit den Arbeitgebern und ihren Verbänden b. Einflussnahme auf die Gesetzgebung und Regierung

2 c. Förderung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes d. Beratung der Mitglieder e. Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung f. Beteiligung an Wahlen zur Interessenvertretung wie z. B. Betriebsratswahlen, Personalratswahlen oder Aufsichtsratswahlen 7. Zur Durchsetzung ihrer Ziele, Grundsätze und Forderungen ist die NAG bereit, alle gewerkschaftlichen Mittel einzusetzen. Dies schließt Maßnahmen des Arbeitskampfes oder andere Kampfmaßnahmen ein. Zur Wahrung gemeinsamer Belange arbeitet die NAG in der Tarifpolitik und anderen Bereichen auch in Kooperation mit anderen Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammen 8. Die NAG kann zur Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben Gesellschaften des privaten oder öffentlichen Rechts errichten und unterhalten oder sich an solchen beteiligen 4 Organe der Gewerkschaft 1. Die Organe der NAG sind die Mitgliederversammlung, der Gewerkschaftsrat und der Vorstand. 2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gewerkschaft a. Mitgliederversammlungen werden einmal jährlich durchgeführt b. Sie sollen jeweils bis zum 30. April stattfinden c. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der vertretungsberechtigte Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunkts der Versammlung ein. Die Versammlungsleitung übernimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands. Die Versammlung kann aus ihrer Mitte weitere Mitglieder in die Versammlungsleitung wählen d. Die Versendung der Einladung erfolgt elektronisch an die zuletzt bekannte Adresse. Sie gilt mit Absendung der als wirksam zugestellt, unabhängig davon, ob die Sendung als unzustellbar zurückgesandt wird e. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollführung, die von der Versammlung gewählt wurde, zu unterzeichnen ist f. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von acht Wochen einzuberufen: f.1 Auf Beschluss des Gewerkschaftsrates, wenn das Interesse der NAG es erfordert oder f.2 Wenn dies 10 Prozent der Mitglieder beantragen. g. Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden

3 3. Der Gewerkschaftsrat ist das höchste Organ der Gewerkschaft zwischen den Mitgliederversammlungen. a. Die Wahl der mindestens fünf Mitglieder des Gewerkschaftsrates erfolgt durch die Mitgliederversammlung bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Im Rahmen der Gründung der NAG erfolgt die Wahl bis zur geplanten Mitgliederversammlung im April 2011 b. Die Mitglieder des Gewerkschaftsrates führen ihr Mandat ehrenamtlich und unentgeltlich c. Der Gewerkschaftsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: c.1 Festlegung von gewerkschaftspolitischen Grundpositionen c.2 Entscheidung in dringenden Grundsatzfragen c.3 Überwachung der Einhaltung der Satzung, der Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sowie Kontrolle der Tätigkeiten des Vorstandes c.4 Verabschiedung des jährlichen Gesamthaushalts und Genehmigung der Jahresabschlüsse c.5 Entscheidung über erforderliche unterjährige Anpassungen des durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Haushalts c.6 Nach- und Ergänzungswahl zum Vorstand d. An den Sitzungen des Gewerkschaftsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes ohne Stimmrecht teil e. Der Gewerkschaftsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und seinen/ihre Stellvertreter/in f. Der Gewerkschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung g. Beschlüsse des Gewerkschaftsrates können im schriftlichen und/oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn dem keines seiner Mitglieder widerspricht 4. Der Vorstand führt die Geschäfte der NAG in Übereinstimmung mit der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Gewerkschaftsrates. Er erledigt alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Gewerkschaftsrat vorbehalten sind. a. Die Wahl der mindestens drei Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. In Rahmen der Gründung der NAG erfolgt die Wahl bis zur geplanten Mitgliederversammlung im April 2011 b. Der Vorstand hat die Stellung eines Vorstandes im Sinne von 26 BGB und vertritt die NAG gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich c. Der/die Vorsitzende des Vorstandes und seine/ihre Stellvertreter/in werden durch die Mitgliederversammlung bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. In Rahmen der Gründung der NAG erfolgt die Wahl bis zur geplanten Mitgliederversammlung im April 2011 d. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

4 e. Beschlüsse des Vorstandes können im schriftlichen und/oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn dem keines seiner Mitglieder widerspricht 5 Mitgliedschaft 1. Die NAG hat ordentliche und fördernde Mitglieder 2. Ordentliches Mitglied kann werden: a. Wer in der privaten Versicherungswirtschaft in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht b. Wer in der privaten Versicherungswirtschaft erwerbslos wurde oder erwerbslos ist und eine Beschäftigung in der privaten Versicherungswirtschaft anstrebt c. Wer in der privaten Versicherungswirtschaft einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis stand und im Ruhestand ist 3. Förderndes Mitglied kann werden: a. Wer sich mit den Zielen der NAG verbunden weiß und nicht die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllt b. Wer in der privaten Versicherungswirtschaft als freie Mitarbeiterin oder freier Mitarbeiter oder im Sinne von 84 und 92 HGB tätig ist 4. Die mitgliederspezifische Kommunikation findet in der Regel über elektronische Wege wie statt. Ausnahmen hiervon können durch den Vorstand mit Zustimmung des Gewerkschaftsrates geregelt werden 5. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, a. Deren Bestreben und Betätigung im Widerspruch zu den in 3 genannten gewerkschaftlichen Zielen steht oder b. Die antidemokratische oder antigewerkschaftliche Bestrebungen von Personen, Vereinigungen, Parteien oder anderen Gruppierungen fördern, diese Bestrebungen in Wort und Schrift oder durch andere aktive Mitwirkung unterstützen oder einer antidemokratischen oder antigewerkschaftlichen Vereinigung, Partei oder Gruppierung angehören 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung beantragt. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung der NAG und die Beschlüsse ihrer Organe als bindend an 2. Der Vorstand kann den Beitritt innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung ablehnen. Gegen diese Ablehnung kann beim Gewerkschaftsrat innerhalb einer Frist von sechs Wochen Beschwerde eingelegt werden, der endgültig entscheidet 3. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Fördermitgliedschaft durch die NAG beendet werden, wenn Handlungen des fördernden Mitglieds und/oder dieses selbst die Verbundenheit mit den Zielen der NAG nicht erkennen lassen

5 4. Ein förderndes Mitglied wird, ohne dass es einer Willenserklärung bedarf, mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf Eintritt der Voraussetzungen nach 4, 2 folgt, zum ordentlichen Mitglied 5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten des Monats, der auf den Zugang der Beitrittserklärung folgt. Im Falle der Ablehnung des Beitritts durch den Vorstand gilt die Mitgliedschaft als von Anfang an nicht zustande gekommen 6. Die Mitgliedschaft endet: a. Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu erklären ist b. Durch Ausschluss c. Durch Tod 7. Die Mitgliedschaft kann seitens der NAG ferner durch schriftliche Mitteilung fristlos beendet werden, wenn das Mitglied mit seinen satzungsgemäßen Beitragspflichten gegenüber der NAG ab einem Zeitraum von drei Monaten im Rückstand ist 8. Die Beitragspflicht bleibt für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bestehen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds 9. Über Ausschlussanträge entscheidet der Vorstand. Gegen einen Ausschluss kann beim Gewerkschaftsrat innerhalb einer Frist von sechs Wochen Beschwerde eingelegt werden, der endgültig entscheidet 10. Näheres regelt eine vom Gewerkschaftsrat zu erlassende Richtlinie 7 Beiträge 1. Mitglieder im Beschäftigungsverhältnis zahlen mindestens monatlich: a. TG A+B 10 Euro b. TG I,II und III 20 Euro c. TG IV und V 25 Euro d. TG VI und VII 30 Euro e. TG VIII 35 Euro f. über TG VIII - 40 Euro 2. Angestellte im Versicherungsaußendienst zahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch 15 Euro im Monat 3. Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch 30 Euro im Monat 4. Mitglieder in Teilzeitarbeitsverhältnissen zahlen entsprechend ihres Teilzeitanteils 5. Auszubildende, Erwerbslose und Ruheständler zahlen 5 Euro monatlich 6. Bei ruhenden Beschäftigungsverhältnissen ruht die Beitragszahlung 8 Tarifverhandlungen und Arbeitskampf 1. Die Tarifverhandlungen werden von der Tarifkommission geführt. Diese besteht mindestens aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und des Gewerkschaftsrates einschließlich der jeweiligen Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Über Tarifforderungen, Annahme oder

6 Ablehnung des Verhandlungsergebnisses, das Scheitern von Tarifverhandlungen sowie den Abschluss oder die Kündigung von Tarifverträgen entscheidet die Tarifkommission mehrheitlich 2. Über Urabstimmungen und Arbeitskampfmaßnahmen entscheidet der Vorstand 3. Bei Streik wird den im Arbeitskampf stehenden Mitgliedern eine Unterstützung gewährt 4. Näheres regelt eine vom Gewerkschaftsrat zu erlassende Richtlinie 9 Revision 1. Durch die Mitgliederversammlung wird eine Revisionskommission, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen soll, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Gewerkschaftsrates sein dürfen, gebildet 2. Die Revisionskommission berichtet der Mitgliederversammlung auf Grundlage eines schriftlichen Berichts und gibt eine Empfehlung zur Entlastung der Gewerkschaftsorgane 3. Näheres regelt eine vom Gewerkschaftsrat zu erlassende Richtlinie 10 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 11 Auflösung der Gewerkschaft Die Auflösung der NAG kann nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung der NAG fällt das Vermögen an die Hans-Böckler-Stiftung.

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