SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

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1 1 Az.: 4 B 979/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau K. D. vertreten durch die Betreuer C. D. und Reiner D. sämtlich wohnhaft: prozessbevollmächtigt: Anwaltskanzlei S. - Klägerin - - Berufungsklägerin - gegen den Landkreis Zwickauer Land vertreten durch den Landrat Königswalder Straße 18, Werdau - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen

2 2 Grundsicherung hier: Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 4. April 2006 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Oktober K 1013/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Die am geborene Klägerin hat einen Grad der Behinderung von 100 und ist der Pflegestufe II zugeordnet; ihre Eltern sind seit zu ihren Betreuern bestellt. Die Klägerin erhält Leistungen zur Teilhabe in dem Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen i.s.v. 41 SGB IX. Mit Schreiben vom beantragten die Betreuer für die Klägerin Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Dabei teilten sie mit, dass sie den Antrag bereits am hätten stellen wollen. Eine Mitarbeiterin des Beklagten habe ihnen jedoch mitgeteilt, dass ein Antrag keine Erfolgsaussicht habe, weil das damalige Sparguthaben der Klägerin in Höhe von , 99 den einschlägigen Freibetrag überschreite. Einem Zeitungsartikel hätten sie nunmehr entnommen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen erhöhten Freibetrag von ,00 befürworte, soweit der Grundsicherungsberechtigte eine Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen ausübe.

3 3 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin könne ihren Lebensunterhalt mit ihrem Vermögen von inzwischen ,00 selbst sichern, da der maßgebliche Freibetrag von 2.301,00 überschritten werde. Den von den Betreuern der Klägerin hiergegen am eingelegten Widerspruch hat der Beklagte mit Bescheid vom zurückgewiesen. Dabei hat er darauf abgehoben, dass die Klägerin ihr Vermögen abzüglich des Barbetrages von 2.301,00 für ihren Lebensunterhalt einsetzen müsse, weil der erhöhte Freibetrag von ,00 nach 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG nicht zur Anwendung komme. Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz dienten nur der Deckung des Lebensunterhaltes und seien nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe oder der Hilfe in besonderen Lebenslagen zu gewähren. Der Widerspruchsbescheid wurde den Betreuern am zugestellt. Die von der Klägerin am dagegen erhobene Klage mit der sie - wörtlich - beantragt hat, unter Aufhebung des Bescheids vom und des Widerspruchsbescheids vom den Beklagten zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne ihren Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen beschaffen. Der erhöhte Freibetrag nach 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG sei nicht anwendbar. Sinn und Zweck der Regelung sei, die Arbeitsmotivation zu stärken und zu vermeiden, dass Vermögen für die Bezahlung der Werkstättenentschädigung aufgebraucht werde. Auch wegen ihres Wortlauts sei die Regelung deshalb nur bei einer Eingliederungshilfe anzuwenden, dagegen nicht bei Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die Berufung gegen das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin hat gegen das ihr am zugestellte Urteil am Berufung eingelegt und sie am (Montag) im Wesentlichen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens begründet. Sie beantragt,

4 4 das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Oktober K 1013/03 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom und des Widerspruchsbescheides vom zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom bis Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bekräftigt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegende Akte des Verwaltungsgerichts Chemnitz - 5 K 1013/03 -, die Behördenakte des Beklagten (ein Band) sowie die Akte des Berufungsverfahrens - 4 B 979/04 - verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin Leistungen nach 1 Nr. 2, 2 Satz 1 GSiG für den Zeitraum vom bis nicht beanspruchen kann. Der angefochtene ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Rechtsschutzbegehren auf Bewilligung von Leistungen nach 1 Nr. 2, 2 Satz 1 GSiG für den Zeitraum vom bis abgelehnt wurde (sh. 1.), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt für diesen Zeitraum aus ihrem den Freibetrag von 2.301,00 ( 88 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4 BSHG i.v.m. 1 Abs. 1 Nr. 1 a der Durchführungsverordnung) übersteigendem Vermögen beschaffen konnte (sh. 2.). 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die angefochtene Abweisung des Rechtsschutzbegehrens der Klägerin, ihr Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum vom bis zum zu bewilligen. Dieser von der Klägerin bereits erstinstanzlich verfolgte zeit-

5 5 liche Geltungsumfang ihres Rechtsschutzbegehrens kommt durch den auslegungsfähigen erstinstanzlichen Klageantrag zum Ausdruck. Die Klägerin hat in dem erstinstanzlichen Verfahren - wörtlich - beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids ( 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), den Beklagten zu verurteilen, Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zu gewähren. Das wirkliche Rechtsschutzziel wird daraus nicht unzweideutig ersichtlich. Einerseits könnte wegen der nicht erfolgten zeitlichen Begrenzung des geltend gemachten Anspruchs zum Ausdruck kommen, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine zeitlich nicht beschränkte Leistungsbewilligung gerichtet ist. Andererseits könnte wegen der Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid angenommen werden, dass der zeitliche Umfang der begehrten Verpflichtung sich mit dem zeitlichen Geltungsbereich des Bescheids decken sollte. Da in dem erstinstanzlichen Verfahren keine Klärung des wirklichen Klagebegehrens erfolgt ist, war dies in dem Berufungsverfahren nachzuholen und nach 86 Abs. 3 VwGO auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken. Davon ausgehend war das Rechtsschutzziel der Klägerin auch in dem erstinstanzlichen Verfahren auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz für den Zeitraum vom bis zum gerichtet. Die Klägerin hat auf einen Hinweis nach 86 Abs. 3 VwGO ihren Antrag auf diesen Zeitraum bezogen und deutlich gemacht, dass ihr Rechtsschutzbegehren sich nach wie vor auf den zeitlichen Umfang beziehe, der zum einen von dem ablehnenden Bescheid des Beklagten und des Weiteren von ihrem Antrag auf eine Leistungsgewährung erfasst werde. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid einen Antrag vom 14. Dezember 2002 abgelehnt. Zu diesem Datum hat die Klägerin tatsächlich keinen Antrag gestellt. Sie hatte erstmals mit Schreiben vom Leistungen beantragt und eine zunächst mit Schreiben vom beabsichtigte Beantragung nicht vorgenommen. Möglicherweise ist der Beklagte davon ausgegangen, dass mit dem Schreiben vom keine Beantragung vorgenommen, sondern die zunächst unterlassene Beantragung mit dem Schreiben vom gleichsam rückwirkend nachgeholt werden sollte, wobei er versehentlich nicht auf dieses Datum, sondern auf den abgehoben hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er mit der Ablehnung dieses Antrags eine ablehnende Regelung für den mit Inkrafttreten des GSiG am beginnenden und nach 6 Satz 1 GSiG zum endenden

6 6 Bewilligungszeitraum getroffen hat. Da die Klägerin des Weiteren - wie angesprochen - erstmals mit Schreiben vom Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz beantragt hat, bezog sich dieser Antrag auf den nach 6 Satz 2 GSiG am beginnenden und nach 6 Satz 1 GSiG am endenden Bewilligungszeitraum. Das von der Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf bezogene Rechtsschutzbegehren erfasste damit bereits erstinstanzlich den Zeitraum vom bis zum Die auf die Bewilligung von Leistungen nach 1 Nr. 2, 2 Satz 1 GSiG für diesen Zeitraum gerichtete Klage ist nicht begründet. Soweit der Bewilligungszeitraum vom bis zum angesprochen ist, kann dahin gestellt bleiben, ob einer Bewilligung von Leistungen bereits ein fehlender Antrag entgegen steht, oder bei einem Sachverhalt wie hier gleichwohl eine Leistungsbewilligung in Betracht kommen könnte. Eine Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom bis zum kann die Klägerin jedenfalls deshalb nicht nach 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG beanspruchen, weil sie ihren Lebensunterhalt aus ihrem den Freibetrag von 2.301,00 ( 3 Abs. 2 GSiG i.v.m. 88 Abs. 2 Nr. 8 und 1 Abs. 1 Nr. 1 a der Durchführungsverordnung) übersteigendem Vermögen beschaffen konnte. Nach 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG haben Antragsberechtigte Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gelten die 76 bis 88 BSHG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Nach 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG liegt im Regelfall bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen auch dann eine Härte vor, aufgrund derer nach 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG eine Leistungsbewilligung nicht von der Verwertung von Vermögen abhängig ist, wenn das Vermögen den zehnfachen Betrag des in 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung zu 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG angesprochenen Geldwertes von 2.301,00 nicht übersteigt. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Härtefallregelung in 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG kann entnommen werden, dass der dort angesprochene erhöhte Freibetrag zur Anwendung kommt, wenn neben der Hilfe in einer Werkstatt für Behinderte eine Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt wird. Die Härteregelung in 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG wurde durch das Gesetz zur Reform der agrosozialen Sicherung vom (BGBl. I S.1890, 1942) in Reaktion auf die Entscheidung des BVerwG vom (DVBl. 1993, 1267) eingefügt. In dieser Entscheidung hatte das

7 7 BVerwG festgestellt, dass es für einen Hilfesuchenden, der eine Werkstatt für Behinderte besucht, keine Härte i.s.d. 88 Abs. 3 BSHG bedeute, zur Finanzierung des Aufenthaltes in der Werkstatt sein Vermögen einzusetzen. In der amtlichen Begründung zu 88 Abs. 3 BSHG (BT-Drs. 12/5889) wird hierzu ausgeführt, dass durch einen so weitgehend verlangten Vermögenseinsatz für eine Arbeitsmöglichkeit den Behinderten vielfach die Arbeitsmotivation genommen werde und Vermögen für die Bezahlung der Werkstattbeschäftigung aufzubrauchen sei, das Eltern für die Zukunft ihrer behinderten Kinder angesammelt hätten. Die Gesetzesbegründung bestätigt damit den aus dem Wortlaut zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der auf die Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezogenen Härteregelung, wonach wegen der - insoweit - entstehenden Kosten die Hilfegewährung nicht von einem Vermögenseinsatz des Hilfesuchenden abhängig ist, wenn das Vermögen den zehnfachen Betrag des in 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung nicht übersteigt. Die somit auf die Leistungen zur Eingliederungshilfe nach den 39 ff BSHG bezogene Regelung kommt daher nach ihrem Sinn und Zweck nicht zur Anwendung, wenn neben der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen zusätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt nach den 11 ff BSHG beansprucht wird. Für diesen Hilfeanspruch bestimmt sich das Schonvermögen nach 88 Abs. 2 i.v.m. 1 der Durchführungsverordnung sowie - bei Vorliegen von besonderen Umständen - nach der allgemeinen Härteregelung in 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG. Soweit in der von der Klägerin angesprochenen Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, wonach der erhöhte Freibetrag ebenfalls bei der Grundsicherung gelte, die von ihr in diesem Verfahren vertretene gegenteilige Auffassung zum Ausdruck gebracht worden sein sollte, könnte dem somit nicht gefolgt werden (OVG Berlin, Beschl. v , 6 M 7.03, zitiert nach juris; Zeitler in: Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, F, GSiG 3 RdNr. 21). Davon ausgehend hat der Beklagte zu Recht von der Klägerin den Einsatz ihres Sparvermögens gefordert, soweit dieses den in 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung angesprochenen Freibetrag von 2.301,00 übersteigt. Die Klägerin begehrt nicht eine Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte, sondern Leistungen der Grundsicherung zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ( 1 GSiG). Ebenso wie für sozialhilferechtliche Hilfeempfänger der erhöhte Freibetrag nach 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG nur für eine Hilfe in der Werkstatt für Behinderte nach 40 Abs. 2 BSHG gilt und nicht für für eine gleichzeitig daneben zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt, gilt dieser

8 8 Freibetrag auch für Grundsicherungsberechtigte nicht für einen neben der Hilfe in der Werkstatt für Behinderte geltend gemachten Grundsicherungsbedarf des Lebensunterhaltes (sh. dazu: Zeitler, aao, B, 88 BSHG, RdNr. 75 a). Die Berufung gegen das angefochtene Urteil, durch das die Klage zu Recht abgewiesen wurde, ist daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Verfahren ist nach 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (BVerwG, Beschl. v , 5 B 47/04, zitiert nach juris). Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe nach 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen; insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass weitere vergleichbare Verwaltungsrechtsverfahren bei ihm nicht geführt würden. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine grundsätzliche Klärung des Verwaltungsrechtsstreits zur Grundsicherung, die seit dem in dem Vierten Kapitel des SGB XII neu geregelt ist, durch das BVerwG veranlasst sein könnte. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, Bautzen innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit

9 9 Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. gez.: Künzler Meng Heinlein

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