Herzlich willkommen zur Jugendleiterausbildung

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1 Herzlich willkommen zur Jugendleiterausbildung Was ist Recht und Gesetz? 1

2 Recht Aufsichtspflicht Sexualstrafrecht Jugendschutzrecht

3 Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht ist der einzige Bestandteil der elterlichen Sorge der übertragen werden kann! Aufsichtspflicht Aufenthaltsbestimmungsrecht Personensorge (Erziehung) gesetzliche Vertretung Vermögenssorge

4 Aufsichtspflicht - Inhalt Alle Personen unter 18 Jahren unterliegen der Aufsichtspflicht. Eine Übertragung ist möglich: gesetzlich vertraglich: stillschweigend mündlich schriftlich

5 Aufsichtspflicht - Inhalt Ziel der Aufsichtspflicht ist die Vermeidung von Eigen- und Drittschäden Schutz der Allgemeinheit Schutz des Minderjährigen selbst

6 Aufsichtspflicht - Inhalt Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu schaden kommt oder Dritte schädigt. BGH in NJW 1984, S. 2574

7 Aufsichtspflicht - Faktoren persönlichen Verhältnisse des Kindes Alter Reife Entwicklungsstand Gegebenheiten der Aufsichtssituation Art der Beschäftigung regionale Situation Bekanntheit der örtlichen Gegebenheiten persönlichen Verhältnisse des Aufsichtspflichtigen Fähigkeiten der BetreuerIn Gruppengröße Zumutbarkeit

8 Aufsichtspflicht - Verletzung Jede Verletzung der Aufsichtspflicht hat Folgen! Strafrechtlich (Geld- oder Freiheitsstrafen) Zivilrechtlich (Schadenshaftung für Schäden, die der Teilnehmer erlitten oder verursacht hat) voraus gesetzt

9 Aufsichtspflicht - Verletzung Voraussetzungen: 1. Rechtsgutsverletzung 2. Verletzungshandlung 3. Kausalität 4. Rechtswidrigkeit Verschulden indiziert, solange keine Rechtfertigung

10 Aufsichtspflicht - Verletzung Die Abstufungen des Verschuldens: Fahrlässigkeit (allgemeine Sorgfaltspflicht außer Acht lassen) grobe Fahrlässigkeit (einfachste Sorgfaltspflicht außer Acht lassen) Vorsatz (wenn gewolltes Handeln nachgewiesen wird)

11 Aufsichtspflicht - Erfüllung notwendiges Eingreifen Überwachung Ge- und Verbote Belehrung & Mahnung

12 Aufsichtspflicht auf der sicheren Seite Der Jugendleiter sollte stets folgende Fragen mit ja beantworten können: Bin ich drüber informiert, wo sich die mir anvertrauten Kinder/Jugendlichen befinden und was sie tun? Habe ich generell alle Vorkehrungen zum Schutz der mir Anvertrauten und Dritter getroffen? Habe ich auch in der jetzigen Situation alles Zumutbare getan, das vernünftigerweise unternommen werden muss, um Schäden zu verhindern?

13 Was ist Recht und Gesetz? kurze Pause

14 Sexualstrafrecht Ziel: Ungestörte sexuelle Entwicklung der heranwachsenden Kinder und Jugendlichen

15 Sexualstrafrecht Schutzalter unter 14 Jahren 176 ff StGB Sexueller Missbrauch von Kindern Jede sexuelle Handlung an/vor Kindern ist strafbar!

16 Sexualstrafrecht Schutzalter unter 16 Jahren 174 I Nr. 1, II Missbrauch Schutzbefohlener Sexuelle Handlungen sind strafbar, wenn ein Obhutsverhältnis besteht.

17 Sexualstrafrecht Schutzalter unter 16 Jahren 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Das Vorschubleisten sexueller Handlungen durch das Vermitteln, Gewähren und Verschaffen von Gelegenheiten ist strafbar.

18 Sexualstrafrecht Schutzalter unter 16 Jahren 182 sexueller Missbrauch von Jugendlichen Sexuelle Handlungen von Personen über 18 sind strafbar, wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird oder gegen Entgelt.

19 Sexualstrafrecht Schutzalter unter 16 Jahren 182 sexueller Missbrauch von Jugendlichen Sexuelle Handlungen von Personen über 21 sind strafbar, wenn die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird.

20 Sexualstrafrecht Schutzalter unter 18 Jahren 174 I Nr. 1, III Missbrauch Schutzbefohlener Sexuelle Handlungen unter Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses sind strafbar. z.b. im Rahmen eines Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder Ausbildungsverhältnisses.

21 Sexualstrafrecht Schutzalter unter 18 Jahren 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Sexuelle Handlungen gegen Entgelt sowie deren Vermittlung unter Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses sind strafbar.

22 Jugendschutzrecht Ziel: Schutz vor Gefährdungen in der Öffentlichkeit und durch Medieninhalte.

23 Jugendschutzrecht Besuch von Tanzveranstaltungen (ohne Begleitung einer personensorge-/erziehungsberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person) unter 16 Jahren unter 18 Jahren bei Angeboten der Jugendhilfe nicht gestattet unter 14 Jahren unter 16 Jahren bis 24 Uhr bis 22 Uhr bis 24 Uhr

24 Jugendschutzrecht alkoholische Getränke unter 16 Jahren unter 18 Jahren keine Abgabe von alkoholischen Getränke und keine Gestattung des Verzehrs keine branntweinhaltigen Getränke

25 Jugendschutzrecht Rauchen in der Öffentlichkeit unter 18 Jahren keine Abgabe von Tabakwaren der Konsum darf nicht gestattet werden

26 Was ist Recht und Gesetz? Das war s! Vielen Dank für s dabei bleiben!

27 Fallbesprechungen Team 1: Fragen 1 3 Team 2: Fragen 4 5 Team 3: Fragen 6-8

28 Recht im Ausland Europäischer Jugendschutzatlas: bag-jugendschutz.de/publikationen_mda.html

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