Gesamtbetriebsvereinbarung. (GBV) zu Rufbereitschaft und zu unvorhergesehenen Arbeitseinsätzen. tür Taritmitarbeiterinnen und Taritmitarbeiter

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1 Gesamtbetriebsvereinbarung Rutbereitschaft und unvorhergesehene Arbeitseinsätze tür Taritmitarbeiterinnen und Taritmitarbeiter Zwischen der Unternehmensleitung der Bayer AG (Konzernleitung) und dem Gesamtbetriebsrat (GBR) Bayer wird mit Wirkung für die Bayer AG (BAG), die Bayer CropScience AG (BCS), die Bayer HealthCare AG (BHC), die Bayer Schering Pharma AG (BSP), die Bayer MaterialScience AG (BMS), die Bayer Business Services GmbH (BBS), die Bayer Technology Services GmbH (BTS) und die Bayer Animal Health GmbH (BAH) (im Folgenden GESELLSCHAFTEN genannt) folgende Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zu Rufbereitschaft und zu unvorhergesehenen Arbeitseinsätzen geschlossen: 1. Präambel Diese Gesamtbetriebsvereinbarung dient dem Ziel, bestehende unterschiedliche Regelungen zu "Rufbereitschaft und unvorhergesehenen Arbeitseinsätzen" an den Standorten der GESELLSCHAFTEN zu harmonisieren. Dabei erfolgen Anpassungen an die heutigen Rahmenbedingungen. Rufbereitschaften und unvorhergesehene Arbeitseinsätze sind auf den betrieblich erforderlichen Umfang zu begrenzen. Soweit betriebliche Interessen bzw. zu berücksichtigendes Kundeninteresse die Einrichtung bzw. Weiterführung von Rufbereitschaft unter Einbeziehung "Leitender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertragsstufe 1" erfordern, erfolgt dies nach Maßgabe der Protokollnotiz zu dieser Vereinbarung. seite 1

2 2. Geltungsbereich 2.1 Persönlich Diese GBV gilt für die Tarifmitarbeiterinnen und Tarifmitarbeiter der GE SELLSCHAFTEN. Ausgenommen sind Auszubildende und Praktikanten. 2.2 Räumlich Erfasst sind alle Standorte der GESELLSCHAFTEN. 3. Rufbereitschaft 3.1 Begriffsbestimmung I Rahmenbedingungen Rufbereitschaft ist die unternehmensseitig angeordnete Verfügbarkeit von bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für einen im Voraus festgelegten Zeitraum. In diesem festgelegten Zeitraum stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter außerhalb ihrer Arbeitszeit für Arbeitseinsätze zur Verfügung. Die Teilnahme an der Rufbereitschaft wird grundsätzlich von jeder Mitarbeiterin I jedem Mitarbeiter erwartet, wenn eine Arbeitsleistung außerhalb der planmäßigen Arbeitszeit (unvorhergesehener Arbeitseinsatz) betrieblich erforderlich werden kann. Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sie zählt arbeitsrechtlich zur Ruhezeit. Über die Einführung bzw. Fortführung von Rufbereitschaft auf Basis dieser GBV ist der zuständige Betriebsrat rechtzeitig zu informieren. Die Information erfolgt vorab durch den zuständigen HR-Bereich einschließlich der Vorlage des Rufbereitschaftsplans. 3.2 Einteilung zur Rufbereitschaft Bei der Einteilung zu Rufbereitschaftszeiten ist innerhalb eines Jahreszeitraums auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Rufbereitschaftszeiten auf die in Frage kommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu achten. Wird eine Mitarbeiterin I ein Mitarbeiter immer wieder in gleichmäßigen oder ungleichmäßigen Abständen zu solcher Rufbereitschaft in Anspruch genommen, so muss dafür Sorge getragen werden, dass auf eine Zeit der Inanspruchnahme eine entsprechend lange Zeit der Nichtinanspruchnahme folgt. Weitere Verfahrenshinweise sind in Anlage 1 beschrieben., Seite 2

3 3.3 Vergütung von Rufbereitschaftszeiten Rufbereitschaftszeiten werden pauschal wie folgt vergütet: an planmäßigen Arbeitstagen = 35 Euro (nach Arbeitsende bis 6:00 Uhr des Folgetages) - an planmäßig arbeitsfreien Werktagen = 60 Euro (von 6:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages) an Sonntagen =70 Euro (von 6:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages) an gesetzlichen Feiertagen = 95 Euro (von 6:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages) Erfolgt innerhalb der Rufbereitschaft ein unvorhergesehener Arbeitseinsatz. wird dieser gem. Ziffer 4.2 vergütet. 4. Unvorhergesehene Arbeitseinsätze 4.1 Begriffsbestimmung Ein unvorhergesehener Arbeitseinsatz liegt vor, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter außerhalb ihrer planmäßigen Arbeitszeit unvorhergesehen zu einem Arbeitseinsatz gerufen werden, um Arbeiten in Notfällen, z.b. bei Betriebsstörungen und sonstigen außergewöhnlichen Fällen durchzuführen. Hierzu zählen auch Arbeitsleistungen zur Störungsbehebung i.s.d. Absatz 1, die nicht am Arbeitsplatz erbracht werden (z.b. externe Online Eingriffe - sog. Remote-Einsätze - und telefonische Anweisungen an Personen im Werk). Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in vollkontinuierlicher Wechselschicht liegt ein unvorhergesehener Arbeitseinsatz nur dann vor, wenn die Benachrichtigung durch den Betrieb für einen Arbeitseinsatz an für die Mitarbeiterin I den Mitarbeiter planmäßig arbeitsfreien Tagen in einer Zeitspanne unterhalb von 24 Stunden erfolgt. 4.2 Vergütung von unvorhergesehenen Arbeitseinsätzen Ein unvorhergesehener Arbeitseinsatz wird grundsätzlich als Zeitausgleich vergütet. Die tarifiichen Zuschläge für einen Arbeitseinsatz richten sich nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages der chemischen Industrie. Für ihre Berechnung wird die gesamte zu vergütende Zeit zugrunde gelegt. Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen oder arbeitsorganisatorischen Gründen nicht oder schwierig durchzuführen, kann die zu vergütende Arbeitszeit zuschlagspflichtig unter Wahrung der Mitbestimmung des Betriebsrats am Standort abgegolten werden. Seite 3

4 4.2.1 Festlegung der Vergütung in Zeit Jeder Arbeitseinsatz wird pauschal mit mindestens 2 Stunden vergütet. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Arbeitszeit weniger als 2 Stunden beträgt. Überschreitet die geleistete Arbeitszeit 2 Stunden, wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit - aufgerundet auf die nächste volle Stunde zugrunde gelegt. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in vollkontinuierlicher Wechselschicht erfolgt eine Vergütung in Zeit nur dann, wenn im laufenden Jahr keine Ausgleichsschichten mehr zu erbringen sind. Bei Arbeitsleistungen, die nicht am Arbeitsplatz erbracht werden, wird pauschal mindestens 1 Stunde vergütet. Überschreitet die geleistete Arbeitszeit 1 Stunde, wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit - aufgerundet auf die nächste 1/4 Stunde - zugrunde gelegt Zusätzliche Pauschale Zusätzlich wird neben dem Zeitausgleich eine Pauschale in Höhe von 30 Euro brutto pro voller vergüteter Stunde gewährt, maximal jedoch für vier Stunden. Die festgelegte Pauschale ist tarifdynamisch und wird bei Tariferhöhungen entsprechend angepasst. Im Falle eines unvorhergesehenen Arbeitseinsatzes ohne vereinbarte Rufbereitschaft wird die festgelegte Pauschale um 25 % erhöht, maximal für vier Stunden. ) Weitere Einzelheiten zur Verfahrensweise sind in Anlage 2 beschrieben. 5. Information des Betriebsrates Die GESELLSCHAFT stellt dem Betriebsrat am Standort monatlich eine Aufstellung der unvorhergesehenen Arbeitseinsätze zur Verfügung. Die zuständigen HR-Bereiche beraten standortbezogen in regelmäßigen Abständen mit dem Betriebsrat über die Notwendigkeit und den Umfang der geleisteten Rufbereitschaftszeiten und der unvorhergesehenen Arbeitseinsätze. Der Umfang der dafür notwendigen Auswertungen und das Verfahren werden jeweils zwischen den Betriebsparteien einvernehmlich festgelegt. Seite 4

5 6. Schlussbestimmungen Diese GBV tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ersetzt die Bayer Gesamtbetriebsvereinbarung "Diskonti-Entstördiensteinsätze und Rufbereitschaften" vom 26. März 1991 sowie die Schering-Vereinbarung "Betriebsvereinbarung über Rufbereitschaft" vom 31. Mai 2000 in ihrer zurzeit für die Unternehmen gültigen Fassungen einschließlich der Nachträge und Ergänzungsvereinbarungen. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2011, gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen. Wenn sich von den vertragsschließenden Parteien offensichtlich nicht beabsichtigte Ergebnisse zeigen und eine Partei es wünscht, werden die Beteiligten kurzfristig Gespräche aufnehmen, um gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vorzunehmen. Leverkusen, den 8. September 2009 Gesamtbetriebsrat Bayer Anlagen seite 5

6 Anlage 1 Verfahrenshinweise für Rufbereitschaft Die Bereiche prüfen vor Beginn eines Kalenderjahres in welchem Umfang (zeitlich und personell) in dem Kalenderjahr Rufbereitschafl erforderlich wird. Sie unterrichten den zuständigen HR-Bereich. Die Einführung/Fortführung der Rufbereitschafl ist zu begründen. Der HR-Bereich informiert den Betriebsrat. Die Bereiche erstellen für den erforderlichen Zeitraum (z.b. 3 Monate) einen Rufbereitschaflsplan und geben diesen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für freiwillige Meldungen bekannt. Für nicht belegte Zeiten erfolgt die Einteilung durch die/den Vorgesetzten. Diese/r achtet dabei auf eine gleichmäßige Verteilung der Rufbereitschafl auf alle in Frage kommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wenn betriebliche Gründe dies erfordern, ist die kurzfristige Festsetzung von Rufbereitschaflszeiten zulässig. Der Betriebsrat ist darüber unmittelbar zu informieren. Für die Dauer der Rufbereitschafl haben die eingeteilten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Einsatzfähigkeit sicherzustellen. Dabei sind sie frei bei der Wahl ihres Aufenthaltsorts, müssen aber erreichbar sein, um kurzfristig (in der Regel :s 45 Minuten) die Arbeit aufnehmen zu können. Die Mindestgröße einer Rufbereitschaflsgruppe sollte in der Regel fünf Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter nicht unterschreiten. Bei Bedarf können mit dem zuständigen Betriebsrat auf betrieblicher Ebene spezifische Regelungen bezüglich der Mindestbesetzung einer Gruppe bei der Anordnung von Rufbereitschafl vereinbart werden. Seite 6

7 Anlage 2 Verfahrenshinweise bei unvorhergesehenen Arbeitseinsätzen Auf eine Verrechnung am Folgetag ggf. ausfallender Arbeitszeit (aufgrund der 11stündigen Ruhezeit gem. 5 ArbZG) mit den Zeiten des Arbeitseinsatzes wird verzichtet Erfolgt der unvorhergesehene Arbeitseinsatz nach 11 stündiger Ruhezeit und endet dieser nach 3.00 Uhr, schließt sich - sofern ein planmäßiger Arbeitstag folgt - hier die normale Arbeitszeit an, so dass einschließlich des unvorhergesehenen Arbeitseinsatzes die Dauer der Normalarbeitszeit erbracht wird. Die Vergütung für den unvorhergesehenen Arbeitseinsatz erfolgt für die Dauer der Tätigkeit, längstens bis zum Beginn der Normalarbeitszeit anstelle der Grundvergülung. Die über den unvorhergesehenen Arbeitseinsatz hinausgehende Arbeitszeit wird mit dem Grundentgelt vergütet Endet der vor Erreichen der 11 slündigen Ruhezeit begonnene unvorhergesehene Arbeitseinsatz so, dass zwischen Ende der folgenden 11stündigen Ruhezeit und dem Ende der täglichen Normalarbeitszeit eine Zeitdifferenz von maximal 1 3/4 Stunden liegt, braucht die Arbeit nicht nochmals aufgenommen zu werden. Durch die ausfallende Arbeitszeit von maximal 1 3/4 Stunden wird das Grundentgelt nicht gekürzt (Beispiel: Arbeitseinsatz von Uhr bis 4.00 Uhr, Ende der 11slündigen Ruhezeit Uhr, Ende der Normalarbeitszeit Uhr). Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer von dem o.g. Beispiel abweichenden Normalarbeitszeit wird analog verfahren. Seite 7

8 Protokollnotiz zur GBV "Rufbereitschaft und unvorhergesehene Arbeitseinsätze" vom 8. September 2009 Einbeziehung von Leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertragsstufe 1 in Rufbereitschaftsgruppen Wenn Rufbereitschaftsgruppen aus betrieblichen Interessen bzw. zu berücksichtigendem Kundeninteresse unter Einbeziehung von "Leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vertragsstufe 1" in Absprache mit dem Betriebsrat am Standort gebildet werden, gelten folgende Regeln: Wenn eine Leitende Mitarbeiterin oder ein Leitender Mitarbeiter in Summe im Kalendermonat für mehr als zwei Rufbereitschaftstage eingeteilt ist, werden die ersten zwei belegten Rufbereitschaftstage des Monats nicht vergütet. Ab dem dritten Rufbereitschaftstag des Monats werden die Rufbereitschaftszeiten nach Punkt 3.3 der vorgenannten GBV vergütet. Unvorhergesehene Arbeitseinsätze werden nicht gesondert vergütet. Im Rahmen der aufgabenbezogenen Arbeitszeit der Leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten diese als besondere Belastungen. Sich wiederholende besondere zeitliche Belastungen, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit werden im Rahmen der Dispositionsfreiheit - unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange - durch Freizeit angemessen ausgeglichen. Sie sind im Übrigen mit dem Funktionseinkommen abgegolten. Diese Protokollnotiz ist Bestandteil der GBV "Rufbereitschaft und unvorhergesehene Arbeitseinsätze" vom 8. September Leverkusen, den 8. September 2009 Seite 8

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