2. Personen- und Familienrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2. Personen- und Familienrecht"

Transkript

1 2. Personen- und Familienrecht A. Personenrecht Dem internationalen Personenrecht zuzuordnen sind die Anknüpfungsregeln für Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher und juristischer Personen, Namensführung und Namensrechtsverletzung, Todeserklärung und Beweisführung des Todes sowie Fragen der Sachwalterschaft. In diesen Tatbeständen sind Rück- und Weiterverweisungen grundsätzlich zu beachten ( 5 IPRG). Das gilt allerdings nicht für die IPR-Normen des HESÜ, die Sachnormverweisungen sind (Art 19 HESÜ). Zur Rechts- und Handlungsfähigkeit juristischer Personen siehe unten 7 A. 2/1 1. Rechts-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit natürlicher Personen Grundsätzlich wird heute jedem Menschen Rechtsfähigkeit, dh die Fähigkeit, Person im Rechtssinn und damit Träger von Rechten und Pflichten zu sein, zugesprochen. Hierin ist auch eine Grundwertung der österr Rechtsordnung zu sehen, sodass bei einem entsprechenden Verstoß durch die Anwendung einer ausländischen Rechtsnorm der ordre public des 6 IPRG zum Tragen kommt. Beginn, Umfang und Ende (dh Erlöschen ipso iure durch Tod bzw Todesvermutung; nicht jedoch durch Todeserklärung) der Rechtsfähigkeit können jedoch unterschiedliche Ausgestaltungen nach dem gem 12 IPRG (unter Berücksichtigung von Rück- und Weiterverweisungen) jeweils anzuwendenden Personalstatut finden. Nicht überall gibt es zb eine dem 22 ABGB entsprechende Bestimmung über die antizipierte, partielle und bedingte Rechtsfähigkeit des Fötus oder eine Kommorientenpräsumtion, wie sie 11 TEG vorsieht. 2/2 Die besonderen Voraussetzungen, (personenrechtlichen) Wirkungen und die Aufhebung einer zum Erlöschen der Rechtsfähigkeit führenden Todeserklärung bestimmen sich gem 14 IPRG ebenfalls nach dem (letzten bekannten) Personalstatut des Verschollenen. Abgesehen von der Auswirkung auf den Ehebestand ( 17 Abs 2 IPRG) richten sich sonstige schuld-, 41 2/3

2 2 Personen- und Familienrecht erb- oder familienrechtliche Wirkungen jedoch nach dem Statut der Hauptfrage. 2/4 2/5 2/6 12 IPRG spricht zwar ganz allg von Handlungsfähigkeit, betrifft jedoch insbesondere die Geschäftsfähigkeit. Das Geschäftsfähigkeitsstatut findet vornehmlich auf Fragen der Volljährigkeit und der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit Anwendung (zb Voraussetzungen, notwendige Zustimmungserklärung bei Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen, behördliche Genehmigungen 1 ). Ist eine Person nach dem im fraglichen Zeitpunkt anzuwendenden Recht volljährig, so kann die Volljährigkeit allein durch Wechsel des Personalstatuts nicht mehr verloren gehen (semel maior, semper maior; 7 IPRG). 2 Teilweise enthält das IPRG eigene Bestimmungen für besondere Geschäftsfähigkeiten, wie die Ehe- ( 17 IPRG), Partnerschafts- ( 27a IPRG), Legitimations- ( 23 IPRG) und Adoptionsfähigkeit ( 26 Abs 1 IPRG). Diese richten sich jedoch, mit Ausnahme der Partnerschaftsfähigkeit, welche nach dem Begründungsstatut anzuknüpfen ist, ebenfalls nach dem Personalstatut. Die ErbVO sieht in ihren Art 24 und 25 ivm 26 Abs 1 lit a eigene Bestimmungen zur Testierfähigkeit vor (siehe 3 C.). Die Prozessfähigkeit richtet sich generell nach dem Recht des Gerichtsortes (lex fori). 3 Im Anwendungsbereich der Rom I-VO ist zwar ebenfalls grundsätzlich 12 IPRG anzuwenden, da die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen 4 vom Anwendungsbereich gem Art 1 Abs 2 lit a Rom I ausgenommen ist, allerdings ist in diesem Zusammenhang Art 13 Rom I zu beachten. Dieser bestimmt, dass sich eine vertragsschließende natürliche Person dann nicht auf das Fehlen der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit nach ihrem Personalstatut berufen kann, wenn sie nach dem Recht des Vertragsabschlussstaats, in dem sich alle Vertragsparteien im Abschlusszeitpunkt befanden, geschäftsfähig wäre und die andere Partei die nach dem Personalstatut fehlende Rechtsfähigkeit nicht kannte oder nicht kennen konnte. 1 OGH , 3 Ob 152/97t. 2 Posch, Internationales Privatrecht (2010) 5, 76 f; Neumayr in KBB, ABGB-Komm 4 (2014) IPRG 12 Rz 2. 3 Neumayr in KBB 4 IPRG 12 Rz 2. 4 Eine analoge Anwendung der Bestimmung auf die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit juristischer Personen würde sich zum Schutz des inländischen Geschäftsverkehrs anbieten (vgl Verschraegen in Rummel, ABGB-Komm, Bd II/6 3 (2004) EVÜ Art 11 Rz 7). 42

3 Personenrecht 2 Nach hm ist die Deliktsfähigkeit einer Person nicht von 12 IPRG erfasst, sondern richtet sich zugunsten einer einheitlichen Anknüpfung nach dem jeweiligen Deliktsstatut (vgl Art 15 lit a Rom II; Art 8 HStVÜ). 5 Beispiel (Geschäftsfähigkeit): Der in Italien lebende Österreicher Domian leidet seit einem Unfall an einer ausgeprägten Schädigung des Denk- und Urteilsvermögens, welche ihn sowohl nach italienischem als auch nach österr Recht vollständig geschäftsunfähig macht. Dennoch beauftragt er die in Österreich wohnende (nicht unternehmerisch tätige) B zwischen 2015 und 2016 wiederholt mit dem Kauf- und Verkauf von Wertpapieren, aus denen sich sowohl Gewinne als auch Verluste ergaben. Im Jänner 2017 wird Domian von einem österr Gericht ein Sachwalter ua für Vermögensbelange und gerichtliche Vertretung zur Seite gestellt. Dieser genehmigt nachträglich jene Aufträge, aus denen sich Gewinne ergaben, und verlangt eine Rückabwicklung der Verlustgeschäfte aufgrund der fehlenden Geschäftsfähigkeit von D. Welches Recht ist anzuwenden? Lösung: Bei den Wertpapierkaufaufträgen handelt es sich um Verträge isd Rom I-VO, die mangels Rechtswahl gem Art 4 Abs 1 lit b nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen ist, in dem die Dienstleisterin (B) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Entsprechend findet österr Recht auf den Vertrag Anwendung. Nach dem Recht am Vertragsabschlussort (sowohl in Österreich als auch in Italien) ist D geschäftsunfähig, sodass eine Heranziehung des Art 13 Rom I nicht in Frage kommt. Da Italien als Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Domian (aktuell) kein Vertragsstaat des HESÜ ist, ist dieses nicht anzuwenden (siehe dazu gleich unten 2 A.2.). Die Voraussetzungen und Wirkungen der Sachwalterbestellung richten sich damit gem 15 Abs 1 IPRG nach dem österr Recht (Personalstatut). Dasselbe gilt auch für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Domian, die ebenso gem 12 ivm 9 IPRG ausschließlich nach seinem Personalstatut zu beurteilen ist, dh nach österr Recht. Im Anwendungsbereich des HESÜ (siehe dazu gleich 2 A.2.) wendet ein Vertragsstaat, der nach dem HESÜ Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen ergreift (Hauptzuständigkeit im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen), gem Art 13 HESÜ sein eigenes Recht an und zwar gem Art 3 lit a HESÜ auch für Entscheidungen über die Handlungsunfähigkeit, also die Geschäftsunfähigkeit, des betroffenen Erwachsenen. Hinsichtlich der Folgen der Geschäftsunfähigkeit des D (insbesondere der möglichen Heilung der nichtigen Geschäfte durch nachträgliche Zustimmung des Sachwalters) stellt sich die Frage, ob diese nach dem Vertragsstatut (Art 4 Rom I) oder nach dem Personalstatut des D ( 12 IPRG) zu beurteilen sind. Die österr bisherige Lehre scheint unklar 6, die deutsche hl 2/7 2/8 2/9 2/10 5 Verschraegen in Rummel 3 IPRG 12 Rz 6; Neumayr in KBB 4 IPRG 12 Rz 2. 6 Verschraegen in Rummel 3 IPRG 12 Rz 3. 43

4 2 Personen- und Familienrecht und Rsp zieht das Geschäftsfähigkeitsstatut heran. 7 Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des 12 IPRG und der diffizilen Trennung von mangelnder Geschäftsfähigkeit und Rechtsfolgen (zb schwebend wirksames Geschäft bei beschränkter Geschäftsfähigkeit) erscheint es ue sinnvoller, die Folgen beschränkter Geschäftsfähigkeit nach 12 IPRG anzuknüpfen. 8 In der vorliegenden Situation wäre eine Heilung weder nach deutschem, noch nach österr Recht möglich. Die Rückabwicklung der Leistungen selbst erfolgt nach dem Vertragsstatut (Art 12 Abs 1 lit e Rom I). 2. Sachwalterschaft 2/11 2/12 2/13 Kollisionsrechtliche Fragen der Sachwalterschaft sind in dessen Anwendungsbereich nach dem Haager Erwachsenenschutz-Ük (HESÜ), sonst nach den neu gefassten 15 IPRG (Maßnahmen zum Schutz Erwachsener) anzuknüpfen. Beide beziehen sich auf Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen, das HESÜ zusätzlich auf Vorsorgevollmachten. Daraus folgt, dass gesetzliche Vertretungsbefugnisse, wie zb die Vertretungsbefugnisse naher Angehöriger nach den 284b e ABGB, von beiden Regelungen nicht erfasst sind. Hier gilt das autonome Kollisionsrecht, also nach 1 ivm 12, 14, 15 IPRG analog das Personalstatut des Erwachsenen. Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (HESÜ) 9 folgt dem Vorbild des KSÜ (siehe dazu unten 2 C.4.) und enthält Bestimmungen zur internationalen Zuständigkeit, dem anzuwendenden Recht sowie der Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen (gem Art 3 HESÜ zb Entscheidungen über die Handlungsunfähigkeit, Vormundschaft, Pflegschaft, Unterbringung in einer Einrichtung, Einschreiten zum Vermögensschutz etc). Das Ük ist in Österreich auf Schutzmaßnahmen anzuwenden, die ab dem eingeleitet werden. Das anzuwendende Recht für Vorsorgevollmachten ist nach Art 15 HESÜ zu bestimmen (siehe das Kapitel über Vorsorgevollmachten unten 2 A.4.). Das HESÜ enthält keine Vorschriften zu seinem räumlich-persönlichen Anwendungsbereich. Dieser ist daher für seine jeweiligen Bestimmungen einzeln festzulegen: Die primäre internationale Zuständigkeit der Behörden im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des betroffenen Erwachsenen in Art 5 HESÜ setzt freilich voraus, dass dieser Staat Vertragsstaat des HESÜ ist. 7 Hausmann in Staudinger, BGB (2013), EGBGB Art 7 Rz 88 ff; Lipp in MüKomm, Bd 10 6 (2015) EGBGB Art 7 Rz 55, 56 mwn. 8 OGH , 7 Ob 50/10v. 9 Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen v (BGBl III 2013/287). 44

5 Personenrecht 2 Das anzuwendende Recht ist grundsätzlich gem Art 13 HESÜ das Recht des Vertragsstaates, der nach den Art 5-12 HESÜ international zuständig ist. Da die primäre Zuständigkeit im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen liegt, kommt in der Regel das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts zur Anwendung. Art 13 Abs 2 HESÜ enthält eine eng auszulegende Ausweichklausel zugunsten der Anwendung des Rechts jenes Staates, zu dem der Erwachsene eine enge Verbindung hat, sofern diese abweichende Rechtsanwendung zum Schutz der Interessen des Erwachsenen erforderlich ist. Art 14 HESÜ stellt sicher, dass in einem anderen Vertragsstaat durchzuführende Maßnahmen auch reibungslos umgesetzt werden, indem er für die Bedingungen der Umsetzung das Recht dieses anderen Staates für anwendbar erklärt. Der neue 15 IPRG entspricht in seinem Inhalt im Wesentlichen der alten Rechtslage. Der neue 15 Abs 2 IPRG erfüllt dabei vor allem die Funktion, die Regel des Art 14 HESÜ (Durchführungsbedingungen nach lex fori) für in einem Vertragsstaat angeordnete, aber in einem anderen Vertragsstaat durchgeführte Maßnahmen auch auf das Verhältnis zwischen Österreich und Nicht-Vertragsstaaten zu erstrecken. Im Anwendungsbereich des 15 IPRG richten sich die Voraussetzungen, die Wirkungen (zb Umfang der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit) und die Aufhebung von Maßnahmen zum Schutz Erwachsener nach dem Personalstatut des Betroffenen im jeweiligen Zeitpunkt (wandelbares Statut). Damit ist ein Gleichklang zwischen dem auf die Frage der Geschäfts- oder Handlungsfähigkeit nach 12 IPRG anzuwendenden Recht und dem Recht der Sachwalterbestellung hergestellt. 2/14 2/15 Ist die Sachwalterschaft oder ein ähnliches Schutzinstitut dem Personalstatut gänzlich unbekannt, so verstößt dies bei ausreichender Inlandsbeziehung gegen den österr ordre public des 6 IPRG, sodass ersatzweise österr Sachrecht zur Anwendung kommt. 10 Auch für den Anwendungsbereich des HESÜ gilt eine ordre public Klausel (Art 21). Beispiel (Sachwalterbestellung): Im Rahmen eines Rechtsstreites um in Österreich befindliches Vermögen stellt sich im November 2016 die Frage einer Sachwalterbestellung zur Verwaltung von allem in Österreich befindlichen Vermögen und entsprechender rechtlicher Vertretung für die slowenische Eigentümerin E, die an einer Psychose leidet. Alternative 1: E hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Alternative 2: E hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien. Lösung Alternative 1: E hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat des HESÜ. Gem Art 5 HESÜ besteht die primäre Zuständig- 2/16 2/17 10 Verschraegen in Rummel³ IPRG 15 Rz 2. 45

6 2 Personen- und Familienrecht keit österr Behörden. Diese wenden gem Art 13 HESÜ das österreichische Sachrecht an. Lösung Alternative 2: E hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, dh in einem Nicht-Vertrags staat des HESÜ. Gem 110 Abs 1 Z 3 JN sind österr Gerichte in Bezug auf das inländische Vermögen zuständig. Gem 15 Abs 1 IPRG kommt grundsätzlich das slowenische Recht zur Anwendung. Eine etwaige Rückverweisung ist zu beachten. Die Bedingungen der Durchführung von Maßnahmen in Österreich sind gem 15 Abs 2 IPRG nach österr Recht zu bestimmen. 3. Name und andere Persönlichkeitsrechte 2/18 2/19 Obwohl Erwerb und Verlust des Namens vielfach die Folge familienrechtlicher Vorgänge sind (zb Erwerb oder Verlust eines familienrechtlichen Status), bestimmt sich die Namensführung einer Person gem 13 Abs 1 IPRG davon unabhängig nach ihrem jeweiligen Personalstatut unter Beachtung von etwaigen Rück- und Weiterverweisungen ( 5 IPRG). Vorfragen des familienrechtlichen Status (Ehe, Abstammung) sind nach deren eigenem Statut im IPRG getrennt (dh selbständig) anzuknüpfen (siehe oben 1 L.). Als Namen isd 13 IPRG gelten neben den Familien- und Vornamen natürlicher Personen und den Namen juristischer Personen, auch Adelstitel, Pseudonyme, Künstlernamen und Domainnamen. 13 IPRG gilt sowohl für Namenserwerb und -änderung nach privatem, wie auch nach öffentlichem Recht. 11 Die Namensführung ist im jeweiligen Zeitpunkt der Vollendung des Namenstatbestands zu beurteilen. Ein bloßer Wechsel des Personalstatuts (zb Erwerb einer neuen Staatsbürgerschaft) sollte daher keine namensrechtlichen Folgen nach sich ziehen (gem 7 IPRG bereits vollendeter Erwerbstatbestand). 12 Aufgrund der Anknüpfung an das jeweilige Personalstatut können sich bei gemeinsamen Namenstatbeständen, die Personen mit unterschiedlicher Staatsbürgerschaft betreffen (zb bei Eheschließungen), hinkende Namen (dh nach beiden Rechtsordnungen unterschiedliche Namensführung) ergeben. Solcherart unvereinbare Namensregelungen sind durch Anpassung miteinander in Einklang zu bringen. Insbesondere im Anwendungsbereich des Unionsrechts setzen auch Art 18 (allg Diskriminierungsverbot) und Art 21 AEUV (Personenfreizügigkeit des Unionsbürgers) Grenzen. In der Rs Garcia Avello 13 entschied der EuGH, dass den zwei in Belgien lebenden minderjährigen belgisch-spani- 11 OGH , 5 Ob 677/80; Schwimann, Internationales Privatrecht 3 (2001) VwGH , 88/01/0315; VwGH , 84/01/ EuGH , Rs C-148/02 (Garcia Avello). 46

7 Personenrecht 2 schen Doppelstaatsbürgern Esmeralda und Diego die Möglichkeit gewährt werden müsse, ihren Doppelnamen nach spanischem Recht zu bilden. In der Weigerung der belgischen Behörden, einer Namensänderung vom ursprünglich in Belgien eingetragenen Vaternamen (Garcia Avello) in den aus Vater- und Mutternamen (nach spanischem Namensrecht) gebildeten Doppelnamen (Garcia Weber) zuzustimmen, sah der EuGH einen Verstoß gegen Art 18 und 21 AEUV. Esmeralda und Diego dürften (gem Art 18 AEUV) nicht so behandelt werden, als wären sie bloß belgische Staatsbürger. Ihre potentiell nahe Bindung zu Spanien aufgrund der spanischen Staatsbürgerschaft mache die gewünschte Behandlung nach spanischem Namensrecht erforderlich. Eine unterschiedliche Namensführung in zwei Mitgliedstaaten sei Unionsbürgern nicht zumutbar, da sie zu persönlichen wie beruflichen Nachteilen führen könne, und da der Name einen Teil der persönlichen Identität darstelle. Dies wurde auch von nachfolgenden E bestätigt. 14 Eine Rechtfertigung der Nichtanerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Namens kann sich aber bei verhältnismäßiger Verfolgung öffentlicher Interessen (ordre public) ergeben. 15 Aus den genannten Entscheidungen ergibt sich eine beschränkte Rechtswahlmöglichkeit des/r betroffenen Doppelstaatsbürgers/in, welche/r selbst wählen können soll, nach welchem von zwei Rechten sein/ihr Name gebildet werden soll. Die Wahl muss zwischen zwei Staatsbürgerschaften 16 ebenso gewährleistet sein wie zwischen Staatsangehörigkeits- und Wohnsitz/Aufenthaltsrecht. Weiters legen diese Entscheidungen einen Anerkennungsgrundsatz (ähnlich wie im internationalen Gesellschaftsrecht, siehe unten 7) 17 zugunsten einer einheitlichen Behandlung eines einmal nach Wunsch des Betroffenen in einem Mitgliedstaat fixierten Namens durch alle anderen Mitgliedstaaten fest. 2/20 Die Anknüpfungsregeln des 13 IPRG gelten grundsätzlich auch für juristische Personen (zb Gesellschaften, Vereine) sowie für Unternehmer, die keine juristischen Personen sind. Ein Teil der Lehre und Rsp hält 13 IPRG 14 EuGH , Rs C-353/06 (Grunkin und Paul); EuGH , Rs C-208/09 (Sayn-Wittgenstein). 15 EuGH Rs C-208/09 (Sayn-Wittgenstein); EuGH , Rs C-438/14 (Bogendorff von Wolffersdorff). 16 Entsprechend muss, zumindest im Bereich des Namensrechts, eine Abweichung vom in 9 IPRG festgelegten Grundsatz der Priorität der österr Staatsbürgerschaft akzeptiert werden. 17 Mansel, Anerkennung als Grundprinzip des Europäischen Rechtsraums. Zur Herausbildung eines europäischen Anerkennungs-Kollisionsrechts: Anerkennung statt Verweisung als neues Strukturprinzip des Europäischen internationalen Privatrechts? RabelsZ 2006, 651 (682) mwn; Lurger, Der freie Verkehr der öffentlichen Urkunden im europäischen kollisionsrechtlichen System, in Borić/Lurger/Schwarzenegger/Terlitza (Hrsg), FS Willibald Posch (2011) 409 (414 ff) mwn. 47 2/21

Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Allgemeine Fragen

Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Allgemeine Fragen Abkürzungsverzeichnis... 1. Allgemeine Fragen... 1/1 1 A. Zusätzliche Rechtsfragen bei grenzüberschreitenden Privatrechtsfällen... 1/1 1 B. Rechtsquellenübersicht... 1/13 6 1. Nationale Quellen... 1/13

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Probeklausur: Fragen? Abschlussklausur: bitte anonym verfassen Antrag auf Vorkorrektur nicht notwendig 2 Vorlesungsüberblick

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 1 Einführung 1. Vorstellung 2. Formalia 3. Begriffsklärung Vertiefung IPR (Int l FamR) 4. Vorlesungsüberblick 5. Wiederholung Grundlagen

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung

Mehr

Staatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG

Staatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG CATHERINE WESTENBERG Staatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG SCHULTHESS POLYGRAPHISCHER VERLAG ZÜRICH INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis I XII XXIV Vorbemerkungen

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht

Mehr

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten

Mehr

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht

Mehr

Republik Österreich BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

Republik Österreich BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Republik Österreich BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 30. März 2012 zur Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich

Mehr

Internationales Zivilprozessrecht

Internationales Zivilprozessrecht Internationales Zivilprozessrecht Gliederung Erster Teil: Internationales Zivilprozessrecht A. Grundlagenteil I. Gerichtsbarkeit II. Internationale Zuständigkeit III. Gerichtsstandsvereinbarungen IV. Streitgegenstandsbezogene

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit

Mehr

Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren

Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren Das internationale Privatrecht ist nicht internationales, sondern nationales, innerstaatliches Recht. Jede nationale Rechtsordnung hat ihr eigenes internationales

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 2 Eheschließung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 2 Eheschließung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 2 Eheschließung Vertiefung IPR - 1 Einführung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

Inhaltsverzeichnis.

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 I. Einführung in das Thema 17 1. Die Scheidung und Scheidungsfolgen in islamisch-geprägten Rechtsordnungen 18 2. Der ordre public 19 a) Der kollisionsrechtliche ordre public

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vorbemerkungen 27.6.2016: Vortrag zur Praxis der internationalen Kinderrückführung Bundesamt für Justiz Probeklausur:

Mehr

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. 6 Ob 81/13z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. Die Haftung des Vollstreckungsgläubigers bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Inhaltsverzeichnis. I. Die Haftung des Vollstreckungsgläubigers bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Inhaltsverzeichnis i 1 Einleitung 13 I. Die Haftung des Vollstreckungsgläubigers bei grenzüberschreitenden Sachverhalten 13 II. Gang der Untersuchung 16 i 2 Die Haftung des Vollstreckungsgläubigers aus

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vorbemerkungen 2 Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung

Mehr

Mindestwirkungen von Trusts

Mindestwirkungen von Trusts Thema/Anlass Datum Seite 1 Mindestwirkungen von Trusts 8,434,1.00 Trust Seminar Andreas Dudli, M.A. HSG in Law Samstag, 12. März 2011 Agenda Arten der Anerkennung Wirkungen des HTÜ Einschränkung der Mindestwirkungen

Mehr

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 4 Namensrecht

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 4 Namensrecht Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 4 Namensrecht Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5.

Mehr

Rechtssubjekte. Sonderformen außerhalb BGB: Aktiengesellschaften (AktG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (AktG) Eingetragene Genossenschaften

Rechtssubjekte. Sonderformen außerhalb BGB: Aktiengesellschaften (AktG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (AktG) Eingetragene Genossenschaften Rechtssubjekte Personengesellschaften Personen Natürliche Personen Lebende Menschen ( 1 ff. BGB) Privatrecht Grundformen im BGB: Vereine ( 21 ff BGB) Stiftungen Juristische Personen Sonderformen außerhalb

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 4 Namensrecht

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 4 Namensrecht Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 4 Namensrecht Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5.

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Internationales Scheidungsrecht

Internationales Scheidungsrecht FamRZ-Buch 10 Internationales Scheidungsrecht - einschließlich Scheidungsfolgen - Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Dieter Henrich 3., völlig neu bearbeitete Auflage 2012. Buch. 127 S. Kartoniert

Mehr

Grenzüberschreitender Betriebsübergang

Grenzüberschreitender Betriebsübergang 5. Wissenschaftliches Symposium zu speziellen Fragen des Arbeitsrechts und Sozialrechts Aktuelle Entwicklungen im Betriebsübergangsrecht 19. November 2015 Grenzüberschreitender Betriebsübergang Ass.-Prof.

Mehr

Leseprobe zu. Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht

Leseprobe zu. Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Einfach hier klicken und online versandkostenfrei direkt beim Verlag bestellen. Leseprobe zu Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht Das

Mehr

Die Anknüpfung von Vorfragen im europäischen Kollisionsrecht

Die Anknüpfung von Vorfragen im europäischen Kollisionsrecht Carmen Christina Bernitt Die Anknüpfung von Vorfragen im europäischen Kollisionsrecht Mohr Siebeck Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XIX A. Einleitung 1 I. Die Rom II-VO und die Perspektive eines

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht

Mehr

Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Prof. Dr. Christopher Keim, Notar, Bingen, Honorarprofessor an der Johannes-Gutenberg- Universität, Mainz Inhalte: Neues Erbkollisionsrecht

Mehr

Das Betreuungsrecht im internationalen Privatrecht

Das Betreuungsrecht im internationalen Privatrecht Elisabeth Nitzinger Das Betreuungsrecht im internationalen Privatrecht PETER LANG Europáischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 21 Kapitel 1: Anwendungsbereich

Mehr

ROM II Die Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende

ROM II Die Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Mag. Huberta Maitz-Straßnig Rp 10/08/MSt/Va 15.01.2008 ROM II Die Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht im Überblick Die Verordnung (EG) Nr. 864/207 vom 11. Juli

Mehr

INHALT. Vorwort... 7 Einleitung... 9

INHALT. Vorwort... 7 Einleitung... 9 INHALT Vorwort... 7 Einleitung... 9 Kapitel 1: Der Verlust der Geschäftsfähigkeit und wie Sie vorsorgen können... 11 Geschäftsfähigkeit... 12 Verlust der Geschäftsfähigkeit... 12 Lösung Sachwalterschaft?...

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht

Mehr

Begriff der Personensorge

Begriff der Personensorge Workshop D Personensorge Intensivierung der Personensorge im SWRÄG Kontaktfrequenz Zustimmung zur Heilbehandlung Bestimmung des Wohnortes 1 Personensorge ( 282-284a ABGB) Allgemein Begriff der Personensorge

Mehr

Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis

Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis Familien mit respektablem Vermögen haben meist mehrere grenzüberschreitende Bezüge. Seien es die Ferienwohnung, unterschiedliche Aufenthaltsorte

Mehr

Teilstoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht)

Teilstoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht) Teilstoffplan für die Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht) (überarbeitet März 2010) 2 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Seite 3 Teilgebiet: Internationales Privatrecht, Internationales

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 I. Anwendbares Recht Nach Art. 10 I EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Das Personalstatut und damit

Mehr

Die neue EuGVO sowie die zukünftige Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung

Die neue EuGVO sowie die zukünftige Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung Die neue EuGVO sowie die zukünftige Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung 25. März 2014 1968 1971 1978 1988 2000 2005 2007 2012 DVIS Aktuelle Entwicklungen im Seerecht: Europ. ZPR (Zarth) 25. März

Mehr

Die Anwendung islamischen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts im Internationalen Privatrecht der EU-Mitgliedstaaten

Die Anwendung islamischen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts im Internationalen Privatrecht der EU-Mitgliedstaaten Berliner Schriften zum internationalen und ausländischen Privatrecht 7 Die Anwendung islamischen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts im Internationalen Privatrecht der EU-Mitgliedstaaten Eine rechtsvergleichende

Mehr

Klausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze

Klausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze Klausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze Frage 1 A. Bestimmung des Erbstatuts I. Maßgebliche Rechtsquelle Art. 3 Nr. 2 EGBGB: vorrangige Anwendbarkeit des deutsch-türkischen

Mehr

12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen

12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen 12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen I. Allgemeines Soweit wir von natürlichen Personen als Rechtssubjekten sprechen, gehen wir davon aus, dass es sich um Menschen als autonome Persönlichkeiten handelt,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis TEIL 1: DIE NAMENSFÜHRUNG DES KINDES IN ITALIEN 1

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis TEIL 1: DIE NAMENSFÜHRUNG DES KINDES IN ITALIEN 1 Abkürzungsverzeichnis Vorwort XI XIX TEIL 1: DIE NAMENSFÜHRUNG DES KINDES IN ITALIEN 1 1. Begriffsbestimmung 3 1.1 Einführung in das Namensrecht 3 1.2 Das Namensrecht 5 1.3 Der Begriff des Kindes bzw.

Mehr

XI. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom (Haager Unterhaltsprotokoll) 1

XI. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom (Haager Unterhaltsprotokoll) 1 XI. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (Haager Unterhaltsprotokoll) 1 Die Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls, in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das

Mehr

Aufbau einer IPR-/IZPR-Klausur

Aufbau einer IPR-/IZPR-Klausur A. Internationale Zuständigkeit I. EuGVO 1. Anwendbarkeit der EuGVO 2. Zuständigkeitsordnung eröffnet? 3. Maßgeblicher Gerichtsstand II. Staatsvertragliche Regelungen III. Autonomes Recht 1. Ausdrückliche

Mehr

Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO)

Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO) Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO) Am 17.6.2008 hat das Europäische Parlament und der Rat die (Nr. 593/2008) erlassen. Diese VO legt fest, welches

Mehr

Erbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage

Erbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage Erbrecht Thomas Maulbetsch Internationales Erbrecht Kurseinheit 11 Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober 2012 2. Auflage Inhalt Teil 1 Einführung A. Der Gegenstand des Internationalen Erbrechts...

Mehr

1. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 1)

1. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 1) UnterhaltsProt 2007 1 1. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 1) Vom 23. November 2007 Die Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das

Mehr

Merkblatt. zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem bzw

Merkblatt. zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem bzw Merkblatt zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem 30.04.2011 bzw. 31.12.2011 1 Mit 01.05.2004 sind folgende Staaten der EU beigetreten: Estland, Lettland, Litauen,

Mehr

Lösung BGB AT - Fall 11

Lösung BGB AT - Fall 11 Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu

Mehr

Der Name im In- und Ausland

Der Name im In- und Ausland Jack Sturmhofel Der Name im In- und Ausland Eine rechtsvergleichende Untersuchung des Namenssachrechts und seiner neueren Entwicklungen Verlag Dr. Kovac Hamburg 2007 VII Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis

Mehr

Inhalt. II. Klausurtechnik 11. III. Prüfungsschema 13. A. Allgemeiner Teil 16. I. Warum ein AT? 16 II. Was ist eine Kollision? 16 III.

Inhalt. II. Klausurtechnik 11. III. Prüfungsschema 13. A. Allgemeiner Teil 16. I. Warum ein AT? 16 II. Was ist eine Kollision? 16 III. Inhalt Einführung I. Einleitung 9 II. Klausurtechnik 11 III. Prüfungsschema 13 A. Allgemeiner Teil 16 I. Warum ein AT? 16 II. Was ist eine Kollision? 16 III. Anknüpfung 19 1. Normaufbau 20 2. Anknüpfungsarten

Mehr

Internationales Familienrecht III: Unterhalt Lösungsskizze

Internationales Familienrecht III: Unterhalt Lösungsskizze EXAMINATORIUM IPR/IZVR/CISG PROF. DR. HELGE GROßERICHTER / SUSANNE ZWIRLEIN Internationales Familienrecht III: Unterhalt Lösungsskizze A. Rechtslage aus Sicht eines deutschen Gerichts I. Qualifikation:

Mehr

EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich

EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99607# letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl,

Mehr

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts 1. Kapitel Grundbegriffe 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht 3. Kapitel Rechtsquellen und Entwicklung I. Verfassungsrecht II. Materielles

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1729 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1978 Ausgegeben am 7. Juli 1978 109. Stück 304. Bundesgesetz: Internationales Privatrecht

Mehr

Systematik des SGB VIII

Systematik des SGB VIII Skriptergänzung1 SoSe 2009 Prof. Dr. Benner Systematik des SGB VIII Allgemeine Regelungen 1 10 Aufgaben d. Jugendhilfe 11 60 Datenschutz 61 68 Träger Zus.arbeit Gesamtverantwortung 69 81 Zentrale Aufgaben

Mehr

EuR Fall Semestergebühren

EuR Fall Semestergebühren EuR Fall Semestergebühren nach EuGH 1985, 593, (293/83) A Sachverhalt Siehe Kopie. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein spezielles, die Freizügigkeit der Studenten betreffendes

Mehr

Die Stufen der Geschäftsfähigkeit

Die Stufen der Geschäftsfähigkeit Die Stufen der Geschäftsfähigkeit Rechtsgeschäfte sind elementare Bestandteile unseres alltäglichen Lebens. Ob der Brötchenkauf, das Geschenk für die Freundin, die Fahrt mit dem Bus oder der Besuch beim

Mehr

Personenrecht HS Der Name. Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel

Personenrecht HS Der Name. Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel Personenrecht HS 2012 9. Der Name Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel Allgemeines Name als Teil der Persönlichkeit und als Kennzeichnungsrecht Natürliche

Mehr

Vollmacht Die große Unbekannte

Vollmacht Die große Unbekannte Vollmacht Die große Unbekannte Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel 14. Juli 2016 Überblick Vorsorgevollmacht und Vorsorgeverhältnis Vorsorgevollmacht und Betreuung Vorsorgevollmacht als Vertrauensakt Vergütung,

Mehr

EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) RA Benedikt Kröger, Sendenhorst WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster www.kroeger-ra.de Inhaltsübersicht 1) A. Prüfungsfolge in Zivilrechtsfällen mit Auslandsberührung

Mehr

Kapitel 3: Vorsorgevollmacht

Kapitel 3: Vorsorgevollmacht Kapitel 3: Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht kann jedermann regeln, wer ihn im Fall seiner Geschäftsunfähigkeit vertreten soll. Dieses Kapitel erläutert, welche Befugnisse dem Vertreter eingeräumt

Mehr

Teil I Das Verhältnis zwischen Personenstandsverfahren und materiellem Recht 21

Teil I Das Verhältnis zwischen Personenstandsverfahren und materiellem Recht 21 6 Inhaltsverzeichnis* Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 18 Teil I Das Verhältnis zwischen Personenstandsverfahren und materiellem Recht 21 A. Die Grundlagen des Personenstandsrechts

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Merkblatt. zum Scheidungsrecht

Merkblatt. zum Scheidungsrecht Tel. +421-(0)2-59204400 Fax +421-(0)2-54431480 rk-1@pres.diplo.de Stand: November 2016 Merkblatt zum Scheidungsrecht 1. Auf Scheidungen anwendbares Recht Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung ( Rom III

Mehr

Notwendigkeit einer Rechtsordnung

Notwendigkeit einer Rechtsordnung Notwendigkeit einer Rechtsordnung Wir Menschen sind in ein System von Gewohnheiten, Verhaltensregeln und das soziale Ordnungssystem eingebunden. Nur wer sich an diese Regeln hält, wird in der Gesellschaft

Mehr

Minderjährige Arbeitnehmer

Minderjährige Arbeitnehmer TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr

Inhalt. Die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 und deren Auswirkungen auf diverse Länder

Inhalt. Die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 und deren Auswirkungen auf diverse Länder Inhalt Seite Dr. Siegfried Leitner Rechtsanwalt, Graz Die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 und deren Auswirkungen auf diverse Länder 1. Ausgangslage im Überblick 1 2. Inkrafttreten (Artikel 84) 2 3.

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Rechtliche Stellung minderjähriger Ehegatten Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Rechtliche Stellung minderjähriger Ehegatten Deutscher Bundestag WD /16 Rechtliche Stellung minderjähriger Ehegatten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtliche Stellung minderjähriger Ehegatten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 25. Februar 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-,

Mehr

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester 2016 1 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Exkurs: Binnenmarktfinale Rechtsangleichung

Mehr

9. Einheit. Falllösung im IPR I

9. Einheit. Falllösung im IPR I 9. Einheit Falllösung im IPR I Fall 110 Patchwork-Familie Teil 1 M L F Ehe 2001 Niederlande 2003 M, L, F nach Ö Fs Leibliche Mutter verließ L nach Fs Geburt 2014: Adoptionsvertrag zw. M und 15j. F Annahme

Mehr

Der Bundesrat hat in seiner 827. Sitzung am 3. November 2006 gemäß 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Der Bundesrat hat in seiner 827. Sitzung am 3. November 2006 gemäß 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: Bundesrat Drucksache 531/06 (Beschluss) 03.11.06 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 9 Kindschaft

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 9 Kindschaft Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 9 Kindschaft Vertiefung IPR - 9 Kindschaft Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine

Mehr

Jugendhilfe - Jugendrecht

Jugendhilfe - Jugendrecht Arnold Bohle Dr. Jobst D. Themel Jugendhilfe - Jugendrecht 2., völlig überarbeitete Auflage Stam 1515 Stam-Verlag Köln München Inhaltsverzeichnis Zu diesem Buch Die rechtlichen Aufgaben des Erziehers 1.1

Mehr

Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern

Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 43 Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern Straßburg/Strasbourg, 6.V.1963 Amtliche Übersetzung Deutschlands

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S :

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.

Mehr

vom 19. September 1996

vom 19. September 1996 290 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1996 Nr. 194 ausgegeben am 28. November 1996 Gesetz vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht (IPRG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN zur rechtlichen Problematik internationales Familienrecht - u.a. anwendbares Recht für geltend gemachte Ansprüche erstellt im Auftrag

Mehr

Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS Abschlussklausur am

Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS Abschlussklausur am Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS 2013 Abschlussklausur am 18.07.2013 Fall 1 Der österreichische Porzellanproduzent P bietet jeden ersten Sonntag im Monat Busfahrten von Kiel

Mehr

Europäisches und Internationales Erb- und Familienrecht Stand: 10/2008. Nr. 6: Unterhalt

Europäisches und Internationales Erb- und Familienrecht Stand: 10/2008. Nr. 6: Unterhalt Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Erb- und Familienrecht Stand: 10/2008 Nr. 6: Unterhalt Fall 1: Fall

Mehr

Die Scheidung im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO

Die Scheidung im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO Magisterarbeit Die Scheidung im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO von Thaís de Paula Leite Reganati Ruiz Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H.

Mehr

Abkürzungsverzeichnis...XIII

Abkürzungsverzeichnis...XIII Abkürzungsverzeichnis...XIII 1. Teil: Grundlagen... 1 I. Wesen des Rechts... 1 II. Verhältnis des Rechts zu anderen Normensystemen... 2 III. Recht im objektiven und im subjektiven Sinn... 3 IV. Die Rechtsordnung

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

Stellungnahme der Arbeitsgruppe der JuCH. zum. Fragebogen der EU-Kommission. betreffend

Stellungnahme der Arbeitsgruppe der JuCH. zum. Fragebogen der EU-Kommission. betreffend Stellungnahme der Arbeitsgruppe der JuCH zum Fragebogen der EU-Kommission betreffend öffentliche Anhörung über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen Grundlagen,

Mehr

EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I.

EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14263 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 26.3.2007 letzte Sichtung: 23.08.2011 EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1491# letzte Aktualisierung: 14. Januar 2001 EGBGB Art. 25; 26 Österreich; "Geschiedenentestament" I.

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder)

Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder) Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder) 1. Was verstehen Sie unter der ultra-vires-doktrin? Welche Regelung enthält diesbezüglich die Erste gesellschaftsrechtliche Richtlinie der EWG? Es handelt sich um die Lehre,

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr