Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluß
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- Käthe Schenck
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1 5 W 151/98 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 Lw 98/96 Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen 6 O 261/95 Landgericht Potsdam 013 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß des Herrn... W...,..., In dem Rechtsstreit - Verfahrensbevollmächtigter vor dem Landwirtschaftsgericht: Rechtsanwalt..., g e g e n Herrn... R...,..., Klägers und Beschwerdegegners, Beklagten und Beschwerdeführer, hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Landwirtschaftssenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., die Richter am Oberlandesgericht... und... sowie die ehrenamtlichen Richter Dipl.-Landwirt... und Landwirt... am 29. April 1999
2 - 2 - b e s c h l o s s e n : Der Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen vom 12. August Lw 98/96 - wird nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückgegeben, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat. G r ü n d e : I. Mit der am 19. April 1995 beim Landgericht Potsdam eingegangenen Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten Zahlung von insgesamt ,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1994 als Schadensersatz aus einem sogenannten Bewirtschaftungsvertrag vom 20. August 1993, mit dem dem Beklagten vom Kläger Mutterschafe nebst dazugehörigem Bestand von 17 Vatertieren zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übergeben wurden, wobei der Beklagte ferner die von dem Kläger angepachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen mit der üblichen Sorgfalt eines Schäfers zu bewirtschaften hatte. Des weiteren wurden dem Beklagten diverse Geräte und Arbeitsmittel, wie z. B. Unterkunftswagen, Wassertröge, Weidezaunnetze, Batterieweidezaungerät und andere Geräte, übergeben. Nach Zustellung der Klageschrift nebst Anlagen und der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens erging unter dem 25. September 1995 im schriftlichen Vorverfahren Versäumnisurteil gegen den Beklagten über ,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September Das Versäumnisurteil sowie der klageerweiternde Schriftsatz vom 19. April 1995 konnte dem Beklagten unter der in der Klageschrift angegebenen Anschrift nicht mehr zugestellt werden. Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts beantragte der Kläger durch seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten unter dem 20. Mai 1996 die Verweisung an das Landwirtschaftsgericht. Durch Verfügung des/der Vorsitzenden der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 24. Juni 1996 wurde die Akte an das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen übersandt.
3 - 3 - Auch hier konnten das Versäumnisurteil und eine Klageerweiterung zunächst nicht zugestellt werden, so daß der Kläger die öffentliche Zustellung beantragte. Da der Beklagte jedoch nach wie vor unter der Anschrift... Straße...,... M... mit seinem Wohnsitz gemeldet war und ist, wurde das Versäumnisurteil unter dieser Anschrift zu Händen der empfangsberechtigten Frau M... am 06. April 1998 zugestellt. Mit einem am 28. April 1998 beim Landgericht Potsdam per Fax eingegangenen Schreiben hat der Beklagte gegen die Zustellung durch das Amtsgericht und gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 22. Mai 1998, eingegangen am 25. Mai 1998, hat der Beklagte dieses Rechtsmittel wiederholend sowohl beim Amtsgericht Königs Wusterhausen als auch beim Landgericht Potsdam eingelegt. Durch Beschluß vom 12. August 1998 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 25. September O 261/95 - verworfen, weil der Einspruch verspätet eingelegt worden sei. Gegen den am 17. September 1998 unter der Anschrift... Straße...,... M... zugestellten Beschluß hat der Beklagte mit einem am 18. Oktober 1998 eingegangenen Fax Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 12. August 1998 eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und darauf hingewiesen, daß er seit fast 20 Jahren in Schweden wohne. II. Das durch den Beklagten ohne anwaltliche Vertretung gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Königs Wusterhausen vom 12. August 1998 eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gegen den den Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam verwerfenden Beschluß zu werten und gemäß 341 Abs. 2 ZPO an sich statthaft. Für diese sofortige Beschwerde ist das Brandenburgische Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - bereits deshalb zuständig, weil die angegriffene Entscheidung durch das Landwirtschaftsgericht ergangen ist. Darüber hat nach dem zwingend vorgesehenen Instanzenzug der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden, 2 Abs. 1 LwVG. Insoweit geht es im Rahmen des vorgesehenen Rechtsmittelzuges um die funktionelle Zuständigkeit bestimmter, jeweils unterschiedlich zusammengesetzter Spruchkörper, die allein und zwingend daran anknüpft, welches Gericht die erstinstanzliche Entscheidung getroffen
4 - 4 - hat. Es kommt also nicht darauf an, ob in I. Instanz das Landwirtschaftsgericht hätte entscheiden müssen, 1 Nr. 1 a), 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 LwVG, sondern allein darauf, daß es, wie im vorliegenden Fall, entschieden hat. Die Einlegung der Beschwerde erfolgte fristgerecht. Da der Beschluß vom 12. August 1998 weder eine Rechtsmittelbelehrung gemäß 48 Abs. 2 Satz 2 LwVG noch eine solche gemäß 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG enthielt oder mit ihr versehen war, hatte die Rechtsmittelfrist bei Eingang des als sofortige Beschwerde auszulegenden Schreibens, eingegangen am 18. Oktober 1998, noch nicht zu laufen begonnen, nachdem die Zustellung erst am 17. September 1998 erfolgt war. Da der Beklagte offensichtlich nach wie vor seinen Wohnsitz unter der im Rubrum angegebenen Anschrift aufrecht erhält, ist die Zustellung wirksam. Für einen das Verfahren bestimmenden Schriftsatz war es nicht erforderlich, daß der Beschwerdeführer gemäß 78 Abs. 1 ZPO durch einen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wurde. Ein Anwaltszwang in dieser Angelegenheit bestand nämlich nicht. Es handelt sich nicht um eine Landpachtsache im übrigen gemäß 1 Nr. a) LwVG, die gemäß 48 LwVG im ZPO-Verfahren zu entscheiden wäre. Ob ein bei einem Landwirtschaftsgericht anhängiges Verfahren nach den Vorschriften des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes im FGG-Verfahren oder nach den Vorschriften der ZPO durchgeführt wird, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden. Die Verfahrensgrundsätze des FGG und der ZPO sind derart verschieden, daß es nicht möglich ist, in einem Verfahren beide Verfahrensgrundsätze nebeneinander anzuwenden. Eine Landpachtsache gemäß 1 Nr. 1 a) LwVG im übrigen ist nur dann gegeben, wenn Ansprüche aus einem Landpachtverhältnis im Sinne des 585 BGB die Grundlage des Streites bilden. Dies trifft hier nicht zu. Mit dem Bewirtschaftungsvertrag vom 20. August 1993 hat der Beklagte einen Schäfereibetrieb angepachtet. Bei der Pacht eines Schäfereibetriebes handelt es sich nicht um die Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebes. Denn eine Bodenbewirtschaftung der angepachteten Flächen und eine mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung findet nicht statt. Die Schafherde weidet lediglich das vorhandene Gras ab. Eine Bewirtschaftung dieser landwirtschaftlichen Fläche in der notwendigen Art der Bodenbearbeitung, wie z. B. Pflügen, Düngen sowie Beachtung des Wechsels der Fruchtfolge wird durch den Beklagten nicht vorgenommen, zumal nach den vertraglichen Vereinbarungen die Nachmahd der gepachteten Flächen dem Kläger obliegt. Ebenso wenig
5 - 5 - wird der Boden durch den Beklagten genutzt, um pflanzliche Erzeugnisse zu gewinnen. Die Erzeugung von Futter ist nicht der Zweck der Nutzung der angepachteten Flächen. Dies ergibt sich auch daraus, daß dem Beklagten mit Vertragsschluß 90 Ballen Heu und 90 Ballen Stroh übergeben wurden. Eine Bevorratung von Futtererzeugnissen aufgrund einer Bodennutzung der angepachteten Flächen findet nicht statt. Der Beklagte hat aufgrund der vertraglichen Vereinbarung die Pflicht und das Recht, die von dem Kläger angepachteten landwirtschaftlichen Flächen mit den Schafen zu beweiden. Dabei sind diese Flächen so abzuweiden, daß am Ende der Weideperiode eine Nachmahd durch den Kläger erforderlich ist. Eine Pacht der Flächen, sei es auch in Form der Unterpacht, durch den Beklagten liegt nicht vor. Die sofortige Beschwerde ist auch mit der Maßgabe begründet, daß der Beschluß vom 12. August 1998 aufzuheben ist und die Sache an das Landgericht Potsdam zurückzugeben ist. Denn der angegriffene Verwerfungsbeschluß vom 12. August Lw 98/96 - wurde durch das unzuständige Gericht erlassen. Wie zuvor dargelegt, handelt es sich nicht um eine Landwirtschaftssache. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen war auch nicht aufgrund einer Verweisung zuständig geworden. Es ist weder ein Verweisungsbeschluß im Sinne des 281 ZPO durch das Landgericht Potsdam gegeben, noch liegt ein Abgabebeschluß - auch für die Abgabe im Sinne des 12 Abs. 2 LwVG ist die Form des Beschlusses erforderlich - an das Landwirtschaftsgericht vor. Eine Bindungswirkung durch Abgabe im Wege einer prozeßleitenden Verfügung des Vorsitzenden des Spruchkörpers tritt nicht ein. Zudem war eine Verweisung oder Abgabe im Sinne des 12 LwVG ausgeschlossen, weil das Landgericht Potsdam mit dem Erlaß des Versäumnisurteils zugleich konkludent entschieden hat, daß der zu ihm beschrittene Rechtsweg zulässig ist. In dem Zeitpunkt, in dem das Landgericht auf eine mögliche Unzuständigkeit hingewiesen hat, war das Versäumnisurteil bereits erlassen. Das Landgericht Potsdam hat das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren gem. 331 Abs. 1, 3 ZPO am 25. September 1995 in den Geschäftsgang gegeben, die Geschäftsstelle hat es am 02. Oktober 1995 zur Zustellung an die Parteien übergeben; dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers wurde das Urteil bereits am 26. Oktober 1995 zugestellt. Der Hinweis zur angeblichen Unzuständigkeit erging erst unter dem 10. April
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