Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

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1 Buch 1 Allgemeiner Teil Familiensachen, die nicht Familienstreitsachen sind ( 113 FamFG). Familienstreitsachen sind in etwa die Verfahren, welche bislang als ZPO-Familiensachen bezeichnet wurden (vgl. 112 FamFG). Vieles des im ersten Buch Geregelten ist nicht wirklich neu, sondern entspricht der bisherigen Rechtspraxis in FGG- und in Familiensachen. Der besondere Wert des Allgemeinen Teils liegt aber darin, dass bislang unklare Fragen präziser beantwortet werden können, dass es zum ersten Mal im FGG eine wirkliche Systematik gibt und dass der Gesetzgeber sich zum ersten Mal bemüht hat, auch für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine vollständige Verfahrensordnung zu gestalten. Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Einführung: Die Regelungen des Allgemeinen Teils betreffen eine Reihe unterschiedlicher Fragen, die allesamt in allen Instanzen problematisch werden können. Die gerichtliche Zuständigkeit für Familiensachen gehört jedoch nicht dazu. Sie ergibt sich jedoch wie bisher aus Regelungen, die an unterschiedlichen Stellen zu finden sind: Im GVG findet sich die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Verrichtungen nach dem FamFG ( 23 a GVG). Schon diese Regelung nimmt aber Bezug auf die neue Definition der Familiensachen in 111 FamFG. Die eigenen Kataloge in 23 b GVG und 621 ZPO entfallen. Das Vormundschaftsgericht wird abgeschafft. Den Familiengerichten werden alle Zuständigkeiten übertragen, welche bislang in die Zuständigkeit der Familien- ( 111 Nr. 1, 2, 1 3, 4, 6, 2 7, 8, 9, 11 FamFG) und der Vormundschaftsgerichte (Vormundschaften, Pflegschaften, Unterbringungen, für Minderjährige, Jugendgerichtshilfe, Adoptionssachen) fielen, soweit sie Minderjährige betrafen. Darüber hinaus werden sie auch für sonstige Streitigkeiten unter Verlobten und Ehegatten zuständig (vgl. 111 Nr. 10 FamFG, 266 FamFG), die Bezug zu ihrer Partnerschaft haben. Das bedeutet eine erhebliche Zuständigkeitsausweitung zu Lasten der Zuständigkeit der Prozessabteilungen bzw. der Landgerichte. Die Betreuungsgerichte, die an die Stelle der Vormundschaftsgerichte treten, sind nur noch für Betreuungen und Pflegschaften in Bezug auf Erwachsene zuständig (vgl. 23 c GVG). Im Allgemeinen Teil finden sich nur Regelungen über die Lösung von Zuständigkeitskonflikten ( 2 FamFG). Dabei bekräftigt 2 I FamFG den schon bislang praktizierten Grundsatz der sog. Vorgriffszuständigkeit, nämlich dass das Gericht allein zuständig wird, das sich mit der Sache zuerst befasst hat. Geändert hat sich allerdings der dafür maßgebliche Zeitpunkt: Zukünftig kommt es auf die Befassung des Gerichts an, nicht mehr sein Tätigwerden (wie nach 4 FGG). 2 I FamFG bekräftigt den Grundsatz der perpetuatio fori, und 2 III FamFG bestimmt in Übereinstimmung mit 7 FGG, dass 1 Die Familiengerichte sind nun zuständig für alle Streitigkeiten um elterliche Sorge, Umgang und Kindesherausgabe sowie um die Vormundschaft, die Pflegschaft für Minderjährige, die Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringungen für Minderjährige und die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz. 2 Die Unterscheidung zwischen den Gewaltschutzssachen, für welche die Familiengerichte zuständig sind, und solchen, für die die Prozessabteilung zuständig ist, wird aufgegeben. 30

2 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften die vom unzuständigen Gericht vorgenommenen Handlungen wirksam bleiben. 3 FamFG regelt die Verweisung bei Unzuständigkeit. Damit ist der Streit, ob in solchen Fällen 17 a GVG oder 281 ZPO entsprechend anzuwenden ist, obsolet, weil nun eine eigenständige Regelung besteht. Neu eingeführt wurde die Möglichkeit, aus wichtigem Grund eine Sache an ein anderes Gericht abzugeben ( 4 FamFG). Damit wurde eine bislang nur in Spezialregelungen eröffnete Möglichkeit (vgl. 46 FGG) nun allgemein eröffnet. Zuständigkeitskonflikte zwischen mehreren Gerichten werden nach 5 FamFG durch das nächsthöhere Gericht ebenso geklärt wie Zuständigkeitsbestimmungen, wenn das an sich zuständige Gericht nicht tätig werden kann. Die örtliche Zuständigkeit 3 ergibt sich jetzt in allen Familiensachen aus dem FamFG selbst, allerdings auch nicht aus dem Allgemeinen Teil, sondern aus den Spezialregeln für die einzelnen Verfahren. So finden sich Regeln über die örtliche Zuständigkeit in 122 FamFG (Ehesachen), 152 FamFG (Kindschaftssachen), 170 FamFG (Abstammungssachen), 187 FamFG (Adoptionssachen), 201 FamFG (Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen), 211 FamFG (Gewaltschutzsachen), 218 FamFG (Versorgungsausgleichssachen), 232 FamFG (Unterhaltssachen), 262 FamFG (Güterrechtssachen), 267 FamFG (sonstige Familiensachen). Für Betreuungssachen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus 272 FamFG, für Unterbringungssachen aus 313 FamFG. 4 Wesentlich klarer als bisher ist vor allem die neue Regelung über Beteiligte ( 7 FamFG). Das FamFG enthält nun anders als das nach bisherigem Recht der Fall war eine gesetzliche Definition des Beteiligtenbegriffs: Es gibt Beteiligte kraft Gesetzes ( 7 I FamFG: Antragsteller) und Beteiligte kraft Hinzuziehung ( 7 II FamFG), die hinzugezogen werden müssen (sog. Muss-Beteiligte), sowie Beteiligte, die hinzugezogen werden können, aber nicht hinzugezogen werden müssen (sog. Kann-Beteiligte, 7 III FamFG). Hierin liegt eine der wesentlichen Neuerungen des Gesetzes. Der Beteiligtenbegriff wird zum Anknüpfungspunkt vieler weiterer Regelungen, wie etwa zu Unterrichtungen ( 7 IV FamFG), der Akteneinsicht ( 13 FamFG), Anhörungsrechten, der Bekanntgabe von Dokumenten ( 15 FamFG) und Entscheidungen und der Befugnis, Rechtsmittel einzulegen. Das FamFG kehrt die Gesetzgebungstechnik, die im FGG vorherrschte, um, wo von der Beschwerdebefugnis auf die Beteiligungsmöglichkeit geschlossen wurde. Die Beteiligtenfähigkeit entspricht der Rechtsfähigkeit ( 8 FamFG), die Verfahrensfähigkeit ergibt sich aus 9 FamFG und knüpft an die Geschäftsfähigkeit an. 5 Der Beteiligte kann sich (aber muss sich nicht) durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen ( 10 FamFG). Von diesem Grundsatz macht allerdings 114 FamFG Ausnahmen für das Verfahren vor dem Familiengericht in Ehesachen und Folgesachen, wo schon in erster Instanz eine anwaltliche Vertretung stattfinden muss (und erst recht in den wei- 3 Entsprechendes gilt für die internationale Zuständigekit. 4 Weitere Zuständigkeiten in Verfahren, die nicht als familienrechtliche einzuordnen sind: 343 f. FamFG (Nachlasssachen), 377 FamFG (Registersachen), 411 FamFG (weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), 416 (Freiheitsentziehungssachen), 442, 446 f., 452 II, 454 II, 465 II, 466 FamFG (Aufgebotssachen). 5 Im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren ist der Betroffene aber immer verfahrensfähig ( 275, 316 FamFG). 31

3 Buch 1 Allgemeiner Teil teren Instanzen). Insoweit ändert sich nichts an der bisherigen Rechtslage. Im Übrigen aber besteht selbst im Beschwerdeverfahren kein Vertretungserfordernis. Erst im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt erforderlich ( 10 IV, 114 II FamFG). Literaturhinweise: Brehm, Der Allgemeine Teil des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), FPR 2006, 401; Kemper, Das Verfahren in der ersten Instanz nach dem FamFG, FamRB 2008, 345; Kroiß/Seiler, Das neue FamFG, 2 Rn 1 ff.; Schulz in: Schulz/Hauß (Hrsg.), Handkommentar Familienrecht, Anh. ZPO Rn 1 ff. 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen 6 sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind. 7 Bisher keine allgemeine Definition der FGG- Sachen. 2 Örtliche Zuständigkeit (1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. 8 FGG 4 [Zuständigkeit mehrerer Gerichte] Unter mehreren zuständigen Gerichten gebührt demjenigen der Vorzug, welches zuerst in der Sache tätig geworden ist. FGG 43 [Zuständigkeit für weitere Aufgaben des Vormundschaftsgerichts] (1) Die Zuständigkeit für eine Verrichtung des Vormundschaftsgerichts, die nicht eine Vormundschaft oder Pflegschaft betrifft, bestimmt sich, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, nach den Vorschriften der 35 b, 36 Abs. 1 bis 3; maßgebend ist für jede einzelne Angelegenheit der Zeitpunkt, in welchem das Gericht mit ihr befaßt wird. 6 Begriff: 111 FamFG. 7 Aus dem FamFG selbst vgl. die Unterbringungssachen, 312 Nr. 3 FamFG (freiheitsentziehende Unterbringungen nach Landesrecht). 8 Beachte: anderer Anknüpfungszeitpunkt als bisher. Regelungen über örtliche Zuständigkeiten enthalten 122 (Ehesachen), 152 FamFG (Kindschaftssachen), 170 FamFG (Abstammungssachen), 187 FamFG (Adoptionssachen), 201 FamFG (Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen), 211 FamFG (Gewaltschutzsachen), 218 FamFG (Versorgungsausgleichssachen), 232 FamFG (Unterhaltssachen), 262 FamFG (Güterrechtssachen), 267 FamFG (Sonstige Familiensachen), 272 FamFG (Betreuungssachen), 313 FamFG (Unterbringungssachen), 343 f. FamFG (Nachlasssachen), 377 FamFG (Registersachen), 411 FamFG (weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), 416 (Freiheitsentziehungssachen), 442, 446 f., 452 II, 454 II, 465 II, 466 FamFG (Aufgebotssachen). 32

4 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften (2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten. (3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind. Bisher keine Regelung, Grundsatz aber allgemein anerkannt. FGG 7 [Handlungen unzuständiger oder ausgeschlossener Richter] Gerichtliche Handlungen sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht oder von einem Richter vorgenommen sind, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. 3 Verweisung bei Unzuständigkeit (1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören. (2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen. (3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend. 9 (4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil Bisher nur Teilregelung einer Detailfrage im FGG: FGG 5 [Bestimmung des zuständigen Gerichts] (1) Besteht Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, so wird das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, durch dasjenige Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung durch das ihm im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht. (2) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. Satz 1 entspricht 17 a Abs. 2 Satz 2 GVG Bisher keine Regelung im FGG Satz 1 entspricht der Regelung in 17 a Abs. 2 S. 2 GVG, Satz 2 ermöglicht darüber hinaus Regelungen in Verfahren ohne Antragsteller. Bisher keine Regelung im FGG Bisher keine Regelung im FGG 9 Abweichung vom bisherigen Recht. 33

5 Buch 1 Allgemeiner Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen Abgabe an ein anderes Gericht Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund 11 an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden. Bisher nur Spezialregelungen: FGG 46 [Abgabe der Vormundschaft] (1) Das Vormundschaftsgericht kann die Vormundschaft aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt; hat der Mündel bereits einen Vormund erhalten, so ist jedoch dessen Zustimmung erforderlich. Als ein wichtiger Grund ist es in der Regel anzusehen, wenn ein unter Vormundschaft stehender Minderjähriger wegen einer Straftat vor einem anderen Gericht angeklagt ist. (2) (3)... FGG 65 a [Abgabe an ein anderes Vormundschaftsgericht] (1) (2) Vor der Abgabe ist dem Betroffenen und dem Betreuer, sofern der Betroffene einen solchen bereits erhalten hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit (1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, 2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke 12 oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist, 3. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, 4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich FGG 5 [Bestimmung des zuständigen Gerichts] (1) Besteht Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, so wird das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, durch dasjenige Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung durch das ihm im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht. 10 Kostenentscheidung nach 81 FamFG. 11 Für Betreuungssachen beachte 273 FamFG. 12 Vgl. für ZPO-Verfahren 36 I Nr. 2 ZPO. 34

6 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, 5. wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund ( 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können. (2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. (3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar. FGG 46 [Abgabe der Vormundschaft] (1) (2) Einigen sich die Gerichte nicht oder verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht, und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, dasjenige Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, an welches die Vormundschaft abgegeben werden soll. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. (3) Diese Vorschriften sind auf die Pflegschaft und die im 43 bezeichneten Angelegenheiten entsprechend anzuwenden. FGG 5 [Bestimmung des zuständigen Gerichts] (1) Besteht Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, so wird das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, durch dasjenige Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. (2) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen 13 gelten die 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. FGG 6 [Ausgeschlossene Richter] (1) Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht; 2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2 a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 13 Erweiterung: Regelung für alle Gerichtspersonen (auch ehrenamtliche Richter, Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Rechtspfleger), nicht nur Richter. 35

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