Aktuelle transportrechtliche Basis ADR 2015

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1 Aktuelle transportrechtliche Basis ADR 2015 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route

2 Gefahrgut

3 Gefahrgut Abbrennversuch Lithium-Batterien

4 ADR 2015 International gültig seit Änderung alle 2 Jahre (ungerade Jahre) Ab ADR 2017

5 Was ist ein gefährliches Gut? Stoffe, Gemische und Gegenstände die beim Transport für Menschen und Umwelt gefährlich werden können. Solche Produkte können eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften haben. Diese können sein: reizend, giftig, explosionsgefährlich, brandfördernd, umweltgefährdend, erstickend, brennbar, ansteckend, ätzend, radioaktiv usw. Solche Produkte dürfen entweder nicht befördert werden, nur in bestimmten Mengen oder nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden.

6 Wer ist vom ADR betroffen bzw. ausgenommen? Betroffen: Alle gewerblichen Betriebe inkl. Landwirte, Forstwirte und ähnliche Betriebe. Ausgenommen bzw. freigestellt: Privatpersonen, Reservekanisterregelung, Handwerker, Traktor-Regelung, bestimmte Fahrzeuge

7 Freistellungen Privatpersonen (ADR a) Privatpersonen sind von der Einhaltung des ADR freigestellt. Voraussetzung: einzelhandelsgerechte Verpackung, der persönliche oder häusliche Gebrauch bzw. für Freizeit und Sport bestimmt Maßnahmen zur Verhinderung eines Austrittes müssen jedoch getroffen werden.

8 Freistellungen Reservekanisterregelung (ADR a) Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe (z.b.: Benzin, Dieselkraftstoff, HEL) sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge von 60 Liter je Behälter sowie 240 Liter je BE nicht überschritten werden. So jedoch nicht!

9 Freistellungen Handwerkerbefreiung (ADR c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden wie zum Beispiel: Beförderungen im Zusammenhang von Reparatur und Wartungsarbeiten; Mitnahme von GG bei Reparatur und Servicearbeiten. Beispiele aus der Praxis Werkstättenservicebus (Gas, Geräte mit Li-Ionen Akku, ) Grünraumpfleger, Landwirte, usw. (Pflanzenschutzmittel, Gerätebenzin, Geräte mit Li-Ionen Akku, ) Installateur, Zimmerer

10 Freistellungen Handwerkerbefreiung (ADR c) Voraussetzung für die Inanspruchnahme von c 450 Liter je Verpackung (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen) dürfen nicht überschritten werden; Die im Unterabschnitt definierten Höchstmengen (20, 333, 1000 l bzw. kg ) dürfen nicht überschritten werden; Maßnahmen gegen Freiwerden des Inhaltes müssen getroffen werden; Gilt auch für Retourfahrten (Baustelle-Unternehmen);

11 Freistellungen Handwerkerbefreiung (ADR c) In der Praxis dürfen bei Treibstofftransporten folgende Mengen mitgenommen werden: Diesel bzw. Heizöl: 450 Liter Benzin: 333 Liter

12 Welche Fahrzeuge sind vom GGBG/ADR ausgenommen? KFZ und ihre Anhänger bis 25 km/h (Bauartgeschwindigkeit) Zwei- und dreirädrige KFZ und ihre Anhänger Land- und forstwirtschaftliche KFZ und ihre Anhänger (siehe RL 37/2003; im KFG seit der 26. Novelle übernommen); Einhaltung einer Maximalgeschwindigkeit von 40 km/h beim Transport gefährlicher Güter! Achtung: Maßgebend ist die kraftfahrrechtliche Genehmigung des Fahrzeuges (siehe Verwendungsbestimmungen im Zulassungsschein (im Zulassungsschein Zeile A4 muss 10 stehen))

13 Ausnahmegenehmigung nach 9 GGBG Rechtsgrundlage ist ein Bescheid des Landeshauptmannes. Grundlage ist eine UN Nummernliste. Alle im Bescheid angeführten UN Nummern können mit dieser Ausnahmegenehmigung transportiert werden.

14 Ausnahmegenehmigung nach 9 GGBG Was ist erforderlich? Als Auflage wird in den Bescheiden der Andruck von GG Klassifizierungselementen auf Lieferscheinen oder auf der Rechnung vorgeschrieben! Musterandruck:

15 Ausnahmegenehmigung nach 9 GGBG Was ist erforderlich? Transport muss in der gelben Gefahrgutbox erfolgen! Kopie des aktuellen Ausnahmegenehmigungsbescheid ist mitzuführen! (eine Schutzfolie ist am Deckel der Box angebracht)

16 Ausgangssituation 9 GGBG Probleme: bundeslandspezifischer Ausnahmegenehmigungsbescheide nach 9 GGBG. Unterschiedliche Genehmigungen mit unterschiedlichen Gültigkeitszeiträume Unterschiedliche UN Nummernliste Unterschiedliche Zielpersonen (Landwirt, innerbetrieblicher Transport) Unterschiedlicher örtlicher Gültigkeitsradius

17 Ausgangssituation 9 GGBG Lösung: Verordnung nach 10 GGBG. Österreichweit gültig Ist ausgearbeitet und sollte in den nächsten Monaten in Rechtskraft treten.

18 Kontaktdaten Raiffeisen Umweltgesellschaft m.b.h. Wienerbergstraße 3 A-1100 Wien Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Stefan Dirnberger Tel: stefan.dirnberger@rwa.at Ansprechpartner Gefahrgut: Dipl.-Ing. (FH) Dieter Schnabl Tel: dieter.schnabl@rwa.at

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