1.2.1 Welche Infos sind nötig?
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- Klemens Fleischer
- vor 6 Jahren
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2 Wichtige Formalität: das Impressum 1 bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein müssten. Auch der Zugang zu diesen Informationen auf der Webseite via Link über die Rubrik Info ändere nichts an dem Rechtsverstoß, da die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch so wahrnehmbar sein müssten, dass sie ohne langes Suchen aufgefunden werden können. Da man unter Info diese Angaben nicht ohne weiteres vermute, genüge die Gestaltung in diesem Fall den gesetzlichen Anforderungen nicht. Letzteres kann man durchaus in Frage stellen. Nach dem Leitbild des aufgeklärten Verbrauchers, dem der EuGH folgt, und der Üblichkeit bei Facebook könnte man auch argumentieren, dass Nutzer gerade unter Info entsprechende Anbieterangaben suchen. Fazit des Urteils: Insgesamt war nach Auffassung der Richter nicht deutlich und hinreichend detailliert angegeben, wer für die Facebookseite als geschäftsmäßig genutztes Telemedium verantwortlich sei. Deshalb kam das LG Aschaffenburg zu dem Ergebnis: Das Unternehmen hat auch unlauter i. S. von 3 i. V. m. 4 Nr. 11 UWG gehandelt, da sie bei ihrem Facebook-Auftritt die Pflichtangaben nach 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt hat. Die Informationspflichten des 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten, sie stellen daher Marktverhaltensregelungen i. S. des 4 Nr. 11 UWG dar Welche Infos sind nötig? Die notwendigen Angaben im Impressum sind in 5 TMG aufgeführt. Danach sind u. a. wichtig: Name und Anschrift, Kommunikationsdaten, z. B. , Telefonnummer, Fax, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer, 19
3 Erste Schritte: die eigene Präsenz im Social Web bei juristischen Personen, also z. B. GmbH oder AG, die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber Wo muss das Impressum stehen? Die genannten Informationen müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Sie sind außerdem ständig verfügbar zu halten. Problematisch ist insbesondere, wie den Ansprüchen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar entsprochen werden kann. Hier ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs auf das Leitbild eines aufgeklärten Verbrauchers und die Üblichkeit bei Facebook & Co. abzustellen. Leicht erkennbar ist das Impressum in jedem Fall, wenn es als Impressum, Kontakt oder Anbieterkennzeichnung bezeichnet ist. Für die unmittelbare Erreichbarkeit genügt es, wenn die Pflichtangaben über maximal zwei Klicks erreichbar sind. Es ist nicht nötig, dass sich das Impressum unter der gleichen Domain befindet wie das angebotene Telemedium. Es ist demnach auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Webseite zu verlinken. Beispiel: link auf das impressum Als derzeitige Best Practice bietet es sich an, im Profil einen Hinweis mit der Bezeichnung Impressum oder Kontakt hinzuzufügen, der auf vollständige Impressumsangaben verlinkt. Die Rechtslage ist eindeutig: Ein Impressum muss sein. Unternehmen ist daher zu raten, es bei sämtlichen geschäftsmäßig genutzten Social Media Accounts vorzuhalten. Andernfalls drohen Abmahnungen von Wettbewerbern. Sie können dann wettbewerbsrechtlich begründete Ansprüche geltend machen. 20
4 Wichtige Formalität: das Impressum 1 tipp: umsetzung der impressumspflicht bei mobilen Anwendungen Neuerdings wird aufgrund rechtlicher Auseinandersetzungen auch die Frage intensiver diskutiert, wie die Vorgaben der Impressumspflicht bei mobilen Anwendungen (z. B. der ipad Applikation von Facebook) umzusetzen sind. Hier ist festzuhalten, dass die Betreiber entsprechender Social Media Präsenzen zumindest bei den offiziellen Applikationen des jeweiligen Anbieters für eine Umsetzung der Impressumspflicht nach den dargestellten Vorgaben des 5 TMG sorgen sollten (Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 225/09). 21
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6 2 Die Veröffentlichung eigener Inhalte Die Sozialen Medien leben von der Veröffentlichung von Inhalten aller Art (Texte, Bilder, Audio- und Videoinhalte). Publizieren Unternehmen in den Social Media, müssen sie aus rechtlicher Perspektive zwei wichtige Themenkomplexe berücksichtigen: Zum einen existieren Rahmenbedingungen, die dem Inhalt von Äußerungen gewisse Grenzen setzen (z. B. bei Beleidigungen, Schmähkritik, bei wettbewerbswidrigen Aussagen). Zum anderen sind die urheberrechtlichen Vorgaben zu achten. Sie bestimmen, inwiefern schutzfähige Inhalte (bisweilen auch als geistiges Eigentum bezeichnet) im Internet veröffentlicht werden dürfen. 2.1 Äußerungen im Social Web: Das ist erlaubt Das ist verboten Im Grundsatz hat nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jeder das Recht, seine Meinung egal in welcher Form frei zu äußern und zu verbreiten. Diese Meinungsfreiheit kann jedoch durch allgemeine Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) begrenzt werden. Sie endet deshalb auch im Internet dort, wo zu stark in berechtigte Interessen Dritter eingegriffen wird Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung? Wer die Zulässigkeit von Aussagen im Internet beurteilen will, muss zunächst unterscheiden, ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt. Eine Aussage ist als Tatsachenbehauptung zu werten, wenn objektiv festgestellt werden kann, ob sie wahr oder falsch ist (z. B. Hier im Raum sind es 23 Grad Celsius. ). Eine Meinungsäußerung enthält dagegen im Kern eine nicht beweisbare und subjektiv geprägte Aussage (z. B. Hier im Raum ist es zu warm. ). 23
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