Artenschutz bei der Gewässerunterhaltung

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1 Artenschutz bei der Gewässerunterhaltung Gemäß 37 ff BNatSchG Mathias Holsten Dipl.-Ing. Landespflege Landkreis Lüneburg Fachdienst Umwelt Untere Naturschutzbehörde

2 Gliederung 1. Definition 2. Rechtsgrundlagen 3. Gesetzlich geschützte Arten 4. Ausnahmeregelungen 5. Beispiele

3 Was ist Artenschutz (allgemein)? 37 Aufgaben des Artenschutzes (1) Die Vorschriften dieses Kapitels sowie 6 Absatz 3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. Der Artenschutz umfasst 1.den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, 2.den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie 3.die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets

4 Was ist geschützt (Artenschutz)? 39 BNatSchG (1) Es ist verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, 3.Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

5 Was noch (Lebensräume)? 39 BNatSchG (5) Es ist verboten, 2, 3. Gebüsche, Bäume, Schilf etc. vom bis zurückzuschneiden, (zusammengefasst) 4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird

6 Was ist besonderer Artenschutz? 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

7 Was ist besonderer Artenschutz? 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4.wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

8 30 Geschützte Biotope 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,

9 Geschützte Biotope in Niedersachsen Nach 24 Abs.2 NAGBNatSchG Hochstaudenreiche Nasswiesen Wallhecken Ödland Sonstige naturnahe Flächen:

10 Ausnahmeregelungen Von den Schutzbestimmungen sind folgende Fälle ausgenommen: ( 37 Abs. 2 BNatSchG -Allg. Artenschutz) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-,Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt.

11 Ausnahmeregelungen ( 39 Abs. 5 BNatSchG -allg. Artenschutz) Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für 1. behördlich angeordnete Maßnahmen (Schauverordnung?), 2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie a) behördlich durchgeführt werden, b) behördlich zugelassen sind oder c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,

12 Ausnahmen nach Landesrecht 1 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen (1) 1Von den zum Schutz besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten geregelten Verboten des 44 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BNatSchG in der Zeit vom 1. September bis zum Ablauf des Monats Februar durchgeführt werden, Ausnahmen allgemein zugelassen, soweit diese Maßnahmen einem Zweck im Sinne des 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 BNatSchG dienen. 2Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind ordnungsgemäß durchgeführte Maßnahmen der gesetzlich begründeten a) Gewässerunterhaltung oder b) Unterhaltung von Anlagen des Küsten- oder Hochwasserschutzes, sonstige gesetzlich begründete ordnungsgemäß durchgeführte Unterhaltungsmaßnahmen und behördlich geleitete oder angeordnete Unterhaltungsmaßnahmen. Aber nicht in NSG streng geschützte Arten Eisvogel, Biber.

13 5. Beispiele Grabenfräse.

14 5. Beispiele Einige auffällige Bespiele Da blutet jedem Angler das Herz!!..

15 5. Beispiele Einige gute Bespiele Erosionsschutz und Artenschutz!!..

16 5. Beispiele Einige gute Bespiele Angler und Wasserverband gemeinsam

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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