Personal und Finanzierung Krankenhausfinanzierung

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1 Personal und Finanzierung Krankenhausfinanzierung

2 Fallzusammenführung Das Krankenhaus nimmt die Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vor bei: Wiederaufnahme in dasselbe KH ( 2 FPV) kombinierte Fallzusammenführung gem. Anlage 1 zu den Klarstellungen zur FPV Fallzusammenführungen über den Jahreswechsel sind jedoch ausgeschlossen /01

3 Fallzusammenführung Beispiel Fallzusammenfassung (gem. 2 UA 2 FPV): /02

4 Fallzusammenführung Beispiel Aufenthalt. 1: Tage; H64Z (MDC:7, Part.: A); 1.729, /03

5 Fallzusammenführung Beispiel Aufenthalt. 2: Tage; H08B (MDC: 7; Part.: O); 2.693, /04

6 Fallzusammenführung Beispiel Aufenthalt zusammen: & Tage; H08B; 2.693, /05

7 Fallzusammenführung Beispiel Aufenthalt VWD DRG Erlös I: CT, Coloskopie II: Cholezytektomie 3 Tage G64Z A 5 Tage H08B O 1.729, ,20 Summe: 8 Tage (4.423,05 ) Fallzusammenfassung (gem. 2 UA 2 FPV): Aufenthalt VWD DRG Erlös & 8 Tage H08B 2.693, /06

8 Zentrale Gegebenheiten zur Fallzusammenführung Zusammenfassung innerhalb von 30 Kalendertagen (gleiche MDC und Partitionswechsel auf O (operativ)) Wiederaufnahme innerhalb der OGVD in die gleiche Basis-DRG Verbringungen (< 24 h) Ausnahme von der Wiederaufnahme (FP-Katalog Spalte 13) /07

9 Schlagworte DRG-Abrechnung als Möglichkeit zur eigenen Wissensüberprüfung 17b, KHG Haupt-/Nebendg. Prozeduren OPS Grouper Schweregrad/PCCL Kodierrichtlinen FP-Vereinbarung FP-Katalog Zu-/Abschläge Kosten-/Erlöskurve Fallzusammenführung Zusatzentgelte Beatmungsstunden /08

10 Krankenhaus-Erlösbudget Krankenhäusern, welche die Fälle nach 17b KHG abrechnen, können ihre Leistung nicht nach Belieben steigern. Die Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet, Erlöse mit Vertretern der Kostenträger für jedes Kalenderjahr neu zu planen und gemeinsam zu vereinbaren. Kostenträger sind hier die Sozialleistungsträger oder deren Arbeitsgemeinschaften, soweit auf sie alleine oder auf ihre Mitglieder im Jahr vor den Krankenhausentgeltverhandlungen mehr als fünf von hundert der Belegungs- und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen. Im Rahmen dieser Verhandlungen regeln die Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 KHG u. a. das Erlösbudget, die Summe der Bewertungsrelationen mit Zu- und Abschlägen. Die Vereinbarung ist für einen zukünftigen Zeitraum zu schließen. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Vertragsparteien, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu Stande, ist schriftlich abzuschließen und in Bayern von der jeweiligen Bezirksregierung genehmigen zu lassen /09

11 Krankenhaus-Erlösbudget E1 Bezeichnung Fälle insgesamt DRG (incl. Beleg- Kombi) Katalog Fallzahl (Anz ahl der DRG) S Bewertungsrelationen ohne Zu- und Abschläge S effekive- Bewertung s- relationen 1 1a Summe: , ,390 G67B H08B I44B O01C Ösophagitis, Gastroenteritis u. versch. Erkr. d. Verd.org. m. kompl. Diag. od. Alt. <1 J. od. gastroint. Blutung, m. äuß. schw. od. schw. CC od. Alt. >74 J. od. Ulkuserkr. m. schw. CC od. Alt. >74 J., >1 Beleg.tag, oh. kompliz. Diag./Dial./kompl. Eingr. Laparoskopische Cholezystektomie ohne sehr komplexe Diagnose, ohne komplizierende Diagnose Implantation einer bikondylären Endoprothese oder andere Endoprothesenimplantation / -revision am Kniegelenk, ohne äußerst schwere CC Sectio caesarea mit mehreren kompliz. Diagnosen, Schwangerschaftsdauer > 33 vollendete Wochen (SSW), ohne intrauterine Ther., ohne kompliz. Konst. od. m. kompliz. Diag., SSW od. m. kompl. Diag. od. bis 33 SSW od. m. kompl. Diag., m. äuß. schw. CC 40 22,840 22, ,300 90, , , , ,000 V40Z Qualifizierter Entzug 50 46,350 46, /10

12 Ausgleich Mehr/Mindererlöse 4 Abs. 3 KHEntgG Grundannahme: kein Kodiereffekt DRG-Mehrerlösausgleich: 65% (35% der mehr erbrachten Leistungen werden vergütet) DRG-Mindererlösausgleich: 20% (80% der nicht erbrachten Leistungen werden auch nicht vergütet) Ziel realistische Leistungsplanung /11

13 Mehrleistungsabschlag 4 Abs. 2a KHEntgG Abschlag für 3 Jahre i. H. v. 25% für Leistungen, die Krankenhäuser im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zusätzlich vereinbaren (Mehrleistungen). soll Anreiz setzen, dass in Krankenhäusern keine unbegründete Ausweitung der Leistungsmenge erfolgt Der Mehrleistungsabschlag kommt nicht zur Anwendung bei zusätzlich vereinbarten Entgelten mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln bei Leistungszuwächsen durch zusätzliche Krankenhauskapazitäten, die durch die Krankenhausplanung oder das Investitionsprogramm des Landes begründet sind wenn dies in Einzelfällen zu nicht zumutbaren Härten führen würde /12

14 Pflegestellenprogramm 4 Abs. 8 KHEntgG Die bei der Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von ausgebildetem Pflegepersonal mit einer Berufserlaubnis nach 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zusätzlich entstehenden Personalkosten werden für die Jahre 2016 bis 2018 zu 90 %finanziell gefördert. Dazu können die Vertragsparteien für diese Jahre jährlich einen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe von 0,15 % des Budgets vereinbaren. Bezugspunkt: /13

15 DRG vs. tagesgleiche Pflegesätze Die Krankenhausfinanzierung für den stationären psychiatrischen Bereich erfolgt (noch) auf der Grundlage der Bundespflegesatzverordnung (BPflV). Die entsprechenden Leistungen werden mit tagesgleichen Pflegesätzen vergütet. Der Pflegesatz wird je Behandlungstag abgerechnet und setzt sich zusammen aus: - Basispflegesatz - Abteilungspflegesatz /14

16 Zusammensetzung tagesgleicher Pflegesatz A B C D E Abteilung Abteilungspflegesatz Basispflegesatz /15

17 DRG vs. tagesgleiche Pflegesätze Behandlungstage DRG-Erlösverlauf kum. Pflegesatz /16

18 Fallpauschalensystem für Psychiatrie und Psychosomatik Gemäß 17 d KHG ist für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten einzuführen Verpflichtende Umsetzung /17

19 OPS-Beispiel für Psychiatrie Regelbehandlung mit mehr als 4 bis 6 Therapieeinheiten pro Woche Regelbehandlung mit mehr als 6 bis 8 Therapieeinheiten pro Woche Regelbehandlung mit mehr als 8 bis 10 Therapieeinheiten pro Woche Regelbehandlung mit mehr als 10 bis 12 Therapieeinheiten pro Woche Regelbehandlung mit mehr als 12 bis 14 Therapieeinheiten pro Woche Regelbehandlung mit mehr als 14 bis 16 Therapieeinheiten pro Woche Regelbehandlung mit mehr als 16 bis 18 Therapieeinheiten pro Woche Regelbehandlung mit mehr als 18 bis 20 Therapieeinheiten pro Woche a Regelbehandlung mit mehr als 20 bis 22 Therapieeinheiten pro Woche /18

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