Beschlussempfehlung und Bericht
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- Eduard Dieter
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/1829 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes A. Problem DieUnterhaltsleistungnachdemUnterhaltsvorschussgesetz (UVG)knüpftbislangandieRegelbeträgenachderRegelbetrag-VerordnungfürdenUnterhalt einesminderjährigenkindesan.durchdaserstegesetzzuränderungdes Unterhaltsrechts,mitdemdasbürgerlich-rechtlicheUnterhaltsrechtreformiert wird,solldieregelbetrag-verordnungaufgehobenwerden.anihrestellesoll eineandeneinkommensteuerrechtlichenkinderfreibetragangelehntedefinitiondesgesetzlichenmindestunterhaltsimbürgerlichengesetzbuch ( 1612a Abs.1BGB)treten.Gleichzeitigistgeplant,damitdiebisherigeDifferenzierungbeiderHöhedesUnterhaltsfürunterhaltsbedürftigeKinder,dieindemin Artikel3desEinigungsvertragsgenanntenGebietleben,entfallenzulassen. DiemaximaleHöhederUnterhaltsleistungnachdemUVGsollnuneinheitlich an den Mindestunterhalt geknüpft werden. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionen FDPundDIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Kosten 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DiedauerhaftenAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushaltelassensichnach AngabenderBundesregierungnichtexaktquantifizieren,dazeitgleichzuder ÄnderungdesUVGmitderReformdesUnterhaltsrechtsdergesetzliche Rahmen für die Leistung von Kindesunterhalt geändert wird.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ImerstenJahrnachInkrafttretenseimitMehraufwendungenbeimUnterhaltsvorschusszurechnen.Dieseresultiertendaraus,dassmitdemWegfallderbisherigenOst-West-DifferenzierungbeiderZahlungshöhediemaximaleLeistungshöheindenneuenBundesländernansteige.DieMehraufwendungenbetrügen bezogenaufdiebisherigenfallzahlen rund20mio.euroimersten JahrnachInkrafttreten.HiervonwerdeeinDrittelderBundtragen.Diese MehraufwendungenwürdenmiteinergewissenzeitlichenVerzögerunginfolge desmitderreformdesunterhaltsrechtseintretendenrückgangsderfallzahlen mindestens teilweise kompensiert. 2.Vollzugsaufwand EineinmaligererhöhterVollzugsaufwandergibtsichnachAngabender BundesregierungindenBundesländern,indenenesaufgrunddesWegfallsder Ost-West-DifferenzierungzueinerNeufestsetzungdesUnterhaltsvorschusses infolgederanhebungderzahlungshöhekomme.inwieweitdieservollzugsaufwand Kosten verursachen werde, sei nicht feststellbar. IndenübrigenBundesländernseieineentsprechendeNeufestsetzungderHöhe des Unterhaltsvorschusses nicht erforderlich. ErhöhterVollzugsaufwandimBereichderGeltendmachungaufdasLandübergegangenerUnterhaltsansprücheseinichtzuerwarten,dadieAnhebungder ZahlungshöheunabhängigvonderLeistungsfähigkeitderUnterhaltsverpflichteten sei. E. Sonstige Kosten DieWirtschaft,insbesonderediemittelständischenUnternehmen,wirdnach AngabenderBundesregierungnichtmitKostenbelastet.Auswirkungenauf EinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, seien nicht zu erwarten.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/5444 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache16/1829mitfolgendenmaßgaben,imübrigen unverändert anzunehmen: I. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:,1. 1 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nr.2werdennachdemwort Ehegatten diewörter oder Lebenspartner eingefügt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: SoweitderBedarfeinesKindesdurchLeistungennachdemAchten BuchSozialgesetzbuchgedecktist,bestehtkeinAnspruchaufUnterhaltsleistung nach diesem Gesetz. II.InArtikel3wirddieAngabe 1.April2007 durchdieangabe 1.Juli 2007 ersetzt. Berlin, den 23. Mai 2007 Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kerstin Griese Vorsitzende Dr. Eva Möllring Helga Lopez Sibylle Laurischk Jörn Wunderlich Berichterstatter Ekin Deligöz
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Dr. Eva Möllring, Helga Lopez, Sibylle Laurischk, Jörn Wunderlich und Ekin Deligöz I.Überweisung DerGesetzentwurfaufDrucksache16/1829wurdeinder 43.SitzungdesDeutschenBundestagesam29.Juni2006 demausschussfürfamilie,senioren,frauenundjugendzur federführendenberatung,demrechtsausschusszurmitberatungsowiedemhaushaltsausschussgemäß 96GO-BT* überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage DievorliegendeÄnderungdesUnterhaltsvorschussgesetzes dientdemzweckderanpassungandasreformierteunterhaltsrecht,insbesondereandieeinführungeineseinheitlichen Mindestunterhalts. DasGesetzzurSicherungdesUnterhaltsvonKindern alleinstehendermütterundväterdurchunterhaltsvorschüsseoder-ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) regeltdenanspruchunddenerhaltvonunterhaltsvorschuss.derunterhaltsvorschussnachdiesemgesetzist einesozialleistungfürkinderunterzwölfjahren,die1980 eingeführtwurde.anspruchhabenalleinerziehendeelternteile,wennderandereelternteilkeinenodereinenunterhalb desmindestunterhaltesliegendenunterhaltsbeitragleistet. DieZahlungshöchstdauerbeträgt72Monate.DieHöhebe- maßsichbishernachdenregelbeträgenderregelbetrag- Verordnung,wobeiggf.dasKindergeldzurHälfteangerechnet wurde. ImRahmenderReformdesUnterhaltsrechtswirddieRegelbetrag-Verordnung,derenRegelbeträgebisherinOst-und Westdeutschlandunterschiedlichhochwaren,aufgehoben. MitdemWegfallderRegelbeträgenachderRegelbetrag- VerordnungfürdenUnterhalteinesminderjährigenKindes bedarfeseinesneuenanknüpfungspunktsfürdiehöheder LeistungennachdemUnterhaltsvorschussgesetz.Deshalb sollandenmitderunterhaltsrechtsreformbeimbürgerlichrechtlichenunterhaltsrechtneueingeführtengesetzlichen Mindestunterhaltgemäß 1612aAbs.1BGBangeknüpft werden. DieÄnderunglässtdiewesentlichenElementediesesGesetzesunberührtundenthältlediglicheineModifikationim Bereichder 1und2desUnterhaltsvorschussgesetzes,die ÄnderungenimUnterhaltsrechtmitdemZielRechnung trägt,denbisherigenregelungsgehaltdesunterhaltsvorschussgesetzes beizubehalten. III.Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses DerRechtsausschusshatinseiner64.Sitzungam23.Mai 2007mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUund SPDgegendieStimmenderFraktionDIELINKE.bei StimmenthaltungderFraktionenFDPundBÜNDNIS90/ *DerBerichtdesHaushaltsausschusseswirdgesondertaufDrucksache 16/5446 verteilt. DIEGRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfsingeänderter Fassung empfohlen. IV.Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im federführenden Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend A. Allgemeiner Teil 1.Beratungsverlauf und Abstimmungsergebnis im federführenden Ausschuss DerAusschussfürFamilie,Senioren,FrauenundJugendhat dievorlageinseiner35.sitzungam23.mai2007beraten undmitdenstimmenderfraktionendercdu/csuundspd gegendiestimmenderfraktionenfdpunddielinke. beistimmenthaltungderfraktionbündnis90/die GRÜNENbeschlossen,dieAnnahmedesGesetzentwurfsmit Änderungen zu empfehlen. 2.Inhalt der Ausschussberatungen EinweitererÄnderungsantragderFraktionDIELINKE. wurdemitdenstimmenderfraktionencdu/csu,spd, FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegendieStimmen derfraktiondielinke.abgelehnt.dieserantraghatte folgenden Wortlaut: DerAusschussfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend mögebeschließen,dengesetzentwurfdrucksache16/1829 mit folgenden Maßgaben anzunehmen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: ImRahmenderAusschussberatungenhabendieFraktionen dercdu/csuundspdeinenänderungsantragvorgelegt, dermitdenstimmenderfraktionencdu/csu,spdund DIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionenFDPund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENangenommenwurde.Dieser AntragistBestandteildereingangswiedergegebenenBeschlussempfehlung. 1.EswirdeineneueNr.1mitfolgendemWortlauteingefügtunddiefolgendeNummerierungentsprechend angepasst: 1.In 1Abs.1Nr.1wirddasWort zwölfte durch das Wort achtzehnte ersetzt. 2. Nr.2 Buchstabeb wird aufgehoben. 3. Es wird eine neue Nr. 4 folgenden Wortlauts eingefügt: 3wirdersatzlosgestrichen,diefolgendeNummerierung wird entsprechend angepasst. Berlin, den 23. Mai 2007
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/5444 Begründung Zu 1. ImJahr2004betrugderAnteilderAlleinerziehendenan allenfamilienbundesweit20 % (1970:9 %,1996:16,1 %), inostdeutschlandlagermit25 %sogarnochdeutlich höher (LebenundArbeiteninDeutschland,Sonderheft1: FamilienundLebensformen ErgebnissedesMikrozensus ,S.26).DerZwölfteKinder-undJugendbericht (BT-Drs.15/6014)stelltfest,dassdiesozio-ökonomische LebenssituationvonKindernundJugendlicheninengem ZusammenhangmitderEinkommenssituationunddem FamilienstandderElternsteht.DieEinkommenssituation Alleinerziehenderwirdalsdeutlichprekäreralsdievon PaarenmitKindernbeschrieben sieerzielten2003nur 70 %desdurchschnittseinkommens (BT-Drs.15/6014, S.64).AlleinerziehendetrageneindeutlichhöheresArmutsrisiko,diedurchschnittlicheArmutsquotelag2003bei 16 %,dievonalleinerziehendenbeiknappunter40 %.Die UnterhaltsvorschussleistungistdahereinnotwendigerBausteinzurwirtschaftlichenEntlastungvonEinelternfamilien. VomUnterhaltsvorschussprofitiertnureingeringerTeilder Einelternfamilien.DieMehrheitvonihnenistwegender gesetzlichenleistungsbegrenzungvondieserentlastung ausgeschlossen.unterhaltsvorschussleistungensindin DauerundUmfangzudemvölligunzureichend,umden BedarfeinesminderjährigenKindeszudecken.2004haben fasteinehalbemillionenminderjährigekinderunterhaltsvorschusserhalten (vgl.bt-drs.16/279),dietendenzist steigend.diedauerderleistungenistaberaufmaximal 72Monatebzw.biszum12.LebensjahrdesKindesbegrenzt.IstderLeistungsrahmenausgeschöpft,sinddie Elterngezwungen,ohneUnterhaltszahlungenauszukommen oderanderesozialleistungenwiesozialgeldoderkinderzuschlagfürihrkindzubeantragen.biseineteilhabesicherndeundarmutsverhinderndekindergrundsicherung eingeführtwird,solltezurverbesserungderwirtschaftlichensituationvoneinelternfamilienderunterhaltsvorschusssoausgebautwerden,dassernichtnureinevorübergehendeleistungist,sondernbiszum18.lebensjahrdes KindeszurVerfügungsteht.DieBemühungenzurSteigerungderRückgriffsquotensindzuerhöhen,umeineweitgehend kostenneutrale Ausgestaltung zu gewährleisten. Zu 2. DieNeuregelungderAnrechnungdesKindergeldesauf denanspruchaufunterhaltsvorschussleistungenistsozialpolitischfragwürdigundsystematischwenigstringent.sie führtdazu,dasstrotzeinererhöhungderunterhaltsvorschussleistungdieausgezahltesummenahezugleichbleibt unddiesituationderbetroffenensichnichtverbessert. AuchderEntwurfeinesGesetzeszurÄnderungdesUnterhaltsrechts (BT-Drs.16/1830)nimmteineandereWertung vor,indemdaskindergeldnurzurhälftevombarbedarf abgezogenwird,wenneinelternteilseineunterhaltspflicht durchbetreuungdeskindeserfüllt ( 1612bAbs.1BGB n.f.).selbstdiesekonstellationwirdimunterhaltsvorschussgesetznichtermöglicht.auchdiegeplantenneuregelungenimunterhaltsvorschussgesetzrechtfertigeneine volleanrechnungdeskindergeldesnicht.wederinder HöhenochinderLeistungsbezugsdaueristderUnterhaltsvorschussgeeignet,dentatsächlichenBarbedarfeinesKindeszudeckenbzw.dessensozio-kulturellesExistenzminimum zu sichern. Zu 3. Vgl. Begründung zu 1. IndenAusschussberatungenwiesdieFraktionderCDU/ CSUaufdenZusammenhangdesvorliegendenGesetzentwurfsmitdemimRechtsausschussfederführendberatenenEntwurfeinesGesetzeszurÄnderungdesUnterhaltsrechtsaufDrucksache16/1830hin.DieLeistungen nachdemunterhaltsvorschussgesetzmüsstenangepasst werdenandieunterhaltsrechtlichenvorschriftendes BürgerlichenGesetzbuchs.DieVertreterinderFraktionder CDU/CSUbefürworteteaußerdemauchdenvonden KoalitionsfraktionenderCDU/CSUundSPDnocheingebrachtenÄnderungsantrag,mitdemeineRegelungslücke geschlossenwerdensolle.beieinervollstationärenunterbringungvonkindernalleinerziehenderelternwerdeder unterhaltsrechtlichebedarfdeskindesinzwischendurch LeistungenderJugendhilfegedeckt,sodassunterhaltspflichtigeElternvondenKostenderUnterbringungbefreit würden.esbestehedemnachkeingrund,indiesenfällen weiterhinunterhaltsvorschusszuzahlen,denndiesersolle nichtdiejugendhilfe,sondernalleinerziehendeelternteile entlastenundihneneinenotsituationerleichtern.der weiterhinvorgelegteänderungsantragderfraktion DIELINKE.knüpfeandieschwierigeSituationvonalleinerziehendenElternteilen inderregeldenmüttern an, diesichaufgrundderfehlendenunterhaltszahlungendes anderenelternteilsineinerschwierigensituationbefänden. ZwarseidiesemAnsatzdurchausSympathieentgegenzu bringen;dennochentsprechedievonderfraktion DIELINKE.vorgeschlageneÄnderungnichtdemSinnund ZweckdesUnterhaltsvorschusses.Dieserüberbrückenur denunterhalt,dendervaterschuldigbleibe.dieunterhaltsvorschussleistungenseienindenletztenjahrendeutlicherhöhtundinihrerbezugsdauerdeutlichverlängert worden,sodassderstaatfüreinenzeitraumvonbiszu sechsjahrenfürdennichtleistendenelternteileintrete.innerhalbdieserzeitmüsstenandereinstrumentegreifen,um diesäumigenväterzurerfüllungihrerpflichtzuveranlassen.hierundnichtbeidenstaatlichenausfallleistungen müssevorrangigundnachdrücklicheralsbisherangesetzt werden. DieFraktionderFDPkritisierte,dassnachdennunmehr vorgesehenenregelungenandeneinkommensteuerrechtlichenkinderfreibetragalsbemessungsgrundlageangeknüpftwerdensolle.dieskönnezueinerverkürzungdes Kindesunterhaltsführen,wassichauchbeimUnterhaltsvorschussauswirkenwerde.MitBlickaufdenÄnderungsantrag derfraktiondielinke.führtedievertreterinderfraktion derfdpaus,derunterhaltsvorschusswerdefürmaximal 72MonateundbislängstenszurVollendungdes12.LebensjahrsdesKindesgewährt.ErseiseinemSinnundZweck nacheineübergangsleistung,umhärtenimzusammenhang mitdertrennungderelternundungeregeltenunterhaltsansprüchenabzufedern.imlaufederjahreseidasursprünglichauf36monatebegrenzteunterhaltsvorschussrechtauf 72Monateaufgestocktworden.EineAnhebungderAltersgrenzehabedemgegenübernichtstattgefunden,obwohlbei älterenkindernderkostenfaktorzunehmendinsgewicht falleunddieproblemlagebeiungeklärtenunterhaltsansprüchennichteinfacherseialsbeijüngeren.aussichtihrer FraktionseidervonderFraktionDIELINKE.hierzuvorge-
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode schlagenelösungsansatz einefortzahlungbiszum18.lebensjahr ohnefinanzierungsvorschlagjedochzuweitgehend.auchunterberücksichtigungderhaushaltslage schlagediefraktionderfdpdaherinihremantragauf Drucksache16/891vor,AnsprücheaufUnterhaltsvorschuss allenkindernbiszum18.lebensjahrzugewähren,allerdingsbeieinerverkürzungderbezugsdaueraufinsgesamt 36 Monate. DieFraktionderSPDhobhervor,dassnachdernunvorgesehenenRegelungdiebisherigeOst-West-DifferenzierungderUnterhaltsvorschussbeträgeentfallensolle.Ebenso seisichergestellt,dassesimzugederneuregelungzukeinerleistungskürzungkommenwerde.zwarseidassystem geändertwordenundbeziehesichnunmehraufdeneinkommensteuerrechtlichenkinderfreibetrag.gleichzeitigwerde dermindestunterhaltmit281bzw.324eurosohochangesetzt,dassinbeidenstufeneineleichteerhöhungzuverzeichnensei.hinsichtlichderungleichbehandlungvon Kindern,diebeieinemwiederverheiratetenElternteillebten,bestündenrechtlicheBedenken.Diesbezüglichvertraue man auf eine zukünftige Novellierung des UVG. DieFraktionDIELINKE.begrüßtezunächstdievorgeseheneAngleichungderLeistungshöheinOstundWest. DennochkönnedieFraktionDIELINKE.demvorgelegten Gesetzentwurfnichtzustimmen,denndieHöhedesAnspruchswerdeletztlichdemBedarfvonKindernnichtgerecht.AuchdieAltersgrenzefürdieUnterhaltsvorschussleistungensowiederenzeitlicheBegrenzungüberzeugten nicht.dasunterhaltsvorschussgesetzsollekinderdavorbewahren,infinanziellenötezukommen,wenndieeltern nichtleistungsfähigseien.kinderhättenaberauchnach Vollendungdes12.LebensjahrsunterhaltsrechtlichenBedarf.WedervondenBetroffenennochvonFamilienrichterinnenund-richternkönnedeshalbnachvollzogenwerden, warumderanspruchaufunterhaltsvorschussnacherreichendieseraltersgrenzeentfalle.unterdengegebenen wirtschaftlichenumständenkönneauchdiebefristungauf 72Monatenichtüberzeugen,weilinderPraxisdieAusfallzeitendesunterhaltspflichtigenElternteilsdochlänger seien.dervertreterderfraktiondielinke.betonteabschließend,demänderungsantragderfraktionendercdu/ CSUundSPDwerdeseineFraktionzustimmen,weilbei denvollstationäruntergebrachtenkinderndiegefahreiner unterhaltsrechtlichen Notlage nicht bestehe. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENerachteteden GesetzentwurfderBundesregierungsowieauchdendazu vorgelegtenänderungsantragderfraktionendercdu/csu undspdalskonsequenteanpassungandieunterhaltsrechtsreform.unterdemgesichtspunktdersichwandelnden GesellschaftkommederDurchsetzungdesKindesrechts allerdingseinebesonderebedeutungzu.beidergeltendmachunggeleisteterunterhaltsvorschüssegegenüberden säumigenväternundmütterngeheesauchumdiegeltendmachungvonrechtenderkinder.deshalbseiessehrzu bedauern,dassvielekommunenargumentierten,daseintreibendiesesgeldesseiteureralsdieleistungeinesvorschusses.dievertreterinderfraktionbündnis90/die GRÜNENführteweiteraus,ihreFraktionteilegrundsätzlich dieintentiondesvorgelegtenänderungsantragsderfraktiondielinke.einerausweitungdesanspruchsbiszum 18.Lebensjahrkönnejedochnichtohneweitereszugestimmtwerden,dadiesKostenbeimBundundbeidenKommunenverursachenwürde,zuderenGegenfinanzierungin demantragjedochvorschlägefehlten.ausdiesemgrund könntediefraktionbündnis90/diegrünendiesen Änderungsantragsonichtmittragen.InsgesamtmüsseallerdingsdergesamteBereichdesUnterhaltsvorschussrechtsin derkommendenzeitnocheinmalgenauerüberprüftwerden. B. Besonderer Teil Ausschussempfehlung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes Zu Artikel1 Zu Nummer1 Zu Buchstabea Redaktionelle Änderung zur Klarstellung. Zu Buchstabeb BeieinervollstationärenUnterbringungeinesKindesmit einemelternteilbestandbiszuminkrafttretendesgesetzes zurweiterentwicklungderkinder-undjugendhilfe (KICK) derunterhaltsanspruchdeskindesgegendenunterhaltspflichtigenfamilienfernenelternteilfort.dieserwurdedementsprechendvomträgerderjugendhilfeaufunterhaltszahlungeninanspruchgenommen.leisteteerkeinenunterhalt,somachtederträgerderjugendhilfeimwegedes Erstattungsverfahrensgemäß 104SGBXeinenAnspruch aufunterhaltsvorschussgeltend.leistetederfamilienferne ElternteiljedochUnterhalt,sobestandkeinAnspruchauf Unterhaltsvorschuss. SeitdemInkrafttretendesGesetzeszurWeiterentwicklung derkinder-undjugendhilfeam1.oktober2005wirdder unterhaltsrechtlichebedarfdeskindesdurchleistungen derjugendhilfegedeckt.dadurchentfälltinderregelein UnterhaltsanspruchdesKindesgegendenunterhaltspflichtigenElternteil ( 10Abs.2Satz2SGBVIII).Dieserwird dahernichtmehrdurchdiegeltendmachungeinesunterhaltsanspruchs,sonderndurcheinenöffentlich-rechtlichen KostenbeitragzudenKostenderUnterbringungherangezogen ( 10 Abs.2 Satz1 SGBVIII). ZwischendenTrägernderJugendhilfeunddenUnterhaltsvorschussstellenistseitdemstreitig,obdasKindzusätzlich einenanspruchaufunterhaltsvorschusshat,denderträger derjugendhilfeimwegedeserstattungsverfahrensfürsich geltend machen kann. FüreineUnterhaltsvorschussleistungbestehtnachSinnund ZweckderLeistungaufGrunddesgedecktenBedarfsdes KindeskeinRaum.DerUnterhaltsvorschusssollineiner prekären,schwierigenlebenssituationentlasten,indersich einalleinerziehenderelternteilbefindet,wennerdie gesamtebetreuungdeskindesalleineorganisierenundleistenundzudemeineausfallendefinanziellebeteiligungdes anderenelternteilskompensierenmuss.ineinersolchen SituationbefindetsicheinmitseinemKindgemeinsam vollstationäruntergebrachterelternteilnicht.derbedarf deskindeswirdindiesenfällenbereitsvollständigdurch die Leistungen der Jugendhilfe gedeckt.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/5444 DadasUVGjedochbereitsvorInkrafttretendesKICKverfasstwurde,ergibtsichausdemGesetzestextdesUVGdem WortlautnachauchinsolchenFälleneinAnspruch,in denenaufgrundderleistungenderjugendhilfekein UnterhaltsanspruchgegendenfamilienfernenElternteilbesteht.InsoweitliegteineRegelungslückevor,dieimWege einergesetzeskonkretisierungdesuvggeschlossenwerdenmuss.nuraufdiesemwegekannsowohlfürdieträger derjugendhilfealsauchfürdieuvg-stelleneinefüralle verbindliche Regelung der Sachverhalte erfolgen. DieseLückeistaufdemWegezuschließen,dassein AnspruchaufUnterhaltsvorschussstetsentfällt,wennauf GrundderLeistungenderJugendhilfekeinunterhaltsrechtlicher Bedarf mehr besteht. Zu Artikel3 DasGesetzsollzeitgleichmitderÄnderungdesUnterhaltsrechts in Kraft treten. Berlin, den 23. Mai 2007 Dr. Eva Möllring Jörn Wunderlich Berichterstatter Helga Lopez Ekin Deligöz Sibylle Laurischk
8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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