Merkblatt für das Anfertigen einer Hausarbeit

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1 Merkblatt für das Anfertigen einer Hausarbeit I. Aufbau der Hausarbeit Übersicht 1. Deckblatt 2. Sachverhalt 3. Inhaltsverzeichnis 4. Literaturverzeichnis 5. Text 6. Schlusserklärung II. Deckblatt Auf dem Deckblatt sind Vor- und Zuname, die aktuelle Anschrift, Geburtsdatum/-ort, Fachsemesterzahl und die Matrikelnummer der Bearbeiterin/des Bearbeiters anzugeben. III. Inhaltsverzeichnis Vor die Arbeit ist ein Inhaltsverzeichnis zu stellen, das die Gliederung des Textes mit allen Abschnittsüberschriften wiedergibt. Die Gliederungspunkte, die im Inhaltsverzeichnis genannt werden, entsprechen den Überschriften der einzelnen Textabschnitte. Für die Gliederung ist das alpha-numerische Gliederungssystem (d.h. Unterteilung in Buchstaben sowie römische und arabische Ziffern) zu empfehlen (siehe unten VI. 4.); sie sollte nicht nach dem Dezimalsystem erfolgen. IV. Literaturverzeichnis Im Literaturverzeichnis muss die gesamte in den Fußnoten zitierte Literatur aufgelistet sein. Jedoch dürfen nur die in der Hausarbeit tatsächlich verwerteten und in den Fußnoten des Haupttextes ausdrücklich in Bezug genommenen Veröffentlichungen in das Literaturverzeichnis aufgenommen werden. Diese müssen aber auch vollständig im Literaturverzeichnis erscheinen, selbst wenn alle bibliographischen Angaben bereits komplett im Fußnotenzitat enthalten sein sollten. Die im Literaturverzeichnis vollständig aufgeführten Titel können - müssen aber nicht in den Fußnotenzitaten abgekürzt werden. Es muss aber eindeutig und problemlos nachvollziehbar sein, auf welche Angabe im Literaturverzeichnis sich die jeweilige Fußnote bezieht. Im Zweifel ist im Literaturverzeichnis bei der jeweiligen Literaturangabe in Klammern hinzuzufügen, wie der in den Fußnoten verwendete Kurztitel lautet. Die Veröffentlichungen sind in alphabetischer Reihenfolge nach den Zunamen der Verfasser aufzuführen. Die Literatur sollte nicht nach Literaturgattungen (Kommentare, Lehrbücher, Monographien, usw.) aufgeteilt werden. Keine Literatur im Sinne des Literaturverzeichnisses sind Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und amtliche Dokumente (z.b. Bundestagsdrucksachen); sie werden hier nicht aufgeführt. Nicht zitierfähig sind Skripten, Schemata, Boulevardzeitungen, usw. Prof. Dr. Kieninger WS 2013/14 1

2 Bei mehreren Verfassern eines Textes müssen alle Namen aufgelistet und mittels eines Schrägstrichs voneinander getrennt werden. Ein Bindestrich ist hierfür nicht zulässig. Bsp.: Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich, Besonderes Schuldrecht, 30. Auflage Der Titel des zitierten Beitrags sollte nicht durch Anführungszeichen gekennzeichnet werden. Möglich ist stattdessen, den Titel in kursiver Schrift zu fassen. Empfehlenswert ist es jedoch, den Namen des Verfassers kursiv und den Titel normal zu schreiben. Bsp.: Schlüter, Wilfried, Erbrecht, 15. Auflage Es bleibt dem Verfasser überlassen, ob er bei den Seitenangaben ein S. voranstellt. Es ist auch möglich, dass das S. nur vor Seitenzahlen von Büchern, nicht aber vor Seitenzahlen von Aufsätzen gestellt wird. Wichtig ist lediglich, dass der Bearbeiter eine einmal gewählte Vorgehensweise konsequent einhält. Die Angaben im Literaturverzeichnis müssen vollständig sein. - Monographien: Anzugeben sind der Name des Verfassers (der Titel und der Beruf des Verfassers sind wegzulassen, z.b. Prof., Wiss. Ass. oder Dr.), vollständiger Titel des Buches, ggf. vollständiger Untertitel, ggf. Band, ggf. Auflage (bei Büchern mit mehreren Auflagen sollte grundsätzlich die letzte Auflage Verwendung finden), Erscheinungsjahr. Der Erscheinungsort muss bei Publikationen aus Deutschland nicht angegeben werden. Ebenso braucht der Verlag nicht erwähnt zu werden. Bsp.: Medicus, Dieter, Bürgerliches Recht, 20. Auflage Zeitschriftenaufsätze: Genannt werden müssen: Der Name des Verfassers, vollständiger Titel des Aufsatzes, ggf. vollständiger Untertitel, Name der Zeitschrift (die übliche Abkürzung genügt), Jahr, gegebenenfalls Angabe des Bandes, Seitenzahl (empfehlenswert ist die Angabe der ersten und der letzten Seite des Aufsatzes). Bsp.: Reinking, Kurt, Auswirkungen der geänderten Sachmängelhaftung auf den Leasingvertrag, ZGS 2002, Beiträge aus Festschriften oder sonstigen Sammelbänden: Name des Autors, vollständiger Titel des Beitrags, Name des Sammelbandes bzw. der Festschrift, Erscheinungsjahr und Seitenzahl. Der Erscheinungsort muss bei Publikationen aus Deutschland nicht angegeben werden. Bsp.: Drobnig, Ulrich, Ein Vertragsrecht für Europa, in: Festschrift für Ernst Steindorff zum 70. Geburtstag, Berlin, New York 1990, S Sammelkommentare: Bei einem Sammelkommentar sind die Bearbeiter der Einzelkommentierungen nur in den entsprechenden Fußnoten des Haupttextes zu nennen; im Literaturverzeichnis ist lediglich der Kommentar als solcher anzuführen. Bei Loseblattwerken ist der Zeitpunkt der Kommentierung bzw. der Stand der letzten Ergänzungslieferung anzugeben. Genannt werden müssen: der Name des Verfassers, der vollständiger Titel des Kommentars, ggf. vollständiger Untertitel, ggf. Band, ggf. Auflage, Erscheinungsjahr. Der Erscheinungsort muss bei Publikationen aus Deutschland nicht angegeben werden. Bsp.: Palandt, Bürgerliches Recht, 64. Auflage Kropholler, Jan, Bürgerliches Gesetzbuch, 8. Auflage Prof. Dr. Kieninger WS 2013/14 2

3 V. Abkürzungsverzeichnis Bamberger, Heinz-Georg/Roth, Herbert, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, , EGBGB, CISG, Band 3, Ein Abkürzungsverzeichnis ist grundsätzlich nicht erforderlich! nur erforderlich, wenn andere als die in Literatur und Rechtsprechung üblichen Abkürzungen benutzt werden. Unüblich für eine juristische Arbeit sind in der Regel all jene Abkürzungen, die nicht in Kirchner, Hildebert, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache verzeichnet sind. VI. Text 1. Allgemeines: 2. Stil: Die vorgegebene Seitenzahl muss eingehalten werden. Die angegebene Seitenzahl bezieht sich auf den reinen Bearbeitungstext. Es sollten Seitenzahlen eingefügt werden, wobei die Textseiten mit arabischen Ziffern, der Vorspann (Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis) mit römischen Ziffern zu nummerieren sind. Wichtig ist vor allem die Verständlichkeit der Ausführungen. Dies erreicht man, indem man keine zu langen Sätze bildet und insbesondere Schachtelsätze, Partizipialkonstruktionen sowie den übermässigen Gebrauch des Passiv vermeidet. Der Bearbeiter sollte daneben auf eine klare und logische Gedankenführung sowie einen guten Ausdruck achten. Unschön ist die häufige Verwendung von "abstellen auf", "vorliegen", "erfolgen", "normieren". Zur Vermeidung von Stilfehlern wird die Lektüre des Buchs "Der Dativ ist dem Genitiv sein Tod" von Bastian Sick empfohlen. Ferner sollte man sinnvolle Absätze bilden; nicht jeder Satz hat das Gewicht eines ganzen Absatzes. Auf richtige Rechtschreibung und Zeichensetzung achten! Zum Gutachtenstil: Im Gutachten wirft man zunächst eine Frage auf (Obersatz); man beendet den Prüfungsabschnitt, wenn man sich zur Lösung hingearbeitet hat, mit einem dazu genau passenden Ergebnis. Im jeweiligen Obersatz ist der Konjunktiv anzuwenden, allerdings NICHT so: Voraussetzung wäre, dass ein Vertrag geschlossen worden wäre. Im Ergebnissatz hat der Konjunktiv nichts zu suchen! So ist es richtig: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises haben. Voraussetzung hierfür ist, dass V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben. Folglich hat V einen Anspruch gegen K auf Zahlung des Kaufpreises. 3. Form: Die Arbeit sollte optisch ansprechend gestaltet sein. Prof. Dr. Kieninger WS 2013/14 3

4 4. Gliederung: Empfehlenswert ist das alpha-numerische im Gegensatz zu dem rein numerischen Gliederungssystem. Hierbei ist nach Blöcken (A, B, C usw.), nach Kapiteln (I, II, III usw.), nach Abschnitten (1, 2, 3 usw.), Unterabschnitten (a, b, c usw.), nach Unterpunkten (aa, bb, cc usw.) und den kleinsten Untereinheiten ((1), (2), (3) usw. bzw. α, β, γ usw.) einzuteilen. 1 Mehr als 4, max. 5 Gliederungsebenen sind zu vermeiden. 5. Zitieren von Rechtsvorschriften: Paragraphen sind mit dem Zeichen, Absätze mit Abs., Nummern mit Nr. und Buchstaben mit lit. oder Buchst. abzukürzen. Zwei oder mehrere Fundstellen desselben Gesetzes sind mit abzukürzen. Werden mehrere Paragraphen verschiedener Gesetze zitiert, so ist das -Zeichen vor jeder Rechtsvorschrift zu wiederholen. VII. Fußnotengestaltung Fußnoten dienen als Belege für die im Text in Bezug genommenen oder sogar wörtlich wiedergegebenen Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur. 2 Wörtliche Zitate sind durch Anführungszeichen kenntlich zu machen und nur in Ausnahmefällen (wenn es auf den genauen Wortlaut ankommt) erlaubt. Im Übrigen darf die Arbeit keinesfalls aus einer Aneinanderreihung abgeschriebener oder nur gering umformulierter, fremder Sätze bestehen. Gefordert ist eine selbständige wissenschaftliche Arbeit, d.h. ein eigenständig durchdachter und formulierter Text! Im Haupttext sind die auf die Fußnoten verweisenden Nummern hochzustellen. Die Hochzahl schließt sich unmittelbar an das erläuternde Wort bzw. den Satzteil oder den Satz an. In letzterem Fall kann der Verfasser die Hochzahl unmittelbar vor oder nach dem Satzzeichen setzen. Es ist empfehlenswert die Fußnoten fortlaufend zu nummerieren und die Nummerierung nicht auf jeder Seite neu zu beginnen. Eine durchlaufende Nummerierung hat den Vorteil, dass in einer der hinteren Fußnoten auf eine Fußnote einige Seiten zuvor verwiesen werden kann, ohne dass auch noch die Seitenzahl erwähnt werden muss. Ferner verliert der Korrektor nicht so leicht den Überblick. Fußnoten sind Nachweise. Inhaltliche Auseinandersetzungen in den Fußnoten sind zu vermeiden. Die wesentlichen Punkte einer Arbeit gehören in den Haupttext. Fußnoten beginnen mit einem Großbuchstaben. Sie sind stets mit einem Punkt abzuschließen. Der Fußnotentext darf (im Gegensatz zum Haupttext) in einer kleineren Schrift und mit einzeiligem Abstand geschrieben werden. Allerdings muss der Fußnotentext noch ohne Anstrengung lesbar sein. 1 Vgl. Wagner, Hinweise zur Form juristischer Übungsarbeiten, JuS 1995, L73- L76 (L 74). 2 Vertiefend zum richtigen Zitieren siehe Möllers, Richtiges Zitieren, JuS 2002, Prof. Dr. Kieninger WS 2013/14 4

5 Internet- und Datenbankzitate sind nur zulässig, wenn eine gedruckte Primärquelle (Buch, Zeitschrift, amtliches Dokument) nicht mit vertretbarem Aufwand erreichbar ist. Werden in einer Fußnote zwei oder mehrere Beiträge desselben Verfassers zitiert, so kann bei dem zweiten und den folgenden Beiträgen der Namen des Verfassers durch ders. ersetzt werden. Bsp.: Basedow, Grundlagen des europäischen Privatrechts, JuS 2004, (91); ders., A Common Contract Law for the Common Market, CMLR 33 (1996), (1171). Zwischen mehreren Literaturangaben sollte ein Strichpunkt gesetzt werden. Zitierweise in den Fußnoten: Lehrbücher, Monographien: Anzugeben ist der Zuname des Verfassers (der Vorname muss nicht erwähnt werden), sowie der Titel, evtl. die Auflage und das Erscheinungsjahr. Bei sehr häufig zitierten Werken kann auch ein Kurztitel genannt werden. Der Verfasser kann die Seitenzahlen oder die Kapitel/Paragraphen und/oder Randnummern angeben. Wichtig ist auch hier, dass der Verfasser seine einmal gewählte Zitierweise während der ganzen Arbeit einhält. Bsp.: Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 30. Auflage 2005, Rn Zeitschriftenaufsätze: Auf jeden Fall anzugeben ist der Zuname des Verfassers, die übliche Abkürzung der Zeitschrift, der Jahrgang und die Seitenzahlen des Aufsatzes. Stets sollte auch die Seite(n), auf die konkret Bezug genommen wird angegeben werden. Dies kann so geschehen, dass der Verfasser die konkrete(n) Seite(n) in Klammern fasst. Nicht notwendig, aber empfehlenswert ist es, auch den Titel des Aufsatzes zu nennen. Bsp.: Schreiber, Rechtsschein im Vertretungsrecht, Jura 1997, (105). Aufsätze aus Festschriften: Anzugeben ist der Zuname des Verfassers, der Titel des Aufsatzes, die Festschrift in Kurzform, sowie die Seitenzahlen. Bsp.: Drobnig Ein Vertragsrecht für Europa, in: FS für Ernst Steindorff, 1990, S (1142). Kommentare: Bei Bezugnahmen auf Kommentare sind nicht die Seitenzahlen anzugeben, sondern die betreffenden Rechtsnormen (Paragraphen bzw. Artikel) und die einschlägigen Randnummern oder Anmerkungen; im Falle mehrerer Autoren ist der jeweilige Bearbeiter der zitierten Kommentarstelle anzugeben. Bsp.: Palandt-Heinrichs, 280 BGB Rdnr. 2. MüKo-Medicus, Bd. 6, 1004 BGB Rdnr. 27. Rechtsprechung: - Grundsätzlich sollten nur die offiziellen Entscheidungssammlungen zitieren werden. - Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Entscheidung in der amtlichen Sammlung (noch) nicht oder nicht vollständig abgedruckt ist. Dann kann auf Zeitschriftenveröffentlichungen zurückgegriffen werden. - Bei Veröffentlichung in mehreren Zeitschriften genügt der Hinweis auf eine Zeitschrift. - Bei Entscheidungen deutscher Behörden ist grundsätzlich anzugeben: Die entscheidende Behörde, das Datum der Entscheidung, evtl. das Aktenzeichen, die Fundstelle falls sie veröffentlicht ist sowie die entscheidende Seitenzahl. Prof. Dr. Kieninger WS 2013/14 5

6 Bsp.: BGH (vom) , BGHZ 45, 95 ff. (97). - Bei Entscheidungen von Gerichten der Europäischen Gemeinschaft sind anzugeben: Das Gericht selbst (also EuGH oder Gericht erster Instanz) das Datum, die Rechtssache, der Name der Parteien, die Sammlung der Rechtssprechung und evtl. der zitierte Erwägungsgrund. Bsp.: EuGH (vom) , Rs. C-212/97 Centros Ltd./Erhvervs- og Selskabsstyrelsen, Slg I, VIII. Schlusserklärung Die Hausarbeit ist mit der von der Bearbeiterin/dem Bearbeiter zu unterschreibenden Erklärung abzuschließen: Hiermit versichere ich, dass ich die eingereichte Hausarbeit selbstständig angefertigt und keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt habe. (Ort, Datum) (Unterschrift) Prof. Dr. Kieninger WS 2013/14 6

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