d. Voraussetzungen der Haftung aus pvv Schlechterfüllung Verschulden des S Schaden des G Kausalität
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- Wilhelmine Pohl
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1 d. Voraussetzungen der Haftung aus pvv Schlechterfüllung Verschulden des S Schaden des G Kausalität e. Rücktritts-/Kündigungsrecht spezielle Vorschriften (Art 205 I, 257f, 259b lit a, 368 I OR) wo solche fehlen: analog Art 107 II OR (ohne Verschulden) bei wesentlicher Vertragsverletzung 70
2 6. Nebenpflichtverletzungen a. Haftung aus pvv (Art 97 I OR) b. Rücktrittsrecht (analog Art 107 II OR) bei wesentlicher Vertragsverletzung, d.h. Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ist Partner nicht mehr zumutbar; auch ohne Verschulden 71
3 7. Gläubiger- oder Annahmeverzug a. Annahme Rechtspflicht (Annahme als Leistungspflicht; z.b. Art 211 OR [str.]) Annahmeverzug = Schuldnerverzug (Art 102 ff OR) Obliegenheit (kein Erfüllungsanspruch) Annahmeverzug (Art 91 ff OR) 72
4 b. Annahmeverzug (Art 91, 96 OR) gehöriges Leistungsanbot durch S - Leistung erfüllbar (Art 81 OR!) - Anbot der geschuldeten Leistung (=Erbringung hängt nur noch von G ab) - an G - am Erfüllungsort Nichterfüllung aus Gründen in der Sphäre des G (kein Verschulden erforderlich) - G verweigert Annahme - G unterlässt geschuldete Mitwirkung (zb Abholung) 73
5 c. Rechtsfolgen (allgemein) Gefahrübergang (analog Art 324 I, 376 I, 103 I OR) = Gefahr des zufälligen Unmöglichwerdens der Leistung Haftungserleichterung für S (Art 99 II OR) = haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Aufwendungsersatz für S (Art 92 OR; ev. Art 422 OR; zb Lagerkosten) ggf.: Beendigung des Schuldnerverzugs 74
6 c. Rechtsfolgen (Sachleistungen) Recht des S zur Hinterlegung (Art 92 OR) ggf. Selbsthilfeverkauf und Hinterlegung des Erlöses (Art 93 OR; lesen!) d. Rechtsfolgen (Dienstleistungen u.a.) Rücktritt gem Art 95 ivm Art OR 75
7 D. Erlöschen der Obligation 76
8 I. Erfüllung 1. Rechtzeitigkeit a. S muss spätestens bei Fälligkeit leisten (Art 75 OR) - Vereinbarung - Natur des Geschäfts ( Verkauf einer erst herzustellenden Sache ) - gesetzliche Spezialregeln (Art 318 OR) - im Zweifel sofort b. S darf uu schon früher leisten (Art 81 OR) - Kriterien wie zu a. 77
9 2. Am rechten Ort (Art 74 OR) a. vereinbarter Erfüllungsort =vorrangig massgeblich (Art 74 I OR) b. mangels Vereinbarung: gesetzlicher E. - Grundsatz: Holschuld (Art 74 II Z 3 OR) - Geld: Bringschuld (Art 74 II Z 1 OR) - Sache: Lageort (= idr Holschuld; Art 74 II Z 2 OR) c. Insb: Schickschuld (= S verpflichtet sich, die Leistung an den Wohnsitz des G zu senden; zb Versendungskauf) 78
10 3. Geschuldete Leistung a. geschuldeter Erfolg = Erfüllung erst, wenn Erfolg eintritt (zb Lieferung einer Sache) oder b. geschuldete Tätigkeit = Erfüllung, wenn Tätigkeit abgeschlossen (zb Behandlung des Patienten) 79
11 c. Insb.: Leistung an Erfüllungs Statt G akzeptiert andere Leistung als Erfüllung oder Leistung erfüllungshalber G befriedigt sich aus anderer Leistung S wird nur soweit frei, wie sich G befriedigen kann 4. Leistung an G 80
12 II. Insb: Verrechung (Art OR) 1. = wechselseitige Tilgung gleichartiger Forderungen durch (Gestaltungs-) Erklärung einer Partei Kompensant K.-Gegner A 1.000,- (fällig) (1).200,- (erfüllbar) Kompensation B Rest B 200,- chf 81
13 2. Verrechnung mit verjährter Forderung möglich, wenn sich Forderungen einmal unverjährt gegenüber gestanden haben (= Rückwirkung der Verrechnung; Art 120 III OR) 3. Verrechnung im Konkurs Verrechnung auch nicht fälliger Forderungen des Kompensanten möglich (Art. 123 OR) 82
14 III. Erlass = Vertrag über die Aufhebung einer Forderung (Art. 115 OR) = Verfügungsgeschäft (Rechtsgrund: zb Schenkung) 83
15 IV. Novation = Tilgung einer Forderung durch Begründung einer neuen (vgl Art 116 OR) = Verfügungsgeschäft (Rechtsgrund zb Vergleich) - Einreden/Einwendungen aus alter Forderung sowie Nebenrechte des G erlöschen (vgl Art 114 OR) 84
16 V. Vereinigung (Konfusion) = S- und G-Position fallen später in einer Person zusammen Forderung erlischt (Art. 118 OR) Beispiel: Grossvater (G) verspricht Enkel (E) 1.000,- chf; kurze Zeit später stirbt G, E ist sein Alleinerbe 85
17 VI. Verjährung (Art 127ff OR) 1. Begriff = Forderung verliert durch Zeitablauf ihre Klagbarkeit, bzw. = S erhält durch Zeitablauf die Einrede der Verjährung = Kein Erlöschen der Forderung, sondern nur der Klagbarkeit der Forderung ( Naturalobligation ; s.a. [ ] Verrechnung!) 86
18 2. Sinn und Zweck = Rechtsfrieden + Rechtssicherheit 3. Dauer a. regelmässige Frist = 10 Jahre ab Fälligkeit (Art 127 OR) b. kurze Frist = 5 Jahre ab Fälligkeit (Art 128 OR; lesen!) c. Insb.: deliktische Ansprüche (Art 60 I OR) - 1 Jahr ab Kenntnis des G von Schaden und Schädiger - jedenfalls: 10 Jahre nach schädigender Handlung d. Insb.: bereicherungsrechtliche Ansprüche (Art 67 OR) 87
19 4. Stillstand/Hinderung und Unterbrechung a. Stillstand = Zeit wird nicht eingerechnet (d.h. Verjährungszeit setzt sich aus der Zeit vor und jener nach dem Stillstand zusammen) zb Forderung von Ehemann M gegen Ehefrau F in Höhe von 1.000,- chf; später wird Ehe geschieden Zeit der Ehe wird in die Verjährung nicht eingerechnet, Verjährungszeiten vor der Ehe und nach der Ehe werden addiert (Art 134 I Z 3 OR) b. Hinderung = Verjährung beginnt von vornherein nicht zu laufen [entspricht Stillstand, siehe Art 134 OR] 88
20 c. Unterbrechung = Verjährung beginnt von Neuem zu laufen; zb S erkennt Forderung an (Art 135 Z 1 OR) Beispiel: M borgt sich von F Geld; 1 Jahr später heiraten M und F; weitere 9 Jahre später werden sie geschieden; 2 Jahre später anerkennt M seine Schuld. Verjährung nach Art 127 OR = 10 Jahre? Darlehen Ehe Scheidung Anerkenntnis Stillstand Neue Verjährung 10 J. Verjährungszeit = 3 Jahre = 0 Jahre 89
21 Zeitberechnung (Art 132 ivm 77 OR) (0:00 Uhr) (24:00 Uhr) Verjährung (Art 127 OR: 10 Jahre) Fälligkeit Verjährungsbeginn (Art 132 I OR) Ablauf der Verjährung (Art 132 I ivm Art 77 I Z 3 OR) [Vgl BGE 81 II 135] Aber: Sonntag endet erst am (24:00 Uhr) (Art 132 ivm Art 78 I OR) 90
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