B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

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1 Teilverzug: Anbieten einer unvollständigen Leistung Ist Leistung nach dem Parteiwillen unteilbar, braucht der Gläubiger eine angebotene Teilleistung grds nicht anzunehmen ( 1415) Schuldner mit gesamter Leistung in Verzug Ist Leistung und Gegenleistung auf solche Weise teilbar, dass dem ausständigen Leistungsteil ein äquivalenter Teil der Gegenleistung zugeordnet werden kann, berechtigt der Teilverzug nicht zum Gesamt-, sondern nur zum Teilrücktritt (unter Nachfristsetzung); 918 Abs 2 75

2 918 Abs 2: Bezieht sich vor allem auf Sukzessivlieferungsverträge Rücktritt kann hier entweder nur bzgl der ausstehenden Teillieferung oder hinsichtlich aller noch offenen Leistungen erklärt werden Ein Recht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag steht jedoch regelmäßig nicht zu Voraussetzung für 918 Abs 2 ist stets die Teilbarkeit der Leistungen 76

3 Teilverzug bzgl unteilbarer Leistung: Gläubiger ist Wahlrecht zwischen Gesamt- und Teilrücktritt einzuräumen, wenn für den Schuldner die gegenseitigen Leistungen teilbar sind Verzug mit Nebenleistungen: Bei selbständigen Nebenpflichten entscheidet die Teilbarkeit (s. o.) Bei unselbständigen Nebenpflichten steht Gesamtrücktritt zu, wenn nach der Vereinbarung (oder dem Vertragszweck) die Hauptleistung allein für den Gläubiger ohne Interesse ist 77

4 In allen anderen Fällen kommt mangels Entgeltsbeziehung der Nebenleistung weder Teilrücktritt noch Gesamtrücktritt in Betracht (zb bei Verletzung einer Aufklärungspflicht) Ausnahme bei gravierender Schutzpflichtverletzung, die das Vertrauensverhältnis so tief zerrüttet, dass für den Gläubiger die Aufrechterhaltung der Vertragsbindung unzumutbar wird 78

5 Verzug beim Fixgeschäft Fixgeschäft isd 919: wenn nach der Vereinbarung feststeht, dass eine verspätete Leistung nicht mehr als Erfüllung angenommen wird Durch den Schuldnerverzug wird das Fixgeschäft automatisch aufgelöst Gläubiger kann aber trotz Verpassen des fixierten Termins auf Erfüllung bestehen, er muss dies dem Schuldner jedoch unverzüglich mitteilen Beim sog absoluten Fixgeschäft kommt ein Erfüllungsbegehren nach Schuldnerverzug von vornherein nicht in Betracht (zb Beleuchtung eines Festes) 79

6 2. Gläubigerverzug (Annahmeverzug) Gläubiger gerät in Annahmeverzug, wenn er die vom Schuldner obligationsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt Gläubigerverzug kann also nur eintreten, wenn die Leistung fällig ist und vom Schuldner in gehöriger Weise angeboten wird: bei Bringschuld muss die Leistung real bei Holschuld verbal angeboten werden Nichtannahme der obligationsgemäß angebotenen Leistung ist bloße Obliegenheitsverletzung (es sei denn es besteht ausnahmsweise Abnahmepflicht) 80

7 Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs: 1419: Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn. Gefahrtragung: Geht Leistungsgegenstand durch Zufall unter, trägt der Gläubiger die Preisgefahr: Er muss seine Gegenleistung erbringen, ohne selbst etwas zu erhalten. Dies gilt auch für Gattungsschuld bei schon erfolgter Absonderung (Konzentration). üa und hrsp: mit Eintritt des Gläubigerverzugs hat Schuldner leichte Sorglosigkeit nicht mehr zu vertreten (strittig!) 81

8 Sonstige widrige Folgen: Alle durch den Annahmeverzug verursachten Mehraufwendungen des Schuldners (zb Kosten des Hinund Rücktransports) hat der Gläubiger zu ersetzen. Im Normalfall wird durch den Annahmeverzug das Schuldverhältnis nicht beendet. Der Schuldner muss seine Leistungsbereitschaft grds aufrechterhalten; ist eine Sachleistung geschuldet, besteht gem 1425 die Möglichkeit der gerichtlichen Hinterlegung. Zwischen Unternehmern: Hinterlegung gem 373 Abs 1 UGB; uu auch Selbsthilfeverkauf 373 Abs 2 und 3 UGB 82

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