Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

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1 Frage 1: Hat Gundel einen Anspruch auf Lieferung eines anderen Fahrzeuges? Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von Wem? 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche AGL: 433 I, 437 Nr. 1, quasivertragliche: (-) - erb- o. familienrechtliche (-) - dinglich (-) - deliktisch (-) - bereicherungsrechtlich (-) Falllösung: A) K gegen V auf Übergabe und Übereignung eines Autos gem. 433 I K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung eines Mercedes Cabriolet gem. 433 I haben. 1. Kaufvertrag - Angebot und Annahme (+) - Entsprechen der beiden (+) - Einigung über die essentialia negotii (Preis; Gegenstand) (+) 2. Ergebnis - Kaufvertrag (+) - Anspruch entstanden (+) II. Anspruch untergegangen 1. Erfüllung 362 I - geschuldete Leistung - durch den Schuldner - an den Gläubiger Hier: Was ist bei Kaufvertrag die geschuldete Leistung? o 433 I Übereignung und Übergabe => V hat der K einen Wagen übereignet und ihn auch übergeben o 433 I 2 Sache muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein => hier bestehen bei Wagen Sachmängel => die Pflicht ist daher nicht erfüllt worden o ZwErg.: die geschuldete Leistung ist nicht erbracht worden => der Anspruch ist nicht durch Erfüllung untergegangen 2. Sonstige Untergangsgründe (-) 3. Ergebnis - der Anspruch auf Lieferung aus 433 I ist nicht untergegangen III. Anspruch durchsetzbar (+) Seite 1 von

2 IV. Ergebnis - K hat gegen V eigentlich einen Anspruch aus 433 I. - Hier hat der Gesetzgeber jedoch eine Abweichung vorgesehen. Achtung: die Sache ist mangelhaft, wurde aber schon übergeben 1. Eigentlich besteht ein Erfüllungsanspruch gem. 433 I weiter (gerade gezeigt). Schäden etc. bekäme man daher nur über die 280 ff. ersetzt. Hier ist z.b. eine Minderung nicht erfasst => dies wurde als zu starr empfunden. 2. Im Kaufrecht gelten daher bei Lieferung einer mangelhaften Sache die 437 ff. Ab Übergabe ist 433 I nicht mehr anwendbar Achtung: In der Klausur: Die Prüfung des 433 I diente hier nur didaktischen Zwecken. In der Klausur beginnen Sie bitte, solange es um Mängel nach Übergabe geht, jedenfalls gleich mit den Gewährleistungsansprüchen! 433 I wäre sinnvollerweise bei Anwendbarkeit der Anspruchsgrundlage abzulehnen. B) K gegen V auf Lieferung eines anderen Wagens gem. 437 Nr. 1, 439 K könnte gegen V einen Anspruch auf Lieferung eines anderen Wagens gem. 437 Nr. 1, 439 BGB haben. 1. Voraussetzungen des 437 a. Kaufvertrag (+) s.o. b. Mangelhafte Sache gem I 1 wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat => hier wurde nichts konkretes vereinbart I 2 Nr. 1 wenn sie sich nicht für die vertragliche Verwendung eignet => ein besonderer Verwendungszweck wurde nicht vereinbart (a.a. vertretbar) I 2 Nr. 2 o eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und o weißt eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich sind Hier: o jede Ente überholt den Mercedes => er eignet sich daher nicht für die gewöhnliche Verwendung o der erhöhte Verbrauch muss bei größeren Autos einkalkuliert werden, wohl aber nicht einen solch hohen o dies ist für den Mercedes auch nicht üblich o Mangel gem. 434 I 2 Nr. 2 (+) Seite 2 von

3 c. bei Gefahrübergang o K behauptet, der Mangel habe bestanden o V behauptet, der Mangel sei erst durch die offensive Fahrweise zutage getreten o Wer muss was beweisen? o 363 => wer eine Sache als die geschuldete angenommen hat, muss später auch beweisen, dass es doch nicht die geschuldete ist => es müsste daher K beweisen, dass der Mangel bereits vorlag o 476 => zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate, so wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang bestanden hat innerhalb von 6 Monaten gezeigt (+) Verbrauchsgüterkauf gem. 474 Kaufvertrag (+) zwischen Verbraucher => 13 => K (+) Unternehmer => 14 => V (+) Damit liegt eine Beweislastumkehr vor => V müsste die Mangelfreiheit beweisen => kann er nicht d. Ausschluss der Gewährleistung (-) e. Ergebnis - die Voraussetzungen des 437 Nr. 1 liegt vor - K kann die Rechtsfolge des 439 verlangen 2. Rechtsfolge des Beseitigung des Mangels oder - Lieferung einer neuen Sache - Nach Wahl des Käufers Hier => K hat sich für die Nachlieferung entschieden => K kann von V Lieferung eines neuen Wagens verlangen - Ausnahmen vom Wahlrecht o Eine oder beide Arten sind nach 275 I-III unmöglich o Verkäufer beruft sich auf eine Unverhältnismäßigkeit 439 III o Hier: (-) 3. Ergebnis - K hat gegen V einen Anspruch auf Nachlieferung gem. 437 Nr. 1, Der Anspruch ist entstanden II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV K muss den anderen Wagen Zug um Zug zurückgewähren - tut sie dies nicht, kann V die Listung seinerseits verweigern Seite 3 von

4 IV. Ergebnis - K hat gegen V einen Anspruch auf Lieferung eines neuen Wagens gem. 437 Nr. 1, 439 Frage 2: Muss K den Kaufpreis zahlen? A) V gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II V könnte gegen K einen Anspruch auf KPZ gem. 433 II haben. - Kaufvertrag (+) s.o. - Ergebnis => Anspruch (+) II. Anspruch untergegangen 1. Erfüllung 362 I (-) 2. Rücktritt Rücktritt: Ein Rücktritt führt dazu, dass Leistungen Zug um Zug zurück müssen. Die Kaufsache muss zurück, der Kaufpreis muss zurück. Ist der Kaufpreis noch nicht gezahlt worden, so muss er auch nicht mehr gezahlt werden. a. Rücktrittsgrund 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V - Voraussetzungen des 437 S. 1 (1.HS) (+) s.o. - Voraussetzungen des 323 o Gegenseitiger Vertrag (+) o Leistung nicht wie geschuldet (+) o Fristsetzung zur Nacherfüllung (+); Sonst Entbehrlichkeit gem. 323 II, 440 prüfen o Rücktrittsgrund (+) b. Rücktrittserklärung (+) c. Rücktrittsfrist 438 IV, 218, 438 I Nr. 3-2 Jahre ab Ablieferung d. kein Ausschluss (-) V Unerheblicher Mangel VI 1 überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers VI 2 Annahmeverzug des Gläubigers e. Ergebnis => Rücktritt (+) => Anspruch untergegangen III. Ergebnis - V hat gegen K keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung Seite 4 von

5 Abwandlung: Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von Wem? => Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche AGL: 441 IV - quasivertragliche: (-) - erb- o. familienrechtliche (-) - dinglich (-) - deliktisch (-) - bereicherungsrechtlich 812 I 1? Falllösung: A) K gegen V auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises gem. 441 IV haben IV der Kaufpreis müsste gemindert worden sein => Minderung des Kaufpreises ergibt sich aus 437 Nr. 2, Voraussetzungen des 437 I 1 (1.HS) o Kaufvertrag (+) o Mangel isd 434 => Lackschäden (+) o Bei Gefahrübergang (+) o Kein Ausschluss => statt zurückzutreten kann man mindern => Voraussetzungen für den Rücktritt müssen vorliegen o Rücktrittsgrund (+) 437 Nr. 2, 323 o Erklärung (+) o Frist (+) o Ausschluss 323 V 2 Unerheblichkeit (+) => aber: gilt gem. 441 I nicht 323 VI (-) - Höhe der Minderung 441 III Vereinbarter Kaufpreis Wert ohne Mangel = geminderter Kaufpreis Wert mit Mangel - der Kaufpreis wurde gemindert => der schon gezahlte Teil kann zurückgefordert werden Seite 5 von

6 II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich IV. Ergebnis - K kann von V einen Teil des Kaufpreises gem. 441 IV, 346ff. zurückverlangen - Ein Anspruch aus 812 wird durch 441 IV gesperrt Seite 6 von

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