Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der General- Industries Deutschland GmbH

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1 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der General- Industries Deutschland GmbH Geltungsbereich Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen rechtlichen Sondervermögen. I. Anwendung 1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung von General Industries verbindlich. Änderungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. 2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher von General Industries bestätigten Auftrag zugegangen sind. Über Änderungen der Geschäftsbedingungen wird General Industries den Besteller unverzüglich informieren. 3. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie von General Industries ausdrücklich anerkannt werden. 4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. 5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Besteller gegenüber General Industries abzugeben sind (z.b. Fristsetzung, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. II. Angebot und Preise 1. Sofern eine Bestellung ein Angebot im Sinne von 145 BGB darstellt, ist General Industries berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. 2. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll und Einfuhrnebenabgaben zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Beim Versendungskauf trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Sofern General Industries nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale in Höhe von 700 EUR als vereinbart. Transport- und alle sonstigen Verpackungen, ausgenommen hiervon ist explizit aufgeführtes Leergut (z.b. Gitterboxen, Europaletten), nach Maßgabe der Verpackungsordnung nimmt General Industries nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers. 3. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich General Industries und der Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für die Ware verständigen. 4. General Industries ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden. III. Liefer- und Abnahmepflicht 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellung, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden von General Industries verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens von General Industries nicht eingehalten, so ist, falls General Industries nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsmäßig erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. General Industries bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. 3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/ minus 10% sind zulässig.

2 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der General Industries spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, ist der General Industries berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern. 5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflicht nicht, so ist General Industries, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche) bleiben vorbehalten. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen General Industries die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.b. Betriebsstörungen, gleich, die General Industries die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen; den Nachweis darüber hat General Industries zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann General Industries auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. General Industries wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Ware für die Dauer der Behinderung. 7. Sofern General Industries verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben nicht einhalten können (z.b. Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Besteller hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist General Industries berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich zurückerstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn General Industries ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, wenn weder General Industries noch ihren Zulieferern ein Verschulden trifft oder General Industries im Einzelfall zu einer Beschaffung nicht verpflichtet ist. IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug 1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt General Industries Verpackung, Versandart und Versandweg. 2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt, d.h. spätestens mit dem Verlassen des Lieferwerks, über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt seine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist General Industries berechtigt Ersatz der hieraus entstandenen Schäden einschließlich Mehraufwendung (z.b. aus Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet General Industries eine Pauschalentschädigung in Höhe von 20 EUR pro Kalendertag und LKW- Ladung, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mangels einer Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche, die sich General Industries vorbehält, anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. 3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

3 V. Eigentumsvorbehalt 1. Die Lieferungen bleiben Eigentum von General Industries bis zur Erfüllung sämtlicher General Industries gegen den Besteller zustehender Ansprüche auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung von General Industries. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung von General Industries begründet so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Erlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. 2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der General Industries entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei General Industries als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die General Industries Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gefertigte Ware. 3. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. 4. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt - bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche -, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an General Industries ab. Auf Verlangen von General Industries ist der Besteller verpflichtet, General Industries unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind. 5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung gemäß Absatz 2 zusammen mit im Fremdeigentum stehenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 4 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von General Industries. 6. Übersteigt der Wert der für General Industries bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10% so ist General Industries auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von General Industries verpflichtet. 7. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind General Industries unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind. 8. Falls General Industries nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten. VI. Mängelhaftung für Sachmängel, Rücktritt 1. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Bestellers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige ist die Haftung der General Industries für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 2. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Muster, welche dem Besteller im Vorfeld vorliegen bzw. auf Wunsch von General Industries zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. 3. Wenn General Industries den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet General Industries für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.

4 4. Bei begründeter Mängelrüge wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen ist General Industries zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt General Industries dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung zu VII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an General Industries unfrei zurückzusenden. 5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Pflichtverletzung durch General Industries zu vertreten ist. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsformen. 6. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust oder Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch General Industries ist der Besteller berechtigt nach vorheriger Verständigung von General Industries nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn General Industries berechtigt wäre, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. 7. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang ziehen keine Gewährleistungsansprüche nach sich. 8. Rückgriffsansprüche gem. 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit General Industries abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus. VII. Verjährung 1. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs.1 BGB und 634a Abs.1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. 2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einen Mangel der Ware beruhen. Es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung In allen Fällen, in denen General Industries abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet General Industries nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. IX. Zahlungsbedingungen 1. Sämtliche Zahlungen sind in (Euro) ausschließlich an General Industries zu leisten. 2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar ohne Abzug innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum. 3. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweilig geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. General

5 Industries behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt. 4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. 5. Der Besteller ist zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 6. Wird erkennbar, dass der Anspruch der General Industries durch mangelhafte Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, welche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen (z.b. durch Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die General Industries nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und ggf. nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen kann General Industries sofort den Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Reglungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Darüber hinaus ist General Industries in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. X. Rechtsmängel 1. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VI. entsprechend. XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes. 2. Gerichtsstand ist nach Wahl von General Industries der Firmensitz von General Industries oder der Sitz des Bestellers. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. 3. Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen General Industries und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts oder unwirksam ist. Stand: Juli 2014, General- Industries Deutschland GmbH, Kassel

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