Sanierung öffentlicher Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
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- Felix Maus
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1 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Sanierung öffentlicher Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Förderung in Härtefällen durch den Freistaat Bayern
2 Anlagen erhalten jetzt sanieren Die Kommunen haben seit 1946 rund 45 Mrd. Euro in die Anlagen zur Trinkwasserversorgung sowie Abwasserentsorgung investiert. Der Freistaat hat die Kommunen dabei mit über 12 Mrd. Euro an Zuwendungen unterstützt. Diese wichtige Infrastruktur muss langfristig und planvoll erhalten werden. Denn schadhafte Leitungen und Kanäle gefährden die Versorgung mit sauberem Trinkwasser und sind ein Risiko für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger sowie für die Ortshygiene und die Umwelt. Wirkungsvolle Sanierungsmaßnahmen verlängern die Nutzungsdauer dieser Anlagen erheblich und unterstützen die Entwicklung einer Kommune nachhaltig. Wird in den Erhalt dieser Anlagen planvoll investiert, fördert der Freistaat Bayern nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2016) in Härtefällen. Allgemeines Ministerialblatt DER BAYERISCHEN STAATSREGIERUNG DES BAYERISCHEN MINISTERPRÄSIDENTEN DER BAYERISCHEN STAATSKANZLEI DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS DES INNERN, FÜR BAU UND VERKEHR DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND MEDIEN, ENERGIE UND TECHNOLOGIE DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES, FAMILIE UND INTEGRATION DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR GESUNDHEIT UND PFLEGE Nr. 4 München, 30. März Jahrgang 7538-U Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2016) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz 1 Die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für vom 15. März 2016, Az. 58g-U /1-23 Die RZWas 2016 finden Sie unter: Umwelt und Gesundheit für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2013) vom 4. Juni 2013 (AllMBl. S. 277), die durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 28. Februar 2014 (AllMBl. S. 161) geändert worden sind, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft getreten. 2 Mit dieser Bekanntmachung werden die RZWas 2016 bekannt gegeben. Inhaltsübersicht Allgemeiner Teil I. Beschreibung des Zuwendungsbereichs 1. Anwendungsbereich, Zweck der Zuwendung 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art und Umfang der Zuwendung II. Zuwendungsverfahren 6. Zuständige Bauverwaltung und Bewilligungsbehörde 7. Anmeldung von Vorhaben zur Aufnahme in ein Förderprogramm Anhang Teil A Förderung nichtstaatlicher Wasserbauvorhaben Teil B Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Teil C Maßnahmen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung Verzeichnis der Anlagen Anlage 1 Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBest-Was 2016) Anlage 2 Ermittlung der Pro-Kopf-Belastung (PKB) Anlage 3 Baustandsbericht Anlage 4 Verwendungsnachweis Anlage 5 Verwendungsbestätigung 8. Zuwendungsanträge Allgemeiner Teil I. Beschreibung des Zuwendungsbereichs 9. Zuwendungsbescheid (zu den Nrn. 4.1 und 4.2 VVK) VVK) 11. Baurechnung (zu Nr. 6.3 ANBest-K) 12. Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung (nach Nr. 10 VVK) 13. Abschluss der Förderung III. Schlussvorschriften 14. Einvernehmen 15. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16. Übergangsregelungen 10. Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung (zu Nr Anwendungsbereich, Zweck der Zuwendung 1 Der Freistaat Bayern fördert nach diesen Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung BayHO) wasserwirtschaftliche Vorhaben durch Zuwendungen. 2 Die RZWas 2016 sind ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) gemäß Nr VVK (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO). 3 Gefördert wird ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4 Durch Zuwendungen sollen wasserwirtschaftliche Vorha-
3 Förderung in Härtefällen l Pro-Kopf-Belastung Was wird gefördert? Der Freistaat Bayern fördert Vorhaben zur Sanierung von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Der Schwerpunkt der Förderung liegt dabei bei der Erneuerung und Renovierung von Kanälen und Leitungen. Wer wird gefördert? Zuwendungen können erhalten: l Gemeinden und Städte (einschl. deren Eigenbetriebe), l Zweckverbände, l Kommunalunternehmen nach Art. 89 GO und l gemeinsame Kommunalunternehmen nach Art. 49 KommZG. Wann setzt die Förderung ein? Der Freistaat Bayern fördert in Härtefällen. Ein Härtefall liegt vor, wenn die sogenannte Pro-Kopf-Belastung (PKB) in einem Satzungsgebiet über einer der vorgegebenen Härtefallschwellen liegt. Wie berechnet man die Pro-Kopf-Belastung? Die Pro-Kopf-Belastung wird für ein Satzungsgebiet berechnet (gem. Anlage 2 RZWas 2016). Sie setzt sich aus folgenden Eingangsgrößen zusammen: l Bauliche Investitionen in die Anlagen seit dem , abzüglich erhaltener Zuwendungen l Anzahl der an die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung angeschlossenen Einwohner zum l Demografiefaktor, der sich aus der Bevölkerungsentwicklung der Jahre 2004 bis 2014 ermittelt. PKB = bauliche Investitionen seit 1992 angeschlossene Einwohner x Demografiefaktor EUR EZD
4 Härtefallschwellen Wie hoch sind die Härtefallschwellen? Erreicht die Pro-Kopf-Belastung mit den Investitionen der Vergangenheit seit 1992 im Satzungsgebiet eine der folgenden Härtefallschwellen, können Sanierungsvorhaben gefördert werden. Die Pro-Kopf-Belastung kann dabei entweder für das Satzungsgebiet der Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung berechnet werden (getrennte Betrachtung) oder alternativ bei mindestens 75 % deckungsgleichem Satzungsgebiet gemeinsam betrachtet werden. Härtefallschwelle 1 Satzungsgebiet Trinkwasserversorgung Abwasserentsorgung gemeinsame Betrachtung PKB R/EZD R/EZD R/EZD Härtefallschwelle 2 Satzungsgebiet Trinkwasserversorgung Abwasserentsorgung gemeinsame Betrachtung PKB R/EZD R/EZD R/EZD Sollte aktuell noch keine 2020 der Härtefallschwellen er reicht sein, erhöht sich durch zeitnahe Investitionen in die Anlagen die Pro-Kopf-Belastung. Dadurch kann ggf. eine der Härtefallschwellen zu einem späteren Zeitpunkt überschritten und eine Förderung möglich werden. 1992
5 Förderpauschalen Liegt die Pro-Kopf-Belastung über der Härtefallschwelle 1, können folgende Vorhaben pauschal gefördert werden: Nr. und Fördergegenstand nach den RZWas 2016 Förderpauschalen 80 R/m 150 R/m 300 R/m 80 R/m 150 R/m Liegt die Pro-Kopf-Belastung über der Härtefallschwelle 2, können folgende Vorhaben pauschal gefördert werden: Nr. und Fördergegenstand nach den RZWas Sanierung von Trinkwasserleitungen Renovierung von Abwasserkanälen Erneuerung von Abwasserkanälen Bau von Verbundleitungen für die Wasserversorgung Bau von Verbundkanälen anstelle der Sanierung von Kläranlagen Bauliche Sanierung sonstiger Bauwerke Beitritt zu einem Zweckverband Sanierungs- und Strukturkonzept Sanierung von Trinkwasserleitungen Renovierung von Abwasserkanälen Erneuerung von Abwasserkanälen Bau von Verbundleitungen für die Wasserversorgung Bau von Verbundkanälen anstelle der Sanierung von Kläranlagen Förderpauschalen 120 R/m 225 R/m 450 R/m 80 R/m 150 R/m 250 R/Einwohner max. 70 % d. Kosten 40 R/Einwohner max EUR 20 R/Einwohner max. 70 % d. Kosten max EUR
6 Ablauf des Förderverfahrens 1. Berechnung der Pro-Kopf-Belastung Der Antragsteller berechnet die Pro-Kopf-Belastung im Satzungsgebiet nach Anlage 2 RZWas Das Wasserwirtschaftsamt berät dabei gerne. 2. Zuwendungsantrag Der Antragsteller beantragt die Aufnahme ins Förderprogramm. Wesentlich dabei ist die Anlage 2 RZWas Bei Vorhaben nach Nr und ist zudem eine Entwurfsplanung nach REWas erforderlich, die vom Wasserwirtschaftsamt baufachlich geprüft und freigegeben werden muss. 3. Aufnahme ins Härtefallprogramm Wenn die Pro-Kopf-Belastung im Satzungsgebiet über einer der Härtefallschwellen liegt, erhält der Antragsteller vom Wasserwirtschaftsamt einen Bescheid über die Aufnahme in das Härtefallprogramm. 4. Nachweis der Verwendung und Auszahlung der Zuwendungen Der Zuwendungsempfänger legt nach Fertigstellung eines Sanierungsabschnitts dem Wasserwirtschaftsamt die Verwendungsbestätigung vor. Nach Prüfung der Unterlagen bewilligt das Wasserwirtschaftsamt die Zuwendung. Die Förderung erfolgt nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2016). Programmlaufzeit: bis l In diesem Zeitraum können Aufträge zur Leitungs- bzw. Kanalsanierung förderunschädlich vergeben und die Vorhaben realisiert werden. l Nur die Planung für Verbundleitungen oder -kanäle (Nr ) wie auch für die Sanierung sonstiger Bauwerke (Nr ) muss vor Vergabe des Bauauftrags vom Wasserwirtschaftsamt freigegeben worden sein.
7 Das Wasserwirtschaftsamt Ihr Ansprechpartner Setzen Sie sich direkt mit Ihrem örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt in Verbindung! Dort berät Sie Ihr Ansprechpartner in allen Fragen rund um die Förderung und die Verfahrensabwicklung. Aschaffenburg Bad Kissingen Kronach Hof Weiden i.d.opf. Ansbach Nürnberg Regensburg Ingolstadt Deggendorf Donauwörth Landshut München Rosenheim Kempten Weilheim Traunstein Sitz der Wasserwirtschaftsämter Amtsbezirksgrenzen der Wasserwirtschaftsämter Landesgrenze Grenzen der Regierungsbezirke
8 Informationen Weitere Infos und Formulare erhalten Sie unter: Das Formblatt Muster 1a zu Art. 44 BayHO zur Antragstellung finden Sie unter: Einen informativen LfU-Leitfaden zum Thema Inspektion und Sanierung kommunaler Abwasserkanäle finden Sie unter: Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) Rosenkavalierplatz 2, München Internet: Fotos: fotolia.com Druck: StMUV Stand: April 2017 StMUV, alle Rechte vorbehalten Diese Druckschrift wird kostenlos im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierung herausgegeben. Sie darf weder von den Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor einer Wahl zum Zweck der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informa tionen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zweck der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden. Bei publizistischer Verwertung auch von Teilen wird um die Angabe der Quelle und Übersendung eines Belegexemplars gebeten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Die Broschüre wird kostenlos abgegeben, jede entgeltliche Weitergabe ist untersagt. Diese Publikation wurde mit großer Sorg falt zusammen gestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann dennoch nicht übernommen werden. Für die Inhalte fremder Internetangebote sind wir nicht verantwortlich. BAYERN I DIREKT ist Ihr direkter Draht zur Bayerischen Staatsregierung. Unter Telefon oder per unter direkt@bayern.de erhalten Sie Informationsmaterial und Broschüren, Auskunft zu aktuellen Themen und Internetquellen sowie Hinweise zu Behörden, zuständigen Stellen und Ansprechpartnern bei der Bayerischen Staatsregierung.
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