Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, rechtliche Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts und die Praxis ein Überblick

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1 Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, rechtliche Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts und die Praxis ein Überblick Vortrag, Oberhausen, Dr. Carsten Hörich

2 Gliederung 1. Warum sind Kenntnisse im Bereich des Asyl- und Aufenthaltsrechts notwendig? 2. Grundlagen des Migrationsrechts 3. Ablauf des Asylverfahrens bei UMF Dr. Carsten Hörich 2

3 Gliederung 1. Warum sind Kenntnisse im Bereich des Asyl- und Aufenthaltsrechts notwendig? 2. Grundlagen des Migrationsrechts 3. Ablauf des Asylverfahrens bei UMF Dr. Carsten Hörich 3

4 1. Warum ist dies wichtig? Änderung im deutschen Recht: Im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren wurde die Handlungsfähigkeit auf 18 Jahre angehoben (vgl. 12 AsylG, 80 AufenthG) Dr. Carsten Hörich 4

5 1. Warum ist dies wichtig? Änderung im deutschen Recht: Im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren wurde die Handlungsfähigkeit zum auf 18 Jahre angehoben (vgl. 12 AsylG, 80 AufenthG) Dies bedeutet, dass Minderjährige in diesen Verfahren selbst nicht handeln können Dr. Carsten Hörich 5

6 1. Warum ist dies wichtig? Änderung im deutschen Recht: Im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren wurde die Handlungsfähigkeit auf 18 Jahre angehoben (vgl. 12 AsylG, 80 AufenthG) Dies bedeutet, dass Minderjährige in diesen Verfahren selbst nicht handeln können Die Vertretung in diesen Fragen muss daher durch den Vormund bzw. das Jugendamt ebenfalls übernommen werden! Dr. Carsten Hörich 6

7 Gliederung 1. Warum sind Kenntnisse im Bereich des Asyl- und Aufenthaltsrechts notwendig? 2. Grundlagen des Migrationsrechts 3. Ablauf des Asylverfahrens bei UMF Dr. Carsten Hörich 7

8 2. Grundlagen Grundsatz: 50 Abs. 1 AufenthG Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt Dr. Carsten Hörich 8

9 2. Grundlagen Grundsatz: 50 Abs. 1 AufenthG Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. D.h.: Für nicht deutsche Staatsangehörige ist der Aufenthalt in Deutschland verboten, kann aber erlaubt werden! Dr. Carsten Hörich 9

10 2. Grundlagen Grundsatz: 50 Abs. 1 AufenthG Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. D.h.: Für nicht deutsche Staatsangehörige ist der Aufenthalt in Deutschland verboten, kann aber erlaubt werden! Welche Möglichkeiten gibt es hierfür? Dr. Carsten Hörich 10

11 2. Grundlagen EU-Bürger: Alle Personen, die eine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats haben Dr. Carsten Hörich 11

12 2. Grundlagen EU-Bürger: Alle Personen, die eine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats haben Hieraus folgt das Recht für diese Personengruppen und deren Familienangehörigen sich in der Europäischen Union frei aufzuhalten und zu bewegen Dr. Carsten Hörich 12

13 2. Grundlagen EU-Bürger: Alle Personen, die eine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats haben Hieraus folgt das Recht für diese Personengruppen und deren Familienangehörigen sich in der Europäischen Union frei aufzuhalten und zu bewegen D.h. für EU-Bürger ist der Aufenthalt grds. erlaubt, kann aber verboten werden Dr. Carsten Hörich 13

14 2. Grundlagen Drittstaatsangehörige: = Alle Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates innehaben Dr. Carsten Hörich 14

15 2. Grundlagen Drittstaatsangehörige: = Alle Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates innehaben Aufenthaltsrecht ergibt sich aus sog. Aufenthaltstitel Dr. Carsten Hörich 15

16 2. Grundlagen Drittstaatsangehörige: = Alle Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates innehaben Aufenthaltsrecht ergibt sich aus sog. Aufenthaltstitel Dieser muss grds. vor Einreise beantragt werden Dr. Carsten Hörich 16

17 2. Grundlagen Drittstaatsangehörige: = Alle Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates innehaben Aufenthaltsrecht ergibt sich aus sog. Aufenthaltstitel Dieser muss grds. vor Einreise beantragt werden Vor.: Erfüllung der allg. Erteilungsvoraussetzungen und Vorliegen eines sog. Aufenthaltszweckes, bspw. Studium Dr. Carsten Hörich 17

18 2. Grundlagen Beachte: Aufenthaltserlaubnisse sind immer befristet, d.h. gewähren das Recht auf Aufenthalt nur für den genannten Zeitraum Dr. Carsten Hörich 18

19 2. Grundlagen Beachte: Aufenthaltserlaubnisse sind immer befristet, d.h. gewähren das Recht auf Aufenthalt nur für den genannten Zeitraum Erst eine sog. Niederlassungserlaubnis ist eine unbefristete, d.h. dauerhaft gültige Gewährung eines Aufenthaltsrechts Dr. Carsten Hörich 19

20 2. Grundlagen Was ist mit dem Asylverfahren? P: In Fluchtsituationen oftmals keine Möglichkeit vorher Visum einzuholen Dr. Carsten Hörich 20

21 2. Grundlagen Was ist mit dem Asylverfahren? P: In Fluchtsituationen oftmals keine Möglichkeit vorher Visum einzuholen P: Einreise ohne vorherige Visumsbeantragung Dr. Carsten Hörich 21

22 2. Grundlagen Was ist mit dem Asylverfahren? P: In Fluchtsituationen oftmals keine Möglichkeit vorher Visum einzuholen P: Einreise ohne vorherige Visumsbeantragung Es besteht daher grds. die Pflicht Deutschland sofort wieder zu verlassen Dr. Carsten Hörich 22

23 2. Grundlagen Was ist mit dem Asylverfahren? P: In Fluchtsituationen oftmals keine Möglichkeit vorher Visum einzuholen P: Einreise ohne vorherige Visumsbeantragung Es besteht daher grds. die Pflicht Deutschland sofort wieder zu verlassen Durch das Asylverfahren kann aber bei Vorliegen der Schutzgründe der Aufenthalt legalisiert werden (Folge: sog. humanitärer Aufenthaltstitel) Dr. Carsten Hörich 23

24 Gliederung 1. Warum sind Kenntnisse im Bereich des Asyl- und Aufenthaltsrechts notwendig? 2. Grundlagen des Migrationsrechts 3. Ablauf des Asylverfahrens bei UMF Dr. Carsten Hörich 24

25 Gliederung a) Zahlen zum Asylverfahren b) Ablauf Asylverfahren c) Wer wird geschützt? Dr. Carsten Hörich 25

26 a) Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014 insg Asylanträge deutschlandweit

27 a) Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014 insg Asylanträge deutschlandweit EU-Weit: Anträge

28 a) Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014 insg Asylanträge deutschlandweit EU-Weit: Anträge Anzahl Anträge UMF: Anträge

29 a) Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014 insg Asylanträge deutschlandweit EU-Weit: insg Asylanträge deutschlandweit

30 a) Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014 insg Asylanträge deutschlandweit EU-Weit: insg.: Asylanträge deutschlandweit Aber insg. Asylsuchende: ca. 1 Million

31 a) Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014 insg Asylanträge deutschlandweit EU-Weit: insg.: Asylanträge deutschlandweit Aber insg. Asylsuchende: ca. 1 Million Anzahl Asylanträge UMF: Anträge

32 a) Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: Jan. August 2016: Bundesweit: Anträge UMF (Jan Juli):

33 a) Zahlen Flüchtlinge 65,3 Binnenflüchtlinge 40,8 Darunter: Flüchtlinge unter UNHCR-Mandat 21,3 Asylsuchende 3,2

34 a) Zahlen Anzahl Asylanträge pro 1000 Einwohner in der EU Vergleich Länder der Europäischen Union (2015) Ungarn = 17,9 Schweden = 16,9 Österreich = 10,4 Deutschland = 5,925 Im Vergleich Libanon: 186 Flüchtlinge pro 1000 Einwohner

35 Gliederung a) Zahlen und Fakten zum Asylverfahren b) Ablauf Asylverfahren c) Wer wird geschützt? Dr. Carsten Hörich 35

36 b) Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland

37 b) Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland Vorläufige Inobhutnahme nach 42a SGB VIII

38 b) Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland Vorläufige Inobhutnahme nach 42a SGB VIII Verteilungsverfahren nach 42b SGB VIII

39 b) Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland Vorläufige Inobhutnahme nach 42a SGB VIII Verteilungsverfahren nach 42b SGB VIII

40 b) Der Ablauf des Asylverfahrens = bestimmte Quote an UMA; die jedes Bundesland aufnehmen muss, vgl. 42c SGB VIII

41 b) Der Ablauf des Asylverfahrens Dann normale Inobhutnahme gem. 42 SGB VIII durch das örtliche Jugendamt Dies bedeutet insb. Unterbringung in geeigneter Einrichtung für Minderjährige und keine Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtung Dr. Carsten Hörich 41

42 b) Der Ablauf des Asylverfahrens Hier dann: Sog. Screening-Verfahren (2.) D.h. es soll überprüft werden, welche rechtliche Handlungsmöglichkeit den Wohl des Kindes am meisten entspricht Dr. Carsten Hörich 42

43 b) Der Ablauf des Asylverfahrens Hier dann: Sog. Screening-Verfahren (2.) D.h. es soll überprüft werden, welche rechtliche Handlungsmöglichkeit den Wohl des Kindes am meisten entspricht Die Beantragung von Asyl bzw. Internationalem Schutz ist hierbei nur eine Möglichkeit und keineswegs verpflichtend!!! Dr. Carsten Hörich 43

44 b) Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland Inobhutnahme und Verteilungsverfahren Antragstellung

45 b) Der Ablauf des Asylverfahrens Antrag grds. mündlich bei einer Außenstelle des BAMF, vgl. 14 Abs. 1 AsylG Bei unbegleiteten Minderjährigen kann der Antrag schriftlich direkt beim Bundesamt in Nürnberg zustellen, vgl. 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylG Dr. Carsten Hörich 45

46 b) Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland Inobhutnahme und Verteilungsverfahren Antragstellung Zuständigkeitsprüfung nach Dublin VO

47 b) Der Ablauf des Asylverfahrens

48 b) Der Ablauf des Asylverfahrens Grundzuständigkeitsregelung der Dublin-Verordnung: Zuständig ist der Staat, in dem der Schutzsuchende zuerst europäischen Boden betreten hat (sog. Verursacherprinzip) Dr. Carsten Hörich 48

49 b) Der Ablauf des Asylverfahrens Sonderregelungen für Unbegleitete Minderjährige, Art. 8 Dublin-III- Verordnung: Zuständig ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des UMF aufhält, soweit dies dem Wohl des Kindes dient Dr. Carsten Hörich 49

50 b) Der Ablauf des Asylverfahrens Sonderregelungen für Unbegleitete Minderjährige, Art. 8 Dublin-III- Verordnung: Zuständig ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des UMF aufhält, soweit dies dem Wohl des Kindes dient Sich ein Verwandter aufhält und eine Einzelfallprüfung ergeben hat, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann Dr. Carsten Hörich 50

51 b) Der Ablauf des Asylverfahrens Sonderregelungen für Unbegleitete Minderjährige, Art. 8 Dublin-III- Verordnung: Zuständig ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des UMF aufhält, soweit dies dem Wohl des Kindes dient Sich ein Verwandter aufhält und eine Einzelfallprüfung ergeben hat, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann Ansonsten: Zuständig ist der Mitgliedsstaat, indem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt hat Dr. Carsten Hörich 51

52 b) Der Ablauf des Asylverfahrens Entscheidend für Minderjährige: Gegen ihren Willen dürfen Minderjährige im Rahmen der Anwendung der Dublin-Verordnung, wenn Sie noch nicht in einem anderen Mitgliedsstaat als Schutzsuchender anerkannt sind, nicht in einen anderen Mitgliedsstaat überstellt werden Dr. Carsten Hörich 52

53 b) Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland Inobhutnahme und Verteilungsverfahren Antragstellung Zuständigkeitsprüfung nach Dublin VO Anhörung

54 b) Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland Inobhutnahme und Verteilungsverfahren Antragstellung Zuständigkeitsprüfung nach Dublin VO Anhörung Entscheidung Legalität des Aufenthaltes Illegalität des Aufenthaltes Asyl / Flüchtling Subsidiärer Schutz Nat. Abschiebungsverbot. Abschiebung Ggf. Duldung

55 Der Ablauf des Asylverfahrens Durchschnittsdauer des Verfahrens bezogen auf UMF: 7,4 Monate Aber für einige Herkunftsländer auch wesentlich längere Aber für einige Herkunftsländer auch wesentlich längere Verfahrensdauer möglich: Afghanistan: 8,8 Monate Eritrea: 13,0 Monate Somalia: 18,1 Monate

56 Der Ablauf des Asylverfahrens P: Ende August 2016 waren insg Anträge noch nicht beschieden

57 Der Ablauf des Asylverfahrens P: Ende August 2016 waren insg Anträge noch nicht beschieden P 2: Bei UMF sind Anträge noch nicht beschieden! (Ende Juli 2016)

58 Gliederung a) Zahlen und Fakten zum Asylverfahren b) Ablauf Asylverfahren c) Wer wird geschützt? Dr. Carsten Hörich 58

59 Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland Inobhutnahme und Verteilungsverfahren Antragstellung Zuständigkeitsprüfung nach Dublin VO Anhörung Entscheidung Legalität des Aufenthaltes Illegalität des Aufenthaltes Asyl / Flüchtling Subsidiärer Schutz Nat. Abschiebungsverbot. Abschiebung Ggf. Duldung

60 Entscheidungsquoten ,2% 31,5% Sach. Entscheidungen (+) Sach. Entscheidungen (-) 36,5 % (-) 29,8 % (+) 33,4% 33,7 % (-) Formelle Entscheidungen

61 Entscheidungsquoten ,8% Sach. Entscheidungen (+) 36,5 % (-) 32,4% 49,8% 33,7 % (-) Sach. Entscheidungen (-) Formelle Entscheidungen 29,8 % (+)

62 Entscheidungsquoten Jan. August ,5 % (-) 24,4 % 13,2 % 33,7 62,4 % (-) Sach. Entscheidungen (+) Sach. Entscheidungen (-) Formelle Entscheidungen 29,8 % (+)

63 Für UMF Jan. Juni ,7 % 5,07 % Sach. Entscheidungen (+) Sach. Entscheidungen (-) 36,5 % (-) 33,7 % 89,2 % (-) Formelle Entscheidungen 29,8 % (+)

64 c) Wer wird geschützt? Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG: wer durch Verfolgung durch einen Staat in Leib und Leben bedroht ist Von den positiven Entscheidungen 2015: 0,7 %; August 2016: 0,3 %

65 c) Wer wird geschützt? Flüchtling Ist ein Mensch, der aus seiner Heimat flieht, weil er Angst um sein Leben haben muss, auf Grund seiner: Nationalität Religion Staatsangehörigkeit Zugehörigkeit bestimmte sozialen Gruppe politische Überzeugung Von den positiven Entscheidungen 2015: 48,5 %; August ,3 %

66 c) Wer wird geschützt? Subsidiär Schutzbedürftiger Ist ein Mensch, dem ein ernsthafter Schaden droht (außerhalb der Flüchtlingseigenschaft) Todesstrafe Folter oder unmenschliche/erniedrigende Behandlung ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens, körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt (bewaffneter Konflikt) Von den positiven Entscheidungen 2015: 0,6 %; Mai 2016: 15,3 %; August 2016: 38,0 %

67 c) Wer wird geschützt? Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG: wer durch Verfolgung durch einen Staat in Leib und Leben bedroht ist -> Einschränkung: Art. 16a Abs. 2 GG Sichere Drittstaaten

68 c) Wer wird geschützt?

69 c) Wer wird geschützt? Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG: wer durch Verfolgung durch einen Staat in Leib und Leben bedroht ist -> Art. 16a Abs. 2 GG Sichere Drittstaaten -> Art. 16a Abs. 3 GG Sichere Herkunftsstaaten

70 c) Wer wird geschützt? Sichere Herkunftsstaaten sind (Stand ): Albanien Bosnien-Herzegowina Ghana Kosovo Mazedonien Montenegro Senegal Serbien Dr. Carsten Hörich 70

71 c) Wer wird geschützt? Nationales Abschiebungsverbot, vgl. 60 Abs. 5 AufenthG = ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn die Abschiebung einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention bzw. eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit darstellen würde Bspw. bei fehlender Existenzsicherung im Heimatstaat 60 Abs. 5, 7 insg. 2016: 0, 9 %! August ,3 %

72 Folge des positiven Schutzantrags Aufenthaltstitelerteilung gem. 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG Asyl gem. Art. 16a GG Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 1 AufenthG Flüchtlingseigenschaft isd GfK Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 2 S Alt. AufenthG Subsidiär Schutzberechtigte Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 2 S Alt. AufenthG Nationale Abschiebungsverbote Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 3 AufenthG Dr. Carsten Hörich 72

73 Folge des positiven Schutzantrags Aufenthaltstitelerteilung gem. 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 1 und Abs. 2 S Alt. AufenthG: Erteilt für drei Jahre, dann evtl. Niederlassungserlaubnis Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 2 S Alt. AufenthG Erteilt für ein Jahr, Verlängerung um weitere zwei Jahre möglich Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 3 AufenthG Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr Dr. Carsten Hörich 73

74 Folge des positiven Schutzantrages Aufenthaltstitelerteilung gem. 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG Sozialrechtliche Gleichstellung mit anderen Aufenthaltstitelinhabern Möglichkeit des Familiennachzuges Für UMF über 36 Abs. 1 AufenthG Nachzug der Eltern möglich Dr. Carsten Hörich 74

75 Folge des positiven Schutzantrages Aufenthaltstitelerteilung gem. 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG Sozialrechtliche Gleichstellung mit anderen Aufenthaltstitelinhabern Möglichkeit des Familiennachzuges Für UMF über 36 Abs. 1 AufenthG Nachzug der Eltern möglich ABER: Dieser Nachzug muss vor Volljährigkeit erfolgt sein Dr. Carsten Hörich 75

76 Einschränkung des Familiennachzuges 104 Abs. 13 S. 1 AufenthG Bis zum wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt Dr. Carsten Hörich 76

77 Einschränkung des Familiennachzuges 104 Abs. 13 S. 1 AufenthG Bis zum wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Kein Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten mehr möglich Dr. Carsten Hörich 77

78 Folge des positiven Schutzantrages Aufenthaltstitelerteilung gem. 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG Sozialrechtliche Gleichstellung mit anderen Aufenthaltstitelinhabern Möglichkeit des Familiennachzuges Wohnsitzauflage gem. 12a AufenthG Dr. Carsten Hörich 78

79 Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland Inobhutnahme und Verteilungsverfahren Antragstellung Zuständigkeitsprüfung nach Dublin VO Anhörung Entscheidung Legalität des Aufenthaltes Illegalität des Aufenthaltes Asyl / Flüchtling Subsidiärer Schutz Nat. Abschiebungsverbot. Abschiebung Ggf. Duldung

80 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Ausreisepflicht:

81 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Ausreisepflicht: Mit negativer Entscheidung endet die Aufenthaltsgestattung, vgl. 67 AsylG

82 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Verfahren: Abschiebungsandrohung, vgl. 59 AufenthG, 34 ff. AsylG bei nicht freiwilliger Ausreise innerhalb der Ausreisefrist -> Vollstreckung

83 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Verfahren: Abschiebungsandrohung, vgl. 59 AufenthG, 34 ff. AsylG bei nicht freiwilliger Ausreise innerhalb der Ausreisefrist -> Vollstreckung Achtung: 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden. (!)

84 Abschiebung 58 Abs. 1a AufenthG: Vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer personensorgeberechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird Dr. Carsten Hörich 84

85 Abschiebung 58 Abs. 1a AufenthG: Vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer personensorgeberechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Nachweispflicht hierfür liegt bei Ausländerbehörde Dr. Carsten Hörich 85

86 Abschiebung 58 Abs. 1a AufenthG: Vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer personensorgeberechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Nachweispflicht hierfür liegt bei Ausländerbehörde Dr. Carsten Hörich 86

87 Duldung = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 4 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise

88 Duldung = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 4 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise D.h. auch Duldung über 60a i.v.m.. 58 Abs. 1a AufenthG bei Ankunft in Deutschland für UMF!

89 Duldung = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 4 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise D.h. auch Duldung über 60a i.v.m.. 58 Abs. 1a AufenthG bei Ankunft in Deutschland für UMF! Erweiterte Möglichkeiten der Ausbildungsduldung seit

90 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! Dr. Carsten Hörich 90

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