Beschluß. Begründung:

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1 Gericht OGH Entscheidungsdatum Geschäftszahl 4Ob2053/96g Kopf Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Langer und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hauptverband der Österreichischen Sparkassen, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Creditanstalt-Bankverein, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S ), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21.September 1995, GZ 15 R 126/95-12, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 10. Mai 1995, GZ 24 Cg 148/95p-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den gefaßt: Beschluß Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen. Text Begründung: Aufgabe des klagenden Verbandes ist es, als Gesamtvertretung des österreichischen Sparkassenwesens die Interessen der Mitglieder sowohl untereinander als auch nach außen hin wahrzunehmen und die hiezu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört ua die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen. Mitglieder des Vereines sind ausschließlich Sparkassen und Sparkassenaktiengesellschaften sowie die Erste Österreichische Spar-Casse und die Bank Austria AG. Die Beklagte veröffentlichte im "Kurier" und im "Standard" vom 28. April 1995 ein ganzseitiges Inserat, in dessen Mitte ein Tausend-Schilling-Schein sowie die Frage "Gehört der Ihnen?" und der Hinweis "Wenn Sie's wissen wollen: Bitte Banknote gegen das Licht halten!" zu sehen waren. Hält man die "Banknote" gegen das Licht, dann ist im linken weißen Feld zu lesen: "Der Tausender gehört Ihnen. Sie erhalten ihn als Urlaubszuschuß, wenn Sie vorher ein CA-Erfolgskonto eröffnen". In einer Fußnote heißt es: "Gilt für alle, die noch kein CA-Konto haben und bis zum ein CA-Erfolgskonto als Gehalts- oder Pensionskonto eröffnen - nach zwei Gehaltseingängen." Die Beklagte bietet drei Varianten des in der Werbung bezeichneten "Erfolgskontos" an. Schon in früheren Jahren bot sie - jedoch zu anderen, nun nicht mehr aktuellen Bedingungen - ein "Erfolgskonto" an. Seite 1 von 5

2 In den Filialen der Beklagten kann man, ohne in Kontakt mit einem Bankangestellten zu treten, Broschüren frei entnehmen, in denen die Bedingungen der "Erfolgskonten" dargelegt werden. Diese Broschüre sieht so aus: Die den Markt beherrschenden Banken bieten mindestens zwei Modelle für Girokonten an, die auf den Bedarf der Kunden, insbesondere auf die Häufigkeit von Aufträgen und Überweisungen - welche nach Buchungen oder mit einem Pauschalsatz abgegolten werden -, aber auch auf gewünschte Zusatzleistungen in bezug auf Scheck- und Kreditkarten, abgestimmt sind. Ob ein Konto mit Pauschalverrechnung für den Kunden wirtschaftlich ist, hängt von der Anzahl der Buchungen ab. Die vergleichbaren Kosten anderer Banken als der Beklagten sind zum Teil niedriger und zum Teil höher als die Kosten der Erfolgskonten der Beklagten. Die wirtschaftlichste Variante kann nur ermittelt werden, wenn die Menge der tatsächlichen Buchungen, sofern sie ein bestimmtes Mindestmaß übersteigt, bekannt ist und die Kosten der Einzelverrechnung den in Frage kommenden Pauschalangeboten gegenübergestellt werden. Die Beklagte bietet auch billigere Varianten als die "Erfolgskonten" an, welche für Personen sinnvoll sind, die nur wenige Buchungen im Vierteljahr - etwa eine Überweisung auf ein Sparbuch - brauchen oder nicht an Scheck- oder Bankomatkarte interessiert sind. Das billigste Konto kostet S 25 je Quartal. Für die Mehrheit der Gehaltskontoinhaber sind die mit dem Erfolgskonto I angebotenen Leistungen sinnvoll und ausreichend. Bei der Eröffnung eines Gehaltskontos hat der Kunde seine Identität nachzuweisen und eine Gehaltsbestätigung sowie die Unterlagen für allfällige Daueraufträge vorzulegen. Wechselt der Kunde zu einer anderen Bank, muß das alte Konto geschlossen werden. In diesem Fall bietet die Bank, zu der der Kunde wechselt, als Service die Übernahme der Abwicklung an. Der Kunde braucht dann lediglich bei seiner alten Bank eine Unterschrift zu leisten, um die neue Bank zur Schließung seines Kontos zu bevollmächtigen, und der neuen Bank die Unterlagen zum alten Konto - die üblicherweise mit den für das neue benötigten Daten identisch sind - zu überbringen. Bei Schließung eines Kontos fällt eine Gebühr von rund S 30 bis S 100 sowie allenfalls ein Betrag für die Stornierung der Überweisungsaufträge an. Gespräche mit Kunden, die sich für die Eröffnung eines Gehaltskontos interessieren, dauern unter Einschluß der Zeit für die Einholung der Information über die Erfordernisse des Kunden, die Beratung über die verschiedenen Kontovarianten und das Sammeln der Unterlagen sowie die Vorbereitung der Anträge, gegen eine halbe Stunde. Erfolgskonten stehen nur Personen mit regelmäßigen (Wochen-, Monats-)Bezügen zur Verfügung. Bei der Beklagten bleiben Gehaltskonten durchschnittlich 15 Jahre lang aufrecht. Die Mobilität der Kontoinhaber nimmt mit zunehmendem Alter und sinkendem Einkommen ab. Der klagende Verband begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Ankündigung zu unterlassen, daß jenen Personen, die ein CA-Erfolgskonto als Gehalts- oder Pensionskonto neu eröffnen, eine Geldzuwendung von S gewährt wird. Die Aktion der Beklagten verstoße gegen 9 a UWG; die Ausnahmebestimmung des 9 a Abs 2 Z 5 UWG sei hier nicht anzuwenden. Überdies liege eine Verletzung der guten Sitten im Wettbewerb ( 1 UWG) darin, daß die Beklagte einen besonders starken Anlockeffekt ausübe, der geeignet sei, die Entschließungsfreiheit der Kunden in einem derartigen Maß unsachlich zu beeinflussen, daß sie ihre Entscheidung nicht mehr nach dem Leitbild des Leistungswettbewerbs im Hinblick auf die Preiswürdigkeit und Qualität der Ware, sondern in Erwartung des ihnen gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteils träfen. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Da hier die Zugabe in einem bestimmten Geldbetrag besteht, sei gemäß 9 a Abs 2 Z 5 UWG das Zugabeverbot nicht anzuwenden. Da auch kein übertriebener Anlockeffekt hervorgerufen werde, liege kein Verstoß gegen 1 UWG vor. Das Erstgericht, welches zunächst die einstweilige Verfügung erlassen hatte hob sie infolge Widerspruchs der Beklagten auf. Selbst wenn man der Ansicht folgen wollte, daß ein Barrabatt seinem Wesen nach den Wert der Ware oder Leistung nicht übersteigen dürfe, könnte hier eine solche Übermäßigkeit nicht festgestellt werden. Es gehe nicht an, den Betrag von S den Kosten für die Mindestfrist bis zur Fälligkeit der Prämie gegenüberzustellen; vielmehr könne sie nur mit der üblichen Laufzeit eines Kontos ins Verhältnis gesetzt werden, so daß sich selbst beim billigsten Erfolgskonto und unter der Annahme, daß die durch eine solche Aktion geworbenen Kunden der Beklagten nicht so lange treu blieben wie üblich, jedenfalls keine unter der Prämie liegende Gegenleistung ergäbe. Dazu komme, daß der Kunde durch die Überlassung seines Geldes zu dem bei Girokonten üblichen geringen Zinssatz auch eine Art Entgelt leiste. Auf den theoretisch möglichen Fall, daß der Kunde sofort nach Inkasso der Prämie die Kontoverbindung wieder löse, könne man nicht abstellen, weil Seite 2 von 5

3 dies nicht der Zweck der Werbeaktion sei. Geschenke und Zuwendungen, die nicht gegen 9 a UWG verstoßen, seien nur bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig. Solche lägen aber hier nicht vor. Ein psychischer Abschlußzwang sei zu verneinen, weil jeder Kunde im Hinblick auf die Informationsschriften eine persönliche Einflußnahme von Bankangestellten vermeiden könne. Da eine Kontoverbindung üblicherweise auf längere Zeit gedacht sei und im Zusammenhang mit dem Gehaltskonto häufig auch andere Geldgeschäfte an die Bank übertragen würden und Belege beizubringen seien, sei ein spontaner Entschluß unter Einfluß der suggestiven Werbung auszuschließen werden. Darüber hinaus müsse bei der Übertragung des Kontos Kontakt mit der alten Bank aufgenommen und der Grund der Auflösung offengelegt werden, sofern nicht alle Aufträge zunächst storniert und dann neu eröffnet werden sollen. Auch die mit der Schließung des Kontos und der Daueraufträge anfallenden Kosten dürften nicht außer acht gelassen werden. Für Kunden, die bereits ein Gehaltskonto besitzen, sei trotz des zunächst starken Lockeffekts eine Beeinflussung, die zum Abschluß aus ausschließlich unsachlichen Erwägungen führen könnte, zu verneinen. Bei anderen Personen fehlten im Regelfall die Voraussetzungen für ein Erfolgskonto bei der Beklagten. Da somit auch ein Verstoß gegen 1 UWG zu verneinen sei, brauche die Frage der Aktivlegitimation nicht mehr näher geprüft zu werden. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurrs nicht zulässig sei. Der Ausnahmetatbestand nach 9 a Abs 2 Z 5 UWG sei verwirklicht. Eine weitere Voraussetzung, daß nämlich lediglich der "übliche Barrabatt" freigegeben sei, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Beklagte habe aber auch nicht gegen 1 UWG verstoßen. Es sei allgemein bekannt und auch hier als bescheinigt angenommen worden, daß der Wechsel einer Bankverbindung mit Zeit- und Geldaufwand verbunden ist. Eine Abgeltung dieses Aufwandes durch eine der Höhe nach keineswegs ungewöhnliche Geldzuwendung könne daher nicht als sittenwidrig angesehen werden. Da bei Wechsel des Instituts, aber auch bei erstmaliger Eröffnung eines Kontos eine Reihe von Unterlagen mitgebracht werden müßten, könne ein Gespräch mit einem Berater der Beklagten ohne psychologische Schwierigkeit jederzeit beendet werden. Ein übertriebener Anlockeffekt sei daher nicht zu sehen. Rechtliche Beurteilung Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zwar mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Der Kläger hält auch in dritter Instanz daran fest, daß die beanstandete Werbeaktion der Beklagten gegen das Zugabenverbot des 9 a UWG verstoße und die Ausnahmebestimmung des 9 a Abs 2 Z 5 UWG nicht anzuwenden sei, weil diese nur den "üblichen Barrabatt" freigebe. Überdies könne eine Nebenleistung, die einen höheren Wert als die Hauptware habe, begrifflich keine Zugabe sein. Dem ist nicht zu folgen: Nach 9 a Abs 1 Z 1 UWG kann (ua) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt. "Zugabe" im Sinn dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern (ÖBl 1994, Gratis-Tag; ÖBl 1995, Falschpark-Strafzettel uva). Zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es müssen diejenigen Warenoder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen oder zu denen die Zuwendung gemacht wird. Die Zuwendungen müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden, für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll; auf die Förderung des Einzelgeschäftes und nicht der allgemeinen Geschäftstätigkeit kommt es dabei an (ÖBl 1993, 24 - Welt des Wohnens mwn; ÖBl 1995, Falschpark- Strafzettel). Die vereinzelt in der Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Meinung, eine Zugabe setze begrifflich voraus, daß ihr Wert hinter dem der Hauptware erheblich zurückbleibt (ÖBl 1978, Sporttasche; ÖBl 1980, Kurier-Wanderkarten) hat der erkennende Senat nicht aufrechterhalten. In Wahrheit kommt es auf ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe grundsätzlich nicht an; entscheidend ist vielmehr, ob nach der Verkehrsauffassung tatsächlich eine Nebenleistung vorliegt (WBl 1996, 126 = ecolex 1996, 109 [dort nur teilweise veröffentlicht] - Bazar-Alles-Gutschein II). Der Wert einer Zugabe kann unter diesen Voraussetzungen durchaus den Wert der Hauptleistung übersteigen, zumal der Gesetzgeber nichts Gegenteiliges fordert (Köhler in Köhler/Piper, UWG, 985 Rz 3 zu 1 ZugVO; WBl 1996, 126 = ecolex 1996, Bazar- Alles-Gutschein II). Daß die angesprochenen Verkehrskreise den von der Beklagten zugesagten "Tausender" als Nebenleistung zu den von der Beklagten im Zusammenhang mit der Eröffnung und Führung eines Kontos zu erbringenden Dienstleistungen ansehen mußten, ist ganz offenkundig. Dazu kommt noch - worauf schon das Seite 3 von 5

4 Erstgericht zutreffend verwiesen hat - daß im Hinblick auf die Kosten einer Kontoführung keine Rede davon sein kann, daß die einmalige Zahlung von S mehr wert wäre als die Dienstleistung der Beklagten für den Kontoinhaber. Fällt somit die angekündigte Zuwendung unter den Begriff der Zugabe, ist zu prüfen, ob sich die Beklagte mit Erfolg auf 9 a Abs 2 Z 5 UWG berufen kann. Nach dieser Bestimmung ist 9 a Abs 1 UWG nicht anzuwenden, wenn die Zugabe (ua) in einem bestimmten Geldbetrag besteht, der der Ware nicht beigefügt ist. Damit unterscheidet sich dieser Tatbestand von demjenigen der Vorläuferbestimmung. 2 Abs 1 lit a ZugG - welche Bestimmung sonst mit 9 a Abs 2 Z 5 UWG so gut wie wörtlich übereinstimmte - enthielt noch den Zusatz: "Im unmittelbaren Verkehr mit dem Verbraucher darf der Geldbetrag lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden." Der Gesetzgeber des Wettbewerbsderegulierungsgesetzes BGBl 1992/147 - mit dem 9 a UWG eingeführt wurde - hat die Ausnahme nach 9 a Abs 2 Z 5 UWG bewußt - anders als bisher in 2 Abs 1 lit a ZugG - nicht dadurch beschränkt, daß der Geldbetrag im unmittelbaren Verkehr mit den Verbrauchern lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden dürfe (RV 338 BlgNR 18. GP 7). Der Ausnahmetatbestand ist sohin nicht mehr - wie früher für Letztverbraucher - auf den üblichen Barrabatt" beschränkt. Soweit in 4 Ob 24, 25/94 - ecolex 1994, 550 (Wiltschek) = MR 1994, 130 = ÖBl 1994, 166 = RdW 1994, 280 = WBl 1994, Gratis-Tag (und trotz des Hinweises auf den Unterschied zwischen 9 a Abs 2 Z 5 UWG zu 2 Abs 1 lit a ZugG) in 4 Ob 63/94 - ÖBl 1994, 168 = WBl 1994, Two-Days Superpass noch - unter Zitierung von Materialien zu 2 ZugG - ausgeführt wurde, daß durch 9 a Abs 2 Z 5 UWG "der übliche Geldrabatt freigegeben werden solle", kann das nach dem Gesagten nicht dahin verstanden werden, daß sich diese Ausnahme nur auf den üblichen Barrabatt beschränkt. 9 a Abs 2 Z 5 UWG entspricht nach Wortlaut und Inhalt 1 Abs 2 lit c dzugvo. Diese Ausnahmebestimmung wird damit begründet, daß in einem solchen Fall die Gefahr einer Täuschung des Käufers über den Wert der Zuwendung nicht besteht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, 1413 Rz 74 zu 1 ZugVO; Klauer/Seydel, Zugabeverordnunng und Rabattgesetz4, 64 Rz 218 zu 1 ZugVO). Tatsächlich liegt dann, wenn eine Zugabe in einem bestimmten Geldbetrag besteht, (der der Ware nicht beigefügt ist) die für sonstige Zugaben typische Gefahr der Preisverschleierung (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 64) nicht vor (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 50). Ist aber der rechtspolitische Grund für die Ausnahmebestimmung des 9 a Abs 2 Z 5 UWG der Wegfall der sonst zu befürchtenden Preisverschleierung, dann kann daraus, daß bei anderen Ausnahmetatbeständen ausdrücklich ( 9 a Abs 2 Z 4 UWG) oder im Wege der Auslegung erschließbar (4 Ob 47/95 - Presse-Schirm - MR 1995, 148 = ÖBl 1995, 275 = WBl 1995, 511 zu 9 a Abs 2 Z 3 UWG) die Geringwertigkeit vorausgesetzt wird, für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen werden. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen einen Zugabenverstoß verneint. Die Ankündigung einer Zugabe in der Form eines bestimmten Geldbetrages ist nach der vom Gesetzgeber in 9 a Abs 2 Z 5 UWG zum Ausdruck gebrachten Wertung grundsätzlich zulässig. Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß angesichts dieser Entscheidung des Gesetzgebers ein Verstoß gegen 1 UWG nur bei Hinzutreten besonderer die Sittenwidrigkeit begründender Umstände in Frage kommt (vgl 4 Ob 47/93 - Badezimmerradio - ecolex 1993, 536 = GRURInt 1994, 436 = MR 1993, 117 = ÖBl 1993, 73 = ÖZW 1994, 83 (Schauer) = RdW 1993, 245 = WBl 1993, 298). Was nämlich ein Gesetz ausdrücklich erlaubt, kann nicht sittenwidrig (= wettbewerbswidrig) sein (Wiltschek in ecolex 1994, 550 f [551]). Soweit der Kläger "übertriebenes Anlocken" geltend macht, kann ihm kein Erfolg beschieden sein: Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, daß Vorspannangebote - sofern man sie nicht überhaupt im Sinn verschiedener Lehrmeinungen für generell zulässig ansehen wollte - nur dann sittenwidrig sein könnten, wenn die Koppelung der Hauptware mit der preisgünstigen Nebenware geeignet ist, sachliche Erwägungen beim Konsumenten gänzlich auszuschließen, wenn das Vorspannangebot also geeignet ist, Verbraucher ohne jede sachliche Prüfung, allein wegen der Möglichkeit, die Vorspannware zu einem Bruchteil des üblichen Preises zu erwerben, zum Kauf einer Hauptware zu verleiten, die sie sonst erfahrungsgemäß nicht gekauft hätten (4 Ob 47/93 - Badezimmerradio - Seite 4 von 5

5 ecolex 1993, 536 = GRURInt 1994, 436 = MR 1993, 117 = ÖBl 1993, 73 = ÖZW 1994, 83 (Schauer) = RdW 1993, 245 = WBl 1993, 298; 4 Ob 132/94 - Sega-Mega-Drive-Vorspannangebot - ecolex 1995, 272 = MR 1995, 64 = WBl 1995, 208). Im vorliegenden Fall ist nicht damit zu rechnen, daß die Möglichkeit, von der Beklagten nach dem Eingehen der zweiten Gehalts- oder Pensionsüberweisung S zu bekommen, einen nicht unbeträchtlichen Teill des angesprochenen Publikums dazu verleiten könnte, allein deshalb ein Konto zu eröffnen. Soweit das Angebot der Beklagten - vor allem bei Personen, die gerade ein Konto eröffnen wollen - geeignet ist, eine Entscheidung von Kunden zu ihren Gunsten herbeizuführen, hält sich das im Rahmen des Leistungswettbewerbs, bedeutet doch die versprochene Geldzuwendung wirtschaftlich nichts anderes als eine Verbilligung der Kontoführung. Auf einen Mißbrauch der Marktmacht der Beklagten hat sich der Kläger in erster Instanz nicht berufen. Ein solcher ist auch nicht zu sehen. Soweit der Kläger darauf verweist, daß die Beklagte bei Erreichen des von ihr angepeilten Werbeziels, nämlich neue Privatkunden zu gewinnen, allein dafür einen Aufwand von S 30, hätte, kleinere Geldinstitute zu solchen Aufwendungen aber nicht in der Lage wären, übersieht er - worauf die Beklagte zutreffend verweist - daß eine kleinere, nur regional tätige Sparkasse mit einer vergleichbaren Werbeaktion nur entsprechend weniger Kundenzuwachs und Aufwand hätte. Richtig ist, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der Gesamtwürdigung eines wettbewerblichen Verhaltens auch ins Gewicht fällt, ob die Gefahr besteht, daß entweder der Bestand des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt durch die Verdrängung des Mitbewerbers aufgehoben wird oder ernstlich damit zu rechnen ist, daß Mitbewerber die Mittel in einem solchen Maße nachahmen, daß es zu einer gemeinschaftsschädigenden Störung des Wettbewerbs kommt. Die durch Nachahmen und Überbieten einer Werbemaßnahme eintretende Übersteigerung muß zur Ausschaltung des Leistungswettbewerbes und zu unerwünschten Auswüchsen des Konkurrenzkampfes führen (4 Ob 35/95 - Gratisflugreisen - WBl 1995, 466; 4 Ob 51/95 - Städteflugreisen - MR 1995, 150 = ÖBl 1996, 38). Eine solche Gefahr ist mit der beanstandeten Werbeaktion nicht verbunden, weil sie sich nach dem oben Gesagten im Rahmen des Leistungswettbewerbs bewegt. Das Anbieten finanziell günstigerer Konditionen für die Kontoführung kann daher für sich allein noch nicht zur Ausschaltung des Leistungswettbewerbs führen. Daß aber damit ein Vernichtungswettbewerb geführt würde, wurde nicht behauptet und ist auch nicht zu erkennen. Mit Recht haben die Vorinstanzen auch das Vorliegen psychischen Kaufzwangs verneint. Dieser liegt vor, wenn der Kunde einem Geschäftsabschluß nur schwer ausweichen kann oder veranlaßt wird, eine Ware nicht wegen ihrer Güte und Preiswürdigkeit, sondern "anstandshalber" zu kaufen. Der Umworbene gerät durch die Vergünstigung in eine psychische Zwangslage, in welcher er es als unanständig oder jedenfalls peinlich empfindet, nichts zu kaufen (ÖBl 1990, 11 - Supermarkt-Gratisgabe mwn; 4 Ob 51/95 - Städteflugreisen - MR 1995, 150 = ÖBl 1996, 38 ua). Diese Voraussetzung liegt nach den hier festgestellten Umständen nicht vor, kann sich doch jeder Interessent ohne Einflußnahme von Mitarbeitern der Beklagten frei für oder gegen die Eröffnung eines "Erfolgskontos" entscheiden. Daß es jemand als unanständig oder peinlich empfinden könnte, von dem Angebot der Beklagten nicht Gebrauch zu machen, ist kaum vorstellbar. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf 78, 402 Abs 4 EO, 41, 50 Abs 1, 52 ZPO. Seite 5 von 5

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