Asyl- und Aufenthaltsrecht 4. Vorlesung: Fortsetzung: Ablauf des Asylverfahrens. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich

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1 Asyl- und Aufenthaltsrecht 4. Vorlesung: Fortsetzung: Ablauf des Asylverfahrens RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich

2 Der Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchender Erstverteilung Antragstellung Zuständigkeitsprüfung nach Dublin VO

3 Was normiert die Dublin-III- Verordnung? Dr. Carsten Hörich 3

4 Wie wird festgelegt, welcher Staat zuständig ist? Art. 7 ff. Festlegung der folgenden Kriterien in folgender Reihenfolge 1. Art. 8 Minderjährige 2. Art. 9, 10 Anwesenheit von Familienangehörigen in einem EU- Mitgliedstaat 3. Art. 11 Familienasylverfahren 4. Art. 12 Innehaben eines Aufenthaltsrechtes 5. Art. 13 Zuständigkeit des Staates, in welchem der Antragsteller die Land-, See-, oder Luftgrenze erstmals überschritten hat Dr. Carsten Hörich 4

5 Wie wird festgelegt, welcher Staat zuständig ist? Ansonsten: Art. 3 Abs UA Dublin-III-Verordnung: Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. = Sollte kein anderer Mitgliedstaat als zuständig ermittelt werden können, verbleibt die Zuständigkeit beim prüfenden Mitgliedstaat Dr. Carsten Hörich 5

6 Wie wird dies geprüft? - Bei der Antragstellung beim BAMF wird überprüft auf welche Art und Weise die Einreise nach Deutschland erfolgte - Beweismittel: Insb. Fingerabdrücke, aber auch alle sonstigen Beweismöglichkeiten - Fingerabdrücke: Abgleich dieser mit der sog. Eurodac-Datenbank! - Vgl. Eurodac-VO 2725/2000/EG Dr. Carsten Hörich 6

7 Wer ist zuständig? Der A reist über Ungarn nach Deutschland ein. In Ungarn wird der A gezwungen Fingerabdrücke abzugeben. Bei der Anhörung beim BAMF trägt der A allerdings vor, dass seine Ehefrau in Schweden bereits Asyl erhalten hat. Er äußert daher schriftlich den Wunsch, dass sein Asylverfahren in Schweden durchgeführt wird. Welcher Staat ist zuständig? Dr. Carsten Hörich 7

8 Wer ist zuständig? Zuständig für das Asylverfahren ist Schweden gem. Art. 9 der Dublin- III-Verordnung. -> Sog. Familienzusammenführung im Dublin-III-Verfahren, vgl. hierzu Nestler/Vogt, ZAR 2017, 21 ff Dr. Carsten Hörich 8

9 Wer ist zuständig? Der unbegleitete Minderjährige B reist über Ungarn nach Deutschland ein. Dies ist auch durch Fingerabdrücke belegt. Der B beantragt nunmehr in Deutschland Internationalen Schutz. Über eventuelle Familienangehörige des B in der Europäischen Union ist nichts bekannt. Der B möchte gerne in Deutschland bleiben. Ist Deutschland zuständig? Dr. Carsten Hörich 9

10 Wer ist zuständig? Zuständig ist Deutschland gemäß Art. 8 Abs. 4 der Dublin-III- Verordnung, wobei angenommen wird, dass dies dem Wohl des Kindes dient! Dr. Carsten Hörich 10

11 Wer ist zuständig? Der C beantragt in Deutschland Internationalen Schutz. Bei der Überprüfung wird bekannt, dass der C bereits ein Visum für einen touristischen Aufenthalt in Schweden innehatte und sich auch für zwei Monate in Schweden aufgehalten hat. Allerdings war der C nach Innehaben des Visums für insgesamt sechs Monate in die Türkei ausgereist. Über seinen jetzigen Einreiseweg nach Deutschland ist nichts weiter bekannt. Aufgrund des vorherigen Aufenthalt in Schweden erklärt sich Deutschland für unzuständig. Ist dies zutreffend? Dr. Carsten Hörich 11

12 Wer ist zuständig? Schweden könnte gem. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung zuständig sein. Allerdings endet diese Zuständigkeit gem. Art. 19 Abs. 2 der Dublin-III- Verordnung, wenn die betreffende Person länger als drei Monate nach Ablauf des Visums sich außerhalb des Landes befindet. Genau dies ist hier laut Sachverhalt geschehen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig Dr. Carsten Hörich 12

13 Was passiert, wenn festgestellt wird, dass Deutschland nicht zuständig ist? Dr. Carsten Hörich 13

14 Überstellungsverfahren Vgl. Art. 20 ff. der Dublin-III-Verordnung Ablauf: Art. 21 Aufnahmegesuch an einen anderen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Asylantragstellung Bei nicht fristgerechtem Aufnahmeersuchen ist der das verspätete Aufnahmegesuch stellenden Mitgliedstaat zuständig Dr. Carsten Hörich 14

15 Überstellungsverfahren Vgl. Art. 20 ff. der Dublin-III-Verordnung Ablauf: Art. 21 Aufnahmegesuch an einen anderen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Asylantragstellung Bei nicht fristgerechtem Aufnahmeersuchen ist der das verspätete Aufnahmegesuch stellenden Mitgliedstaat zuständig Art. 22 Antwort auf das Aufnahmegesuchen Antwort innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahmegesuch, Art. 22 Abs. 1 Sollte innerhalb von zwei Monaten keine Antwort erteilt, geht die Zuständigkeit auf den ersuchten Mitgliedstaat über (d.h. Zustimmungsfiktion) Dr. Carsten Hörich 15

16 Überstellungsverfahren Wenn die Zuständigkeit auf einen anderen Staat übergeht: Überstellungsverfahren in den anderen Mitgliedstaat, d.h. es wird ein Verfahren der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet Dr. Carsten Hörich 16

17 Verankerung im deutschen Recht 29 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 34a Abs. 1 S. 1 AsylG Unzulässiger Asylantrag in Verbindung mit einer sog. Abschiebungsanordnung Dr. Carsten Hörich 17

18 Verankerung im deutschen Recht 29 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 34a Abs. 1 S. 1 AsylG Unzulässiger Asylantrag in Verbindung mit einer sog. Abschiebungsanordnung Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann Dr. Carsten Hörich 18

19 Überstellungsverfahren Wenn die Zuständigkeit auf einen anderen Staat übergeht: Überstellungsverfahren in den anderen Mitgliedstaat, d.h. es wird ein Verfahren der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet Dies muss erfolgen (sonst Zuständigkeitsverbleib beim Mitgliedstaat): Art. 29 Abs. 1 innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahmgesuches Art. 29 Abs. 2 ein Jahr, wenn die betreffende Person inhaftiert ist Art. 29 Abs. 2 a.e. innerhalb von achtzehn Monaten, wenn die Person flüchtig ist Dr. Carsten Hörich 19

20 Kirchenasyl Der C ist mit seiner Familie über Ungarn nach Deutschland eingereist und beantragt hier Asyl. Nunmehr stellt das BAMF fest, dass Deutschland nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und erlässt nachdem Ungarn der Wiederaufnahme am zugestimmt hat gegenüber der Familie des C eine Abschiebungsanordnung gem. 34a AsylG. Dies möchte der C allerdings auf keinen Fall. Er hat allerdings Glück und wird von einer Kirchengemeinde in Halle in die Kirchenräume aufgenommen. Dies teilt er dem BAMF auch mit. Bis wann muss der C mit seiner Familie im Kirchenasyl bleiben, bis die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen ist? Dr. Carsten Hörich 20

21 Kann immer überstellt werden? Dr. Carsten Hörich 21

22 Selbsteintritt bei systemischen Schwachstellen Art. 3 Abs UA Dublin-III-Verordnung: Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.s.v. Art. 4 GrCH mit sich bringen, so setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Kriterien in Kap. III fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann Dr. Carsten Hörich 22

23 Selbsteintritt bei systemischen Schwachstellen Art. 3 Abs UA Dublin-III-Verordnung: Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.s.v. Art. 4 GrCH mit sich bringen, so setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Kriterien in Kap. III fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann Dr. Carsten Hörich 23

24 Wann liegen solche systemischen Schwachstellen vor? Nicht ausreichend nach Maßgabe des EuGH sollen nur einzelne Verstöße gegen die Vorgaben des GEAS sein Dr. Carsten Hörich 24

25 Wann liegen solche systemischen Schwachstellen vor? Nicht ausreichend nach Maßgabe des EuGH sollen nur einzelne Verstöße gegen die Vorgaben des GEAS sein Notwendig ist vielmehr, dass systemische Unzulänglichkeiten vorliegen, die die Unzulänglichkeit des Asylsystems aufzeigen, d.h. das Asylsystem dort muss so zusammengebrochen sein, dass eine Verletzung von Art. 4 GrCH für alle Asylsuchenden dort als wahrscheinlich erscheint Dr. Carsten Hörich 25

26 Wann liegen solche systemischen Schwachstellen vor? Nicht ausreichend nach Maßgabe des EuGH sollen nur einzelne Verstöße gegen die Vorgaben des GEAS sein Notwendig ist vielmehr, dass systemische Unzulänglichkeiten vorliegen, die die Unzulänglichkeit des Asylsystems aufzeigen, d.h. das Asylsystem dort muss so zusammengebrochen sein, dass eine Verletzung von Art. 4 GrCH für alle Asylsuchenden dort als wahrscheinlich erscheint Erweiternd: Systemischer Schwachpunkt kann auch bei einer nur einzelnen Rechtsverletzung vorliegen, wenn diese aus einer systemischen Fehlregelung resultiert (So Lübbe, ZAR 2014, 105 ff.; BVerwG, NVwZ 2014, 1039) Dr. Carsten Hörich 26

27 Wo wurden systemische Schwachstellen angenommen? Auf europäischer Ebene: Bis März 2017 keine Überstellungen nach Griechenland Vgl. EGMR, Urt. v , Beschwerdenummer 30696/09 (M.S.S.); EuGH, Urt. v , Rs. C-411/10 (N.S.) Weiterentwicklung dieser Rspr.: EuGH, Urt. v Rs C-4/11 (Puid), EuGH, Urt. v , Rs. C-394/12 (Abdullahi) Dr. Carsten Hörich 27

28 Wo wurden systemische Schwachstellen angenommen? Für Griechenland waren bis März 2017 die Überstellungen im Dublin- Verfahren auf Anweisung des Bundesinnenministeriums ausgeschlossen! Auf deutscher Rechtsebene: (Höchst unterschiedliche Rspr.) Wird teilweise für Ungarn angenommen Vgl. VGH Mannheim, ZAR 2017, 95. Wird Teilweise für Bulgarien angenommen In der Vergangenheit teilweise für Italien Vgl. Zum Ganzen Bergmann, ZAR 2015, 81 ff. ( Dublin-Lotterie ) Dr. Carsten Hörich 28

29 Tarakhel Die Familie Tarakhel, zwei Erwachsen und sechs Kinder sollen im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus der Schweiz nach Italien überstellt werden. Allerdings gibt es für diese Familie in Italien keine geeignete, kindgerechte Unterbringungsmöglichkeit. Die Familie Tarakhel sieht sich daher durch ihre Überstellung in Art. 3 EMRK verletzt. Zu Recht? Dr. Carsten Hörich 29

30 Tarakhel Die Familie Tarakhel, zwei Erwachsen und sechs Kinder sollen im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus der Schweiz nach Italien überstellt werden. Allerdings gibt es für diese Familie in Italien keine geeignete, kindgerechte Unterbringungsmöglichkeit. Die Familie Tarakhel sieht sich daher durch ihre Überstellung in Art. 3 EMRK verletzt. Zu Recht? Vgl. EGMR, Urt. v , Besch.Nr /12 (Tarakhel/Schweiz) = NVwZ 2015, 127; Vgl. dazu Tiedemann, NVwZ 2015, 121 ff Dr. Carsten Hörich 30

31 Neuere Rspr. des EuGH Entscheidungen Ghezelbash (C-63/15) und Karim (C-155/15): Hiernach sind auch Rechtsmittel gegen eine Dublin-Entscheidung möglich, mit der Begründung, dass die Zuständigkeitsbestimmung nicht richtig angewandt wurden. Dies wurde vorher (unter Dublin-II) abgelehnt, da die Zuständigkeitsbestimmung keine Rechtsposition des Asylantragstellers betraf! Dies ist unter Dublin-III-VO nicht mehr der Fall! Vgl. hierzu die Urteile mit Anm. Hoppe in NVwZ 2016, 1157; Habbe, Asylmagazin 2016, 206 ff.; Zum Gesamten Günther, ZAR 2017, 7 ff Dr. Carsten Hörich 31

32 Der Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchender Erstverteilung Antragstellung Zuständigkeitsprüfung nach Dublin VO Anhörung

33 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Dr. Carsten Hörich 33

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