Finanzseminar III. Steuerliche Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Sportverein

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1 Finanzseminar III Steuerliche Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Sportverein Allgemeiner Sportverband Österreichs Landesverband Wien Tel , Fax Gumpendorfer Straße 65, 1060 Wien ZVR:

2 Der gemeinnützige Sportverein Inhalt 1. Vorwort Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerlich begünstigten gemeinnützigen Sportvereines Sport im steuerlichen Sinn Definition gemeinnütziger Sportverein Satzung Tatsächlicher Geschäftsbetrieb Ausschließliche Förderung Unmittelbare Förderung Allgemeinheit Gewinnstreben versus Kostendeckung Musterstatuten Vereinsstatuten und tatsächliche Geschäftsführung Überprüfung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörde Vereinstätigkeiten Steuerliche Behandlung der Vereinseinnahmen (KÖSt und USt) Steuerliche Gewinnermittlung eines Sportvereines Kapitalertragsteuer Werbeabgabe Aufzeichnungspflichten des Vereines Mag. Andrea Schellner Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Tel. 01/716-05/744 andrea.schellner@hfp.at HFP Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. A-1030 Wien, Beatrixgasse 32, Tel. +431/716-05/0, Fax +431/716-05/32, office@hfp.at, Bank Austria Creditanstalt AG, KtoNr /00, BLZ Firmensitz Wien, FN b, ATU , DVR Partner-Geschäftsführer: WP/StB Mag. Christian Klausner, WP/StB Mag. Andrea Schellner, StB Mag. Roland Zacherl Partner-Prokuristen. StB Mag. Thomas Havranek, StB Mag. Andrea Klausner Senior Adviser: StB Günther W. Havranek, Buchsachverständiger Prokura: StB Mag. Beate Zorn, Mag. Bruno Steidl A member of HLB International A world-wide organization of accounting firms and business advisers Mag. Andrea Schellner, Seite 2 von 23

3 Der gemeinnützige Sportverein 1. Vorwort Gemeinsam mit dem ASVÖ Wien bin ich seit langem bemüht den FunktionärInnen unserer Mitgliedsvereine auch ein entsprechendes steuerliches Rüstzeug für die tägliche Vereinsarbeit bereit zu stellen. Die vorliegende Broschüre soll Ihnen als Arbeitsbehelf für die tägliche Vereinspraxis dienlich sein. 2. Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerlich begünstigten gemeinnützigen Sportvereines 2.1. Sport im steuerlichen Sinn Zweck des Sportvereines ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung, also nicht bloß des Körpersports im engeren Sinn, sondern auch des Schieß-, Flug- und Motorsports. Nicht zum Körpersport zählen Denksportarten wie zb Schach, Skat oder Bridge. Bei Sportarten, die der Freizeitgestaltung nahe stehen (Billard, Dart, Minigolf, Tanzsport, Modellflug etc) ist erforderlich, dass die Betätigung sportmäßig bzw turniermäßig betrieben wird und die Pflege der Geselligkeit dabei nicht im Vordergrund steht. Folgende sportliche Tätigkeiten können aber nie steuerlich begünstigt ausgeübt werden: Berufssport (Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke) Wird an die Mehrzahl der aktiven Sportler Bezüge in einer Höhe bezahlt, die für sich genommen die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglichen, liegt kein begünstigter Sportverein vor. Förderungswürdig ist daher nur der Amateursport. Betrieb von Freizeiteinrichtungen (Hobby- und Freizeitvereine) auch wenn diese mit der Ausübung von Sport in einem gewissen Zusammenhang stehen. Betrieb von Sporteinrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht (exklusive Fitnesscenter, Trendsportarten (Mountainbiking, Canyoning, Rafting mit Gewinnerzielungsabsicht) Mag. Andrea Schellner, Seite 3 von 23

4 2.2. Definition gemeinnütziger Sportverein Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Die Tätigkeit des Vereines muss dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen und von einer selbstlosen (uneigennützigen) Gesinnung der hinter dem Verein stehenden Personen (Gründer, Mitglieder) getragen sein. Die BAO definiert einen gemeinnützigen Sportverein wie folgt: Nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung dient der Sportverein ausschließlich und unmittelbar der Förderung des begünstigten Zweckes (=Sport). Weiters muß die Allgemeinheit gefördert werden Satzung Um die abgabenrechtlichen Begünstigungen zu erlangen muß die Satzung neben den in 3 VereinsG geforderten Inhalt auch noch zu den Punkten Zweck, Mittelaufbringung und Auflösung des Vereins spezielle Regelungen aufweisen. Beispielsweise könnten die Textpassagen zu den zuvor angeführten Punkten wie folgt lauten: Zweck: Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Körpersports. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes: Der Vereinszweck wird durch ideelle Mittel und materielle Mittel erreicht. Als ideelle Mittel (Maßnahmen) sind regelmäßige Sportveranstaltungen, Sportvorträge, Herausgabe einer Vereinszeitung vorgesehen. Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen und die vereinseigene Kantine, Vermarktung Homepage, Inseratenwerbung, Bandenwerbung aufgebracht. Auflösung des Vereines: Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der 34 ff BAO zu verwenden. Mag. Andrea Schellner, Seite 4 von 23

5 Der Bereich der idellen und materiellen Mittelaufbringung ist umfassend zu definieren. Wenn zur Finanzierung des Vereines Mittel verwendet werden, die nicht in der Rechtsgrundlage (=Satzung) enthalten sind, dann kommen keine abgabenrechtlichen Begünstigungen in Betracht Tatsächlicher Geschäftsbetrieb Der tatsächliche Geschäftsbetrieb muss in der Satzung Deckung finden und der ausschließlichen und unmittelbaren Verwirklichung der begünstigen Zwecke dienen. Dem Sportverein kommt jedenfalls dann keine abgabenrechtliche Begünstigung zu, wenn die in der Satzung verankerten begünstigten Zwecke überhaupt nicht oder nur unzureichend verwirklicht werden, wozu auch die Ansammlung eines unangemessen hohen Vermögens zählt. Das Ansparen einer Finanzreserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfes (Jahresumsatz) an notwendigen Mitteln wird seitens der Finanzbehörde akzeptiert Ausschließliche Förderung Ausschließliche Förderung des begünstigen Zweckes bedeutet, dass der Verein nicht nach Gewinn streben darf, die Vereinsmitglieder am Erfolg bzw. am Vermögen des Vereins nicht beteiligt sind (Stichwort: keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen an Mitglieder!), die Verwaltung sparsam geführt wird und im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des begünstigten Zwecks in den Statuten vorgesehen ist, dass das Restvermögen einem begünstigtem Empfänger übertragen wird. Die Auszahlung von angemessenen Tätigkeitsvergütungen und Fahrtkosten an die Mitglieder/Vorstand/ oder Funktionäre ist aber nicht schädlich Unmittelbare Förderung Der Sportverein muss den begünstigten Zweck selbst erfüllen. Die Förderung von anderen Vereinen, die begünstigte Zwecke verfolgen, ist nicht begünstigt. Bloße Anhängerclubs von Sportvereinen (haben selbst keinen Sportbetrieb) sind daher ebenso wenig begünstigt wie Vereine deren Tätigkeit darin besteht, Spendengelder zu sammeln und an andere begünstigte Rechtsträger weiterzuleiten. Beispiel: Ein Fußballverein ermöglicht seinen Mitgliedern Fußball zu spielen. Der angeschlossene Fanclub sammelt Gelder zur Finanzierung des Sportbetriebes. Der Fanclub ist nicht begünstigt. Mag. Andrea Schellner, Seite 5 von 23

6 Beispiel: Ein Verein sammelt Geld und gibt es einer hilfsbedürftigen Person -> gemeinnützig, da unmittelbare Zweckerfüllung vorliegt. Ein Verein sammelt Geld und gibt dieses dem Verein Behindertenwerkstatt -> nicht begünstigt, da nur mittelbare Zweckerfüllung vorliegt. Nichts dagegen spricht, wenn sich der Verein zur Erfüllung seines begünstigten Zwecks anderer Rechtsträger bedient (z. B. als Erfüllungsgehilfe bedient sich der Verein einer Betriebsgesellschaft). Beispiel: Vereinbarung des Sportvereines mit einer Sportanlagen-Betreibergesellschaft über die Nutzung der Sportanlage für Vereinszwecke (z. B. ein Golfclub mietet einen Golfplatz, Schwimmverein mietet sich im Hallenbad ein) Ein Verein, dessen Zweck sich auf die Zusammenfassung, insbesondere die Leitung seiner Unterverbände beschränkt (=Dachverband (z. B. Landes- und Bundesverbände)) verfolgt nur dann unmittelbar begünstigte Zwecke, wenn alle Unterverbände bzw. vereine nach deren Statuten und der tatsächlichen Geschäftführung begünstigte Zwecke verfolgen. Erfüllt ein Unterverein diese Voraussetzungen nicht, verliert der Dachverband nur dann nicht seine Gemeinnützigkeit, wenn der Unterverein seine Statuten bzw tatsächliche Geschäftsführung ändert oder der Unterverein ausgeschlossen wird. Zweigstellen und Sektionen sind lediglich sachliche oder territoriale Untergliederungen eines Vereines und besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Wirtschaftliche Aktivitäten der Sektion sind dem Verein zuzurechnen Allgemeinheit Allgemeinheit ist nicht mit gesamter Bevölkerung gleichzusetzen, eine Einschränkung in sachlicher bzw. regionaler Hinsicht ist zulässig. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der geförderte Personenkreis eng begrenzt ist (z. B. Betriebsverein oder exklusiver Sportverein der sehr hohe Mitgliedsbeiträge einhebt). Die Möglichkeit des Vorstandes des Vereins die Aufnahme von Mitgliedern ohne Begründung abzulehnen ist nicht hinderlich. Mag. Andrea Schellner, Seite 6 von 23

7 Zum Thema Mitgliedsbeiträge führen die Vereinsrichtlinien folgendes aus: Mitgliedsbeiträge bis zur jährlichen Höhe von EUR (monatlich EUR 150) sind nicht begünstigungsschädlich. Bei kostenintensiven Vereinszwecken erscheinen daneben Beitrittsgebühren bis zum Fünffachen Jahresmitgliedsbeitrag (= EUR 9.000) unbedenklich. Wenn beispielsweise die Rückzahlbarkeit bei vorzeitigem Austritt aus dem Sportverein vereinbart ist, sind Beitrittsgebühren bis zum Zehnfachen des Jahresbeitrages (=EUR ) unbedenklich. Die Förderung der Allgemeinheit liegt auch dann nicht vor, wenn die Satzung auf die Unterhaltung und die Geselligkeit gerichtet ist, außer diese Zwecke sind im Verhältnis zum Hauptzweck von völlig untergeordneter Bedeutung. Geselligkeit und Unterhaltung (Zi 55 der VerRL) Die Förderung der Geselligkeit und der Unterhaltung ist nicht gemeinnützig, aber auch nicht gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie lediglich von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht vor, wenn der satzungsmäßige Zweck des Rechtsträgers auf die Unterhaltung und die Geselligkeit gerichtet ist, außer es sind diese Zwecke nur völlig untergeordnet. Die Förderung der Allgemeinheit liegt auch dann nicht vor, wenn Förderer und Geförderter ident sind. Steht jedoch die Mitgliedschaft im Verein der Allgemeinheit offen, dann ist die Personenidentität von Förderer und Gefördertem für die Gemeinnützigkeit nicht schädlich. Beispiel: Ein Sportverein mit geschlossener Mitgliederzahl (z. B. Tennisclub), der nur die sportlichen Aktivitäten seiner Mitglieder fördert, ist nicht gemeinnützig. Fördert der Tennisclub zwar nur die sportlichen Aktivitäten seiner Mitglieder, haben aber alle Personen die Möglichkeit gegen Entgelt am Tennisplatz zu spielen, ist er gemeinnützig Gewinnstreben versus Kostendeckung Sportvereine erbringen Leistungen für ihre Mitglieder und die Allgemeinheit. Diese Leistungen müssen finanziert werden. Nur der auf Kostendeckung ausgerichtete Sportverein kann gemeinnützig sein. Während Wirtschaftsunternehmen den Gewinn in den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit stellen, verfolgt der gemeinnützige Sportverein primär sein in den Statuten verankertes Sachziel. Gewinnerzielung ist in der Regel nicht beabsichtigt, zumindest gilt dies für den sportlichen Bereich. Im gewinnorientierten Unternehmen ist die ehrenamtliche Tätigkeit unbedeutend Musterstatuten Die Rechtsgrundlagen eines Vereines müssen so abgefasst sein, dass die Voraussetzungen für die abgabenrechtliche Begünstigung klar und eindeutig erkennbar sind. Seitens der Finanzbehörde wurden Musterstatuten aufgestellt, die als Anhang dieser Unterlage beiliegen. Mag. Andrea Schellner, Seite 7 von 23

8 2.5. Vereinsstatuten und tatsächliche Geschäftsführung Die tatsächliche Geschäftsführung muss den Vereinsstatuten entsprechen. Es gilt der Grundsatz: Die Vereinsstatuten müssen gelebt werden!. Der Verein muss insbesondere die in den Vereinssatzungen angeführten begünstigten Zwecke tatsächlich verfolgen. Eine Überprüfung, ob die Vereinssatzung und die tatsächliche Geschäftsführung übereinstimmen, kann anhand der Vereinsaufzeichnungen (z. B. Rechnungsabschlüsse, Tätigkeitsberichte, Sitzungsprotokolle) vorgenommen werden. Bei Vorliegen von Satzungsmängeln stehen abgabenrechtliche Begünstigungen grundsätzlich nicht zu (z. B. kein Ausschluss von Gewinnstreben). Nach Sanierung des Mangels können die steuerlichen Begünstigungen für die Zukunft in Anspruch genommen werden. Liegen nur unwesentliche Mängel vor (z. B. Auflösebestimmung enthält keinen Passus für den Fall, dass der begünstige Zweck wegfällt), können die Statuten innerhalb einer angemessenen Frist angepasst werden. Die bisherigen Steuerbegünstigungen gehen nicht verloren Überprüfung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörde Die Finanzbehörde hat das Recht die Voraussetzungen für Abgabenbefreiungen zu prüfen. Die Behörde macht dies in Form von Fragebögen Anforderung von Statuten oder Jahresabrechnungen, Durchführung von Betriebsprüfungen. Werden keine Aufzeichnungen geführt oder verweigert der Verein die Vorlage ist die Finanzbehörde berechtigt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen bzw. die abgabenrechtliche Begünstigung zu versagen. Mag. Andrea Schellner, Seite 8 von 23

9 3. Vereinstätigkeiten Die Vereinstätigkeiten lassen sich aus steuerlicher Sicht wie folgt unterteilen: Vereinstätigkeiten Vereinsbereich Vermögensverwaltung Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Einnahmen ohne Gegenleistung Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Entbehrlicher Hilfsbetrieb Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb (Gewerbebetrieb) Nichtunternehmerischer Bereich Unternehmerischer Bereich Der unternehmerische Bereich eines Sportvereins umfasst alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten. Beispiel: Betrieb eines Buffets, Organisation und Durchführung eines Zeltfestes im Rahmen einer Sportveranstaltung, Verkauf von Sportartikeln zu Selbstkosten an Mitglieder. Nicht unternehmerisch tätig ist der Sportverein, wenn er nur in Erfüllung seines satzungsmäßigen Zwecks tätig wird, ohne Einzelleistungen an Mitglieder zu erbringen. Beispiel: Einhebung von echten Mitgliedsbeiträgen, Sammeln von Spenden, Beantragung von öffentlichen Subventionen Die Vereinseinnahmen sind dahingehend zu untersuchen ob sie dem nichtunternehmerischen oder dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind. Die Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich lassen sich je nach dem ob sie für die Erfüllung des Vereinszweckes unentbehrlich, entbehrlich oder gar begünstigungsschädlich sind, unterschiedlichen Geschäftsbetrieben zuordnen: Mag. Andrea Schellner, Seite 9 von 23

10 unentbehrlicher Hilfsbetrieb gemäß 45 (2) BAO entbehrlicher Hilfsbetrieb gemäß 45 (1) BAO begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb gemäß 45(3) BAO Gewerbebetrieb Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn dieser in seiner Gesamteinrichtung auf die Erfüllung des in der Satzung definierten Zweckes eingerichtet ist. Ohne ihn wäre der begünstigte Zweck nicht erreichbar. Er darf mit anderen Unternehmen des Wirtschaftslebens nicht in größerem Umfang in Konkurrenz treten. Beispiel: Sportbetrieb des Sportvereins, die Vermietung des Sportplatzes zählt zur unmittelbaren Sportausübung, Durchführung von Fitnessveranstaltungen (Wandertage, Laufveranstaltungen etc.) Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn mit ihm Mittel zur Erreichung des gemeinnützigen Zweckes erwirtschaftet werden, ohne unmittelbar dem definierten begünstigtem Zweck zu dienen. Beispiel: Flohmarkt, Verkauf von Sportartikel nur an Vereinsmitglieder, kleine Vereinsfeste Ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb liegt vor wenn die im Rahmen dieses Betriebes bewirkten Tätigkeiten nur noch zur Beschaffung finanzieller Mittel dienen. Beispiel: Betrieb einer Kantine, große Vereinsfeste Bei Vorliegen eines begünstigungsschädlichen Betriebes gehen die abgabenrechtlichen Begünstigungen für den gesamten Verein verloren außer die Umsätze des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes/Gewerbebetriebes liegen unter EUR pa (=automatische Ausnahmegenehmigung gemäß 45a BAO oder es wird bei der Finanzbehörde eine Ausnahmegenehmigung gemäß 44 (2) BAO beantragt. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass ohne Absehen von der Abgabepflicht die Erreichung des begünstigten Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Je nach dem welchem Geschäftsbetrieb die Einnahmen zugeordnet werden sind unterschiedliche Auswirkungen im Bereich der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer damit verbunden. Mag. Andrea Schellner, Seite 10 von 23

11 4. Steuerliche Behandlung der Vereinseinnahmen (KÖSt und USt) Einteilung der Vereinstätigkeit: Beispiele KöSt-Pflicht? USt- Pflicht? UNTERNEHMERISCHER BEREICH Einnahmen ohne deren der begünstigte Zweck nicht erreichbar ist (sind in Satzung unter den materiellen Mitteln zur Erreichung des Vereinszwecks angeführt.) = unentbehrliche Hilfsbetrieb 45 (2) BAO Einnahmen welche die Erreichung des begünstigten Zweckes indirekt fördert = entbehrlicher Hilfsbetrieb 45 (1) BAO Einnahmen aus nachhaltiger Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht = begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb 45(3) BAO Einnahmen aus Gewerbebetrieb NICHTUNTERNEHMERISCHER BEREICH Einnahmen ohne Gegenleistung Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Sporttotomittel Einnahmen aus Vermögensverwaltung 32 BAO Einnahmen aus Sportveranstaltungen (Eintrittsgebühren) 1) Einnahmen aus Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Sportausübung, Einnahmen aus der Abnahme von Prüfungen (Erlangung von Sportabzeichen) Sponsoreinnahmen 2) des Vereines Einnahmen aus Inseraten in Druck- und Zeitschriften (zb Jahrbuch, Festschrift), wenn Inseratenanteil < 25% der Gesamtseitenzahl Einnahmen aus Spielerabtretungen/Transfergelder Werbeeinnahmen Einnahmen aus Vermietung von Sportplätzen Einhebung von Startgeld für Wettkampf Flohmarkt, bei Verkauf an Publikum kleine Vereinsfeste 4) im Vereinsrahmen (zb Sportlerball, Zelt- oder Grillfest anlässlich einer Sportveranstaltung) Verkauf von Sportartikeln an Vereinsmitglieder zu einem besondern günstigen Preis 3) Einnahmen aus unechten Mitgliedsbeiträgen 5) (besondere Gegenleistung für Mitglieder) Mehrtätige Vereinsfeste, welche den Vereinsrahmen sprengen Betrieb einer Kantine 6), Einnahmen aus Inseraten in Druck- und Zeitschriften, wenn Inseratenanteil > 25% der Gesamtseitenzahl Gasthaus Vermietung von unbeweglichem Vermögen Zinserträge aus Sparguthaben, Wertpapiere NEIN 5 Zi 6 KöSt JA, aber gemäß 23 KöStG ist vor Anwendung des Steuersatzes ein Freibetrag 8) von EUR in Abzug zu bringen JA, der zuvor angeführte Freibetrag gilt Keine USt, keine VSt Keine USt, keine VSt Anmerkungen zur USt Unechte Umsatzsteuerbefreiung gemäß 6 (1) Z 14 UStG Unechte Umsatzsteuerbefreiung gemäß 6 (1) Z 14 UStG Bis EUR Jahresumsatz gilt die Liebhabereivermutung: keine USt, keine VSt Bis EUR Jahresumsatz ist der Verein Kleinunternehmer: keine USt, keine VSt Über EUR Jahresumsatz besteht USt-Pflicht, VSt- Abzug Über EUR Jahresumsatz (aus begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb und Gewerbebetrieb) ist eine Ausnahmegenehmigung bei der Finanzbehörde zu beantragen, sonst verliert der Sportverein für alle Hilfsbetriebe die steuerlichen Begünstigung (KöSt, USt) NEIN 8(1) KöSt NEIN Keine USt, keine VSt Ust-Option möglich Einnahmen sind nicht umsatzsteuerbar Bei Vermietung ist eine USt-Option gemäß 6(1) Zi 16 UStG möglich. Mag. Andrea Schellner, Seite 11 von 23

12 Ad 1 Einnahmen aus Sportveranstaltungen Sportveranstaltungen dienen dazu den Körpersport zu fördern. Diese Veranstaltungen werden unentgeltlich oder kostendeckend angeboten. Steht die Einhebung von Eintrittsgeldern in einem logischen und untrennbaren Zusammenhang mit dem begünstigten Vereinszweck (Eintrittsgeld für den Besuch einer Sportveranstaltung) handelt es sich um Einnahmen des unentbehrlichen Hilfsbetriebes. Die entgeltliche Überlassung der Benutzung von Sportanlagen (z. B. Tennisplatz, Squash- Boxen) durch den Sportverein an Nichtmitglieder ( Gäste ) zählt zum Sportbetrieb des Vereins d. h. zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb. Ad 2 - Sponsoreinnahmen Zuwendungen unter dem Titel Sponsorzahlungen, die beim Verein keine entsprechende Werbewirkung für den Sponsor auslösen, sind als steuerlich unbeachtliche Spenden an den Sportverein zu behandeln. Beispiel: Stellt ein Unternehmer einem Hobbyfußballverein, der keine Meisterschaftsspiele bestreitet, Spielerdressen zur Verfügung, die bei gelegentlichen Fußballspielen, denen nahezu keine Zuschauer beiwohnen, getragen werden, so löst dies keine entsprechende Werbewirkung aus. Sponsorzahlungen des Unternehmers sind von diesem nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn ihnen eine angemessene Gegenleistung (Werkbewirkung) seitens des Gesponserten gegenübersteht. Der Verein hat diese Sponsoreinnahmen im Rahmen des unentbehrlichen Hilfsbetriebes zu erfassen. Beispiel: Der Sportverein führt den Namen des Sponsors in der Vereinsbezeichnung bzw als das Logo des Sponsors steht auf den Spielerdressen, Erwähnung des Sponsors bei Veranstaltungen, Programmheften, redaktionelle Berichterstattung in den Massenmedien etc Achtung Rechnungslegung: Der Verein, der an den Sponsor eine Rechnung legt, muss folgenden Vermerk hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit auf die Rechnung schreiben: Der Verein ist gemäß 6 (1) Zi 14 UStG unecht von der Umsatzsteuer befreit. Mag. Andrea Schellner, Seite 12 von 23

13 Ad 3 - Sportartikelhandel Handelsbetrieb (RZ 277 der VerRL) Der Handel mit Waren durch einen begünstigten Rechtsträger stellt grundsätzlich einen begünstigungsschädlichen Handelsbetrieb dar. Dies gilt auch dann, wenn an Mitglieder der Körperschaft lediglich Waren verkauft werden, die mit dem begünstigten Zweck des Rechtsträges in einem gewissen Zusammenhang stehen und die begünstigten Zwecke damit nur materiell gefördert werden sollen. Vom Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes kann nur ausgegangen werden, wenn zb Zugehörigkeitskennzeichen (Embleme, Abzeichen, usw.) veräußert werden, die Veräußerung nur an Mitglieder des begünstigten Rechtsträgers erfolgt und die diesbezügliche Tätigkeit des Vereins nicht als Teil eines begünstigungsschädlichen Handelsbetriebs (z. B. Fanartikelverkaufs) anzusehen ist. Davon abgesehen wird ein entbehrlicher Hilfsbetrieb nur angenommen werden können, wenn die verkauften Gegenstände mit dem begünstigten Zweck des Rechtsträgers in unmittelbarem Zusammenhang stehen (zb Sportgeräte, Trainingsartikel, Erste-Hilfe- Koffer), die Gegenstände nur zu den Selbstkosten abgegeben werden, der Umfang der Betätigung nicht über das zur Versorgung der Mitglieder erforderliche Ausmaß hinausgeht, die Einnahmen aus dieser Betätigung im Verhältnis zu den übrigen Vereinseinnahmen nur eine untergeordnete Rolle spielen und die Betätigung nicht Teil eines begünstigungsschädlichen Handelsbetriebes ist. Beispiele: Ein Sportverein veräußert durch den Platzwart an seine Mitglieder Vereinsfahnen sowie Trainingsanzüge mit dem Vereinsemblem zu Selbstkosten. Es liegt ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor. Ein Verein veräußert an mehreren Verkaufsstellen Fahnen, Trainingsanzüge, T-Shirts, Schirme usw. mit dem Vereinsemblem. Ungeachtet eines gewissen Zusammenhanges mit dem Vereinszweck liegt ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb bzw. Gewerbebetrieb vor. Ad 4 - Vereinsfest Die Finanzbehörde spricht dann von kleinen Vereinsfesten wenn die Teilnehmer an dem Fest im wesentlichen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder (Sportler, Ehegatten, Kinder, ohne große Werbeankündigung) kommen, die Umsätze aller im Jahr veranstalteten Vereinsfesten die Grenze von EUR nicht übersteigt, die Dauer von 4 Tagen im Jahr nicht überschritten wird, wobei an höchstens 3 Tagen im Jahr gastgewerbliche Aktivitäten angeboten werden. Mag. Andrea Schellner, Seite 13 von 23

14 Beispiel: Ein Vereinsfest dauert von Freitag 19 Uhr bis Sonntag 22 Uhr. Da die Veranstaltung drei Tage gedauert hat, kann der Verein nur noch einen Tag für eine gesellige Veranstaltung (ohne Gastronomie) durchführen. Wird dies überschritten, fallen sämtliche Veranstaltungen unter den begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb. Die Ermittlung des Gewinnes aus dem kleinen Vereinsfest (=entbehrlicher Hilfsbetrieb) erfolgt in der Weise, dass von den Einnahmen die tatsächlich angefallenen Ausgaben für die Veranstaltung (z. B. Speisen, Getränke, Musikgruppe, Zeltmiete etc) abgezogen werden. Weiters dürfen fiktive Ausgaben in Höhe von 20% der Einnahmen (als Wertausgleich für die unentgeltlich tätigen Funktionäre bei der Veranstaltung) in Abzug gebracht werden. Vom verbleibenden Gewinn ist die Körperschaftsteuer zu berechnen. Mit dem entbehrlichen Hilfsbetrieb ist der Sportverein unecht von der Umsatzsteuer befreit d. h. von den Veranstaltungseinnahmen ist keine Umsatzsteuer abzuführen, von den Ausgaben darf aber auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Ad 5 - Mitgliedsbeiträge Von unechten Mitgliedsbeiträgen spricht die Finanzbehörde dann, wenn der Mitgliedsbeitrag eine unmittelbare Gegenleistung verbrieft. Beispiel: Mit Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages erwirbt man auch das Recht auf Bezug der monatlichen Vereinszeitung. Jener Teil des Mitgliedsbeitrages der als Entgelt für den Bezug der Vereinszeitung anzusehen ist, ist als unechter Mitgliedsbeitrag einzustufen und dem entbehrlichen Hilfsbetrieb des Vereins zuzuordnen. Ist dem verbleibenden Teil des Mitgliedsbeitrages keine Gegenleistung zuordenbar, liegt ein echter Mitgliedsbeitrag vor der dem nichtunternehmerischen Bereich des Vereins zuzuordnen ist. Mitgliedsbeiträge an einen Sportverein, die nach Vereinsleistungen aufgeschlüsselt werden, sind in der Regel gemischte Mitgliedsbeiträge (unechter und echter Mitgliedsbeitrag). Hält sich der Mitgliedsbeitrag aber im Rahmen eines üblichen echten Mitgliedsbeitrages (z. B. jährlich EUR 75) so muss dieser Mitgliedsbeitrag nicht aufgeteilt werden. Er gilt dann zur Gänze als echter Mitgliedsbeitrag. Ad 6 - Kantine Die Führung einer gastronomischen Einrichtung (Kantine, Gasthaus) stellt selbst dann, wenn die Abgabe von Speisen und Getränken nur an Mitglieder erfolgt, einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Ad 7 - Freibetrag Der Freibetrag von EUR ist von dem Gewinn aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb und dem begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb in Abzug zu bringen. Mag. Andrea Schellner, Seite 14 von 23

15 5. Steuerliche Gewinnermittlung eines Sportvereines Ein gemeinnütziger Tennisverein hat im Jahr 09 nachfolgende Einnahmen und Ausgaben (entnommen den Vereinsrichtlinien RZ 872): Einnahmen: EUR Zuordnung KöSt USt Anmerkung Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre) nichtunternehm. Bereich Nein Nein unechte USt-Befreiung 2. Spenden (Vereinssphäre) nichtunternehm. Bereich Nein Nein unechte USt-Befreiung 3. Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am Tennisplatz, daher Sportbetrieb) unentbehrlicher Hilfsbetrieb Nein Nein unechte USt-Befreiung 4. Trainingsbeiträge von Hobbysportlern (unentbehrlicher Hilfsbetrieb) unentbehrlicher Hilfsbetrieb Nein Nein unechte USt-Befreiung 5. Eintritte der Zuschauer bei Turnieren unentbehrlicher Hilfsbetrieb Nein Nein unechte USt-Befreiung 6. Faschingsball entbehrlicher Hilfsbetrieb Ja Nein unechte USt-Befreiung Ausgaben: 1. Speisen und Getränke Faschingsball (Wareneinkauf) Tennisplatzkosten und Miete Vereinsfunktionäre und Helfer Verwaltungsgemeinkosten Berechnung der KÖSt aus dem Gewinn des entbehrlichen Hilfsbetriebes: Der Verein ist mit dem entbehrlichen Hilfsbetrieb (=Faschingsball) körperschaftsteuerpflichtig. Neben den direkt zurechenbaren Ausgaben sind die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten zusätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. EUR %-Anteil Vereinseinnahmen gesamt % davon Faschingsball ,27% Verwaltungsgemeinkosten gesamt davon entfallen auf den Faschingsball 27,27% 818 Für die unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern können 20% der Einnahmen aus Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Mag. Andrea Schellner, Seite 15 von 23

16 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für den Faschingsball: EUR Einnahmen Ausgaben Wareneinkauf Speisen und Getränke Freiwillige Mitarbeit von Mitgliedern (20% von EUR 6.000) anteilige Verwaltungsgemeinkosten -818 Gewinn 982 abzüglich Freibetrag gemäß 23 KöSt steuerpflichtiger Gewinn 0 Pauschale Betriebsausgaben (RZ 346 der VerRL) Mitglieder von Vereinen erbringen im Zuge von wirtschaftlichen Betätigungen der begünstigten Körperschaft häufig unentgeltliche Arbeitsleistungen, denen trinkgeldähnliche bzw. nicht näher konkretisierbare oder gar keine Leistungen der Körperschaft gegenüber stehen. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Erfassung dieser Leistungen bestehen keine Bedenken, Aufwendungen einer begünstigten Körperschaft für solche Leistungen im Rahmen von entbehrlichen Hilfsbetrieben (bzw. unentbehrlichen Hilfsbetrieben zur Beurteilung, ob Gewinne angefallen sind) insoweit als glaubhaft gemacht anzusehen, als die geltend gemachten Beträge 20% der aus diesen Betätigungen erzielten Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um tatsächlich erbrachte Leistungen in Zusammenhang mit Tätigkeiten handelt, bei denen Mitglieder der Körperschaft auch üblicherweise herangezogen werden (zb bei geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen der Körperschaft, bei der Herstellung vereinseigener Druckwerke usw.). Auf den sich danach ergebenden Betrag sind belegmässig nachgewiesene Aufwendungen für Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern im Rahmen der jeweiligen Betätigung anzurechnen. Bei der Gewinnermittlung von begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben und Gewerbebetrieben (wie Kantinen) können nur tatsächlich angefallene Kosten berücksichtigt werden. 6. Kapitalertragsteuer Gemeinnützige Vereine sind nicht in jedem Fall mit ihren Zinserträgen steuerbefreit. Bei Zinserträgen aus inländischen Kapitalanlagen gilt die KöSt durch Abzug der 25%igen Kapitalertragsteuer (KeSt) als abgegolten. Sind die Kapitalerträge dem unentbehrlichen/entbehrlichen oder begünstigungsschädlichen Hilfsbetrieb zuzuordnen (beispielsweise weil die Bankguthaben aus Gewinnen der zuvor angeführten Hilfsbetriebe stammen), dann hat der Verein die Möglichkeit eine Befreiungserklärung beim zuständigen Kreditinstitut abzugeben. Die Abgabe der Befreiungserklärung bewirkt, dass das Kreditinstitut die Kapitalerträge ohne 25%igen KeSt-Abzug gutschreibt. Die Erträge sind in der Folge bei der Gewinnermittlung des entsprechenden Hilfsbetriebes zu erfassen. Mag. Andrea Schellner, Seite 16 von 23

17 Zuordnung der Zinserträge dem Unterliegen die Kapitalerträge dem Steuerabzug? jeweiligen Hilfsbetrieb Unentbehrlicher Hilfsbetrieb 1. Endbesteuerung durch 25%igen KeSt-Abzug 2. Entfall des 25%igen KeSt-Abzuges durch Abgabe einer Befreiungserklärung bei der Bank. Die Kapitalerträge werden bei der Gewinnermittlung berücksichtigt. Nachdem der unentbehrliche Hilfsbetrieb von der KöSt befreit ist, sind auch die Zinserträge endgültig Kest-befreit 3. Neu ab 2006: Wurde vergessen eine Befreiungserklärung abzugeben, können die Kapitalerträge in die Veranlagung des Vereines aufgenommen werden, obwohl der Verein mit diesem Hilfsbetrieb nicht Köst-pflichtig ist. Entbehrlicher Hilfsbetrieb 1. Endbesteuerung durch 25%igen KeSt-Abzug Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb 2. Entfall des 25%igen KeSt-Abzuges durch Abgabe einer Befreiungserklärung bei der Bank. Die Kapitalerträge werden bei der Gewinnermittlung berücksichtigt und Vermögensverwaltung Spenden, echte Mitgliedsbeiträge sind in der Folge KöSt-pflichtig 1. Endbesteuerung durch 25%igen KeSt-Abzug 7. Werbeabgabe Steuergegenstand sind Werbeleistungen die im Inland gegen Entgelt erbracht werden (Werbeeinschaltungen in Vereinszeitungen, Plakatwerbung, Bandenwerbung etc). Bis EUR 1.000,00 pm Entgelt für Werbeleistungen ist keine Werbeabgabe abzuführen. Der Steuersatz beträgt 5%. Sonderregelung für gemeinnützige Vereine: Werbeabgabe muss erst dann bezahlt werden, wenn die Einnahmen aus Werbung EUR pa übersteigen (zb EUR * 5% = EUR 525). Wurde die Grenze von EUR ,00 Bemessungsgrundlage nicht erreicht und sind bereits monatliche Zahlungen erfolgt, kann durch Veranlagung die Rückerstattung verlangt werden. Begünstigung für Sportvereine: Sportvereine sind dann nicht werbeabgabepflichtig, wenn die Werbeleistung als Paket erbracht wird, d. h. wenn neben an sich steuerpflichtigen Leistungen (Werbetafel, Dressenaufschrift etc) auch steuerfreie Leistungen (Autogrammstunde, Werbedurchsagen, Freikarten, Auftritte) enthalten sind (BMF-Erlass vom ). 8. Aufzeichnungspflichten des Vereines Der Verein hat mit Hilfe seiner buchmäßigen Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung entspricht. Für steuerliche Belange hat der Verein ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben und das Vermögen zu führen. Kleine Vereine sind grundsätzlich zur Führung einer Einnahmen- Ausgaben-Rechnung verpflichtet. Nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres ist darüber hinaus auch noch eine Vermögensübersicht aufzustellen. Mag. Andrea Schellner, Seite 17 von 23

18 Anlage: Musterstatuten Musterstatuten (RZ 866 der VerRL) Dieser Statutenvorschlag ist ein aus der Sicht der finanzamtlichen Praxis erstellter Vorschlag, der auf dem Statutenvorschlag des Bundesministeriums für Inneres basiert. Vorrangig beachten sie bitte die gesetzlichen Vorgaben. Zwingend notwendig sind nur die vom Vereinsgesetz vorgeschriebenen Organe. Die aus abgabenrechtlicher Sicht unabdingbaren Aussagen zur Erlangung der Begünstigungen der BAO sind durch Kursivtext gekennzeichnet. Vereinsstatuten1 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen Er hat seinen Sitz in... und erstreckt seine Tätigkeit auf (z. B. auf ganz Österreich, das Gebiet des Bundeslandes XY oder das Gebiet der Stadt/Gemeinde YZ)... Die Errichtung von Zweigvereinen ist / ist nicht beabsichtigt. 2 Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:... (klare und erschöpfende Aufzählung des begünstigten Vereinszwecks). 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen...4 Vorträge und Versammlungen, Wanderungen, Diskussionsabende Herausgabe eines Mitteilungsblattes Einrichtung einer Bibliothek Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch5 Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge sowie... z. B. Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen z. B. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Mag. Andrea Schellner, Seite 18 von 23

19 5 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den / die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam. 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt kann nur mit (z. B jeden Jahres). erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens... Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Mag. Andrea Schellner, Seite 19 von 23

20 8 Vereinsorgane Organe des Vereines sind die Generalversammlung ( 9 und 10), der Vorstand ( 11 bis 13), die Rechnungsprüfer ( 14) und das Schiedsgericht ( 15). 9 Die Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet (z. B. jährlich, alle 2 Jahre)..... statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten ( 7 Abs. 1 und 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; Beschlussfassung über den Voranschlag; Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein; Mag. Andrea Schellner, Seite 20 von 23

21 Entlastung des Vorstandes; Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 11 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Mag. Andrea Schellner, Seite 21 von 23

22 12 Aufgabenkreis des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; Vorbereitung der Generalversammlung; Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; Verwaltung des Vereinsvermögens; Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines. 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter. 14 Die Rechnungsprüfer Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß. 15 Das Schiedsgericht Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der Mag. Andrea Schellner, Seite 22 von 23

23 andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 16 Auflösung des Vereines Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschuss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der 34ff BAO zu verwenden. Weitere zulässige Varianten: Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für Zwecke der "XY" (konkreter abgabenrechtlich begünstigter Zweck, z. B. Jugendfürsorge, Tierschutz ist anzuführen) zu verwenden, bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an "XY" zwecks Verwendung für "ZZ" (konkreter abgabenrechtlich begünstigter Zweck anzuführen), bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an "XY" zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der 34ff BAO. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren. Mag. Andrea Schellner, Seite 23 von 23

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