Vereine & Steuern. Stand Rechtslage , neue RL (2013) kann auf Antrag im Bereich Umsatzsteuer angewendet werden

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1 Vereine & Steuern Information zur Steuerpflicht im Bereich Umsatz- und Körperschaftsteuer bei gemeinnützigen Vereinen (Landjugendgruppen, Musikkapellen, Sportvereinen, etc.) Stand Rechtslage , neue RL (2013) kann auf Antrag im Bereich Umsatzsteuer angewendet werden

2 Anlassfall: Die Finanzverwaltung hat in den letzten Wochen alle Vereine aufgefordert, die in den letzten Jahren größere Veranstaltungen gemacht haben (mit Veranstaltungsbewilligung bei der BH). Mit Ausnahme der Feuerwehren u. dem Roten Kreuz wurden diese Vereine zur Abgabe einer Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung, sowie zur Bekanntgabe aller Veranstaltungen (kleine u. große Vereinsfeste) aufgefordert. Diese Aufforderungen wurden mit einer Frist belegt. Mittels beiliegendem Formular, kann diese Frist vom Finanzamt verlängert werden. Bitte ansuchen, bzw. die Checkliste (Beilage) Punkt für Punkt abarbeiten. Grundsätzlich ist für den Zeitraum die alte Rechtslage maßgeblich. Lt. Auskunft des zuständigen Finanzamtes, kann im Bereich Umsatzsteuer mittels Antrag auf die Anwendung der neuen Vereinsrichtlinie plädiert werden.

3 Ordnungsgemäße Aufzeichnung: Kleine Vereine sind grundsätzlich zur Führung einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung verpflichtet Das Vereinsgesetz sieht überdies zum Ende des Rechnungsjahres die Aufstellung einer Vermögensübersicht (Kassenbericht) vor: Aktiva: Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung (Anlageverzeichnis), Kassa, Bank, Forderungen zum des Jahres Passiva: Verbindlichkeiten, Rückstellungen (bei Bilanzierern) Die Einnahmen/Ausgaben-Rechnung sollte bereits kategorisiert sein. D.h. eine Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben nach Vereinstätigkeiten (Feste, Mitgliedsbeiträge, Sponsoring, Spenden) enthalten.

4 Einführung & Begriffserklärung Vereine sind steuerlich begünstigt sobald sie gemeinnützig sind. Dies trifft auf den Großteil der betroffenen Vereine zu (Landjugend, Musikkapellen, Sportvereine, Kulturvereine) Besteht ein Verein aus mehreren Sektionen, ist die Summe der Sektionen maßgeblich, für die Beurteilung der Grenzwerte bzw. der Steuerpflicht (auch auf die 48 Stunden Regelung!) Bei Zweifelsfragen z. B. einer Zeche wäre zu prüfen, ob Gemeinnützigkeit i. S. des Steuerrechts vorliegt bzw. ob in den Statuten einer der genannten Zwecke vorliegt. Siehe: Vereine & Steuern, Seite Die Zuordnung, ob eine Vereinstätigkeit steuerpflichtig (Umsatz- und Körperschaftsteuer) ist, hängt davon ab, welchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb diese zugeordnet wird: Man unterscheidet 3 Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben:

5 Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Erklärung z. B. KöSt- Pflicht Wenn der Betrieb insgesamt auf die Erfüllung begünstigter Zwecke eingestellt ist, die betreffende Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks in ideeller Hinsicht unentbehrlich ist und zu abgabepflichtigen Betrieben (konkret) nicht in größerem Umfang in direktem Wettbewerb getreten wird. Sportbetrieb von Sportvereinen Konzertveranstaltungen eines Musikvereins Theateraufführung eines Kulturvereins Abtretung von Sportlern gegen Ablöse Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen, Sponsoring-Einnahmen (Bandenwerbung) Unterhaltungsdarbietun gen von Musik-, Brauchtums- und Gesangsvereinen im Rahmen der Brauchtumspflege (z. B. Trauermusik bei Begräbnis o. Hochzeiten) Jahrbuch oder Verkauf von Zeitschriften mit Anzeigenumsatz unter 25% Keine USt- Pflicht Keine da Liebhaberei Obergrenze 7.300,-

6 Entbehrlicher Hilfsbetrieb Erklärung z. B. KöSt- Pflicht Wenn der Geschäftsbetrieb zwar für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich ist, aber doch mit ihm im Zusammenhang steht. Kleine Vereinsfeste (Ballveranstaltungen, Basare, Flohmarkt, Punschbuden) Beschäftigungsbetriebe, die im Wettbewerb zu steuerpflichtigen Betrieben stehen (z.b. Gastgewerbelokal) und wenn der Verein sonst auch eine andere begünstigte Tätigkeit ausübt. Gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen im Vereinsrahmen Warenverkauf an Mitglieder zum Selbstkostenpreis Ja, aber Freibetrag i.h. von 7.300,- /Jahr Neue RL: ,- /Jahr USt-Pflicht Liebhaberei Obergrenze 7.300,- Ohne Ausnahmege nehmigung kann Steuerpflicht entstehen!

7 Begünstigungs -schädlicher Betrieb Erklärung z. B. KöSt-Pflicht USt- Pflicht Das sind Betriebe, die keine Hilfsbetriebe mehr sind Bei Umsätzen von insgesamt über ,- aus diesem Bereich, muss der Verein um eine Ausnahmegenehmigung zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit für den übrigen Vereinsbereich ansuchen. Musterantrag Siehe Seite 46 Vereine & Steuern bzw. Beilage Benefizveranstaltun gen, Lotterien Buffet, das nicht im Zusammenhang mit Vereinsveranstaltun gen steht Kantine Große Vereinsfeste Körperschafts steuerpflicht Aber Freibetrag i.h. von 7.300,-/Jahr Ab 2013 wird der Freibetrag auf ,- erhöht Alte Freibeträge die in den letzten 9 Jahren nicht benötigt wurden, können ebenfalls verwendet werden, d.h. der Freibetrag erhöht sich eventuell auf ,- Umsatzsteuerpfli cht

8 Unterscheidung kleines u. großes Vereinsfest (Rechtslage 2013) Während kleine Vereinsfeste regelmäßig dem entbehrlichen Hilfsbetrieb zugeordnet werden und daher steuerlich in den meisten Fällen unbedeutend sind, werden große Vereinsfeste, wie insbesondere mehrtägige Großereignisse, oft als so genannte begünstigungsschädliche Betriebe eingestuft. Durch eine solche Großveranstaltung verliert der Verein prinzipiell alle ihm nach den steuerlichen Gesetzen zustehenden Begünstigungen. Wenn das nicht gewünscht wird, kann der Verein einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt einbringen (auch Rückwirkend möglich Formulare liegen auf). Die verantwortlichen Vereinsfunktionäre müssen zur Einschätzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen nun den Unterschied zwischen einem kleinen Vereinsfest und einem großen Vereinsfest kennen. Dazu folgende Übersicht:

9 Unter folgenden Voraussetzungen stellt eine gesellige Veranstaltung ein kleines Vereinsfest dar: Die Organisation (von der vorausgehenden Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen vorgenommen. (Security ist nicht schädlich) Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot (übliches Bierzelt-Angebot) nicht und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht; dabei darf die Verpflegung auch nicht durch einen Betrieb eines Vereinsmitgliedes oder dessen nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden. (kein Wirt; keine Catering- Firma, keine Fremdkellnerinnen) Da die Organisation ausschließlich durch die Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörige vorzunehmen ist, darf auch die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler (nicht bekannt durch Film, Fernsehen, Radio) erfolgen. Der Hilfsbetrieb kleines Vereinsfest umfasst alle geselligen Veranstaltungen der genannten Art, die insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen (lt. Veranstaltungsbewilligung im Detail). Werden die 48 Stunden überschritten, fallen alle Veranstaltungen in den begünstigungsschädlichen Betrieb. Die Zahl der Besucher ist dabei nicht von Belang!

10 Eckpunkte: Großes Vereinsfest Mehr als 48 Stunden pro Jahr Veranstaltungen lt. Veranstaltungsgenehmigung Gr. VF. Überregional bekannte Musikgruppe bzw. Künstler (Christina Stürmer, EAV, Seer etc.) Gr. VF Verpflegung übernimmt Wirt, oder Catering-Firma Gr. VF Sollten die 48 Stunden lt. Veranstaltungsbewilligung im Kalenderjahr nicht erreicht werden und es werden die oben stehenden Punkte eingehalten, kann im Bereich Umsatzsteuer ein Antrag auf Anwendung der neuen Vereinsrichtlinie (RZ 306 ) gestellt werden. Es läge somit Liebhaberei vor und es würde sohin zu keiner Umsatzsteuerbelastung kommen. *Die 48 Stunden-Regelung ist lt. Auskunft (FA Braunau) noch nicht 100%ig fix.

11 Auswirkung bei Einstufung als großes Vereinsfest. Wenn nun die Umsätze des großen Vereinsfestes zuzüglich der Umsätze aus anderen begünstigungsschädlichen Betrieben (z. B. Kantine) die Grenze von ,- (Brutto- Kleinunternehmergrenze) überschreiten, fällt der Verein in die Umsatzsteuerpflicht. Bei unregelmäßig stattfindenden großen Vereinsfesten gilt die Umsatzgrenze von ,- (15%ige Überschreitung einmal alle 5 Jahren erlaubt) Umsatzsteuerlich unterliegen die Umsätze aus dem Fest dem Normalsteuersatz von 20%. Für Speiseumsätze gilt der Steuersatz von 10%. Sämtliche Einnahmen im Zusammenhang mit dem Fest sind prinzipiell umsatzsteuerpflichtig (auch Eintritt und Sponsoring). Die Umsatzsteuerpflicht der Einnahmen zieht nach sich, dass für alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Festveranstaltung, die Vorsteuer abgezogen werden kann. Es ist also wichtig, dass für alle Ausgaben ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen (Sonst kein Vorsteuerabzug möglich). Der Gewinn ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. D.h. bei der Umsatzsteuer wird es wahrscheinlich zu Nachzahlungen kommen. Der Gewinn unterliegt der 25%-igen Körperschaftsteuer. Pauschale Ausgaben für mitarbeitende Vereinsmitglieder können abgesetzt werden. (20% der Nettoeinnahmen) Lediglich der Freibetrag von 7.300,00 steht zu. Dieser kann aber bei Nicht-Inanspruchnahme in den Vorjahren, bis zu ,- kumuliert werden. Es ist beim Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung und eine Körperschaftsteuererklärung einzureichen.

12 Quelle: Vereine & Steuern 2011 HRSG: BMF

13 Quelle: Vereine & Steuern 2011 HRSG: BMF

14 Begünstigungsschädlicher Betrieb (Kantine od. großes Vereinsfest) Ja/Nein Entscheidungsbaum Ja Nein Antrag auf Fristverlängerung + Antrag auf Ausnahmegenehmigung mittels eingeschriebenen Brief Antrag auf Fristverlängerung wenn nötig + Ausfüllen des Formulars Fragebogen zu Veranstaltungen, Besprechung mit Steuerberater und Übermittlung der Jahresabschlüsse inkl. Steuererklärungen 2010 bis Keine steuerliche Auswirkung zu erwarten. Alle Feste lt. V-Bewilligung über 48 Stunden? Überregional bekannte Bands? Ausfüllen des Formulars Fragebogen zu Veranstaltungen. Analyse der Einnahmen/Ausgaben Rechnungen der Jahre 2010 bis Herauslösen der begünstigungsschädlichen Betriebe (Kantine bzw. großes Vereinsfest). Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Ermittlung der Körperschaftsteuerbemessung. Umsatzgrenze von ,- bei Vereinsfest + Kantine überschritten? Einmalig ,- in 5 Jahren überschritten? Abwarten auf Reaktion der Abgabenbehörde, Vergabe Steuernummer, Bescheiderstellung In der Regel wird die Sache damit erledigt sein. Eventuell 2013 erneut Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung inkl. den Jahresabschluss. Eventuell wird das Finanzamt von der weiteren Abgabe der Steuererklärungen absehen. Ja Nein Ermittlung der umsatzsteuerpflichtigen Vorgänge. Ermittlung der Umsatzsteuern abzüglich der möglichen Vorsteuern aus vorliegenden Rechnungen (Getränke, Speisen, Security, Werbung, Bands etc.) Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast Erstellung der Umsatzsteuererklärung. Erstellung Körperschaftsteuererklärung. Bei Gewinn; Inanspruchnahme des Freibetrages i.h. von 7.300,- bis ,- Sollte noch Restgewinn bleiben, ist dieser mit 25% KöST-pflichtig. Erstellung der Umsatzsteuererklärung als Kleinunternehmer. Keine Steuerliche Auswirkung. Erstellung Körperschaftssteuererklärung. Bei Gewinn; Inanspruchnahme des Freibetrages i.h. von 7.300,- bis ,- Keine Steuerliche Auswirkung

15 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Für Fragen stehen wir Ihnen gerne im Anschluss zur Verfügung.

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