Wie kommt mein Kind zur Schule? Informationen zur Schülerbeförderung

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1 Wie kommt mein Kind zur Schule? Informationen zur Schülerbeförderung

2 Wann bekommt mein Kind eine Fahrkarte?

3 Anspruch haben Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Förderschulen öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (Vollzeit), Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen (Berufsgrundschuljahr) öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (Vollzeit), Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler, welche aufgrund einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind

4 Für den Landkreis Mühldorf a. Inn besteht die Beförderungspflicht jedoch nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule.

5 Was ist die nächstgelegene Schule?

6 Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule, die Schule, der die Schüler zugewiesen sind und diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist

7 Beförderungspflicht

8 Die Beförderungspflicht besteht nur, wenn der kürzeste zumutbare Fußweg von der Wohnung bis zur Schule bei Schülern der Jahrgangsstufe 1 mit 4 mehr als 2 km beträgt bzw. ab Jahrgangsstufe 5 mehr als 3 km beträgt, eine dauernde Behinderung des Schülers die Beförderung erfordert oder der Schulweg als besonders gefährlich oder beschwerlich anerkannt wird

9 Was ist ab der 11. Jahrgangsstufe zu beachten?

10 Für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab der 11. Jahrgangsstufe, für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen, sowie für Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen erstattet der Landkreis Mühldorf am Inn die Kosten der notwendigen Beförderung nur, soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze (Eigenanteil) von 420 je Schuljahr übersteigen

11 Die aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung werden auch ab der 11. Jahrgangsstufe in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet, wenn im August vor Schuljahresbeginn:

12 ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen hat oder ein Unterhaltsleistender oder die Schülerin oder der Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II hat. Ebenfalls bei Schülern, die aufgrund einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind

13 Es trifft kein Befreiungsgrund zu? Dann können Sie den fälligen Eigenanteil in Höhe von derzeit 420 (gesetzlich geregelt) am Schuljahresanfang auf das Konto des Landkreises Mühldorf a. Inn überweisen und erhalten ebenfalls eine Jahreskarte. Bankverbindung: Konto Nr. 224 bei der Sparkasse Altötting-Mühldorf a. Inn (BLZ , IBAN: DE BIC: BYLADEM1MDF) Verwendungszweck: FBG Name, Vorname, Schule, Schuljahr

14 Was muss ich zur Antragstellung mitbringen? vollständig ausgefüllter und von der Schule bestätigter Erfassungsbogen (erhältlich im Sekretariat oder im Landratsamt Mühldorf a. Inn) Lichtbild (wenn mein Kind eine reine Buskarte möchte) ab der 11. Jahrgangsstufe: Kindergeldnachweis, Schwerbehindertenausweis oder ALG II Bescheid, bzw. Einzahlung der Familienbelastungsgrenze (aktuell 420 )

15 Fahrkartenverlust

16 Kartenverluste Grundsätzlich zuständig für alle Buskartenverluste ist die Verkehrsgemeinschaft Landkreis Mühldorf a. Inn (VLMÜ) im Landratsamt Mühldorf a. Inn, Frau Schäfer und Frau Weichenrieder, Tel oder Verlustgebühr 15,00 + neues Foto bei Kartenverlust der Deutschen Bahn (nur Zug oder Zug kombiniert mit Bus) Zi. Nr. 1.36, 1.38 oder 1.40 im Landratsamt Mühldorf a. Inn Verlustgebühr 36,00 oder bei Kartenverlust der RBO Landshut (Strecke NSV - Vilsbiburg oder Egglkofen Vilsbiburg) Zi. Nr. 1.36, 1.38 oder 1.40 im Landratsamt Mühldorf a. Inn Verlustgebühr 15,

17 Das Team im Landratsamt Mühldorf a. Inn Bliemhuber Klaus Ziegler Monika Hoferer-Karahan Alexandra

18 Wie Sie uns erreichen Landratsamt Mühldorf a. Inn Schülerbeförderung Töginger Str Mühldorf a. Inn Verkehrsgemeinschaft Landkreis Mühldorf a. Inn Töginger Str Mühldorf a. Inn Tel / Fax 08631/ Tel / Tel / Fax / muehldorf@rbo.de

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