Die Rechtslage. junger Flüchtlinge

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1 Die Rechtslage junger Flüchtlinge

2 KIWA Kindeswohlorientierte Aufnahme von UM durch Qualifizierung, Wissen und Netzwerkbildung Ein Projekt des Bundesfachverband UMF e.v. in Kooperation mit Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) und terre des hommes Tobias Klaus Telefon: 030 / Fax: 030 / info@b-umf.de Dieses Projekt wird aus Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds kofinanziert:

3 Aktuelle rechtliche Änderungen Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (Seit in Kraft) + Bleiberechtsregelung, + Ausbildungsduldung, + Erl. Familiennachzug - Neue Haftgründe, - Aufenthaltsverbote/Einreisesperren Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (Seit in Kraft) + Erw. Integrationskurzugang, + Arbeitsmarktvisa für Balkanstaaten - Mehr SHKL, Verlängerte Erstaufnahmepflicht, unangek. Abschiebungen, Arbeits- und Ausbildungsverbote, Sachleistungen/Leistungskürzungen Geplant: Asylpaket II und Umsetzung Aufnahmerichtlinie (Jan/Feb 2016) + Erw. Rechte für besonders Schutzbedürftige - Schnellverfahren in besonderen Aufnahmeeinrichtungen, Einschränkung des Familiennachzug, Abschiebung von Erkrankten. Gefördert von:

4 Flüchtlinge nach Aufenthaltstitel

5 Gestattete Flüchtlinge Flüchtlinge im Asylverfahren Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) - Asylerstantragssteller Jan-Nov 2015: Registrierte Einreisen Jan-Nov 2015: (Easy-System) - Hauptherkunftsländer Jan-Nov 2015: Syrien, Albanien, Kosovo, Afghanistan, Irak - Ca. 30 Prozent davon Minderjährige Gefördert von:

6 Räumliche Beschränkung: z.b. auf Regierungsbezirk Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt Wohnsitzauflage + weitere Bestimmungen Datum Asylantragstellung

7 Geduldete Flüchtlinge V.a. Abgelehnte Asylsuchende die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, da: - Familiäre-/Gesundheitliche Hindernisse - Transport unmöglich, z.b. mangelnde Flugverbindung, gesundh. Gründe - Fehlende Einreisepapiere - Minderjährigkeit Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ( 60a AufentG) Anzahl der geduldeten Flüchtlinge (Stand: Juni 2015) - Deutschland: , davon seit über vier Jahren: Hauptherkunftsländer: Serbien, Kosovo, Mazed., Russland, Irak, Afghanistan Gefördert von:

8 Erwerbstätigkeit: oder in Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen wie Wohnistzauflage Räumliche Beschränkung: z.b. auf Regierungsbezirk oder Bundesland Bayern

9 Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis 1. Ehemals geduldete Flüchtlinge mit einer AE aufgrund von Integrationsleistungen ( 25a,b; 23a; 18a AufenthG): - Bleiberechtsregelung - Härtefallkommission - Qualifizierte Geduldete 2. Flüchtlinge mit Asyl oder Flüchtlingsanerkennung ( 25.1, 25.2 AufenhtG) 4. Subsidiärer Schutz: ( 25.3 AufenthG oder 25.2 AufenthG) 3. Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Ausreise ( 25.5 AufenthG) Anzahl der Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis: - Deutschland: (AZR, Stand ) Gefördert von:

10 Befristung Art der Aufenthaltserlaubnis ggf. hier auch Zugang zum Arbeitsmarkt vermerkt Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen

11 Aufenthaltstitel und Leistungsanspruch

12 Gestattung Duldung Aufenthaltserlaubnis AsylbLG (ev. Sachleistungen und GU- Unterbringung) Ja Ja Nein, außer bei 25 Abs. 4, 5 AufenthG SGB II Nein Nein Ja, außer bei 25 Abs. 4, 5 AufenthG SGB III Beratung immer, sonst best. Voraussetzungen Beratung immer, sonst best. Voraussetzungen Ja BaföG und BAB (Achtung: Änderungen ab 2016) Ja, bei 5 Jahre Aufenth. u vorh. Erwerbstätigkeit Ja, bei 4 Jahre Aufenth. Ja, bei 4 Jahre Aufenth. Ausnahme: Bei 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2 AufenthG sofort Jugendhilfe Ja Ja Ja

13 Mobilität, medizinische Versorgung und Sprachkursanspruch nach Aufenthaltstitel

14 Gestattung Duldung Aufenthaltserlaubnis Wohnsitzauflage Ja Ja Ja, außer bei 25 Abs. 1, 2 AufenthG Residenzpflicht EAE = Landkreis Nach 3 Monaten = Bundesgebiet I.d. Regel nach 3 Monaten = Bundesgebiet. Nein Integrationskursanspruch Nein, außer bei Irak, Syrien, Eritrea, Iran Nein, außer bei Duldung nach 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG Ja, zumindest im Rahmen freier Plätze möglich Gesundheitsversorgung Eingeschränkt Eingeschränkt SGB II = KV

15 . Residenzpflicht / Räumliche Beschränkung - Aufenthaltsgestattung: Nach 3 Monaten gesamtes Bundesgebiet - Duldung: Nach 3 Monaten gesamtes Bundesgebiet, außer bei fehlender Mitwirkung (Landkreis). - Aufenthaltserlaubnis: Keine Beschränkung - Ausnahme: Während der Erstaufnahme beschränkt auf Landkreis

16 . Wohnsitznahmeverpflichtung - Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einem bestimmten Landkreis besteht für: Duldung, Aufenthaltsgestattung, best. Aufenthaltserlaubnisse - Soll der Wohnsitz gewechselt werden, müssen die abgebende und die aufnehmende Ausländerbehörde zustimmen. - Ein Anspruch besteht nur beim Umzug zu Familienmitgliedern / Vergleichbaren Härtefällen. - Für Arbeit, Studium, Ausbildung gilt: Der Lebensunterhalt muss vorauss. dauerhaft ohne Sozialleistungen gesichert sein. Wohnraum muss nachgewiesen werden Ev. Ausschluss bei Identitätstäuschung / Verletzung von Mitwirkungspflichten

17 Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz seit entstehen neue Problemlagen: Die Maximaldauer zum Aufenthalt in EAEs wurde für alle Asylsuchenden von max. 3 auf max. 6 Monate erhöht. Personen aus sicheren Herkunftsländern können bis zur Ausreise verpflichtet werden in der EAE zu bleiben. In best. Fällen bedeutet dies eine jahrelange Verpflichtung zum Aufenthalt in der EAE. Einschränkungen für Personen in EAEs: Schule: Die Schulpflicht greift in vielen Bundesländern erst mit Verlassen der EAE Residenzpflicht: Der zugewiesene Kreis darf nicht ohne Erlaubnis verlassen werden Ausbildung: Verbot der betrieblichen Berufsausbildung Lernumfeld: Armut, Enge, Lärm, Konflikte, [Abschiebungen] Sozialleistungen: I.d. Regel Sachleistungen statt Bargeld.

18 Aufenthaltssicherung durch Bildung und Arbeit

19 Bleiberecht für gut integrierte Heranwachsende AE nach 25a AufenthG - Seit 4 Jahren ununterbrochen mit AE, Duldung o. Gestattung in D - Schulabschluss oder erfolgreicher Schulbesuch - Jünger als 21 Jahre (= Bei Einreise jünger als 17) - Identität geklärt, Pass liegt vor - Lebensunterhalt gesichert außer bei Ausbildung, Schule, Studium Für Ältere 25b AufenthG: 8 Jahre Voraufenthalt, LUS, Deutsch A2, Pass, keine Täuschung, keine Straftaten über 50/90 TS

20 Ermessensduldung zu Ausbildungszwecken, 60a Abs. 2 Satz 3 Duldung für das Ausbildungsjahr. - Qualifizierte Berufsausbildung (Voraussetzungen Beschäftigungserlaubnis) - Jünger als 21 Jahre bei Ausbildungsbeginn - Kein sicheres Herkunftsland - -> Wird verlängert, wenn Ausbildung fortdauert & mit Abschluss zu rechnen ist. AE für qualifizierte Geduldete, 18a AufenthG - Abgeschlossene Ausbildung (mind. 2 Jahre) - LUS durch Arbeit im Ausbildungsberuf - Wohnraum, Pass, keine Täuschung, keine Straftaten über 50/90 TS Weitere indirekte Möglichkeiten: 23a (Härtefall), 25 Abs. 5 AufenthG

21 Schule

22 Zugang zur Schule: Landesschulgesetze weitgehend unabhängig vom Aufenthaltsstatus. 6 15/16 bzw. 17/18 Jährige: Schulpflicht/Schulrecht (Abhängig vom Bundesland & Aufenthaltsdauer/Unterbringungsart) Aktuelle Rahmenbedingungen / Entwicklungen: Fachkräftemangel: Insb. DaZ Lehrkräfte, GEW: neue Lehrkräfte, Erzieher*innen notwendig Z.T. monatelange Wartezeiten bis Beschulung von Schulpflichtigen startet Insb. in Ländern/Kommunen die bereits zuvor keine geeignete Struktur hatten: Provisorien und z.t. Bildung light Besonders problematische Situation für Ü18/Ü16: Bereits zuvor nur in wenigen Ländern systematische & flächendeckende Beschulung. Ca. 30% zw Jahre. Prognose für 2015: Neueinreisen (16-25 J.) Negativszenario: Zehntausende junge Erwachsene ohne (anerkannten) Schulabschluss -> Niedriglohnsektor / Leistungssysteme

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Tobias Klaus KIWA Bundesfachverband UMF e.v.

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