Vertrag. zwischen. Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau vertreten durch den Katholischen Kirchenrat des Kantons Thurgau.

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1 Vertrag zwischen Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau vertreten durch den Katholischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und Römisch Katholische Landeskirche des Kantons Schaffhausen vertreten durch den Synodalrat der Röm.-Kath. Landeskirche des Kantons Schaffhausen und Genossenschaft Pressverein Frauenfeld vertreten durch den Vorstand betreffend Herausgabe des Pfarreiblattes forumkirche der Bistumsregionen Schaffhausen und Thurgau

2 A. Zweck 1. Die Genossenschaft Pressverein als Verlegerin, die Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Schaffhausen sowie die Katholische Landeskirche Thurgau geben gemeinsam eine kirchliche Zeitschrift unter dem Namen forumkirche Pfarreiblatt der Bistumskantone Schaffhausen und Thurgau heraus. 2. Die Zeitschrift dient der kirchlichen Information der Schaffhauser und Thurgauer Katholiken. Sie leistet gleichzeitig einen Beitrag zu Glaubensverkündigung. 3. In ihr werden die Gottesdienstordnungen in den Pfarreien sowie die Mitteilungen der Pfarrämter und Kirchgemeinden publiziert. 4. Die Zeitschrift dient ferner der Verbreitung von Informationen und Mitteilungen aus der Welt- und Ortskirche (Bistum), den Pfarreien, den beiden Landeskirchen sowie Institutionen, die den beiden Landeskirchen nahe stehen. B. Mantelteil/Splits 1. Die Zeitschrift erscheint in der Regel 14-täglich in verschiedenen Splits und hat in der Regel einen Umfang von 32 Seiten. 2. Sie enthält einen allgemeinen Teil im Mantel und einen Pfarreiteil in den Splits. 3. Der allgemeine Teil dient der Berichterstattung über die Entwicklungen in der Katholischen Kirche, insbesondere aus den Bistumskantonen Schaffhausen und Thurgau, des Bistums Basel, der Katholischen Kirche in der Schweiz und der Weltkirche. Er umfasst in der Regel 16 Seiten. 4. Die Pfarreiteile stehen unter der Verantwortung der jeweiligen Pfarrei. Die interne Kompetenzregelung ist deren eigene Angelegenheit. 5. Dem Bistumskanton Schaffhausen steht jeweils eine Seite für amtliche Publikationen der Landeskirche und der Kirchgemeinden sowie für allgemeine Meldungen zur Verfügung. Soweit dieser Raum nicht benutzt wird, steht er der Redaktion zur freien Nutzung zur Verfügung. 6. Der Synodalrat Schaffhausen bestätigt, dass keine Vertragsrechte dieser Vereinbarung entgegenstehen. 7. Die Redaktion kann ausnahmsweise neben dem Dekanatsteil maximal 1 Seite des Pfarreiteils des Dekanats Schaffhausen beanspruchen, damit die notwendigen amtlichen Publikationen der Röm-Kath. Landeskirche des Kantons Schaffhausen erfolgen können (Wahl der Synode usw.).

3 C. Verwaltungskommission 1. Der Verwaltungskommission gehören je ein Vertreter/eine Vertreterin der Vertragsparteien an. Der/die Vorsitzende der Redaktionskommission, der leitende Redaktor/die leitende Redaktorin sowie der Rechnungsführer/die Rechnungsführerin haben beratende Stimme. Für die Protokollführung kann ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Redaktion beigezogen werden. 2. Die Mitglieder werden von den Vertragsparteien jeweils für eine Amtsdauer von 4 Jahren bestimmt, und zwar auf den Beginn der Legislaturperiode des Katholischen Kirchenrates Thurgau. 3. Die Verwaltungskommission bestimmt den Vorsitz selber. Nach aussen handeln die Mitglieder gemeinsam im Namen der drei Vertragsparteien. Ist Gefahr in Verzug ist der Vorsitzende/die Vorsitzende befugt, alleine im Namen der drei Vertragsparteien zu handeln. Er hat die Handlung im Nachhinein sofort durch die übrigen Mitglieder der Verwaltungskommission genehmigen zu lassen. 4. Die Verwaltungskommission tagt, so oft es die Geschäfte erfordern. 5. Die Höhe der Sitzungsgelder richtet sich nach Anhang 4 der Besoldungsverordnung der Katholischen Landeskirche Thurgau (BVO). Die Sitzungsgelder gehen zulasten der Rechnung des Pfarreiblattes. Der leitende Redaktor/die leitende Redaktorin, der Protokollführer/die Protokollführerin, sofern er/sie Mitarbeiter/in der Redaktion ist, sowie der Rechnungsführer/die Rechnungsführerin haben keinen Anspruch auf Sitzungsgelder. 6. Die Verwaltungskommission erstellt spätestens bis Ende September das Budget für das kommende Jahr und verabschiedet die revidierte Rechnung des vergangenen Jahres bis spätestens Ende Mai jeweils zu Händen der Vertragsparteien. 7. Die Verwaltungskommission wählt die Mitarbeiter der Redaktion (inklusive Hilfspersonal) und bestimmt deren Entlöhnung gemäss der BVO. Die Wahl des leitenden Redaktors/der leitenden Redaktorin erfordert die Zustimmung der Bistumsregionalleitung des Bischofsvikariats St. Viktor. 8. Die Verwaltungskommission wählt den Rechnungsführer/die Rechnungsführerin und legt die Entschädigung für die Rechnungsführung fest. Die Rechnungsführung kann an eine Treuhandgesellschaft delegiert werden. 9. Die Verwaltungskommission setzt die Preise fest, namentlich die Abonnementspreise, die Inseratenpreise sowie die Zeilenhonorare für freischaffende Redaktoren/Redaktorinnen etc. 10. Der Abonnementspreis wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Notwendigkeit festgelegt. 11. Die Verwaltungskommission vergibt Druck und Satz gestützt auf ein sorgfältiges Submissionsverfahren.

4 D. Redaktionskommission 1. Der Redaktionskommission gehören je ein Vertreter/eine Vertreterin jedes Dekanats an. Ein Vertreter/eine Vertreterin des Bischofsvikariats St. Viktor gehört der Redaktionskommission von Amtes wegen an. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der leitende Redaktor/die leitende Redaktorin hat Einsitz mit beratender Stimme. Für die Vertreter der Dekanate sind Wahlvorschläge bei den entsprechenden Dekanatsversammlungen einzuholen. Diese achten auf eine gewisse Fachkompetenz ihrer Kandidaten/Kandidatinnen. 2. Die Mitglieder der Redaktionskommission werden für eine Amtsdauer von vier Jahren von der Verwaltungskommission gewählt, und zwar auf den Beginn der Legislaturperiode des Katholischen Kirchenrates Thurgau. Für die Protokollführung kann ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Redaktion beigezogen werden. 3. Die Redaktionskommission wählt aus ihren Mitgliedern einen Vertreter/eine Vertreterin aus den Dekanaten als Vorsitzende/Vorsitzender. 4. Die Redaktionskommission tagt, so oft es die Geschäfte erfordern. 5. Die Höhe der Sitzungsgelder richtet sich nach Anhang 4 der BVO. Die Sitzungsgelder gehen zulasten der Rechnung des Pfarreiblattes. Der leitende Redaktor/die leitende Redaktorin, der Protokollführer/die Protokollführerin, sofern er/sie Mitarbeiter/in der Redaktion ist, sowie der Rechnungsführer/die Rechnungsführerin haben keinen Anspruch auf Sitzungsgelder. 6. Die Redaktionskommission setzt die redaktionelle Linie für die Zeitschrift und erteilt der Redaktion entsprechende Aufträge. Sie gibt Anregungen für inhaltliche Themen, Gestaltung sowie die Gewinnung von Personen zur redaktionellen Mitarbeit. 7. Sie überwacht die redaktionelle Arbeit, setzt die inhaltlichen Schwerpunkte, überprüft die Qualität der Publikationen und behandelt und erledigt Reklamationen. 8. Die Redaktionskommission bestimmt die Spliteinteilung und den zur Verfügung stehenden Platz der einzelnen Pfarreien in den Splits sowie über Ausnahmen vom Grundsatz des 14-täglichen Erscheinens. 9. Die Redaktionskommission beschliesst in Zusammenarbeit mit dem Satzhersteller die graphische Gestaltung der Zeitschrift. 10. Die Redaktionskommission erlässt zuhanden der Pfarrämter Richtlinien für Umfang und Gestaltung der pfarreilichen Mitteilungen. E. Redaktion 1. Die Redaktion besteht aus dem leitenden Redaktor/der leitenden Redaktorin, den redaktionellen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Hilfspersonen. 2. Die Redaktion untersteht in inhaltlichen und redaktionellen Fragen der Redaktionskommission. In finanziellen und betriebswirtschaftlichen Fragen der Verwaltungskommission.

5 3. Die Redaktion ist verantwortlich für die inhaltliche Gestaltung der Zeitschrift entsprechend den Richtlinien der Redaktionskommission.. 4. Das jährliche Mitarbeitergespräch führt die/der Vorsitzende der Redaktionskommission und stellt Antrag an die Verwaltungskommission. 5. Die Redaktion liefert für jede Ausgabe genügend Text- und Bildmaterial in erfassungs- resp. reproduktionsfähiger Qualität gemäss dem durch den Verlag vorgegebenen Terminplan. 6. Der Redaktion stehen die Mitteilungen der Presseagenturen, insbesondere der KI- PA, zur freien Verfügung. 7. Die Redaktion bemüht sich aktiv um die Berichterstattung aus allen geografischen Gebieten der Bistumsregion. F. Finanzierung 1. Die Zeitschrift finanziert sich selber durch Abonnementspreise, Inserate und übrige Einnahmen. 2. Es wird eine Betriebsrechnung nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Eine ausgeglichene Rechnung wird angestrebt. 3. Im Falle einer Liquidation geht ein allfälliger Überschuss zu je einem Drittel an die Vertragsparteien, ein allfälliges Manko wird von den Vertragsparteien zu je einem Drittel übernommen. 4. Budget und Rechnung unterliegen der jährlichen Genehmigung durch die Genossenschaft Pressverein als Verlegerin. G. Administration 1. Die Personaladministration liegt bei der Verwaltungskommission. Diese kann gegen eine von ihr festgesetzten Entschädigung eine Drittperson damit beauftragen. 2. Die Katholische Landeskirche Thurgau stellt der Redaktion Büros zur Verfügung. Sie stellt der Zeitschrift dafür den Mietzins in Rechnung. 3. Die Rechnung der Zeitschrift wird von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft. H. Schiedsklausel 1. Treten unüberwindbare Schwierigkeiten auf, die einer einvernehmlichen Lösung nicht zugänglich sind, bestimmen alle Vertragspartner je einen Schiedsrichter, die weder der Verwaltung des Pressvereins, dem Synodalrat der Röm.-Kath. Landeskirche Schaffhausen, dem Kirchenrat der Katholischen Landeskirche, der Verwaltungsoder Redaktionskommission oder der Redaktion angehören. Die Schiedsrichter bestimmen den Vorsitz selber.

6 I. Vertragsdauer 1. Der vorliegende Vertrag gilt mit Wirkung ab 1. Januar 2011 und gilt für unbestimmte Zeit. Er ersetzt die Verträge zwischen der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau und dem Pressverein Frauenfeld vom 14. Dezember 1994 sowie der Vereinbarung zwischen der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau für sich und den Pressverein Frauenfeld und der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Schaffhausen für sich und das Dekanat Schaffhausen vom 17. November Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren jeweils auf das Jahresende gekündigt werden. Weinfelden, 23. November 2010 Katholischer Kirchenrat des Kantons Thurgau Der Präsident Synodalrat der Römisch Katholischen Landeskirche des Kantons Schaffhausen Der Präsident Peter Hungerbühler Thomas Binotto Der Generalsekretär Die Sekretärin Urs Brosi Barbara Leu Genossenschaft Pressverein Frauenfeld Der Präsident Robert Fürer Der Aktuar Bruno A. Hubatka

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